Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.11.1995, Az.: BVerwG 4 C 10/95
Rechtliches Gehör; Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Tatsachenvorbringens eines Beteiligten; Sanierungssatzung; Verfahrensfehler; Heilung durch erneutes Verfahren; Rückwirkendes Inkraftsetzen einer Sanierungssatzung; Sanierungsrechtliche Genehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.11.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 10/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13666
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- I. VG Stuttgart 14.12.1993 - VG 14 K 1099/92
- II. VGH Mannheim 22.03.1995 - VGH 8 S 2041/94
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1996, 227-229 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1996, 292 (Volltext mit amtl. LS)
- GuG 1996, 110-111 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 378 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1997, 76 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Bundesrecht gebietet nicht, daß in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet vor Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für ein Vorhaben eine Baugenehmigung nicht erteilt werden darf (im Anschluß an Beschluß vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 216.95 -, unter Aufgabe der im Beschluß vom 15. Juli 1994 - BVerwG 4 B 109.94 - NVwZ-RR 1995, 66, vertretenen Rechtsauffassung).
Tenor:
Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. März 1995 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Kläger beantragten Anfang 1991 eine baurechtliche Genehmigung zum Umbau und zur Änderung der Nutzung eines Wohn- und Geschäftshauses. Der Bereich, in dem sich das Baugrundstück befindet, ist Teil eines im Jahre 1980 förmlich festgelegten Sanierungsgebiets.
Die Beklagte lehnte den Bauantrag ab: Die Baugenehmigung könne nicht erteilt werden, da die zusätzlich erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung nicht vorliege.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 14. Dezember 1993 verpflichtet, über den Bauantrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Erteilung der Baugenehmigung hänge nicht davon ab, ob eine sanierungsrechtliche Genehmigung vorliege. Eine Versagung komme allenfalls dann in Betracht, wenn die sanierungsrechtliche Genehmigung unanfechtbar abgelehnt worden sei.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschluß vom 22. März 1995 zurückgewiesen und dies wie folgt begründet: Der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei zwar nicht zu folgen. Ohne eine sanierungsrechtliche Genehmigung dürfe eine Baugenehmigung nicht erteilt werden. Das Fehlen einer solchen Genehmigung wirke sich hier aber nicht als - Hindernis aus. Die Kläger bedürften keiner sanierungsrechtlichen Genehmigung, da die Sanierungssatzung der Beklagten mangels Ausfertigung nichtig sei.
Das Berufungsgericht hat die Revision mit Beschluß vom 20. Juni 1995 auf die Beschwerde der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zugelassen.
Die Beklagte macht geltend: Das Berufungsgericht habe sie mit Schreiben vom 10. Februar 1995 aufgefordert, zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren nach § 130 a VwGO bis zum 15. März 1995 Stellung zu nehmen. Daraufhin habe sie ihre Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 13. März 1995 ergänzt und unter Beifügung von Nachweisen u.a. vorgetragen, daß der Gemeinderat die Sanierungssatzung am 26. September 1994 erneut beschlossen und rückwirkend zum 28. Juni 1980 in Kraft gesetzt habe, um den Ausfertigungsfehler zu heilen. Dieses Vorbringen habe das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen. Hierin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Auch das Anhörungsrecht, das sich aus § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO ergebe, sei verletzt worden. Das Berufungsgericht habe sie zu einer Stellungnahme aufgefordert, die von ihr daraufhin vorgebrachten Tatsachen aber außer acht gelassen. Ferner liege ein Verstoß gegen § 128 Abs. 2 VwGO vor. Aus dieser Bestimmung sei zu ersehen, daß das Berufungsgericht auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen habe. Das vom Gericht übergangene Vorbringen sei entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht habe selbst zum Ausdruck gebracht, daß im Falle einer wirksamen Sanierungssatzung die Baugenehmigung unter Hinweis auf die fehlende Sanierungsgenehmigung hätte versagt werden müssen.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 1993 und den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. März 1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tragen vor: Die Wirksamkeit der Sanierungssatzung begegne weiterhin erheblichen Bedenken. Es sei fraglich, ob die Beklagte den vor vielen Jahren beschlossenen Satzungstext habe unverändert rückwirkend beschließen dürfen, ohne die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen zu würdigen. Selbst wenn die Satzung gültig sei, liege die Sanierungsgenehmigung vor, da infolge Zeitablaufs von der Fiktion der Erteilung auszugehen sei. Im übrigen treffe es nicht zu, daß die Baugenehmigung davon abhänge, ob zuvor eine Sanierungsgenehmigung erteilt worden sei.
II.
Die Revision der Beklagten, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat mit dem Ergebnis der Zurückverweisung an das Berufungsgericht Erfolg. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör greift durch (§ 138 Nr. 3 i.V.m. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dahinstehen kann, ob die angefochtene Entscheidung auch auf den übrigen von der Revision geltend gemachten Verfahrensmängeln beruht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Gebot des rechtlichen Gehörs die Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. November 1992 - 1 BvR 168, 1509/89 und 638, 639/90 - BVerfGE 87, 363 (392) m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177, m.w.N.). Zwar läßt sich nicht jede unterbliebene Auseinandersetzung mit Parteivorbringen als Beleg für eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör werten. Das Gericht ist nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Es darf ein Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 - BVerfGE 70, 288). Auch sonst verkürzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann, wenn die Umstände des Falles den eindeutigen Schluß zulassen, daß es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 und vom 22. November 1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293 [BVerfG 22.11.1983 - 2 BvR 399/81]). Geht es freilich auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die nach seiner eigenen Einschätzung für den Prozeßausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so läßt dies darauf schließen, daß es dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91]). So liegt es hier.
Das Berufungsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluß auf den Standpunkt gestellt, daß es der nach seiner Auffassung an sich erforderlichen sanierungsrechtlichen Genehmigung vor Erteilung der Baugenehmigung nicht bedurft habe, weil die im Jahre 1980 beschlossene Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets mangels Ausfertigung nichtig sei. Wie aus den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses zu ersehen ist, hat es dabei das Vorbringen der Beklagten, es sei inzwischen ein neuer Satzungsbeschluß gefaßt worden, versehentlich unberücksichtigt gelassen.
Nach § 138 Nr. 3 VwGO ist der Beschluß des Berufungsgerichts wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen. Es reicht aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn das Gericht das übergangene Vorbringen berücksichtigt hätte (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Dezember 1992 - 2 BvR 434/92 - BVerfGE 62, 392 [BVerfG 14.12.1982 - 2 BvR 434/82]; BVerwG, Urteil vom 15. August 1991 - BVerwG 4 C 11.90 - NJW 1992, 327). Die Kausalitätsregel des § 138 Nr. 3 VwGO greift nur dann nicht ein, wenn der Verstoß sich auf Feststellungen bezieht, auf die es für die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Dezember 1979 - BVerwG 2 B 16.78 - Buchholz 310 § 138 Nr. 3 VwGO Nr. 30). Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts kam es für den Klageerfolg maßgeblich darauf an, ob die Sanierungssatzung für das Gebiet, in dem das Baugrundstück liegt, gültig ist oder nicht. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Verfahren anders ausgegangen wäre, wenn das Gericht die im Schriftsatz der Beklagten vom 13. März 1995 enthaltenen Angaben über die Bemühungen, die Satzung auf eine einwandfreie Rechtsgrundlage zu stellen, zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen hätte. Dies nötigt dazu, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Der festgestellte Verfahrensmangel führt zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO.
Eine Sachentscheidung nach § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO zugunsten der Beklagten ist dem Senat nicht möglich. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 13. März 1995 zwar geltend gemacht, der Mangel, der der Sanierungssatzung ursprünglich angehaftet habe, sei inzwischen behoben worden. Ob dies zutrifft, bedarf jedoch der Prüfung durch das Berufungsgericht. Zwar kann die Gemeinde nach § 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB einen Fehler, der sich aus der Verletzung der in § 214 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorschriften ergibt, oder einen sonstigen Verfahrens- oder Formfehler nach Landesrecht beheben. Dabei kann sie die Satzung durch Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens in Kraft setzen. § 215 Abs. 3 Satz 2 BauGB eröffnet ihr darüber hinaus die Möglichkeit, die Satzung mit Rückwirkung erneut in Kraft zu setzen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 3. Juli 1995 - BVerwG 4 NB 11.95 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Kläger rügen jedoch, daß der Beschluß, die Sanierungssatzung rückwirkend in Kraft zu setzen, wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen auf einem Abwägungsfehler beruhe. Ob diese Rüge berechtigt ist, kann der erkennende Senat nicht entscheiden. Das Berufungsgericht hat zu den mit ihr aufgeworfenen Fragen, ob wirklich eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Umstände eingetreten ist, ob sie gegebenenfalls den Rat der Beklagten zu einer neuen Abwägungsentscheidung veranlassen mußte und ob ihm gegebenenfalls dabei ein Fehler unterlaufen ist, keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.
Im übrigen hat die Feststellung, daß eine wirksame Sanierungssatzung vorliegt, die eine Genehmigungspflicht für die in § 144 Abs. 1 BauGB bezeichneten Maßnahmen auslöst, nicht zwangsläufig zur Folge, daß ohne eine solche sanierungsrechtliche Genehmigung eine Baugenehmigung nicht erteilt werden kann. An der in dem Beschluß vom 15. Juli 1994 - BVerwG 4 B 109.94 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 170 - NVwZ-RR 1995, 66) geäußerten gegenteiligen Ansicht hält der Senat nicht fest. Er hat inzwischen klargestellt, daß es ausschließlich von der Ausgestaltung des Landesrechts abhängt, welchen Einfluß auf die Erteilung einer Baugenehmigung der Umstand hat, daß eine nach § 144 Abs. 1 BauGB erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung noch aussteht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 216.95 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Bundesrecht nötigt nicht dazu, eine Baugenehmigung ohne vorherige Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung zu versagen. Soweit sich hierzu in den einzelnen Bundesländern eine unterschiedliche Praxis herausgebildet hat (vgl. BayVGH - GS - Beschluß vom 18. März 1993, BayVBl 1993, 665; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. März 1992, BauR 1992, 610; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 1985, BRS 44 Nr. 233; Hessischer VGH, Urteil vom 4. Februar 1985, NuR 1986, 185; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juli 1995, n.v.), läßt sich dies aus bundesrechtlicher Sicht nicht beanstanden.
Entgegen der Ansicht der Kläger kommt auch eine Zurückweisung der Revision gemäß § 144 Abs. 4 VwGO nicht in Betracht. Diese Vorschrift findet auf absolute Revisionsgründe im Sinne des § 138 VwGO grundsätzlich keine Anwendung. Bei einer Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist der Rückgriff auf § 144 Abs. 4 VwGO nur ausnahmsweise zulässig. Voraussetzung ist, daß sich der Verstoß nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern nur auf einzelne Feststellungen bezieht, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1981 - BVerwG 7 C 78.80 - BVerwGE 62, 6). Im vorliegenden Fall erfaßt die Verletzung indes den angefochtenen Beschluß in seiner Gesamtheit. Sollte sich ergeben, daß eine gültige Sanierungssatzung vorhanden ist, so würde sich dem Berufungsgericht die Frage, ob das Vorhaben der Kläger baurechtlich genehmigt werden kann, neu stellen. Zwar würde sich nicht bereits das Fehlen einer sanierungsrechtlichen Genehmigung kraft Bundesrechts als Genehmigungshindernis erweisen. Indes ist offen, ob dem Vorhaben der Kläger nicht sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Eine Prüfung in dieser Richtung hat bisher noch nicht stattgefunden. Welche Folgerungen hieraus zu ziehen sind, bleibt der Entscheidung des Berufungsgerichts vorbehalten. Die Rechtslage wäre nicht anders, wenn die sanierungsrechtliche Genehmigung bereits als fiktiv erteilt gelten würde, wie die Kläger vortragen.
Gaentzsch
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