Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.1995, Az.: BVerwG 4 NB 11/95
Unwirksamer Babauungsplan, ; Verfahrensfehler beim Bebauungsplan; Ausfertigungsmangel; Rückwirkendes Inkraftsetzen eines verfahrensfehlerhaften Bebauungsplans; Veränderung der Sachlage; Veränderung der Rechtslage; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abwägungskontrolle; Erfordernis einer neuen Sachentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 11/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Koblenz 14.12.1994 - 8 C 12335/93 .OVG
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1995, 1025 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1996, 522 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1996, 2808 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1996, 374-377 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1995, 319-322 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Soll ein wegen eines Verfahrensfehlers nach dem Satzungsbeschluß (hier: wegen fehlerhafter Ausfertigung) nicht wirksam zustande gekommener Bebauungsplan gemäß § 215 Abs. 3 durch Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens in Kraft gesetzt werden, so besteht für die Gemeinde, je mehr Zeit seit der ursprünglichen Beschlußfassung inzwischen vergangen ist, um so eher Anlaß zu prüfen und zu entscheiden, ob Änderungen der Sach- und Rechtslage die ursprüngliche Abwägung so grundlegend berühren können, daß eine neue Sachentscheidung durch eine aufgrund der jetzigen Sach- und Rechtslage zu treffenden Abwägung geboten ist. Eine neue Sachentscheidung in diesem Sinne ist nicht bei jeglicher Veränderung abwägungserheblicher Belange erforderlich. Das Vertrauen in die Wirksamkeit der Bauleitplanung kann es rechtfertigen, von einer erneuten Sachentscheidung abzusehen.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1994 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen - als Gesamtschuldnerinnen - die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die rheinland-pfälzische Stadt Rockenhausen erließ 1984 einen Bebauungsplan "Industriegebiet Kreuzwiese". Der Plan setzt für einen Bereich im nördlichen Stadtgebiet ein Industriegebiet fest. Ein Teil des Plangebietes ist bereits überwiegend bebaut. Die südlich der neu festgesetzten Planstraße A gelegenen Flächen sind - mit Ausnahme einer Kläranlage - noch unbebaut.
Der Bebauungsplan geht auf einen Aufstellungsbeschluß aus dem Jahre 1972 zurück. Die Träger öffentlicher Belange wurden seit Ende 1973 beteiligt. Im Frühsommer 1983 wurde der Planentwurf ausgelegt. Die betroffenen Grundeigentümer erhoben keine Bedenken. Am 15. September 1983 wurde der Plan als Satzung beschlossen, am 11. Januar 1984 genehmigt und am 9. Februar 1984 bekanntgemacht.
Die Antragstellerin zu 1 betreibt im Plangebiet ein Autohaus auf einem Grundstück, das der Antragstellerin zu 2 gehört. Der Betrieb wurde in den Jahren 1977 bis 1980 errichtet. Mit ihrer Normenkontrollklage wandten sich die Antragstellerinnen gegen den Bebauungsplan und beantragten, dessen Nichtigkeit festzustellen. Die Antragstellerin zu 1 befürchtet, daß sie bei einer Nutzung im Plangebiet entsprechend den planerischen Festsetzungen als Industriegebiet weiterhin mit unzumutbaren Immissionen zu rechnen habe. Der Bebauungsplan habe ein faktisch vorhandenes Gewerbegebiet abwägungsfehlerhaft überplant.
Das Normenkontrollgericht setzte mit Beschluß vom 19. Januar 1994 den Vollzug des Bebauungsplans im Wege einstweiliger Anordnung aus. Das Gericht nahm an, der Bebauungsplan leide an einem durchgreifenden Ausfertigungsmangel. Daraufhin beschloß der Stadtrat der Stadt Rockenhausen in seiner Sitzung vom 17. März 1994 den Plan erneut sowie dessen rückwirkendes Inkrafttreten zum 9. Februar 1984. Nach erneuter Ausfertigung wurde der Plan am 7. Juli 1994 bekanntgemacht.
Die Antragstellerinnen haben den Normenkontrollantrag aufrechterhalten. Der Bebauungsplan sei unverändert unausgewogen. Die vorhandenen Konflikte zwischen bestehender Bebauung und der durch den Plan zugelassenen Nutzung hätten sich seit längerem verschärft. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Die Heilung des ursprünglichen Verfahrensfehlers beruhe auf § 215 Abs. 3 BauGB. Abwägungsmängel bestünden nicht. Unzumutbare Immissionen müßten im Einzelfall im Verfahren der Baugenehmigung ausgeglichen werden.
Mit ihrer Beschwerde tragen die Antragstellerinnen vor, das Normenkontrollgericht habe seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwGO verletzt. Die Beschwerde macht geltend, das Normenkontrollgericht sei von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Zudem werfe der Rechtsstreit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die von den Antragstellerinnen vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 1 in Verb. mit Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 VwGO erfüllt sind. Das Normenkontrollgericht war nicht verpflichtet, die Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Beschwerde ist zuzugestehen, daß sich das verfahrensmäßige und inhaltliche Verhältnis von § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB und § 215 Abs. 3 BauGB nach Maßgabe des Gesetzestextes nicht ohne weiteres erschließt, sondern der Ausdeutung bedarf. Das ist indes anhand der bisher entstandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglich, ohne daß dies die Vorlagepflicht des Normenkontrollgerichts begründet hätte. Nicht jede Frage sachgerechter Interpretation wirft bereits Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. So liegt es hier.
1. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB bestimmt den Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bauleitplan "für die Abwägung" als maßgebend. Systematisch und inhaltlich knüpft die Vorschrift an das in § 1 Abs. 6 BauGB normierte Abwägungsgebot an. In funktionaler Hinsicht enthält § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine materielle Präklusion. Das Gesetz will verhindern, daß nachträgliche tatsächliche Veränderungen der städtebaulichen Verhältnisse oder geänderte Rechtslagen bei der späteren Beurteilung der Rechtsgültigkeit des beschlossenen Bauleitplans geltend gemacht werden. Das zielt zwar in erster Linie auf die gerichtliche Kontrolle, gilt aber ebenso für die administrative Prüfung im Verfahren nach §§ 6, 11 BauGB. Damit dient § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht nur der Verbesserung der "Bestandskraft" der beschlossenen Bauleitpläne, sondern eben dadurch zugleich der Rechtssicherheit sowohl zugunsten der Gemeinde als auch der Bürger.
Die Prüfung der Rechtswirksamkeit erfaßt - vorbehaltlich etwa der §§ 214, 215 BauGB - grundsätzlich jeden Rechtsfehler. Sie betrifft mithin Verfahrens- und Formvorschriften, die Mißachtung des Entwicklungsgebotes, unzulässige Darstellungs- oder Festsetzungsinhalte, bindende Rechtsnormen außerhalb des Baugesetzbuchs und - wie § 214 Abs. 3 BauGB verdeutlicht - auch Mängel der Abwägung. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB unterscheidet insoweit - indem die Vorschrift an das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB anknüpft - nicht zwischen Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis. Das ist auch allein sachangemessen. Denn das Gesetz geht mit Selbstverständlichkeit davon aus, daß im maßgebenden Zeitpunkt der gemeindlichen Beschlußfassung sowohl der Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis der rechtlichen Prüfung standzuhalten hat. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestätigt diese Auslegung. Er setzt die uneingeschränkte Maßgeblichkeit des Abwägungsergebnisses voraus, wenn er daran die abgeschwächte Erheblichkeit eines Fehlers im Abwägungsvorgang zu messen vorschreibt. Auf das Abwägungsergebnis kann in einem rechtslogischen Sinne nur etwas "von Einfluß gewesen" sein, wenn Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis denselben Zeithorizont meinen. Daraus folgt für den vorliegenden Zusammenhang: Für den Zeitpunkt der Beschlußfassung darf bei rechtlicher Prüfung nicht unentschieden bleiben, ob das Abwägungsergebnis rechtsfehlerfrei war. Wird diese Frage verneint, wird der so entstandene Rechtsmangel nicht dadurch "geheilt", daß zu einem späteren Zeitpunkt das Abwägungsergebnis aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen nunmehr als vertretbar erscheint oder jedenfalls denkbares Ergebnis eines neuen Abwägungsvorgangs sein könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung stets von diesem Verständnis des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgegangen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 23. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 26.92 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 2 = NVwZ 1993, 361; vgl. auch Gaentzsch, Berl. Kommentar z. BauGB, 1. Aufl. (1988) § 214 Rn. 30). Auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283 (288) [BVerwG 29.09.1978 - 4 c 30/76]) liegt keine andere Auffassung zugrunde. Sie wird vielmehr dort gerade vorausgesetzt. Das Gericht hat sich in der genannten Entscheidung allein mit der weiteren Frage befaßt, ob es - unabhängig von dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt der Beschlußfassung - noch einen späteren Zeitpunkt gibt, für den eine zusätzliche Prüfung erforderlich werden kann. Das Gericht hat diese Frage grundsätzlich bejaht. Ausschließlich in diesem Zusammenhang hat es für den Bebauungsplan als den letztmöglichen Zeitpunkt den Tag des Inkrafttretens gemäß § 12 BauGB angegeben. Dem lag der Gedanke zugrunde, daß dieser Zeitpunkt für die Gemeinde die technisch letzte Möglichkeit ist, das Inkraftsetzen eines inzwischen rechtsfehlerhaft gewordenen Bebauungsplans zu verhindern. Diese Erwägungen setzen ihrerseits die Annahme voraus, daß die Gemeinde nicht "sehenden Auges" einen von ihr beschlossenen Bebauungsplan in Kraft setzen darf, der inzwischen nicht (mehr) geeignet ist, die städtebauliche Entwicklung zu ordnen und zu fördern (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Darauf wird noch einzugehen sein.
Das Normenkontrollgericht hat dargelegt, daß es für die Prüfung des Abwägungsergebnisses den Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung des rückwirkend in Kraft gesetzten Bebauungsplans - also das Jahr 1994 und nicht das Jahr der ersten Beschlußfassung (1983) - als maßgeblich ansehen wolle. Der Beschwerde ist ohne weiteres einzuräumen, daß das Normenkontrollgericht mit einer derartigen Auffassung von der hier dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abwiche, wenn es damit gleichzeitig eine Prüfung des Abwägungsergebnisses für den Zeitpunkt der ersten Beschlußfassung ausschließen wollte.
Ob sich das Normenkontrollgericht einer derartigen Divergenz bewußt gewesen wäre, ist für den Vorlagegrund des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO - soweit die Beschwerde auf seine Mißachtung gestützt wird - unerheblich. Die Abweichung ist im Rahmen der Beschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO in objektivem Sinne zu verstehen. Anderenfalls hinge es von dem Problembewußtsein des jeweiligen Normenkontrollgerichts ab, ob eine Abweichung bestünde. Das entspricht nicht dem Zweck des auch auf Wahrung der Rechtseinheit gerichteten Beschwerdeverfahrens.
Tatsächlich hat das Normenkontrollgericht hier nicht unterlassen, für den Zeitpunkt der ersten Beschlußfassung zu erörtern, ob bereits seinerzeit das Abwägungsergebnis fehlerhaft gewesen sei. Dies nämlich hatten die Antragstellerinnen im einzelnen geltend gemacht. Die Beschwerde wiederholt dieses Vorbringen, wenngleich - wie noch auszuführen ist - in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise. Das Normenkontrollgericht führt auch - bezogen auf den Zeitpunkt der ersten Beschlußfassung - näher aus, daß durchgreifende Mängel im Abwägungsvorgang nicht gegeben seien. Ist dies der Fall, so schließt dies - nach damaliger Rechtslage (vgl. § 155 b Abs. 3 BBauG) und nach den Umständen des vom Normenkontrollgericht gewürdigten Sachverhalts - einen Rechtsmangel hinsichtlich des Abwägungsergebnisses aus. Zwar erfaßt das Abwägungsergebnis die eigenständige Frage nach der Proportionalität der einzustellenden Belange. Eine Gemeinde hat diese Belange im Rahmen ihrer kommunalpolitischen Verantwortung zu bewerten und über den Vorrang des einen gegenüber dem anderen abwägend zu entscheiden. Den Feststellungen des Normenkontrollgerichts ist unschwer zu entnehmen, daß die Antragsgegnerin eine derartige Abwägung vorgenommen hat. Angesichts der gerade hinsichtlich des Abwägungsergebnisses eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle ist nicht zu erkennen, daß das Abwägungsergebnis - bezogen auf den Zeitpunkt der ersten Beschlußfassung - rechtsfehlerhaft gewesen ist. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, welche Bedeutung im vorliegenden Falle der Präklusionsbestimmung nach § 244 Abs. 2, § 215 Abs. 1 BauGB beizumessen wäre (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 8. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 16.95 - (derzeit nicht veröffentlicht)).
1.1 Bei dieser Sachlage steht fest, daß das Normenkontrollgericht die von der Beschwerde bezeichnete Rechtsauffassung abweichend von der bestehenden Rechtsprechung des beschließenden Senats seiner Entscheidung nur "äußerlich" zugrunde gelegt hat. Auch wenn § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 in Verb. mit Abs. 7 VwGO - anders als § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - nicht ausdrücklich fordert, daß die angegriffene Entscheidung auf der vorgetragenen Divergenz beruht, so ist auch für das Nichtvorlagebeschwerdeverfahren von der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit auszugehen.
2. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB bestimmt den Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bauleitplan "für die Abwägung" als maßgebend, weil der Gesetzgeber im Hinblick auf das nachfolgende Verfahren der administrativen Kontrolle gemäß §§ 6, 11 BauGB davon ausgeht, daß zwischen der gemeindlichen Beschlußfassung und der Außenwirksamkeit durch ortsübliche Bekanntmachung keine längere Zeitspanne liegen wird (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2, § 12 Satz 4 BauGB). Diese unterstellende Annahme ist um so berechtigter, als - jedenfalls nach gegenwärtiger Rechtslage - das administrative Kontrollverfahren gemäß § 6 Abs. 4, § 11 Abs. 3 BauGB befristet ist. Für den Bebauungsplan ist eine Verlängerung der Beanstandungsfrist zudem nicht vorgesehen. Dennoch trifft das Bundesrecht ausdrücklich keine Regelung, derzufolge die Gemeinde den beschlossenen und unbeanstandet gebliebenen Bauleitplan unverzüglich in Kraft zu setzen hat. Hat sie es getan, ist ihr dabei aber ein Fehler unterlaufen, so besteht für die Gemeinde rechtlich im Grundsatz dieselbe Lage, wie wenn das Inkraftsetzen unterblieben ist.
Beide hier skizzierten Fallbereiche lassen die Frage aufwerfen, ob es noch rechtsstaatlich angemessen sein kann, wenn die Gemeinde den Bauleitplan zu einem deutlich späteren Zeitpunkt in Kraft setzen darf. Das Gesetz beantwortet diese Frage nicht ausdrücklich. Verhält sich die Gemeinde gleichsam zeitnah zu ihrer Beschlußfassung, werden sich aus der bloßen Zeitdifferenz auch schwerlich rechtsstaatlich zu beachtende Probleme ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283 (289) [BVerwG 29.09.1978 - 4 c 30/76]). Aber die Sachlage kann auch anders liegen. Daher besteht für die Gemeinde die Pflicht, die Sach- und Rechtslage insoweit "unter Kontrolle zu halten", wenn entweder die dem früheren Beschluß zugrunde gelegten tatsächlichen oder auch rechtlichen Annahmen nicht mehr bestehen oder sich verändert haben oder Belange nunmehr anders gewichtet werden könnten oder sogar müßten oder neue und berücksichtigungsbedürftige Belange hinzugekommen sind. Je weiter sich der Zeitpunkt der Beschlußfassung entfernt, um so aufmerksamer ist diesen Fragen nachzugehen. Jeweils geht es darum, ob das seinerzeit zugrunde gelegte Interessengeflecht auch jetzt noch der ursprünglichen planerischen Grundkonzeption entspricht und hierbei die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BauGB erfüllt. Es steht nicht im rechtlichen Belieben der Gemeinde, einen einmal gefaßten Beschluß ohne Wenn und Aber zu vollziehen, wenn inzwischen sachliche Gründe dagegen stehen oder doch der Erwägung wert sind.
Das alles ist bei einem fehlerhaften Inkraftsetzen im Sinne des § 215 Abs. 3 BauGB nicht grundlegend anders. Hier kommt allerdings das Interesse auf Beachtung des Vertrauens in die Wirksamkeit der Bauleitplanung hinzu (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 31.85 - BVerwGE 75, 262 (267) [BVerwG 05.12.1986 - 4 C 31/85] zu § 155 a Abs. 5 BBauG; Beschluß vom 23. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 26.92 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 2 = NVwZ 1993, 361). Zwar ist ein längerer Zeitraum - für sich genommen - kein zwingender Grund gegen eine neue Abwägung, er kann aber ein Erfordernis zum Innehalten indizieren. Dies alles ist im Schrifttum und in der Rechtsprechung wiederholt behandelt worden und wirft als solches grundsätzliche Fragen nicht auf. Nicht das Prinzip ist umstritten, sondern einzelne Merkmale der verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Prüfungsweise. Der vorliegende Rechtsstreit bietet keine Gelegenheit, hierzu zu allgemeinen Aussagen zu gelangen. Das Normenkontrollgericht hat jedenfalls zutreffend eine Zeitspanne von etwa zehn Jahren zwischen erster Beschlußfassung und dem beabsichtigten erneuten Inkraftsetzen des Bebauungsplans als ein gewichtiges Indiz dafür gewertet, daß frühere abwägungserhebliche Belange berührt oder neue entstanden sein könnten. Die von der Beschwerde hierzu aufgeworfenen Rechtsfragen, ergeben nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht verletzt hat. Im Einzelnen:
2.1 Die Beschwerde hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob im Falle des rückwirkenden Inkraftsetzens eines Bebauungsplans aufgrund eines Ausfertigungsmangels das für die Abwägungsentscheidung zuständige Gemeindeorgan über die Satzung erneut zu beschließen habe. Die Beschwerde will also geklärt wissen, ob der Stadtrat der Antragsgegnerin seinen früheren Beschluß von vornherein inhaltlich zur Disposition stellen mußte, weil ein Ausfertigungsfehler bestand. Die so gestellte Rechtsfrage verpflichtete das Normenkontrollgericht nicht zur Vorlage. Die Rechtslage ist hinreichend eindeutig.
§ 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB ermächtigt "die Gemeinde", einen Verfahrens- oder Formfehler, der auf Landesrecht beruht, zu beheben. Bundesrecht sagt nicht, welches Gemeindeorgan den Fehler zu beheben hat. Es sagt insbesondere nicht, daß der Gemeinderat hierzu einen Beschluß fassen muß, der § 10 BauGB genügt. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, regelt das Bundesrecht ebenfalls nicht. Eine weitere Erörterung dieser Frage erübrigt sich. Im vorliegenden Fall hat das für einen Satzungsbeschluß zuständige Gemeindeorgan entschieden, daß die Satzung rückwirkend in Kraft zu setzen sei. Das ergeben die Feststellungen des Normenkontrollgerichts. Weiteres läßt sich dem Bundesrecht in keinem Fall entnehmen. Nur ergänzend sei bemerkt: Nicht die Art des Form- oder Verfahrensfehlers, der behoben werden soll, kann dafür maßgebend sein, ob die Gemeinde - durch welches ihrer Organe auch immer - in eine erneute Abwägung einzutreten hat. Entscheidend ist vielmehr, ob eine sachliche Änderung der Abwägungsgrundlagen erörterungsbedürftig ist.
2.2 Die Beschwerde hält es ferner für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob bei einem rückwirkenden Satzungsbeschluß zwischen dem Zeitpunkt für den Abwägungsvorgang und dem Zeitpunkt des Abwägungsergebnisses zu unterscheiden sei oder ob - zumindest bei einer inzwischen eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage - ausschließlich auf den Zeitpunkt der letzten Beschlußfassung oder der erneuten Bekanntmachung abzustellen sei. Auch diese Rechtsfrage verpflichtete das Normenkontrollgericht nicht zur Vorlage. Die Rechtslage ist - wie erörtert - in dem Sinne hinreichend geklärt, daß die von der Beschwerde unterstellte Alternative nicht zutrifft.
Zugunsten des Vorbringens der Beschwerde wird unterstellt, daß sich im vorliegenden Falle tatsächlich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ersten Beschlußfassung geändert hatte. Ein derartiger Befund zwingt aber keineswegs - wie der bisherigen Rechtsprechung zu entnehmen ist - zu einer erneuten Abwägung in dem Sinne, daß die frühere Abwägung als nicht geschehen gedacht wird. Vielmehr hat die Gemeinde auf eine derartige Änderung der Sach- oder Rechtslage in zweifacher Weise zu reagieren. Sie hat auf einer ersten Stufe zu prüfen und zu entscheiden, ob die Änderungen der Sach- oder Rechtslage den früheren Abwägungsvorgang oder das frühere Abwägungsergebnis in einer Weise berühren könnten, daß in eine erneute Sachentscheidung einzutreten sei. Eine derartige "Anlaßprüfung" ist erforderlich, um zu verhindern, daß jede äußere Veränderung der Sach- oder Rechtslage kraft materiellen Rechts den früheren Beschlußinhalt zur Seite schiebt. Dafür besteht kein Grund. Es würde dies auch der in § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB enthaltenen gesetzlichen Wertung widersprechen. Daß das zuständige Gemeindeorgan jederzeit von sich aus in eine erneute Abwägung eintreten darf, sei nur klarstellend bemerkt. Im vorliegenden Zusammenhang geht es allein um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine derartige Rechtspflicht besteht. Erst wenn entschieden ist, daß sich die Sach- oder Rechtslage in beachtlicher Weise geändert hat, besteht der rechtliche Grund, auf einer zweiten Stufe in eine erneute Abwägungsentscheidung einzutreten. Dann allerdings kommt es nicht mehr auf den früheren Zeitpunkt an, sondern der jetzige ist der gesetzliche im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Auf den Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung - wie die Beschwerde dies als Frage erwägt - kommt es in keinem Falle an. Diese Trennung zwischen Anlaßprüfung und erneuter Abwägung entspricht der in § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BauGB enthaltenen Wertung, daß ein Anspruch auf eine bestimmte inhaltliche Tätigkeit des Ortsgesetzgebers nicht besteht. Was in dem erörterten Sinne als eine "beachtliche" Änderung der Sach- und Rechtslage zu gelten hat, bedarf in diesem Streitverfahren keiner vertiefenden Prüfung.
Der Beschwerde ist einzuräumen, daß in der bisherigen Rechtsprechung diese getrennte, gewissermaßen phasenbezogene Prüfung und Entscheidung nicht mit wünschenswerter Klarheit ausgesprochen wurde. Der bisherigen Rechtsprechung lag diese Betrachtung indes stets zugrunde. Es liegt auf der Hand, daß es stets eine Vorabprüfung erfordert, ob hinreichender Anlaß besteht, in eine erneute Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB einzutreten. Führt diese zu einer Änderung des Planentwurfs, muß das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB beachtet werden.
Das Normenkontrollgericht hat dieses gestufte Vorgehen beachtet. Es hat den Beschluß des Stadtrates im Jahr 1994 dahin interpretiert, daß der Rat zunächst eine Anlaßprüfung vorgenommen habe. Das Normenkontrollgericht stellt hierzu in tatsächlicher Hinsicht fest, daß sich die Beratung des Rates allein darauf bezogen habe, "ob das ursprünglich Beschlossene unter Beachtung der inzwischen vergangenen Zeit und möglicherweise geänderter Umstände sowie des Vorbringens der Antragstellerinnen im Normenkontrollverfahren auch heute noch gewollt und vertretbar ist". Der Rat der Antragsgegnerin kam zu dem Ergebnis, daß eine erneute planerische Abwägungsentscheidung durch die genannten Umstände nicht veranlaßt sei. Diese Beurteilung des Stadtrats mag inhaltlich richtig oder falsch sein. Das ist hier nicht inhaltlich zu prüfen, denn diese Frage hätte nicht Gegenstand der Vorlage sein können. Jedenfalls ist die Gemeinde aus der Sicht des Bundesrechts korrekt vorgegangen. Der beschließende Senat hat bereits entschieden, daß allein die Frage einer beabsichtigten und ausgesprochenen Rückwirkung nicht bereits dazu zwingt, in eine erneute Abwägung einzutreten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 26.92 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 2 = NVwZ 1993, 361 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1989 - BVerwG 4 NB 10.89 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 1 = NVwZ 1990, 258).
2.3 Die Beschwerde hält es schließlich für eine vorlagepflichtige Frage, ob Rechtsänderungen, die zwischen dem ersten und dem erneuten Beschluß eingetreten sind und die den Abwägungsvorgang oder das Abwägungsergebnis beeinflussen, von dem zuständigen Gemeindeorgan zu berücksichtigen sind. Zusätzlich wird gefragt, ob alsdann das zuständige Gemeindeorgan einen derartigen Abwägungsausfall im Rahmen der Beschlußfassung nach § 10 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB nachholen könne.
Einen Vorlagegrund ergibt das Vorbringen der Beschwerde auch insoweit nicht. Im vorliegenden Falle hat das Gemeindeorgan, das auch für einen Satzungsbeschluß nach § 10 BauGB kommunalverfassungsrechtlich zuständig war, die mit der Beschwerde hier als relevant geltend gemachte Rechtsänderung zur Kenntnis genommen und als nicht hinreichend "beachtlich" angesehen, um in eine erneute Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB eintreten zu müssen.
Ob diese rechtliche Würdigung zutraf, hat das Normenkontrollgericht näher geprüft und diese Frage zum Nachteil der Antragstellerinnen verneint. Insoweit ergeben sich keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Allerdings erachtet die Beschwerde die tatrichterliche Würdigung des Normenkontrollgerichts für verfehlt. Sie legt umfangreich dar, aus welchen Umständen sich für den Stadtrat der Antragsgegnerin und auch für das Normenkontrollgericht eine durchgreifende Änderung der Sach- und Rechtslage hätte ergeben müssen. Auch wenn diesem Vorbringen eine gewisse Plausibilität nicht abzusprechen sein mag, so ist das Beschwerdegericht prozessual gehindert, diesem Vorbringen nachzugehen. Die Beschwerde macht mit ihrem Vorbringen nämlich keine Verletzung eines Vorlagegrundes geltend, sondern rügt der Sache nach eine unzureichende Sachverhaltsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder eine unzutreffende Verarbeitung des Prozeßstoffs (§ 108 Abs. 1 VwGO). Beides stellten Verfahrensrügen dar, deren Beachtung § 47 Abs. 7 VwGO ausschließt. Legt man danach die tatrichterliche Würdigung des Normenkontrollgerichts zugrunde, ergeben sich keine weiteren klärungsbedürftigen Fragen.
3. Die Beschwerde macht als Beschwerdegrund geltend, das Normenkontrollgericht sei von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1992 - BVerwG 7 C 7.92 - (NVwZ 1993, 987) abgewichen. Das trifft nicht zu.
Allerdings muß ein Bebauungsplan zu einer angemessenen Problembewältigung gelangen. Dazu zählt auch, daß er vorhandene Konflikte nicht ohne weiteres dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren überlassen darf. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach betont, ein Ortsgesetzgeber werde seiner Aufgabe im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht gerecht, wenn er offensichtliche Nutzungskonflikte der Einzelentscheidung überlasse. Das gilt für das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30 = DVBl 1988, 845; Beschluß vom 6. März 1989 - BVerwG 4 NB 8.89 - Buchholz 406.11 § 30 BauGB Nr. 27 = NVwZ 1989, 960 [BVerwG 06.03.1989 - 4 NB 8/89]), trifft aber auch - wie kaum näher zu erläutern ist - für den Bereich der §§ 22, 24 BImSchG zu. Die Beschwerde stellt dies auch nicht in Frage und formuliert allein gewisse Vorbehalte gegen die sog. Typenlehre. Danach sind mit der Festsetzung eines Baugebietes zugleiche "typische" Nutzungen erfaßt und als Inhalt des Bebauungsplans bestimmt. Damit wird allenfalls mittelbar das von der Beschwerde als bedeutsam angesehene Problem berührt. Eine Abweichung begründet dies nicht.
Die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kann übrigens dazu führen, daß im Einzelfall in dem Plangebiet - hier ein Industriegebiet - eine an sich plangemäße Nutzung im Hinblick auf die bereits vorhandene anderweitige Nutzung vollkommen ausgeschlossen ist. In diesem Fall kann sich die vorhandene und baurechtlich genehmigte Nutzung auf die formelle Legalität berufen. Aus der von der Beschwerde angeführten Entscheidung ergibt sich nichts anderes. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Beschwerde eine Abweichung hinreichend bezeichnet oder ob sie nicht nur eine nach ihrer Ansicht fehlerhafte Handhabung dieser Rechtsprechung geltend gemacht hat. Im letzteren Falle läge eine Abweichung im Sinne des § 47 Abs. 7 VwGO ohnehin nicht vor.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Gaentzsch
Berkemann
Halama