Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1995, Az.: BVerwG 2 WD 23.95
Unerlaubtes und eigenmächtiges Fernbleiben eines Soldaten von der Truppe als schwerwiegendes Dienstvergehen; Anwesenheit und Dienstleistung als fundamentale und zentrale Soldatenpflichten; Mildere Beurteilung einer unterlassenen Rückkehr zur Truppe nach Abbruch oder Unterbrechung einer Fachausbildung gegenüber einer eigenmächtigen Abwesenheit eines aktiven Soldaten; Bewertung einer fahrlässig begangenen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Soldaten am Steuer seines privaten Personenkraftwagens als schwerer Pflichtenverstoß; Persönliche und tatbezogene Milderungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 23.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 04.07.1995 - AZ: 6 VL 8/95
Rechtsgrundlagen
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 34 Abs. 1 WDO
- 10 Abs. 1 SG
Prozessgegner
Oberfeldwebel der Reserve ..., geboren am ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Zwar stellt das unerlaubte, eigenmächtige Fernbleiben eines Soldaten von der Truppe dienst- und disziplinarrechtlich ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Jedoch ist das Unterlassen der Rückkehr zur Truppe nach Abbruch oder Unterbrechung einer Fachausbildung milder zu beurteilen als die eigenmächtige Abwesenheit eines aktiven Soldaten.
- 2.
Selbst eine nur fahrlässig begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten am Steuer seines privaten Personenkraftwagens ist als ein nicht leichtzunehmender Pflichtenverstoß zu bewerten. Denn die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, lässt Rückschlüsse auf sein Verantwortungsbewusstsein, seine charakterliche Zuverlässigkeit und moralische Integrität zu.
In der Verwaltungssache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 9. November 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier sowie
Oberstleutnant Busse,
Stabsfeldwebel Pilz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 4. Juli 1995 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der frühere Soldat wird in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Tatbestand
I
Der 33 Jahre alte frühere Soldat begann nach dem Abschluß der Hauptschule am 1. August 1978 eine Ausbildung zum Werkzeugmacher, die er am 28. Januar 1982 mit der Gesellenprüfung beendete. Anschließend war er in seinem erlernten Beruf tätig.
Er wurde zum 4. Oktober 1982 zur Leistung des Grundwehrdienstes zur .../Luftwaffenausbildungsregiment ... in ... einberufen und auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung mit Wirkung vom 1. Februar 1983 als Flieger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei Jahre und vier Monate, sodann nach weiteren Verlängerungen schließlich auf 13 Jahre festgesetzt; sie endete daher planmäßig mit Ablauf des 30. September 1995.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der frühere Soldat am 17. November 1988 zum Feldwebel und am 11. April 1991 zum Oberfeldwebel ernannt.
Nach seiner Grundausbildung nahm er in der Zeit vom 29. März bis 14. Juni 1983 am Unteroffizierlehrgang bei der Sicherungsstaffel/Jagdbombergeschwader ... in F. teil, den er mit der Abschlußnote "ausreichend" bestand. Zum 1. Juli 1986 wurde er zur Luftwaffensicherungsstaffel/Fliegerhorstgruppe ... in M. als Unteroffizier der Luftwaffensicherungstruppe versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 27. Oktober bis 18. Dezember 1987 zur Truppendienstlichen Fachschule der Luftwaffe nahm er am Feldwebellehrgang der Luftwaffensicherungstruppe teil, den er mit der Abschlußnote "ausreichend" bestand. Vom 5. Januar bis 12. Februar 1988 besuchte er ohne Erfolg den Feldwebellehrgang der Luftwaffe und den Wiederholungslehrgang in der Zeit vom 27. September bis zum 8. November 1988 mit "befriedigend". Zum 1. Juli 1993 wurde der frühere Soldat zur Luftwaffensicherungsstaffel in E. als Feldwebel der Luftwaffensicherungstruppe versetzt, und wechselte zum 1. Oktober 1993 als Schüler zur Bundeswehrfachschule. In der Zeit vom 4. Oktober 1993 bis 28. Februar 1995 wurde er für die Ausbildung zum Fahrlehrer und Fahrschulleiter beim Verkehrsinstitut Schechinger GmbH in München vom militärischen Dienst freigestellt; diese Ausbildung brach er am 20. Juni 1994 ab. Zuletzt wurde er auf einem Offizierdienstposten als Zugführer des Luftwaffensicherungszuges eingesetzt. Mit Ablauf des 30. September 1995 schied er aus dem aktiven Dienstverhältnis aus.
Der frühere Soldat konnte seine dienstlichen Leistungen auf dem Dienstposten eines Feldwebels der Luftwaffensicherungstruppe wie folgt steigern: In der Beurteilung vom 26. Mai 1989 erhielt er in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "2", elfmal die Wertung "3" und zweimal die Wertung "4", und in der freien Beschreibung wurde ihm für "Verantwortungsbewußtsein" und "Kameradschaft" jeweils der Ausprägungsgrad "B" erteilt. In der Beurteilung vom 28. August 1991 erzielte er sechsmal die Wertung "2" und achtmal die Wertung "3", und in der freien Beschreibung wurde ihm für "Verantwortungsbewußtsein" und "Kameradschaft" der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt. In der Beurteilung vom 31. März 1993 wurde er in der gebundenen Beschreibung einmal mit "1", zehnmal mit "2" und viermal mit "3" bewertet; in der freien Beschreibung erhielt er außer für "Verantwortungsbewußtsein" und "Kameradschaft" auch für "Durchsetzungsvermögen" den Ausprägungsgrad "B". In der Laufbahnbeurteilung vom 6. Dezember 1993 bezeichnete ihn sein Staffelchef, Major St., als überaus pflichtbewußten Soldaten, der durch vorbildliches, gut durchdachtes Handeln mit dem notwendigen Maß an Eigenständigkeit überzeuge, und befürwortete die Übernahme des früheren Soldaten in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten mit besonderem Nachdruck.
Der frühere Soldat ist berechtigt, seit 15. September 1987 die Schützenschnur in Silber und seit 14. Dezember 1989 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze zu tragen.
Er erhielt zwei förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung,
- 1.
am 21. Dezember 1987, weil er am 1. Juli 1986 durch besondere Einsatzbereitschaft und Leistungswillen wesentlich dazu beigetragen hat, daß die weitere Ausbildung der Soldaten des Luftwaffensicherungszuges trotz mehrmonatiger Unterbesetzung von zwei Gruppenführerdienstposten erfolgreich abgeschlossen werden konnte;
- 2.
am 14. April 1993, weil er in seiner Tätigkeit als Zugführer der Luftwaffensicherungsstaffel der Fliegerhorstgruppe ... M. besonders bei Übungsvorhaben, wie Orientierungsmärschen, Sprengvorführungen und Biwakaufenthalten, Organisationstalent sowie Flexibilität unter Beweis stellte.
Das Bundeszentralregister enthält außer der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren (Punkt 3 der Anschuldigung) keine weitere Eintragung über Strafen, und das Disziplinarbuch weist keine disziplinaren Maßregelungen des früheren Soldaten aus.
Der ledige frühere Soldat erhielt zuletzt Dienstbezüge aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 3.659,94 DM brutto, 3.396,52 DM netto. Er hat als Oberfeldwebel eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 22.028,70 DM sowie Übergangsgebührnisse für die Dauer von 36 Monaten bis zum 30. September 1998 in Höhe von 2.710,09 DM brutto, 2.496,91 DM netto erdient. Auf Antrag des früheren Soldaten vom 18. September 1995 hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt durch Bescheid vom 6. Oktober 1995 die Auszahlung der Übergangsbeihilfe in Höhe von 3.000,00 DM für unzulässig erklärt. Der Soldat ist Vater eines nichtehelichen Sohnes, der am 13. Dezember 1984 geboren wurde. An seine Eltern hat er einen zum Hausbau aufgenommenen Kredit von noch 30.000,00 DM zurückzuzahlen. Die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Soldaten sind angespannt.
II
Im September 1994 kam es auf Grund einer Strafanzeige zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten. Darin wurde ihm durch Strafbefehl des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom 27. Dezember 1994 - Cs 25 Js 15501/94 a-b -, rechtskräftig seit 24. Februar 1995, wegen eines Vergehens der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs eine Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu je 60,00 DM auferlegt; die Fahrerlaubnis wurde entzogen und die Wiedererteilung mit einer Sperrfrist bis zum 26. November 1995 versehen.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der Luftwaffenunterstützungsgruppe vom 12. Dezember 1994 ordnungsgemäß eingeleiteten, zum Teil sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den früheren Soldaten am 4. Juli 1995 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren.
Die Kammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
"Dem Soldaten wurde vom Kreiswehrersatzamt München - Berufsförderungsdienst - am 14. Oktober 1993 eine Fachausbildung zum Fahrlehrer und Fahrschulleiter beim Verkehrsinstitut Schechinger GmbH in München für die Zeit vom 04.10.1993 bis 28.02.1995 bewilligt. Hierzu wurde er mit Bescheid Nr. 5318 der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 30.09.1993 für den Zeitraum vom 04.10.1993 bis 28.02.1995 vom militärischen Dienst freigestellt.
Dieser Bescheid enthält folgende schriftliche Belehrung:
'Die Freistellung berechtigt Sie ausschließlich zur Durchführung dieser Fachausbildung.
Sie haben militärischen Dienst zu leisten, soweit Sie die Fachausbildung nicht oder verspätet antreten oder ihr ohne berechtigten Grund, insbesondere ohne ausdrückliche Entschuldigung durch die Ausbildungsstätte - auch an einzelnen Tagen - fernbleiben oder vorzeitig beenden. In einem solchen Fall haben Sie sich unverzüglich bei Ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder bei dem Ihrem Ausbildungsort nächstgelegenen Verteidigungskreiskommando persönlich zur Aufnahme des Dienstes zu melden.
Die Verletzung der vorstehenden Pflichten kann für Sie disziplinare, ggf. auch strafrechtliche sowie besoldungs- und versorgungsrechtliche Folgen haben.'"
Zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 hat die Kammer festgestellt:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
"Der Soldat räumt ein, er habe 1994
- am 09. März 1 Tag - am 15. März 1 Tag - vom 05. bis 08. April 4 Tage - vom 11. bis 15. April 5 Tage - am 26. April 1 Tag - am 02. Mai 1 Tag - am 05. Mai 1 Tag - vom 18. bis 20. Mai 3 Tage - am 31. Mai 1 Tag - am 01. Juni 1 Tag - am 07. Juni 1 Tag insgesamt 20 Tage unentschuldigt nicht an der Fachausbildung beim Verkehrsinstitut Schechinger GmbH in München teilgenommen und sich trotz Kenntnis der militärischen Melde- und Rückkehrpflichten weder bei seiner Dienststelle in Erding, noch beim Verteidigungskreiskommando München gemeldet.
Zur Entlastung bringt er vor, er habe damals in einer sich verschlechternden außerehelichen Beziehung gelebt. Die Fehlzeiten seien auch auf einen Hausbau und die Kreditabwicklung zurückzuführen, denn er habe mehrmals Kreditinstitute aufgesucht. Im Grundbuch sei nur seine damalige Lebensgefährtin eingetragen gewesen, weil sie Erbansprüche seines nichtehelichen Sohnes befürchtete."
Zu Anschuldigungspunkt 2:
"Ab dem 20. Juni 1994 brach er die ihm genehmigte Fachausbildung ab.
Von der Fliegerhorststaffel E. wurde ihm am 06. Oktober 1994 folgendes Telegramm übermittelt:
'Sie haben sich sofort bei Ihrer Einheit zu melden.
W.
StFw u. StffFw'
Am 11. Oktober 1994 schrieb ihm der Staffelfeldwebel per Einschreiben, er habe sich am Freitag, 14.10.1994, um 07.00 Uhr beim Staffelfeldwebel in der Einheit zu melden.
Vom Kreiswehrersatzamt Landshut - Berufsförderungsdienst - hatte er einen Bescheid vom 13. Oktober 1994 erhalten, in dem festgestellt wird, wegen des Abbruchs der Fachausbildung am 20. Juni 1994 sei der Bescheid über die Bewilligung ab diesem Zeitpunkt 'gegenstandslos' (?) geworden.
Zu seiner Entlastung bringt der Soldat vor, er habe eine zweite Chance für eine medizinisch-psychologische Untersuchung zur Überprüfung seiner Eignung zum Fahrlehrer vergeblich zu erreichen versucht. Daraufhin seien seine Träume von einer selbständigen Existenz zerbrochen. Zusätzlich habe ihn die Trennung von seiner Partnerin belastet. Die finanziellen Dinge mit einer Gesamtkreditsumme in Höhe von 70.000,00 DM aus dem gemeinsamen Hausbau habe ihn aus dem seelischen Gleichgewicht geworfen. Ihm sei damals manches egal gewesen.
Diese Einlassung war glaubhaft."
Zu Anschuldigungspunkt 3 stellte die Kammer auf Grund der Einlassung des geständigen Soldaten den Sachverhalt des Strafbefehls des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom 27. Dezemnber 1994 fest:
"Sie fuhren am 29.09.1994 gegen 20.10 Uhr mit dem Pkw, Opel Calibra, amtliches Kennzeichen EI-SM 99, auf der Bundesstrafe 13 im Gemeindegebiet Manching-Oberstimm, obwohl Sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen.
Aufgrund Ihrer alkoholbedingten Fahruntauglichkeit erkannten Sie den von der Manchinger Straße auf die Bundesstraße 13 einbiegenden, von Herrn Wolfgang Du ... gesteuerten Sattelschlepper, amtliches Kennzeichen WÜM 2386, zu spät und prallten gegen diesen. Dabei entstand ein Fremdschaden von ca. 2.500,00 DM.
Die Ihnen am 29.09.1994 um 22.07 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,71 Promille im Mittelwert.
Sie hätten bei gehöriger und zumutbarer Sorgfalt erkennen können, daß Sie infolge des Alkoholgenusses zur sicheren Führung des Kraftfahrzeuges nicht mehr in der Lage waren, und hätten von der Fahrt Abstand nehmen müssen."
Zusätzlich stellte die Truppendienstkammer auf Grund der Aussage des Soldaten fest:
"Er hatte in einem Lokal eines Bekannten als Aushilfe gearbeitet und die Gäste zum Alkoholgenuß und Würfelspiel animiert, wozu er auch Alkohol trank. Anschließend fuhr er ab 19.40 Uhr zu einer privaten Feier. Hierbei kam es zu dem Unfall mit dem Sattelschlepper, den er nicht rechtzeitig erkannt hatte.
Da es sich bereits um die zweite Trunkenheitsfahrt (Ersttat 1987) handelte, habe ihm sein Verteidiger geraten, keinen Einspruch einzulegen. Die Blutalkoholkonzentration bestreite er nicht."
Die Kammer würdigte den angeschuldigten Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG - Anschuldigungspunkte 1 und 2 -) sowie als fahrlässigen Verstoß gegen die außerdienstliche Achtungs- und Vertrauenswahrungspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG - Anschuldigungspunkt 3 -), insgesamt als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das unerlaubte, eigenmächtige Fernbleiben eines Soldaten von der Truppe stelle dienst- und disziplinarrechtlich ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen dar, gleichgültig, ob es strafrechtlich als Fahnenflucht oder als eigenmächtige Abwesenheit zu beurteilen sei. Durch ein derartiges Fehlverhalten versage der Soldat im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Gerade bei einem auf Grund freiwilliger Verpflichtung berufenen Soldaten gehörten Anwesenheit und Dienstleistung zu den fundamentalen und zentralen Pflichten. Die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung berühre in diesem Falle nicht nur die Wurzeln der militärischen Ordnung und die Schlagkraft der Truppe, sondern erschüttere auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses selbst. Verstoße ein freiwillig längerdienender Soldat, der die Stellung eines Vorgesetzten bekleide und deshalb gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben solle, gegen seine Dienstleistungspflicht, so büße er in erheblichem Ausmaß an Achtung und Vertrauen bei seinen Vorgesetzten ein und beeinträchtige nicht minder sein dienstliches Ansehen sowie seine Autorität bei Untergebenen, denen er ein denkbar schlechtes Beispiel gebe. Allerdings sei das Unterlassen der Rückkehr zur Truppe nach Abbruch oder Unterbrechung einer Fachausbildung stets milder zu beurteilen als die eigenmächtige Abwesenheit eines aktiven Soldaten. Ein Unterlassen der Rückkehr nach Abbruch der Fachausbildung werde von der Mehrzahl der Angehörigen der Einheit meist überhaupt nicht oder nur durch Zufall bemerkt. Der Dienstposten eines zur Fachausbildung vom Dienst freigestellten Soldaten sei ohnehin in der Zwischenzeit besetzt worden, und selbst wenn dies noch nicht geschehen wäre, könne der zurückgekehrte Soldat selten im regulären Dienst eingeplant werden. Der Nachteil, der der Truppe dadurch entstehe, daß ein Soldat nach Abbruch seiner Fachausbildung nicht zur Truppe zurückkehre, sei also begrenzter als derjenige, der durch das eigenmächtige Fernbleiben eines in der aktiven Dienstleistung stehenden Soldaten von der Truppe entstehe. Zuungunsten des Soldaten sei zu berücksichtigen, daß er insgesamt mehr als drei Monate der Truppe eigenmächtig ferngeblieben sei. Ihm sei auf Grund des Bewilligungsbescheids des Kreiswehrersatzamtes Landshut vom 14. Oktober 1993 und des Freistellungsbescheides der Stammdienststelle der Luftwaffe bekannt gewesen, daß er unverzüglich seiner Einheit hätte Meldung machen müssen, wenn er der Ausbildung ferngeblieben sei. Ein weiterer belastender Umstand sei zusätzlich auch in der von ihm in M. am 22. Juni 1993 unterschriebenen Belehrung des Kreiswehrersatzamtes Nürnberg - Berufsförderungsdienst - zur persönlichen Meldung zur Wiederaufnahme des Dienstes im Falle des Unterbrechens oder Abbruchs der Fachausbildung vor der Beendigung des Dienstverhältnisses zu erblicken. Auch die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt des Soldaten habe erhebliches disziplinares Gewicht. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte, daß selbst eine "nur fahrlässig" begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten am Steuer seines privaten Personenkraftwagens als ein nicht leichtzunehmener Pflichtenverstoß zu bewerten sei. Wegen der Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer sei sie geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. In den Tathandlungen des Soldaten habe die Kammer keine Milderungsgründe zu erkennen vermocht. Die privaten Probleme zur Tatzeit stellten keine mildernden Umstände von Gewicht dar. Milderungsgründe ergäben sich jedoch in der Person des Soldaten. Seine überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen, wie sie in den Beurteilungen und dem Leumundszeugnis des Majors St. in der Hauptverhandlung Ausdruck gefunden hätten, sowie die Einsicht des Soldaten in sein Fehlverhalten hätten sich zu seinen Gunsten ebenso ausgewirkt wie die beiden förmlichen Anerkennungen und die Tätigkeits- und Leistungsabzeichen, die er tragen dürfe. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Be- und Entlastungsmomente habe die Kammer ein Beförderungsverbot von drei Jahren als tat- und schuldangemessene Ahndung für erforderlich gehalten.
Gegen diese ihm am 17. Juli 1995 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 1. August 1995, der bei der Truppendienstkammer am 4. August 1995 eingegangen ist, zuungunsten des früheren Soldaten eine auf die Maßnahmebemessung beschränkte Berufung eingelegt und beantragt,
den früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Feldwebels herabzusetzen.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Art und Höhe der erkannten gerichtlichen Maßnahme würden der Schwere des Dienstvergehens nicht gerecht. Die Kammer habe in ihrer Urteilsbegründung zu Recht ausgeführt, daß die Wehrdienstgerichte das Unterlassen der Rückkehr zur Truppe nach Abbruch oder Unterbrechung einer Fachausbildung stets milder beurteilt hätten als die eigenmächtige Abwesenheit eines Soldaten und daß selbst eine "nur fahrlässig" begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten am Steuer seines privaten Personenkraftwagens als ein nicht leichtzunehmender Pflichtenverstoß zu bewerten sei. Zu Recht habe die Kammer weder in den Tathandlungen noch in den privaten Problemen des früheren Soldaten zur Tatzeit Milderungsgründe von Gewicht zu erkennen vermocht. Sie habe die Milderungsgründe in der Person des früheren Soldaten überbewertet. Das Dienstvergehen habe erhebliches Gewicht. Der Abbruch der Fachausbildung, insbesondere die lange Dauer der unerlaubten Abwesenheit, sei in der Truppe ebenso bekannt geworden, wie das zusätzliche Fehlverhalten durch die fahrlässige Trunkenheitsfahrt, die nach ständiger Rechtsprechung schon eine Gehaltskürzung rechtfertigen würde. Infolge der mehrfachen Verstöße des früheren Soldaten hätten Ansehen und Vertrauen in der Truppe so ernsthaft gelitten, daß sein weiteres Verbleiben in dem Dienstgrad dem Dienstherrn nicht zugemutet werden dürfe.
Entscheidungsgründe
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des früheren Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach seiner gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO erforderlichen Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
3.
Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung stand ihrer Durchführung nicht entgegen, da der frühere Soldat gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO ordnungsgemäß zu dem Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne.
4.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Das Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht.
Das unerlaubte, eigenmächtige Fernbleiben eines Soldaten von der Truppe stellt dienst- und disziplinarrechtlich ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen dar, gleichgültig, ob es strafrechtlich als Fahnenflucht oder als eigenmächtige Abwesenheit zu beurteilen ist. Durch ein derartiges Fehlverhalten versagt der Soldat im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Gerade bei einem auf Grund freiwilliger Verpflichtung berufenen Soldaten gehören Anwesenheit und Dienstleistung zu den fundamentalen und zentralen Pflichten. Die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung berührt in diesem Falle nicht nur die Wurzeln der militärischen Ordnung und die Funktionsfähigkeit der Truppe, sondern erschüttert auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses selbst. Verstößt ein freiwillig längerdienender Soldat, der die Stellung eines Vorgesetzten wahrnimmt und deshalb gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, gegen seine Dienstleistungspflicht, so büßt er in erheblichem Umfang an Achtung und Vertrauen bei seinen Vorgesetzten ein und beeinträchtigt nicht minder sein dienstliches Ansehen sowie seine Autorität bei Untergebenen, denen er ein denkbar schlechtes Beispiel gibt. Aus diesen Gründen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung bei kürzerer eigenmächtiger Abwesenheit auf eine Dienstgradherabsetzung, unter Umständen in einen Mannschaftsdienstgrad, bei Fahnenflucht, längerdauernder oder wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit regelmäßig auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt (Urteile vom 28. April 1978 - BVerwG 2 WD 6.78 - <BVerwGE 63, 66>, vom 16. Mai 1984 - BVerwG 2 WD 51.83 - m.w.N., vom 6. März 1990 - BVerwG 2 WD 36.89 - <BVerwGE 86, 258 [f.]> und vom 24. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 11.90 -).
Der Senat hat allerdings, wovon auch die Truppendienstkammer bei ihrer Maßnahmebemessung zutreffend ausgegangen ist, das Unterlassen der Rückkehr zur Truppe nach Abbruch oder Unterbrechung einer Fachausbildung stets milder beurteilt als die eigenmächtige Abwesenheit eines aktiven Soldaten. Die hierfür maßgeblichen Gründe liegen auf der Hand. Denn ein Soldat, der sich - meist schon längere Zeit - in der Fachausbildung befindet, unterliegt nicht mehr der Disziplin der Truppe und fühlt sich in der Regel schon in etwa als Zivilist. Bei dem Entschluß, nach Abbruch der Fachausbildung der Truppe fernzubleiben, ist daher eine weit geringere Hemmschwelle zu überwinden als bei dem, sich aus dem Dienst in der Truppe zu lösen. Auch die dienstlichen Folgen des Fernbleibens sind in beiden Fällen nicht vergleichbar. Die eigenmächtige Abwesenheit eines Soldaten im aktiven militärischen Dienst bringt Unruhe in die Truppe, gefährdet die Disziplin und schafft Anreiz zur Nachahmung, während ein Unterlassen der Rückkehr nach Abbruch der Fachausbildung von der Mehrzahl der Angehörigen der Einheit meist überhaupt nicht oder nur durch Zufall bemerkt wird. Der Dienstposten eines zur Fachausbildung vom Dienst freigestellten Soldaten ist ohnehin in der Zwischenzeit besetzt worden; und selbst wenn dies noch nicht geschehen sein sollte, kann der zurückgekehrte Soldat kaum jemals wieder für den regulären Dienst eingeplant werden, weil er zumeist die weitere Bewilligung von berufsfördernden Maßnahmen beanspruchen wird. Der Nachteil, der der Truppe dadurch entsteht, daß ein Soldat nach Abbruch seiner Fachausbildung nicht zur Truppe zurückkehrt, ist also geringer als derjenige, der der Truppe durch das eigenmächtige Fernbleiben eines in der aktiven Dienstleistung stehenden Soldaten entsteht. Aus diesen Gründen hat es der Senat in solchen Fällen bei der nächstniedrigeren disziplinargerichtlichen Maßnahme bewenden lassen (BVerwGE 86, 258 [ff.]; Urteil vom 29. Januar 1988 - BVerwG 2 WD 61.87 - jeweils m.w.N.).
Hier ist zuungunsten des früheren Soldaten zu berücksichtigen, daß er insgesamt während einer Zeitspanne von fast vier Monaten nach Abbruch seiner Fachausbildung der Truppe eigenmächtig ferngeblieben und zuvor wiederholt sowie teilweise über mehrere Tage an der Fachausbildung beim Verkehrsinstitut Schechinger GmbH München nicht teilgenommen hatte; er hat sich damit in seinem Fehlverhalten von einer einzelnen, über eine stetig wiederholte bis zur dauernden Verweigerung der Dienstleistung gesteigert. Erschwerend fällt ferner ins Gewicht, daß der frühere Soldat mit diesem Verhalten den Belehrungen zuwiderhandelte, die ihm das Kreiswehrersatzamt München - Berufsförderungsdienst - im Bewilligungsbescheid vom 14. Oktober 1993 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 30. November 1993 und die Stammdienststelle der Luftwaffe im Freistellungsbescheid Nr. 5318 vom 30. September 1993 erteilt hatten; danach hatte er unverzüglich seiner Einheit Meldung zu machen, wenn er der Ausbildung ohne ausdrückliche Einwilligung oder Zustimmung seiner Ausbildungsstätte fernbleiben sollte, und im Falle vorzeitiger Beendigung der Fachausbildung unverzüglich zu seiner Einheit zurückzukehren. Außerdem hatte der frühere Soldat nach Abbruch der Fachausbildung ab 20. Juni 1994 keine Hemmungen, als Aushilfe in dem Lokal eines Bekannten als Kellner zu arbeiten, obwohl er in dieser Zeit Dienstbezüge erhielt.
In der Tat selbst sind keine Milderungsgründe ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]>) wäre dies nur dann der Fall, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, sowie ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die auf eine unbedachte Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten hindeuten (Urteil vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - m.w.N.). Dafür sind hier jedoch keine Anhaltspunkte gegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die privaten Probleme des früheren Soldaten zur Tatzeit zu einem solchen Tatmilderungsgrund geführt haben.
Wie das Truppendienstgericht zutreffend hervorhebt, hat auch die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt des früheren Soldaten erhebliches Gewicht. Denn die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, läßt Rückschlüsse auf sein Verantwortungsbewußtsein, seine charakterliche Zuverlässigkeit und moralische Integrität zu. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß selbst eine nur fahrlässig begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten am Steuer seines privaten Personenkraftwagens als ein nicht leichtzunehmender Pflichtenverstoß zu bewerten ist. Wegen der Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer ist sie geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen (Urteil vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 2 WD 13.94 - m.w.N.). Durch die - fahrlässig begangene - außerdienstliche Trunkenheitsfahrt hat der frühere Soldat nachhaltige Zweifel an seiner charakterlichen Zuverlässigkeit und seinem Verantwortungsbewußtsein geweckt, zumal er vor Antritt der Trunkenheitsfahrt in dem Lokal seines Bekannten Gäste zum Alkoholgenuß und Würfelspiel animiert und selbst erheblich Alkohol getrunken hatte.
Milderungsgründe in der Tat sind auch in bezug auf die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt nicht erkennbar geworden. Es bestand kein zwingender Anlaß für den Soldaten, sich im Zustand der alkoholbedingten absoluten Fahruntauglichkeit selbst an das Steuer seines Pkw zu setzen, um einer privaten Einladung zu folgen und dort weiter zu feiern.
Milderungsgründe liegen dagegen in der Person des früheren Soldaten. Er hat überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht, zwei förmliche Anerkennungen und zwei Auszeichnungen erhalten. Sein letzter Disziplinarvorgesetzter Major St. hob vor der Truppendienstkammer die Verläßlichkeit des früheren Soldaten hervor. Der frühere Soldat habe innerhalb kürzester Zeit als Zugführer den Luftwaffensicherungszug wieder in Ordnung gebracht, nachdem der hauptamtliche Zugführer, ein Oberleutnant, wegen Unfähigkeit habe abgelöst werden müssen. Major Stempfle schloß sich der letzten Beurteilung des früheren Soldaten vom 31. März 1993 an; die "1" bei dem Merkmal "Einsatzbereitschaft" entspreche seiner Leistung.
Trotz dieser Milderungsgründe in der Person hielt der Senat das Dienstvergehen wegen seiner anhaltenden und auf Dauer gesteigerten Verweigerung der Dienstleistung jedoch für so gravierend, daß der frühere Soldat nicht mehr im Dienstgrad eines Portepee-Unteroffiziers belassen werden konnte. Dabei war zu berücksichtigen, daß der frühere Soldat im Kernbereich seiner soldatischen Pflichten versagt und sich deshalb sowie wegen der Eigenart und Schwere seines Dienstvergehens auch als Feldwebel der Reserve disqualifiziert hat. Demgemäß war, auch aus Gründen der Generalprävention und der Gleichbehandlung, eine Dienstgradherabsetzung des früheren Soldaten zum Stabsunteroffizier der Reserve nach Überzeugung des Senats die unerläßliche und angemessene Ahndung seines Fehlverhaltens.
5.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen; es bestand auch keine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm in dem Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Busse
Pilz