Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.08.1995, Az.: BVerwG 11 B 92.95
Entziehung der Fahrerlaubnis; Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs; Berücksichtigung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.08.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 92.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29482
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 09.02.1995 - AZ: Bf VII 42/94
Rechtsgrundlagen
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. August 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Soweit sie die Sache für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält, legt sie nicht in einer den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar, welche in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht geklärte konkrete Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung in dem hier erstrebten Revisionsverfahren einer (weiteren) rechtsgrundsätzlichen Klärung zugeführt werden könnte. Die Frage (S. 6 der Beschwerdebegründung), dieser Fall sei deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil zu befürchten sei, daß auch anderen Mitbürgern in vergleichbaren Fällen der Entziehung bzw. Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis "das Recht vorenthalten wird", reicht dazu nicht aus.
2.
Auch die Verfahrensrügen der Beschwerde greifen nicht durch. Mit dem Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsgericht hätte das medizinisch-psychologische Gutachten vom 8. Dezember 1992 nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen dürfen, sondern eine ergänzende Sachverständigenbefragung durchführen oder ein Obergutachten einholen müssen, ist kein rechtserheblicher Verfahrensmangel dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird das dem Tatsachengericht gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen, eine derartige weitere Beweiserhebung anzuordnen, nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung ergänzender Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung wegen gravierender Mängel des vorliegenden Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - und Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 bis 11.92 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 und 43). Das Vorhandensein derartiger Mängel hat das Berufungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich verneint (UA, S. 10/11). Auch der Beschwerde läßt sich hierzu nichts entnehmen. Wenn sie der Auffassung ist, im Gutachten hätte die Frage geprüft werden müssen, welchen Einfluß die frühere Tätigkeit des Klägers als Maler bzw. Fußbodenverleger mit dem damit verbundenen ständigen Einatmen chemischer Dämpfe auf die bei ihm festgestellte Leberschädigung hatte, hätte der in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts anwaltlich vertretene Kläger einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO stellen können und müssen. Dies ist ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung des Oberverwaltungsgerichts nicht geschehen.
Auch mit dem sinngemäßen Vorbringen der Beschwerde, das Gutachten hätte von der Beklagten überhaupt nicht angefordert werden dürfen, weil dem Kläger im Strafverfahren die Fahrerlaubnis bereits auf 11 Monate entzogen worden war, kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Insoweit verkennt die Beschwerde, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis im strafgerichtlichen Verfahren gemäß § 69 StGB eine Überprüfung der Fahreignung durch die Straßenverkehrsbehörde sowie die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht ausschließt. Dabei können Zweifel an der Eignung zum weiteren Führen von Kraftfahrzeugen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch allein aus Tatsachen gefolgert werden, die bei Verstößen gegen strafrechtliche Vorschriften zutage getreten sind (vgl. etwa Beschluß vom 28. September 1981 - BVerwG 7 B 188.81 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 60 m.w.N.). Darin liegt entgegen der Meinung der Beschwerde weder ein Mißbrauch des Gesetzes noch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Fairneß oder ein sonstiger rechtserheblicher Verstoß gegen das Grundgesetz: Die Entziehung der Fahrerlaubnis im strafgerichtlichen Verfahren nach § 69 StGB ist eine Maßregel der Sicherung und Besserung (§ 61 Nr. 5 StGB) und hat allein das in einer rechtswidrigen Tat zum Ausdruck gekommene strafrechtlich relevante Verhalten des Kraftfahrers zum Gegenstand. Demgegenüber hat die Verwaltungsbehörde nach §§ 2, 4 StVG die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit zu beurteilen, wobei alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen sind, die über die körperliche und/oder geistige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges Aufschluß geben können. Insofern dient eine von der Verwaltungsbehörde wegen Eignungszweifeln berechtigt angeordnete Beibringung eines Gutachtens der Feststellung, ob der Betreffende wegen normabweichenden Trinkverhaltens zum Führen eines Kraftfahrzeuges (weiterhin) geeignet ist (vgl. etwa Urteil vom 20. Februar 1987 - BVerwG 7 C 87.84 - BVerwGE 77, 40 <42>[BVerwG 20.02.1987 - 7 C 87/84]; Beschluß vom 24. Januar 1989 - BVerwG 7 B 9.89 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 85 m.w.N.). Dies verdeutlicht, daß das strafgerichtliche Verfahren und das Verwaltungsverfahren nicht nur zwei formal selbständige Verfahren sind, sondern auch unterschiedlichen Zwecken dienen und sich auf verschiedene Überprüfungsgegenstände erstrecken. Wenn der Kläger im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung - wie angekündigt - gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend machen will, muß er dies in einem gesonderten Verfahren - voraussichtlich vor den Zivilgerichten - verfolgen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Gesamtwürdigung der Fahrtauglichkeit des Klägers in dem Sachverständigengutachen wendet, legt sie keine revisionsgerichtlich nachprüfbaren Fehler der Beweiswürdigung in einer den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar. Nach - ebenfalls - ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß ein Kraftfahrer in einem Fahrerlaubnisentziehungs- bzw. Wiedererteilungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten wesentlichen Sachverhalt gegen sich gelten lassen (§ 4 Abs. 3 StVG), sofern er nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil, insbesondere in Form von Wiederaufnahmegründen, geltend machen kann (vgl. etwa Beschluß vom 3. September 1992 - BVerwG 11 B 22.92 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 88 m.w.N.). Insoweit bestreitet auch der Kläger mit dem Beschwerdevorbringen nicht die am 28. Oktober 1991 festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,0 %o, sondern erläutert nur, wie es zu dem damaligen Vorfall kam. Aus diesem Vorbringen ergibt sich aber nicht, daß die im Sachverständigengutachen enthaltenen Darlegungen über das Trinkverhalten des Klägers revisionsgerichtlich nachprüfbare Fehler aufweisen.
Die Beschwerde hat schließlich keinen Erfolg, soweit sie die Verfassungswidrigkeit des § 15 c Abs. 2 Satz 3 StVZO geltend macht. Insoweit hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 22. Februar 1994 - BVerwG 11 B 85.93 - (Buchholz 442.16 § 15 c StVZO Nr. 3) im einzelnen dargelegt, daß diese Vorschrift weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen das Willkürverbot verstößt.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG (vgl. hierzu den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Stichworte: Verkehrsrecht/Fahrerlaubnis zur beruflichen Nutzung).
Prof. Dr. Bonk
Dr. Kugele