Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.01.1989, Az.: BVerwG 7 B 9/89
Alkoholmissbrauch im Straßenverkehr; Mangelnde Eignung; Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Entziehung; Eignung; Eignungsmangel; Kraftfahrteignung; Eignungsgutachten; medizinisch-psychologisches Gutachten; Trunkenheitsfahrt; Alkohol; Alkoholverträglichkeit; Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.01.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 9/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12649
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Münster - 21.11.1988 - AZ: 19 A 2471/88
- nachfolgend
- VG Düsseldorf - 15.09.1998 - AZ: 6 K 4235/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayBV1 1989, 666
- DAR 1989, 193-194
- DVBl 1989, 469 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1989, 1623-1624 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 671 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 443 (amtl. Leitsatz)
- NZV 1989, 205-206
- VRS 1989, 474-475
- VRS 76, 474
- VerkMitt 1989, 33
Amtlicher Leitsatz
Ein Kraftfahrer kann sich auch dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweisen, daß er in stark alkoholisiertem Zustand mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt. Daß der Strafrichter in einem solchen Fall die Fahrerlaubnis nicht gemäß § 69 StGB entziehen kann, steht Anordnungen der Verwaltungsbehörde nach § 15 b Abs. 2 StVZO und einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 1 StVG nicht entgegen.
Redaktioneller Leitsatz
Es besteht die Möglichkeit auf die mangelnde Eignung zum Führen von KfZ zu schließen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zweimal in sehr kurzen Abständen stark alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat.
Hinweise:
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholisierung im Straßenverkehr:
BVerwG, NJW 1987, 2246 [BVerwG 20.02.1987 - 7 C 87/84]; BVerwG, NZV 1988, 79.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Er hatte sich geweigert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen, wie es der Beklagte nach einer zweimaligen Verurteilung des Klägers wegen Trunkenheitsfahrten mit einem Fahrrad angeordnet hatte. Widerspruch, Klage und Berufung waren erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision erstrebt, kann keinen Erfolg haben. Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.
Die Beschwerde hält es für eine grundsätzlich bedeutsame Frage, ob es die maßgebenden gesetzlichen Vorschriften gestatten, jeden Menschen, der im Verdacht stehe, viel Alkohol zu trinken oder gar Alkoholiker zu sein, nur aufgrund dieses Verdachtes als Kraftfahrer "aus dem Verkehr zu ziehen", oder ob die Maßnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann zulässig sein soll, wenn eine solche Person sich als Teilnehmer am Straßenverkehr etwas habe zuschulden kommen lassen. Die Beschwerde präzisiert diese Frage weiter dahin, ob einem Verkehrsteilnehmer, der zweimal wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad gemäß § 316 StGB bestraft wurde, die Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde entzogen werden darf, obwohl in einem solchen Fall die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter gemäß § 69 StGB nicht möglich ist.
Die Beantwortung der mit diesem Vorbringen verbundenen Rechtsfragen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so daß es der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht bedarf. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter nach § 69 StGB und durch die Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 1 StVG sind je eigenständige Verfahren, die grundsätzlich unabhängig voneinander durchzuführen sind. Lediglich in dem von § 4 Abs. 3 StVG geregelten Fall sind beide Verfahren aufeinander abzustimmen. Nur dann, wenn der Strafrichter im Rahmen des § 69 StGB die Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beurteilen hatte und auch tatsächlich beurteilt hat, ist die Fahrerlaubnisbehörde an diese Beurteilung gebunden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG). In allen anderen Fällen hat die Fahrerlaubnisbehörde eigenständig die ihr durch § 4 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 15 b StVZOübertragene Aufgabe wahrzunehmen, bei Vorliegen ernstlicher Bedenken die Kraftfahreignung von Fahrerlaubnisinhabern zu überprüfen und, falls ein Eignungsmangel zu bejahen ist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Im Rahmen der dabei erforderlichen Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers sind alle Umstände heranzuziehen, die Aufschluß über die körperliche, geistige und charakterliche Eignung des Kraftfahrers geben können; dazu gehört auch ein Verhalten des Kraftfahrers, das sich nicht in einer (bestimmten) strafrechtlichen Verurteilung niedergeschlagen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - BVerwG 7 C 87.84 - BVerwGE 77, 40 <42> m.w.N.). So kann selbstverständlich für die behördliche Beurteilung der Kraftfahreignung von Bedeutung sein, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zweimal in kurzem Abstand in stark alkoholisiertem Zustand - im Fall des Klägers waren es Blutalkoholkonzentrationen von 2,61 1/1000 und 1,94 1/1000 - mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen hat und deshalb nach § 316 StGB verurteilt werden mußte. Daß der Strafrichter bei einem solchen Vergehen nicht die Maßregel des § 69 StGB anordnen kann, ändert daran nach dem oben Gesagten nichts. Dementsprechend führt die auf § 6 StVG beruhende Vorschrift des § 15 b Abs. 1 Satz 2 StVZO beispielhaft an, daß ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere derjenige ist, wer u.a. unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen hat, unabhängig davon, ob es sich um eine Verkehrsteilnahme gerade mit einem Kraftfahrzeug gehandelt hat. Damit trägt der Verordnunggeber der Erkenntnis Rechnung, daß die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand häufig den Schluß zuläßt, daß der Betreffende auch künftig, und zwar auch mit einem Kraftfahrzeug, unter Einfluß von Alkohol am Straßenverkehr teilnehmen könnte.
In einem Fall wie dem des Klägers liegt zumindest der Verdacht nahe, daß seine Kraftfahreignung aufgrund hoher Alkoholverträglichkeit in Frage gestellt sein könnte (vgl. dazu zuletzt das Urteil des beschließenden Senates vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 46.87 - NJW 1989. 116). Ein solcher Verdacht wird nicht schon von vornherein dadurch ausgeräumt, daß der Kraftfahrer bislang nicht durch das Führen von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand auffällig geworden ist, wie ein Blick auf die hohe Dunkelziffer bei Straftaten nach §§ 315 c Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, 316 StGB deutlich macht. Vielmehr ist es in derartigen Fällen gerade Aufgabe der Eignungsuntersuchung, festzustellen, ob der Betreffende angesichts seiner normabweichenden Trinkgewohnheiten noch in der Lage ist, den Genuß von größeren Mengen Alkohols und das Führen von Kraftfahrzeugen strikt zu trennen.
Ob die Fahrerlaubnisbehörde im Fall des Klägers zu Recht den Verdacht eines Eignungsmangels hatte und deshalb gemäß § 15 b Abs. 2 StVZO die Beibringung eines Eignungsgutachtens verlangen durfte, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen; Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind damit nicht verbunden. Davon abgesehen vermag der beschließende Senat nach Aktenlage nicht zu erkennen, daß die Verfügung des Beklagten und die sie bestätigenden Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts rechtlich fehlerhaft wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
[...] die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.