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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1994, Az.: BVerwG 11 B 85.93

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 15c Abs. 2 S. 3 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO); Entzug der Fahrerlaubnis wegen charakterlichen Fehlverhaltens; Erfordernis der Ablegung einer theoretischen Befähigungsprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1994
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 85.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13560
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 03.05.1993 - AZ: 11 B 91.733

Fundstellen

  • VRS 88, 141-142
  • VRS 1995, 141
  • VerkMitt 1994, 91
  • ZfS 1995, 78
  • zfs 1995, 78 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei § 15 c Abs. 2 Satz 3 StVZO gewahrt. Ebenfalls ist die Bestimmung nicht willkürlich i. S. d. Art. 3 GG.

Hinweise: Die Verfassungsbeschwerde gegen dies Entscheidung wurde vom BVerfG nicht angenommen ( Beschl. V. 27. 04; BvR 626 / 94).

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Sie hält gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Bestimmung des § 15 c Abs. 2 Satz 3 StVZO gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gebot zur Gleichbehandlung (Art. 3 GG) verstößt. Einen Verstoß gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit stelle es nämlich dar, daß nach dieser Vorschrift auch dann die Ablegung einer theoretischen Befähigungsprüfung gefordert werde, wenn dem Bewerber zuvor die Fahrerlaubnis nicht wegen Fehlens theoretischer Grundkenntnisse, sondern wegen charakterlichen Fehlverhaltens entzogen worden sei. In einem solchen Fall sei es nicht erforderlich, das theoretische Wissen erneut zu überprüfen, zumal dann nicht, wenn der Bewerber die Fahrerlaubnis drei Jahrzehnte besessen habe. Verhältnismäßig sei es in solchen Fällen lediglich, wenn vom Bewerber die Ablegung der praktischen, nicht aber der theoretischen Prüfung verlangt werde. Die strikte Zwei Jahresgrenze schließlich sei willkürlich gezogen, denn es werde innerhalb dieser Frist die Fahreignung unwiderlegbar vermutet, während nach Ablauf dieser Frist nicht einmal eine langjährige Fahrpraxis Berücksichtigung finde. Eine solche Differenzierung mißachte das materielle Gerechtigkeitsgebot.

3

Die Bestimmung des § 15 c Abs. 2 Satz 3 StVZO verstößt weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch ist sie willkürlich im Sinne des Art. 3 GG. Sie geht von dem rechtlich unbedenklichen Grundsatz aus, daß derjenige, dem die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und der eine neue Fahrerlaubnis beantragt, wie ein Erstbewerber zu behandeln ist. Hinsichtlich der Fahrerlaubnisprüfung gilt dieser Grundsatz uneingeschränkt, wenn seit der Entziehung mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Sind weniger als zwei Jahre vergangen, gilt nicht etwa eine Eignungsfiktion, sondern die Kann-Vorschrift des § 15 c Abs. 2 Satz 1 StVZO; danach hat die Verwaltungsbehörde differenzierend nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Die Festlegung auf eine Frist von zwei Jahren beruht auf der Überlegung, nach zwei Jahren ohne Fahrberechtigung könne nicht mehr vermutet werden, daß der Betreffende noch über die zur Teilnahme am Verkehr erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge; kann aber nicht mehr davon ausgegangen werden, daß die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, so wäre es wegen der damit verbundenen Gefahren für den Straßenverkehr nicht zu verantworten, die Fahrerlaubnis ohne vorherige Ablegung einer Prüfung der praktischen wie der theoretischen Kenntnisse zu erteilen (vgl. zur vergleichbar gelagerten Problematik bei § 11 Abs. 6 Satz 2 StVZOBVerwG, Beschluß vom 28. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 186.89 - <Buchholz 442.16 § 11 StVZO Nr. 2>).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG (vgl. auch den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl 1991, 1238/1244 <Verkehrsrecht/Fahrerlaubnis>).

Dr. Diefenbach
Dr. Bonk
Dr. Kugele