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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1989, Az.: BVerwG 7 B 186.89

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis; Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtslage bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung der Fahrerlaubnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 186.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 23.10.1986 - AZ: A 26/86
OVG Niedersachsen - 14.09.1989 - AZ: 12 OVG A 297/86

Fundstellen

  • DAR 1990, 152-153 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1990, 105-106
  • NZV 1990, 125-126 (Volltext mit amtl. LS)
  • VD 1990, 166-168
  • VRS 1978, 318-319
  • VerkMitt 1990, 67-68

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des § 11 Abs. 6 Satz 2 StVZO, wonach der Zeitraum zwischen Abschluß der Prüfung und Aushändigung des Führerscheins zwei Jahre nicht überschreiten darf, ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis vor ihrem Inkrafttreten entstanden war, dies auch dann, wenn die Erteilung der Fahrerlaubnis zu Unrecht abgelehnt worden sein sollte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 14. September 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 1. Er stützt sein Begehren darauf, daß er bereits im Jahre 1975 die praktische Fahrprüfung sowohl für die Klasse 3 als auch für die Klasse 1 bestanden hat; damals war ihm ein vorgefertigter Führerschein nur für die Klasse 3 und über das erfolgreiche Bestehen der Prüfung für die Klasse 1 lediglich eine Bescheinigung ausgehändigt worden.

2

Die vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Klage ist vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen worden, weil § 11 Abs. 6 StVZO, der durch Art. 1 Nr. 8 der Fünften Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2276) eingeführt und gemäß Art. 7 dieser Verordnung am 1. April 1986 in Kraft getreten ist, den Anspruch des Klägers ausschließe.

3

Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob § 11 Abs. 6 StVZO, obwohl erst am 1. April 1986 in Kraft getreten, hier Anwendung finden könne angesichts des Umstandes, daß der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bereits im September 1985 gestellt wurde und sowohl der ablehnende Bescheid als auch der Widerspruchsbescheid vor dem 1. April 1986 ergangen ist; die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts führe dazu, daß bereits erworbene Rechtspositionen verloren gingen, wenn sich bis zur Aushändigung der Fahrerlaubnis die Rechtslage zuungunsten des Bürgers ändere.

4

Grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen sind mit diesem Vorbringen nicht verbunden. Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 1 nicht hat. Dies schließt § 11 Abs. 6 Satz 2 StVZO aus, wonach der Zeitraum zwischen Abschluß der Prüfung und Aushändigung des Führerscheins zwei Jahre nicht überschreiten darf. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, diese Regelung beruhe auf der Überlegung, nach zwei Jahren ohne Fahrberechtigung könne nicht mehr vermutet werden, daß der Betreffende noch über die zur Teilnahme am Verkehr erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge; kann aber nicht mehr davon ausgegangen werden, daß die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, so wäre es wegen der damit verbundenen Gefahren für den Straßenverkehr nicht zu verantworten, die Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Regelung des § 11 Abs. 6 StVZO schließt es auch für Fälle wie den hier zu entscheidenden aus, auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis gestellt oder über ihn von der Behörde entschieden worden ist, hier also auf einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten des § 11 Abs. 6 StVZO. Aus dieser Regelung des einschlägigen materiellen Rechts folgt, daß hier - wie auch sonst meist - als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des entscheidenden Gerichts anzusehen ist, wenn ein Anspruch - hier der auf Erteilung der Fahrerlaubnis - geltend gemacht wird.

5

Dies alles wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger aufgrund der von ihm im Jahre 1975 abgelehnten Prüfung einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 hatte. Der Senat kann offenlassen, wie lange dieser Anspruch des Klägers noch bestand. Es mag zweifelhaft sein, ob bereits ein Verstreichen von zwei Jahren nach Ablegen der Prüfung genügte, um den Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis zum Erlöschen zu bringen, wie die Behörde in analoger Anwendung der - für die Neuerteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis geltenden - Vorschrift des § 15 c Abs. 2 Satz 3 StVZO meint; vieles spricht jedoch dafür, daß der Ablauf einer längeren Zeit - hier von rund zehn Jahren - den durch die erfolgreich abgelegte Prüfung erbrachten Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten entkräftet; jedenfalls hat § 11 Abs. 6 Satz 2 StVZO insoweit Klarheit geschaffen.

6

Der Kläger kann sich mit Erfolg auch nicht darauf berufen, daß seine Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse 1 nicht größer wären, wenn ihm die Behörde alsbald im Jahre 1975 eine Fahrerlaubnis der Klasse 1 erteilt, er aber von dieser Erlaubnis keinen Gebrauch gemacht hätte bis zum beabsichtigten Erwerb eines Kraftrades der Klasse 1 im Jahre 1985; in diesem Fall hätte er ohne erneute Prüfung lediglich aufgrund des Besitzes einer bereits zehn Jahre alten Fahrerlaubnis alsbald mit einem Fahrzeug der Klasse 1 am Verkehr teilnehmen dürfen. Dieser Unterschied hat seinen Grund in der konstitutiven Natur der Fahrerlaubnis, die den Anspruch auf das Führen eines Fahrzeugs der jeweiligen Klasse erst begründet; erst mit der Erteilung der Fahrerlaubnis ist die - durch ein Fehlverhalten im Straßenverkehr widerlegliche - Vermutung verbunden, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet zu sein; solange jemand - aus welchen Gründen auch immer - eine Fahrerlaubnis nicht besitzt, ist damit die unwiderlegliche Vermutung verbunden, daß er zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet sei. Dabei ist es unerheblich, worauf es zurückzuführen ist, daß die Fahrerlaubnis der Klasse 1 nicht bereits im Jahre 1975 oder in einem angemessenen Zeitraum danach erteilt worden ist - ob also ein Verschulden der Behörde oder eine Art Verschulden des Klägers gegen sich selbst oder beides vorgelegen hat. Ebenso unerheblich ist, ob aus einem etwaigen Verschulden der Behörde Ansprüche des Klägers anderer Art erwachsen sein könnten; ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 besteht jedenfalls nach dem Gesagten nicht mehr. Offenbleiben kann, ob der Fall bei einem rechtsmißbräuchlichen Verhalten der Behörde anders zu beurteilen wäre; für ein solches Verhalten liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

7

Die Beschwerde irrt schließlich, wenn sie meint, jedenfalls im Bereich des Ordnungsrechts sei es unvertretbar, wenn nicht auf den Zeitpunkt der Beantragung einer Erlaubnis, sondern auf einen willkürlich gewählten späteren Zeitpunkt abgestellt werde. Im Baurecht, auf das die Beschwerde verweist (S. 6 oben der Beschwerdeschrift), entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß eine - etwa durch zwischenzeitliches Inkrafttreten eines Bebauungsplans - geänderte Rechtslage einen Anspruch auf Bebauung, auch wenn er vorher bestanden haben sollte, zum Erlöschen bringen kann (vgl. z.B. Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - in BVerwGE 68, 360 <364>[BVerwG 03.02.1984 - 4 C 25/82] m.w.N.; vgl. weiter z.B. Urteil vom 16. April 1980 - BVerwG 4 C 90.77 - in DÖV 1981, 181 f.).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow