Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1995, Az.: BVerwG 1 D 49.93; 1 DB 10.93
Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen unentschuldigtem Fehlens für einen Zeitraum von über eineinhalb Jahren; Erforderlichkeit der Bescheinigung der Dienstunfähigkeit durch ein amtsärztliches Attest für eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand; Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst als schwerwiegendes Dienstvergehen eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 49.93; 1 DB 10.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 32484
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 28.04.1993 - AZ: IV VL 34/92
Rechtsgrundlagen
- § 42 Abs. 1 S. 3 BBG
- § 80 Abs. 4 BDO
- § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
In dem Disziplinarverfahren
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 14. März 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Zollobersekretär Hans Eich, Postbetriebsassistent Manfred Naulin als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger, Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Ersten Zollhauptwachtmeisters ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV ..., vom 28. April 1993 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag entfällt.
Die Beschwerde des Beamten gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV ..., vom 3. September 1992 wird, soweit das Bundesdisziplinargericht der Beschwerde nicht durch Beschluß vom 18. Februar 1993 abgeholfen hat, zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Vorstehers des Hauptzollamts ... wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV ..., vom 3. September 1992 insoweit aufgehoben, als eine Verlustfeststellung der Dienstbezüge erst ab 15. September 1991 getroffen worden ist.
Der Feststellungsbescheid des Vorstehers des Hauptzollamts ... vom 27. September 1991 wird, soweit er nicht durch den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 3. September 1992 bezüglich des 7. August 1991 abgeändert worden ist, mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß der Verlust der Dienstbezüge ab 2. September 1991 eintritt.
Im übrigen wird die Beschwerde des Vorstehers des Hauptzollamts ... zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz hat der Beamte zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
in der Zeit vom 2. August 1991 bis 5. August 1991 und seit dem 8. August 1991 ununterbrochen schuldhaft ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben ist;
- 2.
am 29. Juli 1991 entgegen der ihm erteilten Weisung unentschuldigt der Vorladung zur Untersuchung beim Amtsarzt nicht nachgekommen ist;
- 3.
sich am 4. Oktober 1991 weigerte, ein Einschreiben mit Rückschein seiner Diensstelle entgegenzunehmen.
2.
Mit Bescheid vom 27. September 1991 stellte der Vorsteher des Hauptzollamts ... gemäß § 9 Bundesbesoldungsgesetz für einen Teil des 7. August 1991 und ab 14. August 1991 bis auf weiteres den Verlust der Dienstbezüge des Beamten fest und ordnete die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Auf Antrag des Beamten hat das Bundesdisziplinargericht die Feststellungsverfügung vom 27. September 1991 durch Beschluß vom 3. September 1992 mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß der Beamte am 7. August 1991 nur in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr dem Dienst ferngeblieben sei und ab dem 15. September 1991 bis auf weiteres dem Dienst fernbleibe. Im Abhilfebeschluß vom 18. Februar 1993 hat es für den 7. August 1991 einen das Fernbleiben rechtfertigenden Grund anerkannt. In einem weiteren Beschluß vom 3. September 1992 hat das Bundesdisziplinargericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in dem Bescheid des Vorstehers des Hauptzollamts ... vom 27. September 1991 aufrechterhalten. Der Beamte hat gegen beide Beschlüsse vom 3. September 1992, der Vorsteher des Hauptzollamts ... nur gegen den erstgenannten Beschwerde eingelegt.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 28. April 1993 den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfzig vom Hundert seines erdienten jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat den Beamten im Anschuldigungspunkt 1 vom Vorwurf, in der Zeit vom 2. August bis 5. August 1991 und vom 14. August bis 14. September 1991 dem Dienst schuldhaft ferngeblieben zu sein, freigestellt, weil er im ersten Zeitraum dienstunfähig krank gewesen sei und im zweiten Zeitraum aufgrund eines Attests darauf habe vertrauen dürfen, dienstunfähig krank zu sein. Für den Zeitraum vom 8. August bis 13. August 1991 und die Zeit ab 15. September 1991 hat es dagegen ein ungenehmigtes Fernbleiben des Beamten vom Dienst festgestellt, durch das der Beamte vorsätzlich gegen die ihm obliegenden Pflichten gemäß § 54 Sätze 1 und 3, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen habe.
Im Anschuldigungspunkt 2 hat das Bundesdisziplinargericht einen fahrlässigen Verstoß des Beamten gegen die Vorschrift des§ 42 Abs. 1 Satz 3 BBG gesehen und ihn im Anschuldigungspunkt 3 vom Vorliegen eines Dienstvergehens freigestellt. Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, das vorsätzliche ungenehmigte Fernbleiben vom Dienstüber mehr als 1 1/2 Jahre wiege derart schwer, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unerläßlich gewesen sei. Im Hinblick auf seine sonstigen guten dienstlichen Leistungen und seine disziplinar- und strafgerichtliche Unbescholtenheit habe ihm ein Unterhaltsbeitrag zugebilligt werden können.
4.
Gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen. Er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften: Ein in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht gestellter Beweisantrag hätte nur durch begründeten Beschluß und nicht, wie geschehen, in den Urteilsgründen abgelehnt werden dürfen. Die Oberfinanzdirektion ... habe entgegen seinem verweigerten Einverständnis im Wege der Amtshilfe dieÜberlassung seiner Versorgungsakten erzwungen und hierdurch gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen. Das Hauptzollamt ... habe im Rahmen des Disziplinarverfahrens ständig in unzulässiger Weise Einblick in seine Beihilfeanträge genommen.
Im übrigen trägt der Beamte zur Begründung des Rechtsmittels im wesentlichen folgendes vor:
Er habe von Mai 1990 bis heute eine lückenlose Reihe privatärztlicher Atteste vorgelegt, in denen ihm ununterbrochene Dienstunfähigkeit bescheinigt worden sei. Die dem entgegenstehenden amtsärztlichen Gutachten hätten sich lediglich auf einen Teilaspekt seines Gesundheitszustandes beschränkt. Maßgebend sei jedoch die Gesamtschau seines körperlichen Zustandes. Danach sei er nur noch ein "körperliches Wrack". Da die meisten seiner im einzelnen aufgeführten Krankheitssymptome noch nicht Gegenstand einer amtsärztlichen Untersuchung gewesen seien, habe er auf die privatärztlichen Atteste vertrauen dürfen. Wenn er vor der Untersuchungsführerin am 28. Februar 1992 zugegeben habe, einen Fehler gemacht zu haben, indem er nicht zum Dienst erschienen sei, obwohl das amtsärztliche Gutachten ihm Dienstfähigkeit bescheinigt habe, so habe er sich durch die aggressive Vernehmungstaktik der Untersuchungsführerin zu dieser Aussage hinreißen lassen.
5.
Durch Beschlüsse vom 9. September 1993 hat der Senat die Beschwerde des Beamten gegen die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückgewiesen und das förmliche Disziplinarverfahren und das Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge des Beamten (BVerwG 1 DB 10.93) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 D 49.93 verbunden.
6.
Durch Beschlüsse vom 26. April und 18. Mai 1994 hat der Senat durch Einholung eines amtsärztlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben, ob der Beamte seit April 1992 dienstfähig ist.
II.
Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen bestreitet. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellung selbst zu treffen und sie disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Nicht heilbare Verfahrensfehler, die zur Aufhebung des Urteils hätten führen können, liegen nicht vor. Allerdings hätte das Bundesdisziplinargericht den in der Hauptverhandlung als Hauptantrag gestellten Beweisantrag durch begründeten Beschluß gemäß § 25 BDO, § 244 Abs. 6 StPO und nicht in den Urteilsgründen zurückweisen müssen (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 7. Auflage, Rdnr. 10 zu § 74; Urteil vom 9. Mai 1963 - BVerwG 1 D 61.62 - <BDH 6, 24>). Der darin liegende Verfahrensmangel wirkt sich jedoch nicht mehr zum Nachteil des Beamten aus, weil der Senat von sich aus zu prüfen hat, ob die beantragte Beweiserhebung nachzuholen ist. Dies ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt, nicht der Fall.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Oberfinanzdirektion ... auf rechtswidrige Weise entgegen dem erklärten Willen des Beamten in den Besitz von dessen Versorgungsakten gelangt ist und hierdurch gegen dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen hat. Der Beamte hat nicht dargelegt, daß aus dieser Versorgungsakte Beweise zu seinem Nachteil verwertet und hierdurch gegen ein Verwertungsverbot verstoßen wurde (zu letzterem vgl. Claussen/Janzen, a.a.O., Anm. 6 a, b zu § 75). Das gleiche gilt für die behauptete rechtswidrige Einsichtnahme in die Beihilfeanträge des Beamten.
2.
Der Senat geht aufgrund der Einlassung des Beamten und der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel von folgendem Sachverhalt und folgender disziplinarrechtlicher Würdigung aus:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Aufgrund eines vom Beamten gestellten Antrags auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand fanden am 2. April und 27. Juni 1991 amtsärztliche Untersuchungen statt, die zu dem Ergebnis führten, daß keine Dienstunfähigkeit des Beamten im Sinne des§ 42 BBG vorliegt. Das amtsärztliche Ergebnis wurde dem Beamten bekanntgegeben. Aufgrund nachfolgender privatärztlicher Krankschreibungen des Beamten wurde am 1. August 1991 erneut seine amtsärztliche Untersuchung veranlaßt. Der Amtsarzt hielt die Einholung eines orthopädischen Obergutachtens für erforderlich und beauftragte damit die Orthopädin Dr. K. die dazu Stellung nehmen sollte, ob bei dem Beamten aus orthopädischer Sicht Krankheiten vorliegen, die dessen Dienstfähigkeit als Hauptzollwachtmeister im Innendienst beeinträchtigten. Insbesondere sollten die Folgen einer körperfernen Speichen-Trümmerfraktur des rechten Armes berücksichtigt und die Frage beantwortet werden, ob dem Beamten die Ausübung der Dienstgeschäfte im Innendienst zumutbar sei oder ob Dienstunfähigkeit bestehe.
Nach der amtsärztlichen Untersuchung vom 1. August 1991 teilte die Dienststelle des Beamten diesem fernmündlich mit, daß er seinen Dienst sofort anzutreten habe. Darüber hinaus wurde er mit Schreiben des Amtsvorstehers vom 2. August 1991 unter anderem nochmals davon unterrichtet, daß den amtsärztlichen Gutachten gegenüber privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Vorrang einzuräumen sei.
Der Beamte erschien am 2. August 1991, einem Freitag, und am darauffolgenden Montag, dem 5. August 1991, nicht zum Dienst, weil er Ohrenbluten und sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben hatte. Am 6. August 1991 erschien er zum Dienst, ohne jedoch Dienstleistungen zu erbringen. Am 7. August 1991 hatte er auf dem Weg einen Wegeunfall. Es wurde ihm die Zerrung des linken Kniegelenkes ärztlich bescheinigt.
Vor dem Untersuchungsführer hat der Beamte eingeräumt, in der Zeit vom 8. bis 14. August 1991 nicht im Dienst gewesen zu sein. Nach seiner Erinnerung sei er nach dem Unfall vom 7. August 1991 in dieser Zeit krankgeschrieben gewesen. Aus einem Vermerk des Vorstehers des Hauptzollamts ... ergibt sich, daß der Beamte am 6. August 1991 wegen Schmerzen im rechten Arm im Dienst nicht gearbeitet hat. Danach habe er jedoch bis zum 9. August 1991 arbeiten können. Am 14. August 1991 habe er den Beamten darauf hingewiesen, daß er erneut dem Dienst unentschuldigt fernbleibe. Für die Zeit ab 14. August bis 14. September 1991 legte der Beamte erneut privatärztliche Krankschreibungen vor.
Am 18. September 1991 stellte der Amtsarzt unter Berücksichtigung des Ergebnisses des fachorthopädischen Obergutachtens von Dr. K. vom 27. August 1991 fest, daß der Beamte nicht dienstunfähig sei mit der Folge, daß er eine Schreibtischtätigkeit im Innendienst vollschichtig ausüben könne. In der Folgezeit erschien der Beamte nicht zum Dienst, sondern legte erneut mehrere privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.
Am 18. Februar 1992 beauftragte der Amtsarzt im Einvernehmen mit dem Vorsteher des Hauptzollamts ... die Orthopädin Dr. K. erneut mit der Erstellung eines Gutachtens dazu, ob sich im Vergleich zu dem Vorgutachten vom 27. August 1991 aus orthopädischer Sicht der Befund des rechten Unterarmes bzw. der rechten Hand und beider Kniegelenke des Beamten verschlechtert und welche Folgen dies gegebenenfalls für die Dienstfähigkeit des Beamten habe. Zu den Dienstaufgaben des Beamten gehöre Schreibtischtätigkeit im Innendienst. Nach einer amtsärztlichen Untersuchung des Beamten vom 14. Februar 1992 und einer fachorthopädischen Untersuchung am 24. Februar 1992 kam der Amtsarzt am 25. März 1992 zu dem Ergebnis, daß der Beamte aus Gesundheitsgründen in der Lage sei, als Zollhauptwachtmeister im Innendienst vollschichtig tätig zu sein: Zu vermeiden seien lediglich reine Schreibmaschinentätigkeiten. Eine Änderung der Dienstfähigkeit des Beamten gegenüber der letzten Begutachtung sei nicht eingetreten.
Schließlich kommt auch das vom Senat eingeholte amtsärtzliche Gutachten vom 22. November 1994 zu dem Ergebnis, daß zum Untersuchungszeitpunkt Dienstfähigkeit des Beamten gegeben sei. Dieses Gutachten beruht nicht nur auf der Untersuchung durch einen einzigen Amtsarzt, sondern auf nervenärztlichen, chirurgisch-orthopädischen und internistischen Zusatzbegutachtungen. Die Angriffe des Beamten gegen diese Zusatzbegutachtungen gehen fehl. So wird unter anderem bezüglich des bei dem Beamten am 14. Juli 1994 durchgeführten EKG berichtet, daß ein Hinweis auf eine koronare Herzerkrankung oder abgelaufenen Infarkt nicht vorliege. Bei der eigenen Untersuchung hätten sich keine Zeichen einer Herzinsuffizienz oder Herzrhythmusstörungen ergeben. Das internistische Zusatzgutachten geht auch auf die Schilddrüsenerkrankung des Beamten ein. Es hätten sich zuletzt normale Schilddrüsenwerte ergeben. Das chirurgisch-orthopädische Zusatzgutachten stellt unter anderem fest, die Handgelenkstrümmerfraktur sei in Anbetracht der Schwere der Verletzung gut verheilt. So habe der Beamte während der Untersuchung mit beiden Händen völlig seitengleich hantiert und sei auch problemlos in der Lage gewesen, sich beispielsweise mit der rechten Hand die Schuhbänder zu binden. In diesem Zusatzgutachten wurden sämtliche vom Beamtenübergebenen Unterlagen und Röntgenbilder ausgewertet.
Insgesamt folgt der Senat den amtsärztlichen Gutachten zur Dienstfähigkeit des Beamten. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die ärztlichen Sachverständigen den Gesundheitszustand des Beamten unvollständig oder falsch ermittelt oder aus dem erhobenen Befund falsche Schlußfolgerungen gezogen hätten. Für den Senat steht deshalb fest, daß der Beamte seit dem 2. September 1991 ungenehmigt dem Dienst fernbleibt (Dienstvergehen gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG).
In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht geht der Senat ferner davon aus, daß dem Beamten für die Zeit vom 2. August 1991 bis zum 5. August 1991 schuldhaft ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst nicht vorgeworfen werden kann, weil er in dieser Zeit wegen Ohrenblutens dienstunfähig krank war.
Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts konnte der Senat nicht feststellen, daß der Beamte in der Zeit vom 8. bis 13. August 1991 dem Dienst ungenehmigt ferngeblieben war. Der Beamte kann an seiner eigenen Aussage, wonach er in dieser Zeit nicht im Dienst gewesen sei, nicht festgehalten werden. Diese Aussage steht im Widerspruch zu den Angaben des Vorstehers des Hauptzollamts ..., aus denen sich ergibt, daß der Beamte jedenfalls am 8. und 9. August 1991 im Dienst gewesen ist. Da der Vorsteher weiter festgehalten hat, der Beamte habe am 14. August 1991 wieder gefehlt, muß zugunsten des Beamten davon ausgegangen werden, daß auch für die Zeit vom 10. bis 13. August 1991 kein Fernbleiben vom Dienst vorgelegen hat.
Ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst kann dem Beamten auch nicht für den Zeitraum vom 14. August bis 1. September 1991 vorgeworfen werden, da er in dieser Zeit wegen einer Schilddrüsenerkrankung dienstunfähig war. Entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinargerichts blieb der Beamte dagegen in der Zeit vom 2. bis 14. September 1991 schuldhaft ungenehmigt dem Dienst fern. Hierzu hat der Senat im Beschwerdeverfahren gegen die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Beschluß vom 9. September 1993 - BVerwG 1 DB 5.93 - folgendes festgestellt:
Zutreffend ist zwar, daß eine Erkrankung des Beamten wegen einer Schilddrüsenüberfunktion bisher nicht Gegenstand amtsärztlicher Untersuchungen war. Der Beamte beruft sich jedoch selbst lediglich darauf, wegen einer Schilddrüsenüberfunktion in der Zeit vom 14. August 1991 bis voraussichtlich 2. September 1991 durch seinen Arzt Dr. S. arbeitsunfähig krankgeschrieben worden zu sein und beruft sich hierfür sogar auf das Zeugnis seines Arztes. Der Beamte irrt lediglich insoweit, als das Attest durch den Arzt der Gemeinschaftspraxis Dr. Sp. und nicht durch Dr. S. ausgestellt worden ist und voraussichtliche Arbeitsfähigkeit ab 2. September 1991 bescheinigt wurde. Der Beamte suchte dann die Gemeinschaftspraxis am 30. August 1991 wieder auf und wurde dieses Mal durch den Arzt Dr. S. voraussichtlich bis 15. September 1991 krankgeschrieben. Daß auch diese Krankschreibung wegen einer Schilddrüsenüberfunktion erfolgte, ergibt sich aus dem Attest selbst nicht, und der Beamte macht dies auch nicht geltend. Da spätere Folgeatteste Reizzustände des rechten Handgelenks des Beamten diagnostizierten, muß auch davon ausgegangen werden, daß diese Diagnose für das Attest vom 30. August 1991 zutraf. Diese Beeinträchtigung führte jedoch, wie bereits dargelegt, nicht zur Dienstunfähigkeit. Offenbliebe danach allenfalls, welche Diagnose für die Zeit zwischen dem 30. August und dem 2. September 1991 galt. Hier kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Krankschreibung des Beamten wegen der zwar nicht diagnostizierten, von ihm jedoch behaupteten Schilddrüsenüberfunktion aufgrund des Attestes vom 14. August 1991 noch auswirkte.
Die Bedenken des Vorstehers des Hauptzollamts ... gegen eine Dienstunfähigkeit des Beamten vom 14. August bis 1. September 1991 greifen nicht durch. Entgegen seiner - des Vorstehers - Ansicht hatte der Beamte am 14. August 1991 nicht nur mitgeteilt, daß er sich wegen seiner "Drüsengeschichten" in Behandlung begeben werde. Aus einem am 14. August 1991 gefertigten Vermerk ergibt sich vielmehr, daß der Beamte beim Arzt gewesen sei, um sich wegen seiner "Schilddrüsengeschichte" behandeln zu lassen. Da er nachweislich am 14. August 1991 auch beim Arzt gewesen ist, besteht kein Anlaß daran zu zweifeln, daß er sich auch wegen einer Schilddrüsenerkrankung hat behandeln lassen. Da der Beamte wegen dieser Schilddrüsenerkrankung selbst nur eine Dienstunfähigkeit von etwas mehr als zwei Wochen geltend macht, kommt es auf die vom Vorsteher des Hauptzollamts ... aufgestellte Behauptung, es sei ausgeschlossen, daß aufgrund einer unter- oder Überfunktion der Schilddrüse eine einmonatige Dienstunfähigkeit eintreten könne, ohne daß diese Störung von schweren toxischen Auswirkungen begleitet sei, nicht an.
Diese im summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Feststellungen haben auch im förmlichen Disziplinarverfahren Bestand. Der Beamte ist ihnen im Berufungsverfahren auch nicht entgegengetreten.
Auch die vom Beamten für die Folgezeit vorgelegten privatärztlichen Atteste, die ihm Dienstunfähigkeit bescheinigen, stehen der Annahme nicht entgegen, daß der Beamte seit dem 2. September 1991 dienstfähig ist und dem Dienst schuldhaft ungenehmigt fernbleibt. Diese Überzeugung des Senats beruht auf den Feststellungen des Amtsarztes des Staatlichen Gesundheitsamts ... vom 8. Juli 1991, 2. August 1991 und 18. September 1991. Der Amtsarzt hatte den Beamten am 2. April, 27. Juni und 1. August 1991 amtsärztlich begutachtet und festgestellt, der Beamte könne seinen Dienst als Zollhauptwachtmeister im Innendienst aus gesundheitlichen Gründen vollschichtig ausüben. Zusätzlich hatte das Gesundheitsamt eine fachorthopädische Begutachtung angeordnet. Diese wurde am 26. August 1991 durchgeführt. Sie ergab, daß lediglich eineÜberbeanspruchung der rechten Hand des Beamten durch Maschinenschreiben zu vermeiden sei. Dienstunfähigkeit bestehe nicht. Maschinenschreiben wird von dem Beamten nicht verlangt.
Dieses Ergebnis wird gestützt durch das vom Senat eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 22. November 1994, wonach, abgesehen von gelegentlichen kurzfristigen Ausfallzeiten, Dienstfähigkeit des Beamten bestand. Auf dieses Gutachten und die dagegen vom Beamten zu unrecht erhobenen Einwände ist bereits hingewiesen worden.
Der Beamte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die weiteren privatärztlichen Atteste der verschiedenen ihn behandelnden Ärzte berufen. Abgesehen davon, daß eine privatärztliche Bescheinigung ohne gutachterliche Aussage und zum Teil ohne Diagnose amtsärztliche Gesundheitszeugnisse kaum zu entkräften vermag, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats den amtsärztlichen Äußerungen gegenüber privatärztlichen Attesten größerer Beweiswert zu. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag unter Umständen ein Privatarzt, zumal - wie hier - ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt zusteht. Dieser kann aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigen dienstlichen Verhaltens besser als ein privater Arzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung setzen (Beschluß vom 24. April 1990 - BVerwG 1 DB 2.90 - m.w.N.).
Der Beamte blieb auch schuldhaft dem Dienst fern. Er wußte, daß seine Dienstfähigkeit durch das Staatliche Gesundheitsamt ... festgestellt worden war. Er ist durch seinen Dienstvorgesetzten wiederholt zur Dienstleistung aufgefordert worden. Die Rechtslage, insbesondere die Priorität der amtsärztlichen Zeugnisse gegenüber den privatärztlichen Attesten, ist ihm mehrfach mündlich und schriftlich mitgeteilt worden. Noch am 6. August 1991 hat der Beamte anläßlich eines derartigen Gesprächs gegenüber seinem Dienstvorgesetzten erklärt, er sehe sich in der Lage, auf seinem Dienstposten die ihm zugeschriebene Arbeit zu 90 % zu erfüllen, werde unabhängig davon jedoch seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand betreiben.
Darüber hinaus hat der Beamte vor der Untersuchungsführerin am 28. Februar 1992 angegeben, er habe gewußt, daß er bei Vorliegen eines amtsärztlichen Attests, das ihm Dienstfähigkeit bescheinige, zur Arbeit gehen müsse. Er habe all seine Beschwerden dem Amtsarzt geschildert und verstehe nicht, warum er ihn trotzdem dienstfähig geschrieben habe. Er habe einen Fehler gemacht, wenn er trotz der amtsärztlich bescheinigten Dienstfähigkeit nicht zum Dienst gegangen sei. Am 6. August 1991 habe er im Dienst erklärt, er könne seine Arbeit zu 90 bis 95 % verrichten, jedoch habe dies nicht funktioniert. Er habe darauf bestanden, seinen alten Arbeitsplatz einzunehmen. Wenn er schon habe arbeiten müssen, hätte er seinen alten Arbeitsplatz wiederhaben wollen. Diese Äußerungen, die der Beamte für den Verfahrensausgang als ungünstig erkannt hat, kann er nicht dadurch rückgängig machen, daß er nunmehr im Berufungsverfahren vortragen läßt, er habe sich hierzu durch die aggressive Vernehmungstaktik der Untersuchungsführerin hinreißen lassen, und die Untersuchungsführerin habe gegen ihre prozessuale Fürsorge verstoßen, indem sie dem rechtsunkundigen und ungewandten Beamten diese Aussage entlockt habe. Für die Berechtigung dieser Einwände gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Wenn der Beamte in Kenntnis der ihm zuteil gewordenen Belehrungen und auch in eigener Einschätzung seiner Dienstfähigkeit unter Berufung auf anderslautende privatärztliche Bescheinigungen dem Dienst fernblieb, so kann hieraus nur der Schluß gezogen werden, daß er dies vorsätzlich tat.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Der Beamte wurde für den 24. Juli 1991 durch das Staatliche Gesundheitsamt ... zu einer amtsärztlichen Untersuchung geladen. Auf seine Bitte hin wurde dieser Termin auf den 29. Juli 1991, 9.00 Uhr, verlegt. Zu diesem Termin erschien der Beamte nicht, weil er ihn vergessen hatte. Für sein Verhalten entschuldigte er sich beim Gesundheitsamt.
Der Beamte hat durch sein Verhalten fahrlässig gegen eine dienstliche Anordnung gemäß § 55 Satz 2 BBG verstoßen. Die Berechtigung des Gesundheitsamts zur Vorladung des Beamten ergibt sich aus § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG.
Zu Anschuldigungspunkt 3:
Am 4. Oktober 1991 verweigerte der Beamte die Annahme eines Einschreibens mit Rückschein seiner Dienststelle, da er glaubte, dieses Schreiben enthalte seine Kündigung. In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht sieht der Senat hierin keine Dienstpflichtverletzung.
3.
Das zu Anschuldigungspunkt 1 festgestellte Dienstvergehen wiegt so schwer, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt werden muß. Das Gebot, wenigstens zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre dieöffentliche Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Ein Beamter, der ohne triftigen Grund dieser Grundpflicht nicht nachkommt, verliert das Vertrauen seines Dienstherrn, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Wer über einen Zeitraum von nunmehr dreieinhalb Jahren trotz mehrfacher Belehrungen seine Dienstleistung verweigert, verwirkt den Anspruch auf ein Verbleiben im öffentlichen Dienst (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 23. November 1994 - BVerwG 1 D 15.94 -, vom 25. Mai 1993 - BVerwG 1 D 38.91 -, vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - <BVerwG DokBer B 1991, 49>, vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwGE 93, 78[BVerwG 22.04.1991 - 1 D 62.90]>).
4.
Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags hat der Senat dem Beamten aufgrund eines gemäß § 80 Abs. 4 BDO gestellten Antrages wegen Unwürdigkeit versagt. Der Beamte bleibt seit September 1991, also über einen besonders langen Zeitraum, dem Dienst ungenehmigt fern. Er hat sich auch innerlich von seinem Dienstherrn gelöst. Es ging ihm offensichtlich darum, in den Ruhestand versetzt zu werden und ein Ruhegehalt zu beziehen. Wer sich selbst weitgehend für dienstfähig hält, aber seine Dienste nicht anbietet, kann nicht damit rechnen, vom Dienstherrn weiter finanziell unterstützt zu werden.
5.
In dem Umfange, in dem dem Beamten schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst nachgewiesen worden ist, war auch der Verlust der Dienstbezüge gemäß § 9 Bundesbesoldungsgesetz festzustellen. Soweit diese Zeiträume Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren, war in dem entsprechenden Umfange gemäß § 121 Abs. 5 BDO die Beschwerde des Beamten zurückzuweisen und der des Vorstehers des Hauptzollamts ... teilweise stattzugeben.
6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Mayer
Dr. H. Müller