Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.1995, Az.: BVerwG 6 B 96.94

Klage gegen eine Entscheidung des Justizprüfungsamtes wegen Nichtbestehens der Ersten Juristischen Staatsprüfung; Organisation und Gestaltung der Prüfung; Kenntnis des Prüfers von der Eigenschaft als Wiederholer; Beachtung der verfassungsmäßigen Grundsätze der Chancengleichheit und der fairen Behandlung der Prüflinge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 96.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 30152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 18.08.1994 - AZ: 6 UE 870/93

In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
den Richter Albers und
die Richterin Eckertz-Höfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich in dem Ausgangsverfahren im Ergebnis gegen die Entscheidung des beklagten Justizprüfungsamtes, er habe die Erste Juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Auch die Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof wendet, ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des Verfahrensmangels, der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) vorliegen.

2

1.

Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel ist nicht in einer den Anforderungen der §§ 133 Abs. 3, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Die geltend gemachte Aufklärungsrüge hätte substantiierter Darlegung bedurft, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat und weshalb die als verfahrensfehlerhaft gerügte Zurückweisung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages die Aufklärung der tatsächlichen Umstände verhindert hat. Der von dem Kläger gestellte Beweisantrag zum Beweis dafür, "daß die Kurzhausarbeit mit der Note "GUT" hätte bewertet werden müssen, einen unabhängigen Sachverständigen mit der Bewertung zu beauftragen", zielte nicht darauf ab, den Prüfern nachzuweisen, daß sie richtige oder vertretbare Lösungen des Klägers in der Kurzhausarbeit unter fachlichen Gesichtspunkten zu Unrecht als falsch oder nicht vertretbar bewertet hätten. Vielmehr ging es ihm, wie auch die Ausführungen der Beschwerde zeigen, allein darum, die Beurteilungen der Prüfer hinsichtlich ihres prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums, insbesondere auch soweit es den Schwierigkeitsgrad der Arbeit betraf, durch die Beurteilung eines Sachverständigen zu ersetzen. Damit hat der Kläger nicht, wie bei Aufklärungsrügen im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geboten (vgl. Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 157), die materiellrechtliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt, sondern ist von dem statt dessen allein von ihm, nicht aber vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Rechtssatz ausgegangen, daß den Prüfern ein Beurteilungsspielraum insoweit nicht zustand. Der Kläger wendet sich damit in Wirklichkeit nicht gegen eine prozeßordnungswidrige Nichtaufklärung tatsächlicher Umstände, sondern gegen den vom Berufungsgericht aus Gründen materiellen Rechts angenommenen Beurteilungsspielraum der Prüfer. Dies zeigt sich auch darin, daß er die Fachkunde des Gerichts zur Beurteilung von Fehlern und Mängeln der Prüfungsleistung ausdrücklich nicht in Zweifel zieht. Unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich anzuwendender materiellrechtlicher Rechtssätze können aber im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden.

3

2.

Dem Beschwerdevorbringen kann auch nicht entnommen werden, daß das angegriffene Urteil von einer der von dem Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Sinne einer Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abwiche.

4

Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302). Die Beschwerde legt hier aber nicht dar, daß das Berufungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssätze zur Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens nicht beachtet hätte, sondern sie behauptet lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung dadurch, daß dem Prüfungsamt die Möglichkeit des Überdenkens der Prüfungsentscheidung noch während des gerichtlichen Verfahrens eingeräumt worden sei und ein verwaltungsinternes Vorverfahren nicht stattgefunden habe. Zu dieser Rechtsfrage hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht ausdrücklich geäußert. Abgesehen davon, daß sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Nachholbarkeit der verwaltungsinternen Kontrolle während des gerichtlichen Verfahrens nicht im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts befindet (vgl. BVerwGE 92, 132, 140 ff. [BVerwG 24.02.1993 - 6 C 35/92] und Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314), kann eine fehlerhafte Rechtsanwendung - hier: bei der Konkretisierung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze - zwar im Rahmen einer bereits zugelassenen Revision, nicht aber im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zur Prüfung gestellt werden.

5

3.

Dem klägerischen Vorbringen lassen sich klärungsbedürftige, weiterführende Fragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme, nicht entnehmen.

6

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung in dem künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des revisiblen Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90;  24, 91) [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64]. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargetan.

7

Die Organisation und Gestaltung der Prüfung ergibt sich aus den landesrechtlichen Prüfungsvorschriften. Das hessische Justizprüfungsrecht verbietet weder, daß die Prüfer Kenntnis davon haben, daß ein Prüfling Wiederholer ist und/oder der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist, noch verbietet sie, daß Prüfer in Kenntnis der Bewertung der Vorprüfer ihre Beurteilung abgeben. Auch die verfassungsmäßigen Grundsätze der Chancengleicheit und der fairen Behandlung der Prüflinge verbieten ein derartiges Wissen der Prüfer offensichtlich nicht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. Juli 1992 - BVerwG 6 B 7.92 - und vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 296 und 315).

8

Die vom Kläger angesprochene Frage nach dem "Rahmen", in dem Leistungsbewertungen einem Sachverständigenbeweis zugänglich sind, stellt - schon mangels jeglicher verallgemeinerungsfähiger Konkretisierung der Richtung der möglichen Regelung dieses "Rahmens" - ebenfalls keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insb. BVerfGE 84, 34 ff. und 59 ff.) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 und vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320) sind die Grenzen des nach der neueren Rechtsprechung verbleibenden Beurteilungsspielraumes mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ohne daß der hier zugrundeliegende Fall Anlaß zu einer weiteren Präzisierung gäbe.

9

4.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG; wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet "Prüfungsrecht" (DVBl 1991, 1239), Bezug genommen.

Niehues
Albers
Eckertz-Höfer