Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.01.1995, Az.: BVerwG 4 NB 48/93
Bebauungsplan; Typenzwang; Festsetzungskatalog; Festsetzungskombination; Einzelhaus; Bauweise; Gebäudeanzahl; Baugrundstück; Grundstücksmindestgröße; Wohnungsanzahl; Zwei-Wohnungs-Klausel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 48/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13866
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Münster 02.09.1993 - OVG 10a NE 60/88
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG
- § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
- § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
- § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
- § 3 Abs. 4 BauNVO 1977
- § 22 Abs. 2 S. 2 BauNVO 1977
Fundstellen
- BauR 1995, 351-354 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1995, 520-522 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1995, 422-424 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1995, 351 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NJW 1995, 2574 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1995, 696-698 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1995, 143-145 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das planerische Ziel, auf Baugrundstücken von mindestens 1 000 qm Größe nur ein einziges Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen zuzulassen, kann nicht allein durch die Kombination der Festsetzung einer entsprechenden Grundstücksmindestgröße, der Festsetzung "Einzelhäuser" und der Festsetzung der Zwei-Wohnungs-Klausel erreicht werden.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. September 1993 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Miteigentümer eines 1 381 qm großen unbebauten Grundstücks. Es liegt im Geltungsbereich des im Jahre 1980 als Satzung beschlossenen und bekanntgemachten Bebauungsplans Nr. 123 der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan setzt das Grundstück des Klägers als reines Wohngebiet (WR) in offener Bauweise mit höchstens einem Vollgeschoß, einer Grundflächenzahl von 0,2 und einer Geschoßflächenzahl von 0,4 fest. Darüber hinaus enthält der Plan u.a. folgende textliche Festsetzungen:
Beschränkung der Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude auf zwei,
ausschließliche Zulässigkeit von Einzelhäusern,
Mindestgröße der Baugrundstücke 1 000 qm.
Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle hatte der Antragsteller zunächst beantragt, einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans, hilfsweise den Bebauungsplan insgesamt für nichtig zu erklären. Mit Urteil vom 31. Oktober 1990 (BRS 50 Nr. 30) hat das Normenkontrollgericht den Bebauungsplan insgesamt für nichtig erklärt. Es hat angenommen, der Plan leide jedenfalls in bezug auf die Festsetzung der Grundstücksmindestgröße an einem erheblichen Abwägungsmangel. Wegen des untrennbaren Regelungszusammenhangs mit den übrigen Festsetzungen erfasse der Mangel den gesamten Bebauungsplan.
Gegen diese Entscheidung haben sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin Nichtvorlagebeschwerde erhoben. Während die Beschwerde des Antragstellers mit Beschluß des Senats vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 = BRS 52 Nr. 36 = NVwZ 1992, 567 [BVerwG 20.08.1991 - 4 NB 3/91]) zurückgewiesen wurde, hatte die Beschwerde der Antragsgegnerin Erfolg. Mit Beschluß vom 5. April 1993 - BVerwG 4 NB 3.91 - (BVerwGE 92, 231 = Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 62 = BRS 55 Nr. 37) hat der Senat die Normenkontrollsache zur erneuten Entscheidung an das Normenkontrollgericht zurückverwiesen.
In der neuen Verhandlung vor dem Normenkontrollgericht hat der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 123 hinsichtlich der Festsetzung der Grundstücksmindestgröße von 1 000 qm, der Beschränkung auf zwei Wohnungen je Wohngebäude und der ausschließlichen Zulässigkeit von Einzelhäusern für nichtig zu erklären.
Das Normenkontrollgericht hat den Bebauungsplan Nr. 123 mit Urteil vom 2. September 1993 (BRS 55 Nr. 39) erneut für nichtig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beschränkung der Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf zwei im Bebauungsplan Nr. 123 solle dem planerischen Ziel der Erhaltung und Förderung einer Villenbebauung dienen; insoweit finde sie jedoch in § 2 Abs. 8 Nr. 1 Buchst. a BBauG i.V.m. § 3 Abs. 4 BauNVO 1977 keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, weil mit der nach diesen Vorschriften zulässigen Zwei-Wohnungs-Klausel nur der Zweck der Förderung familiengerechter Wohnungen verfolgt werden dürfe. Eine Ermächtigungsgrundlage fehle ferner für die Festsetzungskombination der Grundstücksmindestgröße mit der ausschließlichen Zulässigkeit von Einzelhäusern mit dem - von der Antragsgegnerin gewollten - Inhalt, daß mit Hilfe dieser Verknüpfung das planerische Ziel gewährleistet werden solle, daß auf jedem Baugrundstück nur ein einziges Wohngebäude zugelassen werden dürfe. Eine andere, den gesetzlichen Ermächtigungen gerecht werdende Auslegung der Festsetzungskombination würde zu einer Diskrepanz zwischen den getroffenen Festsetzungen und dem vom Rat gewollten Inhalt des Bebauungsplans und somit zu einem Abwägungsfehler führen. Der Regelungszusammenhang der Festsetzungen nötige - trotz des auf eine Teilnichtigkeitsfeststellung beschränkten Antrags des Antragstellers - zum Ausspruch der Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans.
Mit ihrer Nichtvorlagebeschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, das Normenkontrollgericht habe seine Pflicht zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verletzt. Es habe in mehrfacher Hinsicht verkannt, daß seine Rechtsauffassung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte abweiche und daß die Rechtssache darüber hinaus - im Zusammenhang mit der Auslegung des § 3 Abs. 4 BauNVO 1977 sowie der Zulässigkeit der gewählten Festsetzungskombination - grundsätzliche Bedeutung habe.
Der Antragsteller tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht zu Lasten der Antragsgegnerin verletzt hat. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwGO sind nicht erfüllt.
1. Die angegriffene Entscheidung beruht auf der Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts, daß der Bebauungsplan Nr. 123 der Antragsgegnerin an zwei jeweils zu seiner Gesamtnichtigkeit führenden Mängeln leide: Sowohl für die Beschränkung der Wohnungsanzahl auf zwei Wohnungen je Wohngebäude zwecks Erhaltung und Förderung einer Villenbebauung als auch für die Kombination der Festsetzung einer Grundstücksmindestgröße mit der Festsetzung der ausschließlichen Zulässigkeit von Einzelhäusern mit dem Zweck, nur ein einziges Einzelhaus auf einem Grundstück von mindestens 1 000 qm Größe zuzulassen, fehle die erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Diese fehlerhaften Festsetzungen seien Bestandteil eines Gesamtkonzepts; wegen des Regelungszusammenhanges könnten einzelne Bestandteile nicht ohne Eingriff in die Planungshoheit der Antragsgegnerin herausgelöst werden.
In einem solchen Fall, wenn also das Normenkontrollgericht seine Entscheidung auf mehrere, jeweils für sich tragfähige selbständige Gründe gestützt hat, kann eine Beschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO nur Erfolg haben, wenn gegen jede dieser Begründungen ein durchgreifender Beschwerdegrund geltend gemacht wird. Denn eine Pflicht des Normenkontrollgerichts zur Vorlage nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO besteht nur dann (und kann auch nur dann verletzt sein), wenn der von der Beschwerde geltend gemachte Vorlagegrund für das Normenkontrollgericht entscheidungserheblich war (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2 - 4.79 - BVerwGE 59, 87, 93 [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]; Beschluß vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 N 4.86 - BVerwGE 77, 308, 310) [BVerwG 22.05.1987 - 4 N 4/86]. Daran aber fehlt es, wenn das Normenkontrollgericht nur im Hinblick auf den einen der Begründungsteile - für sich genommen - vorlagepflichtig gewesen wäre. Denn dann kommt es auf diesen Begründungsteil nicht an; wegen des anderen Begründungsteils kann er hinweggedacht werden, ohne daß sich die Entscheidung des Normenkontrollgerichts ändern würde.
Im vorliegenden Verfahren macht die Beschwerde zwar hinsichtlich beider die Normenkontrollentscheidung tragenden Begründungsteile eine Verletzung der Vorlagepflicht geltend. Aus ihrer Begründung ergibt sich jedoch zumindest für den zweiten Teil der Begründung des Normenkontrollurteils kein Vorlagegrund. Soweit das Normenkontrollgericht seine Entscheidung damit begründet hat, daß die auf § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1977 beruhende Einzelhausfestsetzung - auch in ihrer hier vorliegenden Kombination mit der Festsetzung einer Grundstücksmindestgröße und (zusätzlich) der Zwei-Wohnungs-Klausel - keine Rechtsgrundlage dafür biete, das planerische Ziel der Antragsgegnerin zu erreichen, pro Grundstück der festgesetzten Mindestgröße nur ein einziges Haus mit nicht mehr als zwei Wohnungen zuzulassen, ist die Nichtvorlagebeschwerde unbegründet, wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt.
2. a) Das Normenkontrollgericht war nicht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO verpflichtet, die Sache dem Bundesverwaltungsgericht wegen der Frage vorzulegen, "ob zur Gewährleistung einer großzügig aufgelockerten Bebauung und zur Verhinderung einer zu großen Verdichtung der Wohnbebauung die Festsetzung einer Grundstücksmindestgröße mit einer Zwei-Wohnungs-Klausel sowie einer Einzelhausfestsetzung verknüpft werden kann".
Die aufgeworfene Frage bedarf zunächst der Präzisierung. In der allgemeinen Form, wie sie die Beschwerde formuliert, hat sie sich dem Normenkontrollgericht nicht gestellt. Denn es hat nicht in Zweifel gezogen, daß in einem Bebauungsplan gleichzeitig eine Grundstücksmindestgröße und die ausschließliche Zulässigkeit von Einzelhäusern festgesetzt werden dürfen; und es ist auch nicht erkennbar, daß das Normenkontrollgericht grundsätzliche Bedenken hätte, diese beiden Festsetzungen mit einer dritten Festsetzung, nämlich der Zwei-Wohnungs-Klausel, zu verknüpfen, sofern sie dem - nach Auffassung des Normenkontrollgerichts allein zulässigen - Zweck der Förderung familiengerechter Wohnungen dient. Daß dies nach Maßgabe einer fehlerfreien planerischen Abwägung im Einzelfall grundsätzlich möglich ist, bedarf keiner weiteren Darlegungen. Ebensowenig hat das Normenkontrollgericht in Frage gestellt, daß eine Kombination der drei genannten Festsetzungsarten - ganz allgemein - dazu beitragen kann, die Auflockerung bzw. Verdichtung einer Wohnbebauung durch bauplanerische Vorgaben zu steuern. Es ist dem nur deshalb nicht weiter nachgegangen, weil eine "wortgetreue" Auslegung der Festsetzungen vom Rat der Antragsgegnerin nicht beabsichtigt gewesen sei, so daß eine solche Auslegung des Bebauungsplans zu einer Diskrepanz zwischen den getroffenen Festsetzungen und dem vom Rat gewollten Inhalt des Bebauungsplans und damit zu einem Abwägungsfehler führen würde. Diesen Ausführungen stimmt die Beschwerde ausdrücklich zu, indem sie darlegt, die planerische Zielsetzung der Festsetzungskombination sei es gewesen, auf einem Baugrundstück von mindestens 1 000 qm Größe nur ein Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen zuzulassen. Damit geht es um die - vom Normenkontrollgericht verneinte und deshalb entscheidungserhebliche - Frage, ob das genannte Planungsziel der Antragsgegnerin durch eine Kombination der drei in Rede stehenden Festsetzungen in bauplanungsrechtlich zulässiger Weise bewirkt werden kann. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich, daß auch sie letztlich auf eine Klärung dieser Frage abzielt.
Diese Frage ist jedoch nicht mehr rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig. Daß das planerische Ziel, auf Baugrundstücken von mindestens 1 000 qm Größe nur ein einziges Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen zuzulassen, nicht allein durch die Kombination der Festsetzung einer entsprechenden Grundstücksmindestgröße, der Festsetzung "Einzelhäuser" und der Festsetzung der Zwei-Wohnungs-Klausel erreicht werden kann, folgt bereits aus der vorliegenden Rechtsprechung und wird, soweit ersichtlich, auch im Schrifttum nicht in Frage gestellt.
Geklärt ist zunächst, daß der Gemeinde kein bauplanerisches "Festsetzungsfindungsrecht" zusteht (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 18.91 - BVerwGE 92, 56, 62 [BVerwG 11.02.1993 - 4 C 18/91] = Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 61 = DVBl 1993, 654). Vielmehr besteht für bauplanungsrechtliche Festsetzungen ein Typenzwang (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151, 154 [BVerwG 16.09.1993 - 4 C 28/91] - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 118 - DVBl 1994, 284). Durch den Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Sie findet sich in § 9 BBauG/BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB (und den ihm entsprechenden früheren Regelungen) erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (BVerwG, Beschluß vom 15. August 1991 - BVerwG 4 N 1.89 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 14 = DVBl 1992, 32 m.w.N.). Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von den Vorgaben des § 9 BBauG/BauGB und der Baunutzungsverordnung ab, so ist die von diesem Fehler betroffene Festsetzung wegen Verstoßes gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang, durch den die Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet wird, nichtig, und zwar unabhängig von der Frage, ob das mit ihr verfolgte planerische Ziel materiellrechtlich zulässig ist und möglicherweise sogar auf andere Weise realisiert werden könnte.
Daraus folgt, daß die Kombination verschiedener zulässiger Festsetzungen nicht zur Folge haben darf, daß auf diese Weise "neue" Festsetzungen entstehen, die von den Vorgaben des abschließenden Festsetzungskatalogs inhaltlich abweichen (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 5. Juli 1991 - BVerwG 4 NB 22.91 - Buchholz 406.12 § 16 BauNVO Nr. 1). Werden in einen Bebauungsplan mehrere Festsetzungen aufgenommen, so sind sie bauplanungsrechtlich nicht stärker miteinander verbunden oder verknüpft, als daß jede dieser Festsetzungen für sich genommen mit dem für sie maßgeblichen Festsetzungsinhalt eingehalten werden muß. Weitergehende Ziele kann der Plangeber mit dem (bloßen) Mittel der Festsetzungskombination nicht erreichen (vgl. auch HambOVG, Urteil vom 27. Mai 1993 - Bf II 108/91 - BRS 55 Nr. 38).
Hiernach kann es lediglich darauf ankommen, ob die einzelnen in Frage stehenden Festsetzungen allein oder in ihrer Summe geeignet sind, das planerische Ziel, nur ein Wohngebäude mit höchstens einer Wohnung auf einem Baugrundstück von mindestens 1 000 qm Größe zuzulassen, in wirksames Ortsrecht umzusetzen. Diese Frage ist zu verneinen.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Flächen, auf denen nur Einzelhäuser zulässig sind, ist § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1977 (§ 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO 1990) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG (BauGB). Die Festsetzung enthält keine Konkretisierung des Maßes der baulichen Nutzung, sondern steht in Zusammenhang mit der Regelung der Bauweise. Diese betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken und dabei insbesondere zu den seitlichen Grundstücksgrenzen (vgl. Förster, BauNVO, 3. Aufl. 1978, § 22 Anm. 1; Fickert/Fieseler, BauNVO 7. Aufl. 1992, § 22 Rn. 1). Einzelhäuser sind - im Gegensatz zu Doppel- oder Reihenhäusern (Hausgruppen) - allseitig freistehende Gebäude von höchstens 50 m Länge (Fickert/Fieseler, a.a.O., § 22 Rn. 6.1). Die ausschließliche Zulassung von Einzelhäusern enthält keine Aussage über die Anzahl der zulässigen Gebäude. Soweit sie die erforderlichen seitlichen Grenzabstände einhalten, dürfen auf einem Baugrundstück auch mehrere "Einzelhäuser" stehen (vgl. z.B. Fickert/Fieseler, a.a.O.). Die gegenteilige Auffassung wird auch nicht in dem von der Beschwerde zitierten (zum Begriff des Doppelhauses ergangenen) Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 1986 - 1 A 124/84 - (BRS 46 Nr. 99) vertreten.
Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG 1976 zulässige Festsetzung von Grundstücksmindestgrößen hat als gesetzlichen Bezugspunkt das "Baugrundstück". Im planungsrechtlichen Sinne ist hierunter eine Fläche zu verstehen, auf der nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften eine oder mehrere bauliche Anlagen nach städtebaulichen Grundsätzen zulässig sind (vgl. Kalb, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 1987, § 200 Rn. 19; Fislake, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 1988, § 200 Rn. 10). Der Begriff des Baugrundstücks ist dementsprechend flächen- und nicht gebäude(anzahl)bezogen. Mit der Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße allein kann nicht verhindert werden, daß mehrere Häuser auf dem Grundstück errichtet werden (Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 1993, § 9 Rn. 43).
Auf die (vom Normenkontrollgericht verneinte) Frage, ob die Mindestgröße nicht nur in Form einer absoluten (Quadratmeter-)Zahl angegeben werden darf, sondern ob bauplanungsrechtlich auch eine "relative", etwa an Wohneinheiten oder Wohngebäude anknüpfende Bemessung der Grundstücksmindestgröße (z.B. Quadratmeterzahl je Wohngebäude) zulässig wäre (bejaht von Jäde, BayVBl 1986, 246 f.; verneint vom BayVGH, Urteil vom 30. Oktober 1984 - Nr. 1 N 81 A. 2353 - BayVBl 1986, 245; Bielenberg, a.a.O., § 9 Rn. 56; offengelassen vom OVG Bremen, Urteil vom 23. Oktober 1979 - I T 4/79 - BRS 35 Nr. 28), kommt es nicht an. Denn der streitige Bebauungsplan enthält eine derartige Festsetzung nicht. Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts sind die Festsetzungen "ausschließliche Zulässigkeit von Einzelhäusern" und "Mindestgröße der Baugrundstücke 1 000 qm" im Text des Bebauungsplans nicht miteinander verbunden; das Normenkontrollgericht referiert lediglich, daß die Antragsgegnerin den Bebauungsplan dahin gehend auslege, daß sich die Grundstücksmindestgröße auf die Einzelhausfestsetzung beziehe.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Zwei-Wohnungs-Klausel konnte im Zeitpunkt der Planaufstellung - im Jahre 1980 - nur § 3 Abs. 4 BauNVO 1977 sein. Sollte die Klausel, wie das Normenkontrollgericht meint, hier unwirksam sein, so bliebe sie auch im vorliegenden Zusammenhang von vornherein bedeutungslos. Sollte die Ermächtigungsgrundlage dagegen über den Bereich der Förderung familiengerechter Wohnungen hinausreichen und die festgesetzte Beschränkung auf höchstens zwei Wohnungen je Wohngebäude wirksam sein, so würde sie für das planerische Ziel, nur ein Wohngebäude (mit höchstens zwei Wohnungen) pro Grundstück zuzulassen, ebenfalls nichts hergeben. Sowohl in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans als auch in der Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 4 BauNVO 1977 ist die Wohnungsanzahl textlichgrammatisch eindeutig und ausschließlich auf das jeweilige Wohngebäude bezogen. Das schließt eine darüber hinausgehende Bezogenheit auf Bau- oder Buchgrundstücke aus (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 26. September 1991 - 8 S 2258/91 -, nicht veröffentlicht). Soweit sich die Antragsgegnerin für ihre Auffassung auf Fickert/Fieseler (a.a.O., § 3 Rn. 20.6) beruft, mißversteht sie die herangezogene Kommentierung. Fickert/Fieseler sehen im Ergebnis gerade keine Möglichkeit, bei hinreichender Grundstücksgröße einem Bauwilligen mit Hilfe von Festsetzungen nach § 3 Abs. 4 BauNVO 1977 die Errichtung mehrerer Einfamilienhäuser auf einem Grundstück zu verwehren, auch wenn die Gemeinde von der planerischen Vorstellung ausgegangen sei, daß je Grundstück nur ein einziges Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zugelassen werden solle. Die unmittelbar zuvor getroffene Aussage, die Festsetzung von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen "je Grundstück" könne planungsrechtlich § 3 Abs. 4 BauNVO 1977 noch entsprechen, ist zwar mißverständlich; sie muß aber - soll ein inhaltlicher Widerspruch vermieden werden - dahin gedeutet werden, daß eine solche Formulierung ggf. noch gesetzeskonform ausgelegt werden könne.
Wenn aber alle drei Festsetzungen jeweils für sich nicht zu einer Beschränkung der Gebäudeanzahl auf ein einziges Wohngebäude je Grundstück führen, so können sie dieses Ergebnis auch nicht in ihrer Summe erreichen. Das planerische Ziel der Antragsgegnerin, die Anzahl der zulässigen Gebäude auf einem Grundstück unmittelbar von der Grundstücksgröße abhängig zu machen, läßt sich durch die Kombination der drei Festsetzungen nicht ohne Verstoß gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang verwirklichen. Das schließt nicht aus, daß je nach den besonderen Umständen ein solcher Erfolg mittelbar durch diese - oder andere zusätzliche - Festsetzungen eintreten kann. Auf diese Möglichkeit hat der Senat in seinem Beschluß vom 5. April 1993 - BVerwG 4 NB 3.91 - (BVerwGE 92, 231 = Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 62 = BRS 55 Nr. 37) hingewiesen, indem er ausgeführt hat, das vom Bundesgesetzgeber gebilligte Ziel, einer zu großen Verdichtung der Wohnbebauung durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG entgegenzutreten, könne durch zahlreiche weitere Festsetzungen ergänzt werden. So ließe sich das Planungsziel der Antragsgegnerin, nur ein einziges Wohngebäude auf einem mindestens 1 000 qm großen Grundstück zuzulassen, ohne weiteres mit anderen planerischen Festsetzungen (z.B. Baukörperausweisungen durch Baugrenzen und Bautiefen) erreichen (vgl. HambOVG, Urteil vom 27. Mai 1993 - Bf II 108/91 - BRS 55 Nr. 38).
b) Das Normenkontrollurteil weicht auch nicht von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 1993 - BVerwG 4 NB 3.91 - (BVerwGE 92, 231) ab. Sofern die entsprechende Rüge überhaupt die formellen Darlegungsanforderungen erfüllt, ist sie jedenfalls unbegründet. Das Normenkontrollgericht ist nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts getreten. In dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 1993 ist lediglich allgemein die Möglichkeit einer Kombination der Festsetzung von Grundstücksmindestgröße und Wohnungszahlbeschränkung als Mittel, einer zu großen Verdichtung der Wohnbebauung entgegenzusteuern, aufgezeigt worden, und auch das nur bezogen auf die "gegenwärtige Rechtslage" (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB), nicht auf diejenige nach § 3 Abs. 4 BauNVO 1977. Auf die sich dem Normenkontrollgericht konkret stellende Frage, ob auf diese Weise auch das Ziel erreicht werden könne, mit unmittelbarer Wirkung nur ein einziges Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen auf dem jeweiligen Baugrundstück zuzulassen, geht der Beschluß vom 5. April 1993 nicht ein.
3. Danach kommt es auf die Frage, ob § 3 Abs. 4 BauNVO 1977 allein der städtebaurechtlichen Umsetzung des Familienheimförderungsgedankens zu dienen bestimmt ist oder noch weitere städtebauliche Ziele, wie die Regelung der Wohnungsdichte und die Sicherung eines bestimmten Wohnniveaus, abdeckt und auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Divergenzrügen nicht an. Diese Frage, zu der sich das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht abschließend geäußert hat, mag zwar grundsätzliche Bedeutung haben. Die Auslegung des § 3 Abs. 4 BauNVO 1977 durch das Normenkontrollgericht betrifft aber nur einen weiteren in Betracht kommenden Grund für die Nichtigkeit des Bebauungsplans und ist deshalb nicht mehr entscheidungserheblich.
Ebensowenig bedarf es des Eingehens auf die vom Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen. Auf sie kommt es nicht an, weil der Bebauungsplan schon wegen des Fehlens der Ermächtigungsgrundlage für eine nach dem Willen des Plangebers zentrale Regelung nichtig ist. Die Frage der Gesamt- oder Teilnichtigkeit stellt sich dem Beschwerdegericht nicht; die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrer Nichtvorlagebeschwerde keine Rügen erhoben, und der Antragsteller selbst, der nur Teilnichtigkeit beantragt hatte, hat nicht einmal eine Beschwerde eingelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Gaentzsch
Hien
Lemmel