Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1993, Az.: BVerwG 4 C 18/91
Bebauungsplan; Inhalt; Nutzbarkeit; Selbstverwaltung; Privatrecht; Öffentliches Interesse
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 18/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München 31.05.1990 - 1 B 85 A.861
- VG München 07.02.1985 - M 4921 XVII 84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 92, 56 - 66
- DNotZ 1994, 63-69
- DVBl 1993, 654-657 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 622-624 (Volltext mit amtl. LS)
- GuG 1993, 250-253 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1993, 433 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NJ 1993, 288 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1993, 2695-2698 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 1099-1100 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1994, 26-28 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1993, 299-302 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Gemeinde steht über den insoweit abschließenden Katalog des § 9 BauGB ein bauplanungsrechtliches Festsetzungsfindungsrecht nicht zu.
2. Das BauGB regelt die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken unabhängig von der Frage, welche Bedeutung der Grundstückserwerb von Ortsansässigen im Gemeindegebiet für den Bestand und die Entwicklung der örtlichen Gemeindschaft hat.
3. Die Gemeinde darf die Erfüllung eines rechtmäßigen öffentlichen Interesses auch mit Mitteln des Privatrechts bewerkstelligen, wenn ihr diese dafür am besten geeignet erscheinen und keine öffentlichrechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen.
Tatbestand:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte vertraglich verpflichtet ist, ein im Gemeindegebiet der Klägerin liegendes, mit einem Wohnhaus bebautes und von den Beigeladenen genutztes Grundstück an die Klägerin aufzulassen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Nord-Ost" der Klägerin, der seit Mai 1982 in Kraft ist und ein reines Wohngebiet festsetzt. Der Beklagte erwarb es im April 1981 in noch ungeteiltem Zustand als Mitglied einer Käufergemeinschaft. Im Zeitpunkt dieses Erwerbsvorganges war das Bebauungsplanaufstellungsverfahren bereits eröffnet, sollte öffentlichen Äußerungen von Gemeindevertretern der Klägerin zufolge aber erst abgeschlossen werden, wenn alle Grundstückseigentümer des künftigen Baugebiets sich dem sog. Weilheimer Modell unterworfen hätten. Dieses Modell ist darauf gerichtet, durch vertragliche Abreden zwischen den Grundstückseigentümern und der Gemeinde sicherzustellen, daß Grundstücke in dem betroffenen Gebiet für einen bestimmten Zeitraum nur an einen näher bestimmten Personenkreis von Ortsansässigen veräußert werden.
Am 6. Mai 1981 unterbreiteten der Beklagte und die übrigen Mitglieder der Käufergemeinschaft der Klägerin ein auf zehn Jahre befristetes und notariell beurkundetes Kaufangebot für das zur Teilung in bestimmter Weise vorgesehene Grundstück. Das Angebot enthielt Regelungen zur Bestimmung des Kaufpreises sowie eine von dem Beklagten und den übrigen Miterwerbern bewilligte Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin. In derselben Urkunde erklärte die Klägerin u.a., sie nehme von dem Angebot Kenntnis und werde davon keinen Gebrauch machen, wenn der Beklagte das Grundstück innerhalb einer Frist von acht Jahren "gemäß den für die Gemeinde aufgestellten landesplanerischen Zielen verwende, insbesondere es an jemanden veräußere, dessen Wohnbedarf in der Gemeinde gedeckt werden dürfe". Mit notariellem Vertrag vom 21. Februar 1984 verkaufte der Beklagte das inzwischen parzellierte und vermessene Grundstück an die Beigeladenen, die sich am 20. Februar 1984 mit einer Hauptwohnung im Gemeindegebiet der Klägerin angemeldet hatten, seinerzeit jedoch tatsächlich in verschiedenen Gasthäusern und Hotels im Weilheimer Raum wohnten. Da die Beigeladenen nach Auffassung der Klägerin nicht zu dem erwerbsberechtigten Personenkreis zählten, nahm die Klägerin mit notarieller Urkunde vom 18. April 1984 das Kaufangebot des Beklagten vom 6. Mai 1981 an. Ihrer Forderung, nunmehr die Auflassung zu erklären, kam der Beklagte nicht nach.
Die am 29. Juni 1984 beim Landgericht München II erhobene Klage der Klägerin auf Auflassung des Grundstücks wurde vom Landgericht durch Beschluß an das Verwaltungsgericht München verwiesen, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im wesentlichen vorgetragen, die ortsansässige Bevölkerung in den Gemeinden im südlichen Oberbayern werde bei dem Erwerb von Bauland zunehmend von finanzkräftigen auswärtigen Kaufinteressenten verdrängt. Die hieraus resultierende Abwanderung vor allem junger Menschen führe zu einer Überalterung und Verfremdung der Gemeindeeinwohner. Nach dem im Landkreis Weilheim-Schongau auf Empfehlung des Landratsamts und mit Billigung der übergeordneten Behörden seit Jahren praktizierten "Weilheimer Modell" werde neues Bauland, das ohnehin nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehe und erschlossen werden könne, nur noch ausgewiesen, wenn die Grundeigentümer der Gemeinde vorher ein Ankaufsrecht mit dem Inhalt eingeräumt hätten, wie es auch zwischen den Beteiligten vereinbart worden sei. Diese Praxis finde ihre Rechtfertigung in der in Art. 83 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung normierten Pflicht der Gemeinden, den Bau von Wohnungen als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises zu fördern. Die bevorzugte Baulandbeschaffung für Einheimische diene dem wirtschaftlichen und sozialen Wohl der Gemeindeeinwohner und der örtlichen Kulturpflege. Nur wenn Einheimische mit Wohnungen versorgt werden könnten, sei die Bauleitplanung im Sinne von § 1 Abs. 3 BBauG erforderlich. Das Modell entspreche der landesplanerischen Zielsetzung. Die sich aus der Bevorzugung Ortsansässiger ergebende Benachteiligung potentieller auswärtiger Käufer bedürfe keiner speziellen gesetzlichen Rechtfertigung, weil die Baulandbeschaffung der Leistungsverwaltung zuzurechnen sei. Der Vertrag verstoße nicht gegen Art. 54 ff. BayVwVfG. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei das Grundstück im Hinblick auf seine Lage nicht bebaubar gewesen. Zwar habe sie die Aufstellung des Bebauungsplans von der Einräumung des Ankaufsrechts abhängig gemacht, dem Beklagten aber keinen Anspruch auf Bauleitplanung eingeräumt. Die Voraussetzungen für die Annahme des Kaufangebots seien gegeben, weil die Beigeladenen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihre Hauptwohnung nicht im Gemeindegebiet der Klägerin gehabt hätten.
Der Beklagte hat letzteres bestritten und im übrigen erwidert, das Grundstück sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach § 34 BBauG bebaubar gewesen; deshalb seien Kaufangebot und die ihm zugrundeliegende Vereinbarung nichtig. Das "Weilheimer Modell" verstoße gegen Art. 3, 11 und 14 GG, weil es das Verfügungsrecht der betroffenen Grundstückseigentümer einschränke und die "dörfliche Inzucht" fördere.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, unbeschadet der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses handle es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Die Vertragsbestimmung, auf die die Klägerin ihren Anspruch stütze, sei zu unbestimmt und wegen eines Verstoßes gegen § 313 BGB nach § 125 BGB nichtig. Der Vertrag stelle nicht nur den Kaufpreis in das Ermessen eines Gutachterausschusses, sondern auch den Vertragsvollzug in das Ermessen der Klägerin. Die Urkunde nehme Bezug auf landesplanerische Ziele, ohne diese zu konkretisieren.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und den Beklagten verpflichtet, das Grundstück Zug um Zug gegen Zahlung des noch festzusetzenden Kaufpreises an die Klägerin aufzulassen und die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch zu bewilligen. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, es handle sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Verträge der Gemeinden mit Grundstückseigentümern, die - typischerweise im Vorfeld der Bauleitplanung - sicherstellen sollten, daß bei der Bebauung neuer Wohnbauflächen Ortsansässige bevorzugt zum Zuge kommen, seien wegen ihrer Einbindung in die Bauleitplanung öffentlich-rechtlicher Natur.
Die allgemeine Leistungsklage sei auch begründet. Das Kaufangebot des Beklagten und dessen Annahme durch die Klägerin seien wirksam; mithin sei der Beklagte - allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises - zur Auflassung des Grundstücks an die Klägerin verpflichtet.
Mit der Vereinbarung eines sog. Einheimischenmodells verfolge die Gemeinde neben einer etwa auch wohnungspolitischen Zielsetzung vor allem planerische und städtebauliche Anliegen: Die Ausweisung neuer Baugebiete solle unter besonderer Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der einheimischen Bevölkerung begrenzt werden. Die Bauleitplanung werde indes - auch im Hinblick auf § 2 Abs. 3 BauGB - nicht zum Gegenstand vertraglicher Verpflichtungen gemacht, ihr Zustandekommen aber regelmäßig in der Weise als Geschäftsgrundlage vorausgesetzt, daß dem Vertragspartner der Gemeinde das Festhalten an dem Vortrag nicht zuzumuten sei, wenn die Planung nicht realisiert werde. Das Einheimischenmodell bewege sich innerhalb der in Art. 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung genannten Aufgabe der Klägerin, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in ihrem Gebiet zu gewährleisten. Ein Verbot des Tätigwerdens durch vertragliche Vereinbarungen bestehe für die hiervon berührten Aufgabenbereiche nicht. Es sei einer Gemeinde auch nicht durch ein sog. Planmäßigkeits- und Kodifizierungsprinzip verwehrt, modifizierende und ergänzende Verträge auf dem Gebiet der Bauleitplanung zu schließen. Die Bauleitpläne seien die wichtigsten, aber nicht alleinigen Instrumente, die der Gemeinde zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verfügung stünden. Soweit den §§ 1 - 13 BauGB ein Planmäßigkeitsprinzip entnommen werden könne, besage dieses nur, daß sich die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde grundsätzlich auf der Grundlage von Plänen vollziehen solle. Ein über Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG in Verbindung mit § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages führendes Handlungsformverbot gelte allenfalls für sog. planersetzende Verträge, die an die Stelle von Bauleitplänen treten sollten, nicht für solche Verträge, die die Gemeinde zur Flankierung ihrer Bauleitplanung abschließe. Diese Auffassung werde durch § 124 Abs. 2 BauGB und dessen Entstehungsgeschichte bestätigt. Die Frage, ob und wie sich eine zur Fehlerhaftigkeit der Bauleitplanung führende Vorwegbindung durch einen städtebaulichen Vertrag auf die Wirksamkeit dieses Vertrages auswirke, könne offenbleiben, weil Verstöße gegen § 1 Abs. 3 und Abs. 6 BauGB nicht vorlägen. Für das Fehlen einer städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die Planung des Baugebiets "Nord-Ost" gebe es keine Anhaltspunkte. Die mit dem Einheimischenmodell verfolgten Ziele gehörten auch zu den abwägungserheblichen Belangen, die die Klägerin in der konkreten städtebaulichen Situation zu Recht habe berücksichtigen können.
Ob die landesplanerischen Vorgaben konkret genug seien, um die Bauleitplanung der Klägerin im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB zu binden mit der Folge, daß eine Wohngebietsfestsetzung ohne Einheimischenbindung nicht zulässig gewesen wäre, könne unentschieden bleiben. Die landesplanerischen Vorgaben bestätigten jedenfalls, daß die Klägerin zu den Gemeinden gehöre, bei denen eine gewisse Steuerung des Baulandgeschehens zugunsten der ortsansässigen Bevölkerung grundsätzlich gerechtfertigt sei. Die Frage, ob auch für bebaubare Grundstücke eine Einheimischenbindung hätte angestrebt werden können, stelle sich nicht; denn das in Rede stehende Gebiet sei vor Inkrafttreten des maßgeblichen Bebauungsplans Außenbereich gewesen. Diese Feststellung könne das Berufungsgericht ohne Augenscheinseinnahme anhand der vorgelegten Bebauungsplanvorgänge treffen. Sie stelle sich auch dann nicht, wenn im Hinblick auf die Bindungswirkung der Teilungsgenehmigung von einer Innenbereichslage des umstrittenen Grundstücks nach § 34 BBauG auszugehen sei. In diesem Falle sei es nicht bebaubar gewesen, weil es seinerzeit an einer straßenmäßigen Erschließung gefehlt habe.
Der Vertrag verstoße nicht gegen Art. 59 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 BayVwVfG. Die wechselseitigen Leistungen der Vertragspartner seien angemessen. Der Vertrag sei auch hinreichend bestimmt.
Die Klägerin habe mit ihrer Vertragspraxis auch keine Grundrechtspositionen außer acht gelassen. Weder das mit dem Recht auf Freizügigkeit gewährleistete Recht auf freien Zugang noch das Gleichbehandlungsgebot verböten einer Gemeinde, in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts gewisse, den städtebaulichen Zielen des Baugesetzbuchs entsprechende Vorzugsleistungen für Ortsansässige zu erbringen. Im Gemeindegebiet der Klägerin stünden zahlreiche Bauplätze ohne Einheimischenbindung zur Verfügung. Gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG verstoße die Praxis der Klägerin nicht, weil die einheimische Bevölkerung nicht gerade oder nur wegen der Ortsansässigkeit bevorzugt werde, sondern um deren oft gegebene wirtschaftliche und soziale Schwäche auf dem Bodenmarkt auszugleichen. Im übrigen habe die Klägerin alle Grundstückseigentümer, die sie beim Abschluß der Optionsverträge in dem Baugebiet vorgefunden habe, gleichbehandelt.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend, der auf Veranlassung der Klägerin geschlossene Vertrag bewege sich nicht mehr innerhalb eines der Klägerin zugewiesenen städtebaulichen Aufgabenbereichs, sondern verstoße gegen § 1 Abs. 3 und 4, 5 Satz 2 Nrn. 2 und 4 sowie Abs. 6 BauGB sowie §§ 1 und 89
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht zwar, soweit es unbeschadet der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts München II den zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Vertrag als öffentlich-rechtlich ansieht und an den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes mißt, auf der Verletzung von Bundesrecht (Art. 54 ff. BayVwVfG i. V. mit § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), erweist sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Das Berufungsgericht geht mit der Begründung, Verträge von Gemeinden mit Grundstückseigentümern, die typischerweise im Vorfeld der Bauleitplanung sicherstellen sollten, daß bei der Bebauung neuer Wohnbauflächen Ortsansässige bevorzugt zum Zuge kämen, kurzerhand "wegen der Einbindung dieser Verträge in die Bauleitplanung" von deren öffentlichrechtlicher Natur aus. Ein zivilrechtlicher Vertrag läge allenfalls dann vor, wenn es ausschließlich um den Vollzug des Kaufvertrages ginge, der mit Ausübung des der Klägerin von dem Beklagten eingeräumten Ankaufsrechts zustande gekommen sei, und nicht auch um die Wirksamkeit des Angebots vom 6. Mai 1981 als Vorfrage des von der Klägerin geltend gemachten Auflassungsanspruchs.
Für die Abgrenzung von öffentlich-rechtlichem und zivilrechtlichem Vertrag kommt es auf dessen Gegenstand und Zweck an; die Rechtsnatur des Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 10. April 1986 - BVerwGE 74, 368 (370)). Hier hat der Beklagte der Klägerin mit notarieller Urkunde vom 6. Mai 1981 ein Grundstück zeitlich befristet zum Kauf angeboten; die Klägerin hat dieses Angebot durch notariell beurkundete Erklärung vom 18. April 1984 angenommen. Allein hieraus leitet die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Auflassung des Grundstücks und Bewilligung der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch her. Dieser durch Annahme des Kaufangebots zustande gekommene Kaufvertrag ist dem Zivilrecht zuzuordnen. Die der Annahme des Kaufangebots vorangegangenen Erklärungen der Klägerin sind nicht geeignet, die zivilrechtliche Rechtsnatur des Vertrages in eine öffentlich-rechtliche zu kehren. Unter Abschnitt C ("Erklärung des Käufers") der Urkunde vom 6. Mai 1981 bindet sich die Klägerin insoweit selbst, als sie festlegt, unter welchen Voraussetzungen sie das Kaufangebot des Beklagten nicht annehmen werde. Der Nichtannahmefall ist hiernach gegeben, wenn der Beklagte das Grundstück innerhalb einer Frist von acht Jahren "gemäß den für die Gemeinde aufgestellten landesplanerischen Zielen verwendet", insbesondere es an einen Ortsansässigen veräußert. Wer im Sinne der Optionsvereinbarung als erwerbsberechtigt und mithin als Ortsansässiger gilt, ergibt sich aus den im einzelnen bezeichneten persönlichen Voraussetzungen. Da die Klägerin nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts allen Eigentümern der im künftigen Baugebiet gelegenen Grundstücke entsprechende vertragliche Bindungen abverlangt hat, bezweckt sie zumindest eine zeitlich befristete Einflußnahme auf die Eigentümerstruktur des Gebiets. Nach ihrer solchermaßen ausgewiesenen Motivation mag die Klägerin mit der Optionsvereinbarung ein landesplanerisches Ziel verfolgen; die Offenlegung dieses Ziels verleiht dem Vertrag aber kein derartiges Gepräge, daß er unbeschadet seiner sonstigen Regelungen als öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen ist. Der vom Berufungsgericht für die von ihm vorgenommene Zuordnung des Vertrages zum öffentlichen Recht hergestellte Zusammenhang mit der Bauleitplanung der Klägerin, den diese auch einräumt, hat keinen Niederschlag in dem Vertrag gefunden. Auch § 124 Abs. 2 BauGB gibt für einen öffentlich-rechtlichen Charakter des Vertrages nichts her. Diese Vorschrift regelt die grundsätzliche Zulässigkeit städtebaulicher Verträge im allgemeinen, ohne deren Rechtsnatur im Einzelfall zu bestimmen. Gegenstand des konkreten Vertrages ist ein Sachverhalt, der die Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück betrifft. Diesen Vorgang regelt die Rechtsordnung zivilrechtlich (§§ 433, 313 BGB). Sein Zweck bleibt auch durch die Bestimmung des erwerbsberechtigten Käuferkreises auf die Begründung eines Rechtsverhältnisses auf dem Gebiet des Zivilrechts gerichtet.
...
Der Vertrag hält auch einer Prüfung an § 134 BGB stand. Eine das umstrittene Rechtsgeschäft verbietende einzelne Gesetzesvorschrift ist ohnehin nicht ersichtlich. Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts kann sich allerdings auch aus dem Gesamtinhalt eines Gesetzes nach dessen Sinn, Zweck und Systematik ergeben. Das hiernach allein in Betracht kommende Baugesetzbuch begründet in seiner Gesamtheit indes kein Verbot.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts will die Klägerin mit dem "Weilheimer Modell" eine Überfremdung des Gemeindegebiets durch "auswärtige" Grundstückserwerber und einen durch deren Finanzkraft bewirkten übermäßigen Anstieg der Grundstückspreise zum Nachteil der insoweit nicht konkurrenzfähigen "Einheimischen" mit der Folge einer Abwanderung gerade der jüngeren Ortsansässigen vermeiden. Dieser für die gemeindliche Infrastruktur als ungut angesehenen Entwicklung soll mit der mit dem Modell bezweckten Einflußnahme auf die Struktur der Grundstückseigentümer in einem künftig auszuweisenden Baugebiet begegnet werden. Daß ein Zusammenhang zwischen dem Vertrag und der Bauleitplanung der Klägerin besteht, wird auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Ein Festhalten an dem Vertrag wäre dem Beklagten nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr zuzumuten, wenn die Bauleitplanung der Klägerin nicht realisiert worden wäre.
Das Baugeschehen in einer Gemeinde kann deren Entwicklung maßgeblich beeinflussen. Es ist seinerseits von zahlreichen Faktoren abhängig, die insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht von der Konjunktur im allgemeinen bis zur individuellen Leistungsfähigkeit einzelner Bauherren reichen. Auch die landschaftliche Attraktivität einer Region oder deren soziale und kulturelle Infrastruktur können für eine bestimmte Standortentscheidung von Bedeutung sein. In planungsrechtlicher Hinsicht stellt das BauGB der Gemeinde ein fein gefächertes Instrumentarium zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zur Verfügung, in dem der Bauleitplanung eine zentrale Leitungsfunktion zukommt. Bauleitpläne sollen nach § 1 Abs. 5 BauGB eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Den festsetzungsfähigen Inhalt eines Bebauungsplans regelt § 9 BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der BauNVO abschließend.
Sowohl das BauGB als auch die BauNVO sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Daß die Nutzung von Grund und Boden auch von der Struktur der Grundeigentümer beeinflußt werden kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Ebenso verhält es sich mit der sozialpsychologischen Bedeutung "einheimischer" Bevölkerungsteile für Bestand und Entwicklung eines Gemeinwesens wie einer Gemeinde, vor allem in Gemeinden kleineren Zuschnitts. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in BVerfGE 21, 73 (82 f.) [BVerfG 12.01.1967 - 1 BvR 169/63] ausgeführt, die Tatsache, daß der Grund und Boden unvermehrbar und unentbehrlich ist, verbiete es, seine Nutzung dem unübersehbaren Spiel der freien Kräfte und dem Belieben des einzelnen vollständig zu überlassen; eine gerechte Rechts- und Gesellschaftsordnung zwinge vielmehr dazu, die Interessen der Allgemeinheit beim Boden in weit stärkerem Maße zur Geltung zu bringen als bei anderen Vermögensgütern. Trotz der besonderen Bedeutung einer Bodenordnung auch für Bestand und Entwicklung einer Kommune hat der Gesetzgeber des BauGB davon abgesehen, der Gemeinde ein Regelungswerk an die Hand zu geben, das ihr ermöglicht, auf die Struktur der Eigentümer eines Baugebiets unmittelbar und auf Dauer Einfluß zu nehmen. Das durch das Baugesetzbuch bereitgestellte Instrumentarium läßt vielmehr nur eine mittelbare Beeinflussung des Kreises der Grundstückseigentümer und deren Ortsansässigkeit zu. Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen sowie die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Bevölkerungsentwicklung zu berücksichtigen; § 9 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 BauGB erlauben eine bauplanerische Festsetzung unter Berücksichtigung sozialer Komponenten und personenspezifischer Wohnbedürfnisse, wobei der "besondere Wohnbedarf" von Personengruppen i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB allerdings in baulichen Besonderheiten der Wohngebäude zum Ausdruck kommen muß und ein etwa geringes Einkommen dieser Personengruppe allein keinen besonderen Wohnbedarf i. S. dieser Vorschrift begründet (BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1992 - BVerwGE 91, 318 [BVerwG 17.12.1992 - 4 N 2/91]). Auch die Regelungen des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BauGB können die Eigentümerverhältnisse beeinflussen oder Rückschlüsse auf sie zulassen. Soweit das Gesetz in besonderen Gebieten (z. B. §§ 45 Abs. 1, 142 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 1 BauGB) behördliche Zugriffsmöglichkeiten auch auf die jeweiligen Grundstückseigentümer eröffnet oder Rechtsgeschäfte mit bodenrechtlicher Relevanz einer Genehmigungspflicht unterwirft, wird die Gemeinde nicht befugt, die Grundstückseigentümerverhältnisse unmittelbar nach ihren kommunalpolitischen Zielsetzungen oder einer landespolitischen Vorgabe zu steuern oder zu gestalten. Auch die ihr im BauGB eingeräumten Vorkaufsrechte erlauben ihr keine Entwicklung einer Eigentümerstruktur in einem Baugebiet nach Maßgabe des umstrittenen Modells. Das Baugesetzbuch regelt die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken unabhängig von der Frage, welche eher soziologisch zu beurteilende Bedeutung der Grundstückserwerb von Ortsansässigen im Gemeindegebiet für den Bestand und die Entwicklung der örtlichen Gemeinschaft hat. Der bauplanerischen Festsetzung etwa eines "Wohngebiets für Einheimische" stünde der insoweit abschließende Katalog des § 9 BauGB entgegen; der Gemeinde steht darüber hinaus ein bauplanungsrechtliches "Festsetzungsfindungsrecht" nicht zu.
Das Baugesetzbuch verhält sich zu der von der Klägerin mit dem Modell intendierten Eigentümerstruktur neutral; es begründet aber auch in seiner Gesamtkonzeption kein Verbot im Sinne des § 134 BGB, außerhalb des BauGB auf die Entwicklung der Eigentümerverhältnisse in einem Baugebiet vertraglich Einfluß zu nehmen.
Ob eine Gemeinde befugt ist, im Interesse der Entwicklung der örtlichen Sozialstruktur auf die Eigentümerverhältnisse in einem Baugebiet einzuwirken, wenn das BauGB ein derartiges Verbot nicht enthält, ist auch an Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zu messen. Das von der Klägerin mit dem "Weilheimer Modell" verfolgte Anliegen hat unbeschadet seiner landesplanerischen Zielrichtung eine nicht minder starke kommunale Komponente; denn Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln und auf sie einen spezifischen Bezug haben, die mithin den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (BVerfG, Beschluß vom 23. November 1988 - BVerfGE 79, 127 (151 f.)). In diesem Sinne kann auch die Ortsverbundenheit der Gemeindeeinwohner ein für Bestand und Entwicklung der kommunalen Gemeinschaft bedeutsamer Faktor sein, der durch die Möglichkeit, in der Gemeinde Grundeigentum zu erwerben, verstärkt werden kann, wenngleich die Teilhabe des einzelnen an Bestand und Entwicklung der örtlichen Gemeinschaft selbstredend kein individuelles Grundeigentum im Gemeindegebiet voraussetzt. Die Eigentumsbildung als solche wird indes auch von dem Baugesetzbuch nicht mißbilligt, sondern in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB als zu berücksichtigender Belang bei der Bauleitplanung neben anderen Belangen erwähnt. Der Erwerb von Grundeigentum ist in aller Regel mit erheblichen Investitionen verbunden; die Bereitschaft dazu wird wiederum gerade auch bei dem von dem Modell erfaßten Personenkreis der Kaufberechtigten von den Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, die ein Ort oder eine Region bieten, bestimmt. Eine von solchen Gesichtspunkten determinierte persönliche Ortswahl mag die Bedeutung der Ortsverbundenheit im Einzelfall mindern, läßt sie aber im allgemeinen nicht entfallen. Auch die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung sind nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB bei der Bauleitplanung zu berücksichtigende Belange. Damit werden zwar keine Bedürfnisse von "Einheimischen" umschrieben. Sie lassen sich aber einem kommunalpolitischen Ziel zuordnen, das darauf gerichtet ist, die kontinuierliche Entwicklung der Gemeinde unter Anknüpfung an die Ortsverbundenheit der Einwohner zu fördern. Dem Gemeinwohl abträglich könnte eine Handhabung des Modells dann sein, wenn sie darauf angelegt ist, "Nichteinheimische" von einer Integration auszuschließen oder gar von dem Gemeindegebiet fernzuhalten. Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stehen innerhalb des Gemeindegebiets der Klägerin zahlreiche Bauplätze ohne "Einheimischenbindung" zur Verfügung. Soweit die Klägerin das umstrittene Modell auch unter Hinweis auf § 89 II. WoBauG verteidigt, kann offenbleiben, ob gerade dieses Gesetz als Stütze des Modells geeignet ist.
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Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts läßt sich auch nicht aus Art. 3, 11 oder 14 GG herleiten. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Klägerin allen Eigentümern von Grundstücken, die in dem in Rede stehenden Baugebiet liegen, die Bindung an das "Weilheimer Modell" abverlangt. Das Modell dient nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch dem Ausgleich einer wirtschaftlichen Schwäche von Ortsansässigen bei dem Erwerb von Grundstücken im Gemeindegebiet in Konkurrenz zu "auswärtigen" Kaufbewerbern. Für eine willkürliche Handhabung des Modells durch die Klägerin gibt es keine Anhaltspunkte. Der Vertrag tangiert weder die persönliche Freizügigkeit des Beklagten noch die der Beigeladenen. Das Grundrecht des Art. 11 Abs. 1 GG gewährleistet nicht eine bestimmte Art und Weise der Wohnsitznahme. Die Inanspruchnahme der Freizügigkeit ist nicht von der Frage abhängig, ob und wie Eigentum an Grund und Boden erworben werden kann, wenngleich sie die Entscheidung von Personen, sich in einem bestimmten Ort anzusiedeln, beeinflussen kann. Durch die vertragliche Beschränkung des erwerbsberechtigten Käuferkreises bei Veräußerung des Grundstücks durch den Beklagten wird diesem lediglich die insoweit verfassungsrechtlich nicht geschützte Chance genommen, den höchstmöglichen Grundstückspreis zu erzielen. Andere Gründe, die für einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
Der Vertrag scheitert schließlich auch nicht daran, daß die Klägerin eine kommunale Aufgabe mit einem zivilrechtlichen Vertrag verfolgt. Soweit ihr das Gesetz keine bestimmte Handlungsform auferlegt, ist sie grundsätzlich frei zu entscheiden, ob sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Form des öffentlichen oder der des privaten Rechts bedient. Sie darf die Erfüllung eines rechtmäßigen öffentlichen Interesses auch mit Mitteln des Privatrechts bewerkstelligen, wenn ihr diese dafür am besten geeignet erscheinen und keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1985, DVBl. 1985, 793 (794)). Weder aus der Verfassung noch aus anderen Gesetzen läßt sich herleiten, die Klägerin habe die von ihr mit dem "Weilheimer Modell" wahrgenommene Aufgabe ausschließlich mit Handlungsformen des öffentlichen Rechts verfolgen dürfen. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplans allein hätte die Klägerin die Aufgabe nicht bewältigen können; ein Bebauungsplan ohne flankierende Maßnahmen der in Rede stehenden Art hätte - im Gegenteil - die Erfüllung der Aufgabe vereitelt. Ein Verwaltungsakt mit einem Regelungsinhalt entsprechend dem des Vertrages wäre unzulässig gewesen; denn ein Grundstückseigentümer kann gegen seinen Willen nicht verpflichtet werden, sich bei der Weiterveräußerung seines Grundstücks den umstrittenen Beschränkungen zu unterwerfen. Zwar hätten die Vertragsparteien unbeschadet der für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück unverzichtbaren zivilrechtlichen Erklärungen eine öffentlich-rechtliche Vertragsgestaltung wählen dürfen. Eine Verpflichtung dazu bestand indes nicht; denn durch die Wahl der zivilrechtlichen Vertragsform haben sich die Hauptbeteiligten keiner Bindung entzogen, der sie bei Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages unterlegen hätten. Ebenso wie das öffentliche Recht nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG mißbilligt auch das Zivilrecht nach § 138 BGB ein unzulässiges Koppelungsgeschäft. Die Behörde darf ohne gesetzliche Ermächtigung die Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen des Bürgers abhängig machen. Etwas anderes gilt dann, wenn zwischen Gegenleistung und Verwaltungshandeln ein bestimmter innerer Zusammenhang besteht (BGH, LM § 138 (A) BGB Nr. 8 m. w. N.). Letzteres liegt hier vor.
Unabhängig von den im Vertrag selbst geregelten wechselseitigen Leistungen, nämlich Übereignung des Grundstücks gegen Zahlung des von einem Gutachterausschuß zu ermittelnden marktüblichen Kaufpreises, hat die Klägerin den Abschluß des bei Abgabe des Kaufangebots des Beklagten bereits eröffneten Bebauungsplanverfahrens von einem ihr von allen Grundstückseigentümern in dem betroffenen Bereich zu unterbreitenden Grundstückskaufangebot nach Maßgabe des umstrittenen Modells abhängig gemacht. Das im Zeitpunkt der Abgabe des Kaufangebots des Beklagten zur Teilung in bestimmter Art und Weise innerhalb der Käufergemeinschaft vorgesehene, aber noch ungeteilte Grundstück war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor Inkrafttreten des Bebauungsplans im Hinblick auf seine Lage im Außenbereich unbebaubar. Die hiergegen von der Revision erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist eine von der Gemeinde zu erfüllende Aufgabe, auf die nach § 1 Abs. 3 BauGB kein Anspruch besteht. Die Hauptbeteiligten haben einen Zusammenhang mit der Bauleitplanung der Klägerin aus gegenläufigen Interessen hergestellt: Der Beklagte erhoffte den Erhalt eines baureifen und im Wert gestiegenen Grundstücks, die Klägerin wollte "einheimischen" Bauwilligen den Erwerb von Grundstücken sichern und zugleich den Anstieg der Grundstückspreise dämpfen. Zu welchen Bedingungen die Klägerin ihrerseits ein solchermaßen von ihr erworbenes Grundstück an "Einheimische" weitergibt, mag weitere, aber hier nicht entscheidungserhebliche Fragen aufwerfen. Bei Fehlschlagen der Bauleitplanung der Klägerin wäre die Geschäftsgrundlage des Vertrages nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entfallen. Die vereinbarte Bindungsfrist von zehn Jahren schränkt den Beklagten nicht unverhältnismäßig ein und ist zur mittelfristigen Zielsicherung der Interessen der Klägerin erforderlich. Das dem Beklagten von der Klägerin abverlangte Grundstückskaufangebot diente der Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe und war nach den gesamten Umständen angemessen.
Die von der Klägerin begehrte Vertragserfüllung durch den Beklagten stellt sich auch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als mißbräuchliche Rechtsausübung dar. Die vertraglich vereinbarte Bindungsfrist von zehn Jahren des Beklagten ist während des gerichtlichen Verfahrens zwar inzwischen abgelaufen. Dieser Umstand kann der Klägerin aber nicht zum Nachteil gereichen. Die Klägerin hat das Vertragsangebot des Beklagten rechtzeitig nach Kenntniserlangung von dem Vertragsschluß zwischen dem Beklagten und den Beigeladenen angenommen und den Rechtsweg zügig beschritten, nachdem der Beklagte die Vertragserfüllung verweigert hatte.