Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.01.1995, Az.: BVerwG 1 D 6.94
Öffnen eines Briefes und Entnahme von Eintrittskarten für eine Fernsehveranstaltung; Zugriff auf Beförderungsgut; Verletzung des Postgeheimnisses; Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation (epileptischer Anfall der Ehefrau); Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.01.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 6.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 30757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 03.11.1993 - AZ: IX VL 34/93
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Redaktioneller Leitsatz
Ein Beamter, der ihm amtlich anvertraute Briefsendungen öffnet und daraus Geld oder Eintrittskarten für eine Veranstaltung entwendet, zerstört grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, dass er nicht im Dienst belassen werden kann. Das Schockerlebnis eines epileptischen Anfalls der Ehefrau des Beamten stellt eine Ausnahmesituation dar, die einen Milderungsgrund begründet.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 18. Januar 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Postamtfrau Ingrid Dreiss,
Posthauptsekretär Gregor Ewering als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Posthauptschaffners ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 3. November 1993 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Beamte wird in das Amt eines Postoberschaffners (Besoldungsgruppe A 3 BBesG) versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 3. November 1993 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Einige Tage nach dem Absendetag - 18. September 1992 -, also entweder am 19. oder 21. September 1992, nahm der Beamte als Briefzusteller der Deutschen Bundespost einen an Frau Christa N. in S. gerichteten, leicht beschädigten Brief des Zweiten Deutschen Fernsehens an sich, öffnete ihn und entnahm ihm vier Eintrittskarten für das "Aktuelle Sportstudio" im Wert von 40 DM. Gemeinsam mit seiner Ehefrau und einem befreundeten Paar besuchte er am 3. Oktober 1992 die Livesendung des ZDF, wobei er aufgrund einer Kontrolle nachzahlen mußte. Anhand der Unterlagen war nämlich festgestellt worden, daß er nicht der rechtmäßige Empfänger der Eintrittskarten war. Der Beamte war schon einmal am 20. Juni 1992 gemeinsam mit seiner Ehefrau Besucher dieser Sendung. Damals hatte er die Eintrittskarten ordnungsgemäß erworben, wodurch er über deren Bestellung sowie Zusendung Bescheid wußte.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und dazu erklärt, er habe während des Zustellganges vor dem Haus der Empfängerin festgestellt, daß der Brief leicht beschädigt war, d.h., daß die Umschlaglasche wenige Zentimeter eingerissen und hochgeklappt war, so daß er in den Brief habe sehen können. Da die Sendung im Juni 1992 seiner Ehefrau so gut gefallen habe, sei es über ihn gekommen und er habe den Brief zunächst einmal in seiner Zustelltasche zur Seite gesteckt. Auf dem Rückweg zum Postamt habe er ihn dann geöffnet, die Karten entnommen und den Umschlag zerknüllt und in einen Abfallkorb geworfen. Er habe sich zur Tatzeit in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, weil seine Ehefrau am 17. September 1992 einen epileptischen Anfall gehabt habe, der von einer Kopfoperation herrührte, die vor der Eheschließung stattgefunden habe, weshalb er von dieser Anfälligkeit seiner Ehefrau nichts gewußt habe.
Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte nach Auffassung des Bundesdisziplinargerichts seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauensgerechtem dienstlichen Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) verletzt und damit ein vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Das sehr schwerwiegende Dienstvergehen mache die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich. Milderungsgründe lägen nicht vor.
2.
Der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß er sich zur Tatzeit in einer aufgewühlten seelischen Verfassung befunden habe, die durch einen epileptischen Anfall seiner Ehefrau am 17. September 1992 und in diesem Zusammenhang durch Vorhaltungen des Arztes verursacht worden sei, er habe sich in dieser Situation falsch verhalten und seine Ehefrau der Gefahr eines Erstickungstodes ausgesetzt. Insbesondere die Vorhaltungen des Arztes hätten bei ihm ein starkes Schuldgefühl ausgelöst. Er habe sich verpflichtet gefühlt, seiner Ehefrau etwas Gutes zu tun.
II.
Die Berufung des Beamten hat Erfolg. Sie führt zu einer milderen Disziplinarmaßnahme, nämlich zur Versetzung in das Amt eines Postoberschaffners (Bes.Gr. A 3 BBesG).
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Beamte stellt den vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Sachverhalt und das Dienstvergehen nicht in Frage, sondern beruft sich allein auf den Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Angesichts des Vorliegens eines Milderungsgrundes ist die Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht erforderlich. Vielmehr ist eine Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme ausreichend.
1.
Zwar zerstört ein Beamter, der ihm amtlich anvertraute Briefsendungen öffnet und daraus Geld oder - wie im vorliegenden Fall - Eintrittskarten für eine Veranstaltung entwendet, grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut in hohem Maße angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (z.B. Urteil vom 28. November 1990 - BVerwG 1 D 4.90 -).
Mit dem Öffnen des Briefes und der Entwendung der Eintrittskarten hat der Beamte zusätzlich das Postgeheimnis verletzt. Die vertrauliche Behandlung der Briefsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Ablaufs des Postbetriebes. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, das für sich allein bereits geeignet ist, die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen, wie es hier der Fall ist (z.B. Urteil vom 7. Februar 1989 - BVerwG 1 D 21.88 - m.w.N.).
2.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in einem solchen Fall die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur möglich, wenn aufgrund eines in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes ausnahmsweise die Erwartung begründet ist, das Vertrauensverhältnis werde sich wiederherstellen lassen. Dies ist hier zu bejahen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von der Entfernung aus dem Dienst möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Täters zu werten ist. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führen kann (Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 60.91 - m.w.N.). Diesen Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation ist im Falle des Beamten gegeben.
a)
Der Beamte befand sich zur Tatzeit in einer psychischen Ausnahmesituation. Diese Ausnahmesituation ist durch das Schockerlebnis eines epileptischen Anfalls seiner Ehefrau am 17. September 1992 ausgelöst worden, aufgrund dessen er erstmals Kenntnis von deren schwerer Erkrankung erhielt. Durch die von dem Beamten vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Dr. med. A.S. A. vom 21. Dezember 1992 ist der epileptische Anfall der Ehefrau am 17. September 1992 gegen 17.30 Uhr belegt. Bestätigt wird dies auch durch einen Vermerk der Vorermittlungsführerin vom 5. Januar 1993, daß die Ehefrau des Beamten ausweislich des Personalbogens in der Zeit vom 18. bis 29. September 1992 dienstunfähig erkrankt war.
Der Senat hat in mehreren Entscheidungen anerkannt, daß eine schwere Erkrankung der Ehefrau oder eines anderen Familienmitglieds geeignet ist, einen Schockzustand auszulösen (Urteil vom 25. November 1976 - BVerwG 1 D 32.76 -: Erkrankung der Ehefrau an Schizophrenie; Urteil vom 18. März 1976 - BVerwG 1 D 51.75 -: Operation der Mutter an Gehirntumor; Urteil vom 25. Juli 1984 - BVerwG 1 D 8.84 -: schwere Erkrankung der Tochter). Ebenso ist die Erfahrung eines epileptischen Anfalls der Ehefrau und einer sich daraus ergebenden lebensbedrohlichen Situation sowie die Kenntniserlangung von der schweren Erkrankung der Ehefrau geeignet, den Betroffenen aus dem seelischen Gleichgewicht geraten zu lassen. Der Beamte hat seine damalige Situation in der Berufungsschrift mit einer "aufgewühlten seelischen Verfassung" beschrieben.
Der Schockzustand ist erst kurze Zeit vor der Tat eingetreten, die am 19. oder 21. September 1992 begangen worden ist, also ca. zwei oder vier Tage nach dem Ereignis, das den Schockzustand ausgelöst hat. Die durch den Schock ausgelöste psychische Ausnahmesituation bestand zur Tatzeit fort. Es ist naheliegend, daß es mehrere Tage dauern kann, bis der Betroffene diese Erfahrung verarbeitet hat.
b)
Bei der Öffnung des Briefes und der Zueignung der Eintrittskarten handelte es sich um eine schocktypische Verfehlung. Die durch den Schock eingetretene psychische Ausnahmesituation war für das Dienstvergehen kausal (vgl. auch Urteil vom 30. Januar 1976 - BVerwG 1 D 33.75 - <BVerwG DokBer B 1976, 175>).
Hiergegen könnte zwar sprechen, daß der Beamte bei seiner ersten Vernehmung am 26. Oktober 1992 die in Rede stehenden Umstände nicht erwähnt, sondern hierauf erstmals in seiner Vernehmung im Rahmen der Vorermittlungen am 5. Januar 1993 hingewiesen hat. Die Nichterwähnung dieser Umstände läßt sich aber damit erklären, daß der Beamte zunächst die Tat überhaupt bestritten hat, sich also in einer Abwehrhaltung befunden hat. Zudem ist eine Scheu des Beamten nicht auszuschließen, diese Umstände mitzuteilen, die die Offenbarung einer schweren Erkrankung seiner ebenfalls bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Ehefrau bedeutet hätten.
In seinem Urteil vom 25. November 1976 - BVerwG 1 D 32.76 -, das sich mit dem Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation des damals betroffenen Beamten infolge der Erkrankung seiner Ehefrau befaßt, hat der Senat zwar ausgeführt, daß nach der Lebenserfahrung eine derartige Situation in der Regel nicht ursächlich für kriminelle Aktivitäten sei, sondern sich mehr in depressiv-passivem Verhalten und damit auch in Verfehlungen solcher Art manifestiere. Andererseits hat der Senat aber in diesem Urteil anerkannt, daß die betrügerischen Manipulationen durch den Verlust des seelischen Gleichgewichts ausgelöst worden seien, der die Widerstandskraft des Beamten herabgesetzt habe (ebenso Urteil vom 18. März 1976 - BVerwG 1 D 51.75 -).
Eine Herabsetzung der Widerstandskraft des Beamten zur Tatzeit infolge seiner "aufgewühlten seelischen Verfassung" kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden. Wegen der aufgekommenen Schuldgefühle fühlte er sich verpflichtet, "seiner Ehefrau etwas Gutes zu tun". Als er die leicht geöffnete Briefsendung mit den Eintrittskarten für das "Aktuelle Sportstudio" sah, brachte er in dieser Situation offensichtlich nicht die erforderliche Widerstandskraft auf, dieser Versuchung zu widerstehen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, müssen die Voraussetzungen des Milderungsgrundes nicht positiv festgestellt werden. Für seine Berücksichtigung genügt es vielmehr, wenn für den Milderungsgrund hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, so daß sich sein Vorliegen nicht ausschließen läßt und deshalb im Zweifel zugunsten des Beamten zu entscheiden ist (Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - <BVerwGE 93, 294> m.w.N.).
Der Annahme des Milderungsgrundes steht nicht entgegen, daß der Beamte zwischen dem Zugriff auf den Brief und der Fernsehsendung am 3. Oktober 1992 ausreichend Gelegenheit hatte, von seiner Verfehlung abzurücken und den Schaden - etwa durch Einschleusen der Eintrittskarten in den Briefverkehr - wiedergutzumachen. Maßgebend ist, ob für die Tat selbst, die mit dem Öffnen des Briefes und der Ansichnahme der Eintrittskarten vollendet ist, die Voraussetzungen des Milderungsgrundes erfüllt sind. Die spätere Nutzung der Eintrittskarten könnte allenfalls insoweit von Bedeutung sein, als sie einen Hinweis darauf geben könnte, daß für die Tat nicht die psychische Ausnahmesituation ursächlich war. Hiergegen spricht allerdings, daß zwischen der Tat und der Fernsehsendung am 3. Oktober 1992, für die die Eintrittskarten galten, lediglich ein Zeitraum von 12 bis 14 Tagen lag. Zwar hat der Beamte in der Berufungsschrift eingeräumt, daß inzwischen allmählich Skrupel bei ihm aufgetreten seien. Er habe es aber nicht über sich gebracht, seiner Ehefrau zu offenbaren, auf welche Weise er die Karten erlangt hatte. Dies erscheint zumindest plausibel, da es für die Ehefrau eine erhebliche Belastung bedeutet hätte, kurze Zeit nach dem epileptischen Anfall über die für den Beamten und auch für die Ehefrau schwerwiegende Situation Kenntnis zu erlangen. Unter diesen Umständen kann in der Nutzung der Eintrittskarten kein Indiz gesehen werden, das die Kausalität zwischen der psychischen Ausnahmesituation und dem Zugriff auf den Brief und die darin befindlichen Eintrittskarten in Frage stellen kann.
Zwar ist beim Vorliegen eines Milderungsgrundes nicht zwingend die Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme zu verhängen, sondern kann auch eine Gehaltskürzung in Betracht kommen, wie der Senat mit Urteil vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 D 37.91 - (BVerwG DokBer B 1992, 163) entschieden hat. Angesichts des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens, das nicht nur in dem Zugriff auf die Eintrittskarten, sondern zugleich auch in der Verletzung des Postgeheimnisses bestand, ist das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beamten jedoch in einem solchen Maß beeinträchtigt, daß eine Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme geboten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Gödel
Mayer