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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1994, Az.: BVerwG 10 C 1/92

Umzugskosten; Soldat; Verlobte; Mietentschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1994
Aktenzeichen
BVerwG 10 C 1/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart 14.03.1991 - 1 K 3656/89
VGH Mannheim 29.01.1992 - 11 S 1769/91

Fundstellen

  • BVerwGE 97, 255 - 266
  • DVBl 1995, 632
  • DÖV 1995, 559-562 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 1847-1850 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Nichtberücksichtigung von Verlobten im Bundesumzugskostengesetz ist mit Art. 6 I, 3 I und 2 I GG vereinbar.

2. Wohnt ein Soldat auf Zeit mit seiner Verlobten zusammen, so steht ihm ein Anspruch auf Mietentschädigung und Erstattung von Wohnungsvermittlungsgebühren gem. §§ 6 und 6 a BUKG (F. 1973) im Regelfall nur im Umfang einer für ihn allein angemessenen Mietwohnung zu.

Tatbestand:

1

I. Der Kläger steht als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom 21. April 19 wurde er vom Bundesminister der Verteidigung unter Zusage der Umzugskostenvergütung mit Wirkung vom 2. Mai 19 von M nach L versetzt.

2

Während seiner Verwendung in M bewohnte der Kläger zusammen mit seiner Verlobten als Mitmieterin in O eine Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung nebst Küche und Bad zum Kaltmietpreis von zuletzt 599,10 DM. Das Mietverhältnis wurde zum 31. August 19 gekündigt. Mit Wirkung vom 2. Juli 19 mietete der Kläger als alleinige Vertragspartei auf dem freien Wohnungsmarkt in K eine 113,55 qm große Vier-Zimmer-Wohnung nebst Küche und Bad. Die zu entrichtende Kaltmiete betrug monatlich 705 DM. In dieser Wohnung lebt auch die Verlobte des Klägers. Der Umzug nach K fand am 4./5. August 19 statt. Für die Vermittlung der neuen Wohnung waren Maklerkosten in Höhe von 1.077,30 DM entstanden.

3

Auf Antrag des Klägers bewilligte ihm die Wehrbereichsverwaltung V für die alte und die neue Wohnung letztlich eine Mietentschädigung in Höhe von insgesamt 1.223,37 DM, kürzte den Betrag aber um die Hälfte auf 611,69 DM wegen der Mitbenutzung beider Wohnungen durch seine Verlobte. Von den beantragten Wohnungsvermittlungsgebühren erkannte die Behörde nur 692,58 DM als erstattungsfähig an, weil von der Gesamtfläche der neuen Wohnung für den Kläger allein nur 73 qm berücksichtigungsfähig seien.

4

Nach teilweise erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine weitere Mietentschädigung in Höhe von 611,69 DM zu gewähren sowie weitere Wohnungsvermittlungsgebühren in Höhe von 384,72 DM zu erstatten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 479,43 DM Mietentschädigung stattgegeben; im übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Auf die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage durch Urteil vom 29. Januar 1992 in vollem Umfang abgewiesen sowie die vom Kläger eingelegte (unselbständige) Anschlußberufung zurückgewiesen und damit die Kürzung beider Ansprüche durch die Behörde bestätigt.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene, rechtzeitig eingelegte Revision des Klägers, mit der er die Auslegung des § 6 und § 6 a des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung vom 13. November 1973 rügt und eine Gleichstellung der Verlobten mit Ehegatten und Familienangehörigen verlangt.

6

Der Kläger beantragt,

7

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen Schlußanträgen im Berufungsverfahren zu erkennen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Revision zurückzuweisen und verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Der Oberbundesanwalt hält das Urteil des Berufungsgerichts für zutreffend.

11

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

12

Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen.

13

1. Rechtsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Mietentschädigung für seine bisherige und für seine neue Wohnung ist § 6 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG -) i. d. F. vom 13. November 1973 (BGBl I S. 1628). Diese Vorschrift regelt in den Absätzen 1 und 2 lediglich, daß Miete erstattet wird, ohne näher auf die Höhe der jeweils berücksichtigungsfähigen Miete einzugehen. Daraus läßt sich jedoch nicht folgern, daß allein auf die tatsächlich gezahlte Miethöhe abzustellen sei. Dem widerspricht die Zweckbestimmung des Umzugskostenrechts. Sie besteht darin, dem Beamten oder anderen Bediensteten allein die Mehraufwendungen zu erstatten, die durch die Versetzung oder Abordnung veranlaßt sind (Beschluß vom 1. September 1992 - BVerwG 10 B 2.92 - Buchholz 261 § 6 BUKG Nr. 1 m. w. N.). An dieser Zweckbestimmung des Gesetzes als eines die beamten- und soldatenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in einem Teilbereich konkretisierenden Normenkomplexes ist die Auslegung und Anwendung der einzelnen Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes - auch des § 6 - zu messen. Dabei findet die Ausgleichspflicht des Dienstherrn durch Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit eine Grenze, wenn und soweit die Entstehung oder Fortdauer einer Mehraufwendung ihren Grund nicht in der Sphäre des Dienstherrn hat, sondern durch Umstände geprägt ist, die dem persönlichen Bereich des Bediensteten oder eines Dritten zuzuordnen sind (vgl. zu § 6 BUKG: Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 13.78 - ZBR 1979, 236; Senatsbeschluß vom 1. September 1992 a.a.O.). Es wäre unbillig, solche nicht versetzungsbedingten Mehraufwendungen zu Lasten des Dienstherrn und damit letztlich zu Lasten der Allgemeinheit ganz oder teilweise zu finanzieren.

14

Zu solchen persönlich oder von Dritten veranlaßten Aufwendungen gehören dem Grunde nach auch Mietkosten, die dadurch entstehen, daß ein Soldat für sich und seine Verlobte eine Wohnung mietet und beide dort zusammenleben. Der auf die Verlobte entfallende Mietanteil ist nach § 6 BUKG grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:

15

Nach § 31 Satz 1 SG hat der Bund u. a. für das Wohl der Soldaten auf Zeit "sowie ihrer Familien" zu sorgen (ebenso § 79 Satz 1 BBG hinsichtlich der Beamten). Zur Familie in diesem Sinne zählen aber nicht alle Personen, mit denen der Soldat durch familienrechtliche Beziehungen verbunden oder denen er aufgrund solcher Beziehungen unterhaltspflichtig ist. Vielmehr beschränkt sich die Alimentationspflicht des Dienstherrn grundsätzlich auf die Familie im engeren Sinne (Kleinfamilie), die - außer dem Soldaten - nur seine Ehefrau und Kinder umfaßt (vgl. für den Beamten BVerfGE 21, 329 (347 f.); 25, 142 (148 f.); 29, 1 (9); BVerwG, Beschluß vom 29. Dezember 1971 - BVerwG II B 45.71 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 36; Beschluß vom 13. Dezember 1977 - BVerwG II B 31.76 - Buchholz 237.1 Art. 86 BayBG Nr. 5). Dies bedeutet, daß der Bund grundsätzlich keine Fürsorgepflicht gegenüber Personen hat, mit denen der Soldat außerhalb des Bandes von Ehe und Familie zusammenlebt.

16

Dem entsprechen auch die Regelungen im Bundesumzugskostengesetz. Dort werden im Abschnitt II "1.Titel. Umzugskostenvergütung" im Rahmen der Vorschriften über die Erstattung der Beförderungsauslagen (§ 4) und über die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 9) bestimmte Personengruppen aufgeführt, die aus rechtlichen und sittlichen Gründen in einer besonders engen Beziehung zum Umziehenden stehen und deshalb leistungsmäßig berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich in erster Linie um die in § 4 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BUKG genannten "anderen Personen", die mit dem Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft leben. Dazu zählen neben dem Ehegatten die ledigen Kinder und Stiefkinder (vgl. dazu die Gesetzesänderung vom 24. Juni 1985, BGBl I S. 1144). Ferner gehören dazu die nichtledigen Kinder, Pflegekinder und Pflegeeltern, bestimmte verwandte und verschwägerte Personen, wenn der Umziehende dem genannten Personenkreis aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Umziehende aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf. Verlobte und Personen, die mit dem Bediensteten in nichtehelicher Gemeinschaft leben, werden in diesem Zusammenhang nicht erwähnt; sie bleiben umzugskostenrechtlich unberücksichtigt (vgl. zu § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes i. d. F. vom 11. Dezember 1990 - BGBl I S. 2682, der weitgehend gleichlautenden Nachfolgevorschrift zu § 4 Abs. 3 BUKG i. d. F. von 1973: Dier, Umzugskostenrecht, 6. Auflage 1993, S. 91; Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes, Stand: August 1994, § 6 BUKG Rn. 58). Nichts anderes ergibt sich aus der Legaldefinition des "Hinterbliebenen" in § 1 Abs. 2 BUKG sowie aus der Gleichstellungsklausel des § 9 Abs. 4 BUKG. Nach den angeführten Vorschriften könnte ein Verlobter bei Berechnung der Mietentschädigung allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn der Umziehende aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen der Hilfe des Verlobten nicht nur vorübergehend bedarf. Liegen diese Voraussetzungen vor, so werden für die betreffende Person nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BUKG Beförderungsauslagen für Umzugsgut und nach § 5 BUKG Reisekosten erstattet. Es ist nur folgerichtig, wenn die entsprechende Person auch bei den hier fraglichen Leistungen nach §§ 6 und 6 a BUKG nicht übergangen werden darf. Ob sich daraus für den Anspruch des Klägers etwas herleiten läßt, bedarf weiterer Aufklärung, worauf noch einzugehen sein wird.

17

Daß Verlobte außer dem erwähnten Sonderfall nicht berücksichtigt werden, stellt eine eindeutige und bewußte Entscheidung des Gesetzgebers dar. Dies folgt einmal aus dem Umstand, daß z. B. mit der Sonderregelung des § 13 BUKG und des § 17 der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen vom 20. Juli 1966 (BGBl I S. 425) an den Fall der späteren Eheschließung gedacht worden ist; in § 17 der Verordnung wird der Verlobte sogar ausdrücklich erwähnt.

18

Außerdem handelt es sich bei den Legaldefinitionen in § 4 Abs. 3 und in § 1 Abs. 2 BUKG sowie bei der Gleichstellungsklausel des § 9 Abs. 4 BUKG um Vorschriften, die alle zu berücksichtigenden Personen aufzählen. Wegen des abschließenden Charakters der Bestimmungen verbleibt hinsichtlich der Personengruppe "Verlobte" keine Regelungslücke bestehen. Bestätigt wird diese Auslegung durch die Tatsache, daß der Bundesgesetzgeber in Kenntnis der rechtspolitisch aufgeworfenen Frage, ob "Verlobte" oder andere nichteheliche Lebensgefährten in verschiedenen - auch beamtenrechtlichen - Gesetzen zusätzlich berücksichtigt werden sollen (vgl. die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen zur "Lebensformenpolitik unter besonderer Berücksichtigung von Alleinlebenden, schwulen, lesbischen sowie anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Wohngemeinschaften", BT-Drucks 11/2044 vom 23. März 1988, zur "Rechtswirklichkeit des Verlöbnisses", BT-Drucks 11/5061 vom 10. August 1989, zu "Rechtsfolgen der Ehe", BT-Drucks. 11/5062 vom 10. August 1989 und zum "Begriff des Familienangehörigen sowie Rechte und Pflichten der Familienangehörigen", BT-Drucks 11/5063 vom 11. August 1989), bei der Novellierung des Bundesumzugskostengesetzes im Jahre 1990 Gelegenheit hatte, entsprechende Änderungen vorzunehmen. Dies hat er jedoch nicht getan, wie ein Blick auf die Nachfolgeregelungen § 6 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3, § 1 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes i. d. F. vom 11. Dezember 1990 zeigt.

19

Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Auslegung des Gesetzes mit Verfassungsrecht vereinbar.

20

Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, Ehe und Familie, d. h. die Verbindung von Eltern und Kindern als sogenannte Kleinfamilie (BVerfGE 18, 97 (105 f.); 48, 327 (339)) vor Beeinträchtigungen zu schützen und durch geeignete Mittel zu fördern. Andere Formen des Zusammenlebens genießen diesen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz nicht. Zwar besteht, wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat (vgl. BVerfGE 82, 6 (15); 84, 168 (184)) keine staatliche Verpflichtung, nichteheliche Lebensgemeinschaften in jeder Hinsicht schlechter als Ehen zu behandeln. Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Entscheidend ist, daß Art. 6 Abs. 1 GG keine Gleichbehandlung verlangt.

21

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt weder insoweit vor, als Verlobte bei den berücksichtigungsfähigen Personengruppen im Bundesumzugskostengesetz - außer unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 3 - nicht erfaßt sind, noch insoweit, als in anderen gesetzlichen Bestimmungen Verlobte mit Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten ausdrücklich gleichgestellt werden.

22

Der allgemeine Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Erfolgt eine Ungleichbehandlung, so muß der rechtfertigende Grund in einem angemessenen Verhältnis dazu stehen. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht dabei am weitesten, wenn die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können (vgl. BVerfGE 55, 72 (88 f.); 88, 5 (12)). Die Tatsache, daß Verlobte im Vergleich zu Ehepartnern und Kindern umzugskostenrechtlich anders behandelt werden, beruht auf dem Umstand, daß das Bundesumzugskostengesetz aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Bediensteten und seine Familie dem Ehe- und Familienverband eine andere Bedeutung beimißt als der Verbundenheit von Verlobten. Maßgebend sind insoweit vor allem die unterschiedlichen gesetzlichen Bindungen zwischen Eheleuten mit Kindern oder ohne Kinder einerseits sowie zwischen Verlobten andererseits, zum Beispiel in unterhalts- und erbrechtlicher Hinsicht; eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung und ein gesetzliches Erbrecht zwischen Verlobten bestehen im Gegensatz zu Eheleuten sowie Eltern und Kindern nicht (vgl. § 1601, §§ 1606 ff., §§ 1924 ff., § 1931 BGB). Es liegt auch noch innerhalb der Grenzen der dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsbefugnis, wenn er an die eigenverantwortliche Entscheidung von Verlobten, (noch) keine Ehe miteinander eingehen zu wollen, andere Folgerungen knüpft als an eine Ehe mit ihren vielfältigen - bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlenden - Rechten und Pflichten der Ehepartner (BVerfG, Beschluß vom 15. November 1989 - 1 BvR 171/89 - NJW 1990, 1593). Die unterschiedliche Behandlung von Verlobten im Vergleich zu Verheirateten mit Kindern oder ohne Kinder im Bundesumzugskostengesetz ist deshalb nicht sachwidrig und unangemessen. Gleiches gilt im Verhältnis zu Verwandten und Verschwägerten, denen der Bedienstete aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BUKG). Denn zwischen Verlobten, die zusammenleben, besteht eine solche sittliche Verpflichtung ohne Hinzutreten besonderer Umstände in der Regel ebenfalls nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwGE 94, 253 (255) m. w. N.).

23

Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Gleichstellung des Verlobten mit Ehegatten oder Verwandten in anderen Gesetzen von Verfassungs wegen eine entsprechende Gleichstellung im Umzugskostenrecht gebietet. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB, wo der Verlobte u. a. neben den Verwandten und Verschwägerten gerader Linie, dem Ehegatten etc. in den Gesetzesbegriff des "Angehörigen" einbezogen ist, und auf § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO, der dem Verlobten neben dem Ehegatten und anderen Verwandten und Verschwägerten etc. als "Angehörigen" im Sinne des Gesetzes (vgl. § 55 Abs. 1, § 61 Nr. 2 StPO) ein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt; entsprechende Gleichstellungen gibt es noch in anderen Prozeß- und Verwaltungsverfahrensgesetzen. Der Gesetzgeber wird durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehindert, in Teilbereichen einfachgesetzlich "Ehen mit und ohne Trauschein" in gewisser Weise partiell gleichzubehandeln, soweit ein entsprechender Regelungsbedarf besteht (vgl. insoweit z. B. auch § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoGG, § 122 BSHG, § 137 Abs. 2 a AFG). Ob dies anzunehmen ist, kann nur aus dem Gesamtzusammenhang der jeweiligen Regelungsmaterie heraus beurteilt werden. Bei der auch den Verlobten erfassenden Bestimmung des "Angehörigen" im Gerichts- und Verwaltungsverfahrensrecht nimmt der Gesetzgeber auf die bestehenden engen zwischenmenschlichen Bindungen, insbesondere zum Schutze dieser Personen, aber auch um Interessenwiderstreit zu vermeiden, Rücksicht. In diesem Zusammenhang ist die Einbeziehung von Verlobten sachgerecht. Der Gleichheitssatz gebietet es aber nicht, die im Gerichts- und Verwaltungsverfahrensrecht vorgenommene Gleichsetzung von Verlobten mit Ehegatten etc. zu verallgemeinern und auf andere Teilbereiche auszudehnen, die von anderen Interessenlagen geprägt werden. Das ist z. B. beim Bundesumzugskostengesetz der Fall. Hier geht es allein um die finanzielle Ausgleichspflicht des Dienstherrn, so daß Fürsorge- und Billigkeitsgesichtspunkte im Vordergrund stehen.

24

Die durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Freiheit, als Verlobte in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben (BVerfGE 82, 6 (16); 87, 234 (267)), wird durch eine Nichtberücksichtigung des Verlobten im Umzugskostenrecht ebenfalls weder unangemessen erschwert noch unmöglich gemacht; im übrigen schließt diese Freiheit einen Anspruch auf entsprechende Vergütung der Umzugskosten nicht ein.

25

Ist nach alledem bei der Mietentschädigung, die ein unverheirateter Bediensteter beanspruchen kann, ein zusätzlicher Wohnraumbedarf für den mitumziehenden Verlobten grundsätzlich nicht in Rechnung zu stellen, so kann gleichwohl der anrechenbare Bedarf nicht rein schematisch für alle Anspruchsberechtigten ohne Berücksichtigung des Einzelfalles festgelegt werden. Der Bedienstete kann billigerweise erwarten, daß der Dienstherr die Miete für eine "angemessene" Wohnung entschädigt. Diese Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 6 BUKG folgt aus der dem Gesetz immanenten Begrenzung der Ausgleichspflicht des Dienstherrn. Dem wird die vom Berufungsgericht vorgenommene pauschale Halbierung der erstattungsfähigen Mietkosten aus dem Gesichtspunkt personaler Gleichberechtigung nicht gerecht. Auch die Verminderung der Wohnfläche des Umziehenden und damit die Reduzierung der anteilig erstattungsfähigen Mietkosten um ein auf die Verlobte entfallendes Zimmer (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 27. April 1977 - I A 708/76 - DÖD 1977, 256 (258) zum bisherigen Recht; Kopicki/Irlenbusch a.a.O. § 8 BUKG Rn. 9 und 23; Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, 5. Auflage, Stand: September 1993, § 8 BUKG Rn. 33 und - differenzierter - Rn. 66 zum derzeit geltenden Recht) ist nicht als sachgerechter Maßstab anzusehen. Es widerspricht der Lebenswirklichkeit, daß ein Verlobter in der gemeinsamen Wohnung nur ein Zimmer nutzt.

26

Ausgangspunkt für die Prüfung des angemessenen Wohnraumbedarfs müssen die allgemeinen umzugskostenrechtlichen Grundsätze sein. Nach ihnen ist eine Wohnung dann angemessen, wenn sie den berechtigten persönlichen Belangen des Bediensteten entspricht. Sie muß nach Lage, Größe und Beschaffenheit mit der dienstlichen Stellung und dem Diensteinkommen des Umziehenden in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1983 - BVerwG 6 A 2.80 - ZBR 1984, 147 [BVerwG 23.09.1983 - BVerwG 6 A 2.80]). Dabei erscheint es dem Senat sachgerecht, als Orientierungsmaßstab an erster Stelle den Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 18. Juli 1984 - S II 4 - Aktenzeichen: 21 - 10 - 08 (04) zur Erstattung der Wohnungsvermittlungsgebühren nach § 6 a BUKG heranzuziehen. Danach ist auf die Zimmerzahl nach Maßgabe der Zahl der gesetzlich berücksichtigungsfähigen Personen (§ 4 Abs. 3 BUKG) in Verbindung mit Wohnflächengrenzen abzustellen. Diese Verwaltungsvorschrift orientiert sich erkennbar am Zweck des Bundesumzugskostengesetzes und gibt deshalb grundsätzlich einen geeigneten Maßstab für die Bemessung der berechtigten Wohnraumbedürfnisse der Bediensteten ab. Sie kann jedoch nicht in allen Fällen als abschließende Auslegungsregel angesehen werden. Denn die Angemessenheit einer Wohnung kann im Einzelfall durch weitere Merkmale bestimmt werden, wie z. B. die Verfügbarkeit freier Wohnungen der vorgegebenen Größe in der Region oder zwingende individuelle Bedürfnisse für eine bestimmte Größe, Lage, Beschaffenheit bzw. für einen bestimmten Zuschnitt der Wohnung; dabei müssen freilich unangemessene individuelle Wünsche unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1983, a.a.O.).

27

Bei diesen Beurteilungskriterien ist dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klage letztlich Erfolg hat, hängt vom Ergebnis weiterer Sachverhaltsaufklärungen ab, die das Berufungsgericht noch durchzuführen hat. Der geltend gemachte Anspruch auf Mietentschädigung für die bisherige, zusammen mit seiner Verlobten angemietete Wohnung und für die neue Wohnung ist nach oben hin begrenzt durch die Höhe der vom Kläger tatsächlich jeweils erbrachten Mietkosten. Bisher ist nicht geklärt, ob und in welchem Umfang sich die Verlobte des Klägers an der Mietzahlung für die frühere und die neue Wohnung mit eigenen Mitteln beteiligt hat bzw. beteiligt. Nur in dem Umfang, in dem der Kläger selbst die Mietkosten getragen hat bzw. trägt, kommt eine Mietentschädigung in Betracht. Entsprechende Tatsachenfeststellungen müssen noch getroffen werden. Es muß weiter geklärt werden, ob der Kläger aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf die nicht nur vorübergehende Hilfe seiner Verlobten angewiesen war bzw. ist. Zwar hat der Kläger bisher insoweit nichts vorgebracht. Das war auch nicht erforderlich, da es hierauf bislang nicht ankam. Sollte die Frage verneint werden, dann sind den tatsächlich gezahlten Mietkosten als Anspruchsobergrenze die erstattungsfähigen Mietkosten einer jeweils für den Kläger allein angemessenen Wohnung gegenüberzustellen. Bezüglich der neuen Wohnung ist das Berufungsgericht bei der Prüfung des Anspruchs auf Erstattung der Wohnungsvermittlungsgebühren bisher auf der Grundlage des zitierten Erlasses davon ausgegangen, daß für den Kläger allein 73 qm der Gesamtwohnfläche als angemessen berücksichtigt werden können. Das Berufungsgericht wird aber noch zu klären haben, ob für die Angemessenheit der Wohnung gegebenenfalls weitere Gesichtspunkte von Bedeutung sind. Auch hier war bisher ein Vortrag des Klägers entbehrlich. Hinsichtlich der bisherigen Wohnung ist entsprechend zu verfahren. Allerdings wird hier das Berufungsgericht für eine abschließende Beurteilung zuvor noch die Flächen der einzelnen Räume und der Gesamtwohnung ermitteln müssen. Bezüglich dieser Wohnung wird dann ebenfalls noch zu klären sein, ob für die Beurteilung der Angemessenheit noch weitere Gesichtspunkte in Betracht kommen.

28

2. Rechtsgrundlage des vom Kläger daneben geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Wohnungsvermittlungsgebühren ist § 6 a BUKG; danach werden die notwendigen ortsüblichen Wohnungsvermittlungsgebühren zur Erlangung einer angemessenen Wohnung erstattet. Anspruchsobergrenze bilden auch hier die vom Umziehenden tatsächlich erbrachten Vermittlungsgebühren. Eine volle Erstattung dieses Betrages steht allerdings unter dem Vorbehalt, daß er für die Beschaffung einer nach der Größe angemessenen Wohnung erforderlich war. Falls die Wohnung diesen Anforderungen nicht entspricht, muß der Betrag auf denjenigen herabgesetzt werden, den der Bedienstete zu zahlen gehabt hätte, wenn er eine angemessene Wohnung gemietet hätte. Zur näheren Bestimmung des Begriffs der Angemessenheit wird auf die unter 1. dargestellten Auslegungsregeln Bezug genommen. Danach ist in erster Linie - entsprechend dem Erlaß vom 18. Juli 1984 - auf die Zimmerzahl nach Maßgabe der Zahl der gesetzlich berücksichtigungsfähigen Personen in Verbindung mit Wohnflächengrenzen abzustellen. Diese Auslegungsregel orientiert sich erkennbar am Gesetzeszweck, wonach dem Umziehenden persönlich oder von Dritten veranlaßte Aufwendungen vom Dienstherrn nicht erstattet werden. Zu solchen nichterstattungsfähigen Mehraufwendungen zählen auch Maklergebühren für Wohnraum, der Personen zugerechnet wird, die nicht zum Personenkreis des § 4 Abs. 3 BUKG gehören (ebenso nunmehr die amtliche Begründung zu § 9 Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1990, BT-Drucks 11/6829 S. 15, der Nachfolgevorschrift zu § 6 a BUKG). Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Auslegung des Gesetzes - wie dargelegt - mit Verfassungsrecht vereinbar.

29

Das Berufungsgericht hat ohne ausdrückliche Feststellung, in welcher Höhe der Kläger Wohnungsvermittlungsgebühren tatsächlich getragen hat, die von der Beklagten lediglich auf der Grundlage des Erlasses vorgenommene Reduzierung der als notwendig und ortsüblich anerkannten Maklergebühren bestätigt. Das ist rechtlich fehlerhaft mit der Folge, daß das angefochtene Urteil auch insoweit aufzuheben ist, ohne daß jedoch vom Senat eine abschließende Entscheidung getroffen werden kann. Ob und gegebenfalls in welcher Höhe auch hier ein (Teil-)Erfolg eintreten kann, ist vom Ergebnis weiterer Sachverhaltsfeststellungen abhängig; der Senat sah sich daher veranlaßt, die Sache insgesamt zurückzuverweisen.