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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.11.1989, Az.: 1 BvR 171/89

Erbschaftsteuer; Nichtehelich; Verheiratet; Partner

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
15.11.1989
Aktenzeichen
1 BvR 171/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BFH - 23.11.1988 - AZ: II R 139/87

Fundstellen

  • BB 1990, 197 (Volltext mit amtl. LS)
  • BStBl II 1990, 103 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1990, 364-365 (Volltext mit red. LS)
  • HFR 1990, 517-518 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1593 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 1990, 834 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Erbschaftsteuer sind nichteheliche Partner nicht den verheirateten gleichzustellen. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Gründe

1

1. Die Beschwerdeführerin ist bereits mit Schreiben vom 15. Februar 1989 darauf hingewiesen worden, daß sie nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) gehalten war, ihre Rüge, sie sei gegenüber Erben von Grundbesitz in verfassungswidriger Weise (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG) benachteiligt, im sachnächsten Verfahren vorzubringen (vgl. BVerfGE 68, 384 [389]). Damit soll dem Bundesverfassungsgericht unter anderem Gelegenheit gegeben werden, die Rechtsauffassung der zuständigen Fachgerichte - hier des Bundesfinanzhofs - kennenzulernen.

2

In der Begründung der Verfassungsbeschwerde werden eine Reihe von Vorschriften angeführt, die verfassungswidrig sein sollen. Es kann aber von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden, daß für die Festsetzung der Erbschaftsteuer beim Grundbesitz der Einheitswert (§ 12 Abs. 2 ErbStG) und bei Wertpapiervermögen etwa der Kurswert (§ 12 Abs. 1 ErbStG, § 11 Abs. 1 BewG) bestimmend sind. Die Beschwerdeführerin sieht die Verfassungswidrigkeit dem Grunde nach auch nicht in den verschiedenen Bewertungsmethoden, sondern darin, daß der Grundbesitz einerseits und sonstiges Vermögen andererseits eklatant ungleich behandelt werden. Da das Bundesverfassungsgericht nicht abstrakt eine Rechtslage, sondern nur Normen auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen kann, könnte nur Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BewÄndG den Prüfungsgegenstand bilden; denn die seit dem 1. Januar 1964 unterlassene Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes hat zumindest die als verfassungswidrig gerügten Wertverzerrungen noch weiter verstärkt. Wenn diese Vorschrift für verfassungswidrig erklärt würde, hätte die Beschwerdeführerin aber den von ihr angestrebten Erfolg - nämlich zumindest die Herabsetzung der Erbschaftsteuer - nicht erreicht; denn die Folge könnte nur sein, daß der Gesetzgeber an eine Neubewertung des Grundbesitzes mit dem Ziel herangeht, die Einheitswerte (näher) an die Verkehrswerte heranzuführen (vgl. BVerfGE 65, 160 [170]) 1).

3

2. Die Beschwerdeführerin sieht einen Gleichheitsverstoß darin, daß sie nicht wie ein Ehegatte nach der Steuerklasse I zur Erbschaftsteuer veranlagt wurde; im übrigen verletze der bei ihr angewandte Steuersatz von 62 v. H. Art. 14 Abs. 1 GG.

4

Abgesehen von Zulässigkeitsbedenken - die Beschwerdeführerin hat diese Rügen erstmals im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhoben - ist ein Verfassungsverstoß nicht erkennbar.

5

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei der Einteilung der Steuerklassen und der Höhe des Steuersatzes im Erbschaftsteuerrecht Ehegatten gleichzustellen. Es liegt innerhalb der Grenzen der dem Gesetzgeber obliegenden Gestaltungsbefugnis, wenn er an die eigenverantwortliche Entscheidung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, keine Ehe miteinander eingehen zu wollen, andere Folgerungen knüpft als an eine formwirksam geschlossene Ehe mit ihren vielfältigen - bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlenden - Rechten und Pflichten der Ehepartner.

6

Da der Beschwerdeführerin nach Abzug der Erbschaftsteuer ... Mio DM verbleiben, kann von einer "erdrosselnden" Wirkung der Steuer noch nicht gesprochen werden.

7

3. Soweit die Beschwerdeführerin die Beurteilung der Wohnsitzfrage durch den Bundesfinanzhof 2) angreift und in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 14 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG rügt, wird auf das Schreiben der Berichterstatterin vom 15. Februar 1989 verwiesen. Auch unter Berücksichtigung der Erwiderung der Beschwerdeführerin vom 16. März 1989 ergibt sich keine andere verfassungsrechtliche Beurteilung.

8

1) BStBl II 1984, 20

9

2) Vgl. BFH-Urteil vom 23. November 1988 - II R 139/87 -, BStBl II 1989, 182