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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1983, Az.: BVerwG 6 A 2.80

Erstattung von Wohnungsvermittlungsgebühren aus Anlass einer Versetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.09.1983
Aktenzeichen
BVerwG 6 A 2.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 17903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • ZBR 1984, 147-148

In dem Rechtsstreit
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1983
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der - kinderlos verheiratete - Kläger ist Berufssoldat. Er wurde - nach vorheriger Kommandierung - mit Wirkung vom 1. Oktober 1980 von der Führungsakademie der Bundeswehr in H. zum Amt für Militärkunde in M. versetzt, wobei ihm die Erstattung der Umzugskosten zugesagt wurde. In der Zeit vom 14. bis 16. Juli 1980 führte er den Umzug durch.

2

Im Juli 1980 stellte der Kläger den Antrag, ihm die entstandene Maklergebühr in Höhe von 2.712 DM für die Vermittlung einer Drei-Zimmer-Wohnung mit Garage an seinem neuen Dienstort zu erstatten. Die Wohnfläche der Wohnung beträgt 94,5 qm, die monatlich Miete 1.200 DM. Mit Bescheid vom 2. September 1980 setzte der Bundesnachrichtendienst die erstattungsfähige Wohnungsvermittlungsgebühr auf 1.779,33 DM fest. Der Berechnung wurde eine Zwei-Ziemer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 62 qm zugrundegelegt; die ortsübliche Maklergebühr wurde in Höhe der zweifachen Monatsmiete angesetzt. Hiergegen legte der Kläger am 17. September 1980 Widerspruch ein. Er führte aus, die Berechnung der erstattungsfähigen Wohnungsvermittlungsgebühr verstoße gegen den Gleichheitssatz. Er sei vor Erteilung des Wohnungsvermittlungsauftrages von der Truppenverwaltung der Führungsakademie der Bundeswehr über die Abrechnungsmodalitäten bei der Durchführung eines Umzuges aus Anlaß einer Versetzung belehrt worden und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß z.B. von der Wehrbereichsverwaltung I für die Erstattung von Wohnungsvermittlungsgebühren ausschließlich die angemessene Zimmerzahl als Berechnungsgrundlage herangezogen werde. Die Festsetzung der erstattungsfähigen Maklergebühren unter Berücksichtigung des Wohnflächenkriteriums belaste ihn mit Mehrauslagen, die er nicht zu vertreten habe.

3

Mit Bescheid vom 14. Oktober 1980 wies der Bundesnachrichtendienst den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß nach § 6 a BUKG lediglich die notwendigen ortsüblichen Wohnungsvermittlungsgebühren zur Erlangung einer angemessenen Wohnung erstattet würden. Bei der Anwendung dieser Vorschrift sei der Erlaß des Bundesministers des Innern vom 27. Januar 1971 zu berücksichtigen, wonach die Wohnungsgröße nur dann als angemessen angesehen werden könne, wenn sie nach der Zimmerzahl dem Bediensteten nach der Richtlinie Nr. 2/60 des Bundesministers für Städtebau und Wohnungswesen vom 30. November 1965 zugebilligt werde und wenn die Wohnung nach ihrer Wohnfläche die nach der Tabelle in Abschnitt III Nr. 3 der Mietbeitragsrichtlinien in der Fassung vom 27. November 1970 jeweils in Betracht kommende Wohnfläche nicht übersteige. Im Hinblick auf die fortschreitende Entwicklung im Wohnungsbau würden jedoch bezüglich der Größe der Wohnung die Wohnflächengrößen nach den "Baufachlichen Bestimmungen für bundeseigene oder mit Bundesmitteln geförderte Wohnungen" - Stand November 1978 - zugrundegelegt. Die angemessene Wohnungsgröße habe sich damit im Fall des Klägers von 58 qm auf 62 qm erhöht. Entgegen der angefochtenen Festsetzung könne allerdings auch die auf die Garage entfallende Wohnungsvermittlungsgebühr berücksichtigt werden, so daß sich die erstattungsfähige Maklergebühr auf insgesamt 1.818,17 DM belaufe. Falls im Bereich der Bundeswehr bei der Berechnung der angemessenen Wohnungsgröße lediglich die Zimmerzahl berücksichtigt werde, sei dies rechtlich fehlerhaft. Aus dieser fehlerhaften Rechtsanwsndung könne nicht, der Anspruch abgeleitet werden, auch in diesen Fall so zu verfahren.

4

Der Kläger hat daraufhin Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag,

die Bescheide des Bundesnachrichtendienstes vom 2. September 1980 und vom 14. Oktober 1980 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm weitere Wohnungsvermittlungsgebühren in Höhe vor 575,28 DM zu erstatten.

5

Er nacht geltend, bei der Berechnung der notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für eine angemessene Wohnung dürfe lediglich von der Zahl der Zimmer der Wohnung ausgegangen werden. In seinem Fall dürfe daher von der gesamten Wohnfläche der Wohnung mit 94,5 qm lediglich die Wohnfläche des dritten Zimmers mit 10,1 qm abgezogen werden. Die von der Beklagten angewendeten Mietbeitragsrichtlinien hätten lediglich Bedeutung für die Höhe des Mietbeitrages, nicht aber für die Erstattungsfähigkeit der Maklergebühr. Der Begriff der angemessenen Wohnung dürfe nicht dazu führen, daß den Bediensteten dienstgradmäßig die Größe ihrer Wohnung vorgeschrieben werde. Bei den Mietbeiträgen sei die Berücksichtigung der Wohnflächenmaße angebracht, weil es sich um laufende Zahlungen handele. Die angefochtenen Entscheidungen verletzten auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Sie stünden überdies im Widerspruch zu der Praxis der Wehrbereichsverwaltungen, die bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Wohnungsvermittlungsgebühren ausschließlich von der Zimmerzahl ausgingen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie wiederholt im wesentlichen die Begründung des Widerspruchsbescheides und weist nochmals darauf hin, daß die vom Bundesminister des Innern aufgrund der Ermächtigung in § 21 BUKG zum Begriff der Angemessenheit der Wohnung erlassenen Verwaltungsvorschriften von ihr beachtet werden müßten. Auch habe das OVG Münster neuerdings die Bindung der zulässigen Zimmerzahl an die in den Mietbeitragsrichtlinien angesetzte Wohnfläche ausdrücklich anerkannt.

8

II.

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung weiterer Wohnungsvermittlungsgebühren aus Anlaß seiner Versetzung zum Bundesnachrichtendienst zu.

9

Als Rechtsgrundlage des Klagebegehrens kommt die Vorschrift des § 6 a des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) in der Fassung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1628) in Betracht, wonach "die notwendigen ortsüblichen Wohnungsvermittlungsgebühren zur Erlangung einer angemessenen Wohnung erstattet" werden. Das Bundesumzugskostengesetz findet nach seinem § 1 Abs. 1 Nr. 3 auch auf Berufssoldaten Anwendung. Da die von dem Kläger gezahlte Maklergebühr offenbar in der verlangten Höhe von zwei Monatsmieten ortsüblich ist, wovon auch die Beklagte bei der Berechnung der erstattungsfähigen Umzugsauslagen ausgegangen ist, und auch die auf die Garage entfallende Maklergebühr angerechnet wurde, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die von dem Kläger an seinem neuen Dienstort gemietete Wohnung eine "angemessene Wohnung" im Sinne des § 6 a BUKG ist.

10

Die Vorschrift des § 6 a BUKG ist durch das Gesetz zur Änderung des Bundesreisekostengesetzes und des Bundesumzugskostengesetzes vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1613) in das BUKG eingefügt worden, um eine Erstattung der Wohnungsvermittlungsgebühren unabhängig von der für die nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen geltenden Höchstgrenze (vgl. § 10 i.V.m. § 9 Abs. 5 BUKG) zu ermöglichen (vgl. Abschnitt II S. 13 der amtlichen Begründung zu dem Änderungsgesetz, BT-Drucks. 7/283). Die Einfügung des § 6 a BUKG führte jedoch nicht zu einer Änderung der für die Erstattungsfähigkeit der Wohnungsvermittlungsgebühren geltenden Voraussetzungen. § 6 a BUKG knüpft vielmehr an die vorher gemäß § 2 Nr. 14 der Ausführungsverordnung zu § 10 BUKG bestehende Rechtslage an. Denn auch nach § 10 Satz 1 BUKG i.d.F. vom 8. April 1964 (BGBl. I S. 253) konnten die nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen nur "in angemessenem Umfang" erstattet werden, und die aufgrund dieser Vorschrift ergangene Verordnung bestimmte in § 2, daß als erstattungsfähig nur "notwendige Auslagen" anzusehen sind. Bei der Auslegung des Begriffes der "angemessenen Wohnung" ist also davon auszugehen, daß der Gesetzgeber diesen Begriff in dem Sinn gebraucht hat, wie er bereits vorher von der Rechtsprechung und der darauf beruhenden Verwaltungspraxis angewandt worden war. Erstattungsfähig sind demnach nicht die tatsächlich gezahlten, sondern nur diejenigen Vermittlungsgebühren, die für die Beschaffung einer familiengerechten und nach der Größe angemessenen Wohnung erforderlich waren. Falls die Wohnung diesen Anforderungen nicht entspricht, muß der Betrag der zu erstattenden Vermittlungsgebühr auf denjenigen Betrag herabgesetzt werden, den der Beamte (Soldat) zu zahlen gehabt hätte, wenn er eine angemessene Wohnung gemietet hätte. Nur diese Auslegung des § 6 a BUKG wird dem gesetzlichen Begriff der zur Erlangung einer "angemessenen" Wohnung "notwendigen" Wohnungsvermittlungsgebühr gerecht.

11

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Unzugskostenrecht ist eine Wohnung dann angemessen, wenn ihr Bezug dem Beamten (Soldaten) unter Berücksichtigung seiner berechtigten persönlichen Belange zuzumuten ist. Sie muß nach Lage, Größe und Beschaffenheit der dienstlichen Stellung und dem Diensteinkommen des Beamten (Soldaten) entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Größe seiner Familie ein Heim bieten, das die Entfaltung des Familienlebens gewährleistet (vgl. Urteile vom 8. Juli 1965 - BVerwG 8 C 30.63 -, vom 15. September 1966 - BVerwG 8 C 215.63 - und vom 6. April 1967 - BVerwG 2 C 24.67 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nrn. 6, 14 und 15]; BVerwGE 54, 248 [252]). Grundsätzlich kann die Frage, welches Wohnraumbedürfnis des Beamten (Soldaten) anzuerkennen ist, nur nach dem allgemein üblichen Lebenszuschnitt der Gruppe von Bediensteten beurteilt werden, der er angehört. Darüber hinausgehende individuelle Wünsche und Bedürfnisse müssen, sofern sie nicht zwingend sind, unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil vom 6. April 1967 - BVerwG 2 C 24.67 - a.a.O.). Dementsprechend hat der Bundesminister des Innern zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter (Soldat) gemäß § 2 Abs. 1 TGV "durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung" den Umzug verzögert und damit den Anspruch auf Trennungsgeld verliert, in Verwaltungsvorschriften konkrete Maßstäbe aufgestellt. In dem Rundschreiben vom 10. April 1968 (GMBl. S. 131) i.d.F. des Rundschreibens vom 28. Januar 1971 (GMBl. S. 113) ist der Begriff der "unangemessenen Ansprüche an die Wohnung" speziell für die Fälle bestimmt worden, in denen keine bundeseigene oder im Besetzungsrecht des Bundes stehende Wohnung zur Verfügung steht und der Beamte (Soldat) deshalb auf den freien Wohnungsmarkt verwiesen ist. Eine auf dem freien Wohnungsmarkt angebotene Wohnung wird in diesem Rundschreiben als angemessen angesehen, wenn ihre Zimmerzahl den Grundsätzen der Richtlinie Nr. 2/60 des Bundesministers für Wohnungswesen und Städtebau vom 30. November 1965 entspricht und die Wohnfläche nicht die in diesem Rundschreiben festgelegten Maße überschreitet. Grundsätzlich kann hiernach für jede zur. Haushalt gehörige Person ein Zimmer angerechnet werden.

12

Eine gleichartige Regelung hat der Bundesminister des Innern aufgrund der Ermächtigung in § 21 BUKG bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Wohnungsvermittlungsgebühren getroffen. In dem Erlaß vom 27. Januar 1971 - D II 6 - 222 432/14 - (abgedruckt in Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht, Anm. 7 zu § 6 a BUKG) ist hierzu folgendes ausgeführt:

"Die angefallenen ortsüblichen Maklergebühren können nur in der Höhe als angemessen angesehen werden, in der sie beim Beschaffen einer angemessenen Mietwohnung entstanden wären. Angemessen ist die Wohnungsgröße, die

a)
nach ihrer Zimmerzahl dem Bediensteten nach der Richtlinie Nr. 2/60 des Bundesministers für Städtebau und Wohnungswesen vom 30. November 1965 - II B 2-3260-5-/65 - zugebilligt wird und

b)
nach ihrer Wohnfläche die nach der Tabelle in Abschnitt III Nr. 3 der Mietbeitragsrichtlinie in der Fassung vom 27. November 1970 (GMBl. S. 659) jeweils in Betracht kommende Wohnfläche nicht übersteigt."

13

Diese Verwaltungsvorschrift hat zwar keinen normativen Charakter und ist daher für die Verwaltungsgerichte nicht bindend. Sie enthält aber einen sachgerechten Maßstab für die Bemessung der berechtigten Wohnraumbedürfnisse der Bediensteten und steht auch mit dem Gesetzeszweck des § 6 a BUKG in Einklang. Wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 13.78 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 75] m.w.N. und vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 A 1.82 -), ist das Bundesumzugskostengesetz ein Normenkomplex, der Gegenstand und Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Zusammenhang mit der Tragung der Kosten des Wohnungswechsels eines Beamten oder Soldaten konkretisiert. Wie vergleichbare Regelungen - etwa die Trennungsgeldverordnung - sieht es einen billigen Ausgleich der Kosten des Wohnungswechsels eines Beamten oder Soldaten vor, wobei die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit zugleich eine Begrenzungsfunktion haben, die darin liegt, daß ein Ausgleich der entstandenen Belastung grundsätzlich nur dann und insoweit geboten ist, als die Mehraufwendungen auf eine Maßnahme des Dienstherrn oder eine seinem Bereich zuzurechnende Maßnahme zurückgehen. Aufwendungen, deren Entstehung durch Umstände bedingt ist, die dem persönlichen Bereich des Beamten oder Soldaten zuzurechnen sind, hat der Dienstherr hingegen nicht auszugleichen; ihre Übernahme kann von dem Beamten oder Soldaten "billigerweise" nicht erwartet werden (Urteil vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 94.80 - [Buchholz a.a.O. Nr. 84]). Nach diesen Grundsätzen stellt die Beklagte bei der Berechnung der zu erstattenden Wohnungsvermittlungsgebühren zu Recht nicht nur auf das Verhältnis der zu berücksichtigenden Zimmerzahl zur Zahl der Zimmer in der angemieteten Wohnung ab, sondern berücksichtigt außerdem die Wohnfläche der Wohnung. Denn andernfalls würde sich die Höhe des Erstattungsbetrages nicht nach den berechtigten Wohnraumbedürfnissen des Beamten richten, sondern nach dem mehr oder weniger zufälligen räumlichen Zuschnitt der gemieteten Wohnung. Aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Beamten (Soldaten) ist es aber geboten, bei der Angemessenheit der Wohnung wie beim Mietbeitrag so auch im Rahmen des § 6 a BUKG jeweils auf die Wohnfläche abzustellen, die gemäß der maßgebenden Zimmerzahl nach den Mietbeitragsrichtlinien und damit nach dem jeweiligen Stand der "Baufachlichen Bestimmungen für bundeseigene oder mit Bundesmitteln geförderte Wohnungen" zugrundezulegen ist. Dies entspricht auch der - soweit ersichtlich einhelligen - Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. OVG Münster, DÖD 1977, 256 und Urteil vom 27. April 1978 - I A 73/77 -, abgedruckt in Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld - Rechtsprechung Nr. 350; OVG Lüneburg, ZBR 1983, 67; Kopicki/Irlenbusch, a.a.O. Teil B Anm. 7 zu § 6 a BUKG, Fußnote 4).

14

Soweit sich der Kläger zur Begründung seines Klagebegehrens auf eine abweichende Verwaltungspraxis einiger Wehrbereichsverwaltungen beruft, erscheint sein Vorbringen schon aus tatsächlichen Gründen zweifelhaft. Weder aus den vorliegenden Akten noch aus dem Amtsblatt des Bundesministers für Verteidigung läßt sich entnehmen, daß für den Bereich der Bundeswehr eine Verwaltungsvorschrift besteht, wonach bei der Anwendung des § 6 a BUKG allein auf die Zahl der Zimmer der gemieteten Wohnung abzustellen ist. Nach § 21 BUKG ist für den Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften zum Bundesumzugskostengesetz nur der Bundesminister des Innern zuständig. Auch lassen die beiden Urteile des OVG Münster erkennen, daß die Bundeswehrverwaltung jedenfalls in diesen Fällen bei der Berechnung der erstattungsfähigen Wohnungsvermittlungsgebühren die Wohnfläche der Wohnung berücksichtigt hat. Davon abgesehen wäre eine etwaige abweichende Praxis im Bereich der Bundeswehr - wie dargelegt - rechtlich fehlerhaft und daher für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ohne Bedeutung.

15

Nach alledem ist die Festsetzung der dem Kläger zu erstattenden Wohnungsvermittlungsgebühren nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat bei der Berechnung der angemessenen Wohnung zu Recht das dritte Zimmer nach seiner Quadratmeterzahl von der Gesamtfläche der Wohnung abgezogen. Daß der Kläger aus dienstlichen Gründen ein Arbeitszimmer in seiner Wohnung benötigt, wofür - bei Bediensteten bis zur Besoldungsgruppe A 15 einschließlich - eine Bestätigung des Dienstvorgesetzten erforderlich wäre, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch hat die Beklagte im Hinblick auf die Entwicklung im Wohnungsbau statt des in der Mietbeitragsrichtlinie i.d.F. vom 27. November 1970 für eine Zwei-Zimmer-Wohnung vorgesehenen Höchstmaßes der Wohnfläche (58 qm) die Wohnflächengröße nach den "Baufachlichen Bestimmungen für bundeseigene oder mit Bundesmitteln geförderte Wohnungen" - Stand November 1978 - (62 qm) angewendet.

16

Die Klage ist sonach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 575 DM festgesetzt.

Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert