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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1980, Az.: BVerwG 6 C 94/80

Umzugskosten ; Anlaß der Versetzung; Dienstliche Versetzung ; Soldat; Einzugsgebiet des Dienstortes; Dienstort

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 94/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 06.06.1978 - AZ: M 97 XII 77
VGH Bayern - 24.04.1980 - AZ: 274 XXIV 78

Fundstellen

  • VerwRspr 32, 691 - 695
  • VwRspr 1981, 691-695 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Nimmt ein Soldat (Beamter) nach der dienstlich bedingten Versetzung an einen anderen Dienstort eine Wohnung, von der aus er seine Dienstgeschäfte nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann, dann ist der Umzug dorthin regelmäßig nicht "aus Anlaß der Versetzung" i. S. des § 2 II Nr. 1 BUKG erfolgt.

2. Die Bestimmung des Einzugsgebietes des Dienstortes in § 2 VI BUKG grenzt den Bereich ab, in dem ein Umzug i. S. des § 2 II Nr. 1 BUKG nicht in Betracht kommt, weil der Soldat (Beamte) bei einer Versetzung innerhalb dieses Bereiches seinen Dienstort beibehält.