Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1983, Az.: BVerwG 6 A 1.82
Dienstliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mietwohnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 A 1.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 17945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWV 1984, 112
- ZBR 1983, 187-188
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Dr.
Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger begehrt als Soldat auf Zeit die Gewährung von Umzugskostenvergütung für seinen Umzug aus der mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes geförderten Mietwohnung, die er bis Mai 1982 bewohnte, in das von ihm in einer Entfernung von ca.460 km vom Dienstort errichtete Einfamilienhaus. Mit Schreiben vom 26. Januar 1982 zeigte der Kläger seiner vorgesetzten Dienststelle an, daß er das seinerzeit bestehende Mietverhältnis zum 31. Mai 1982 gekündigt habe und im Monat Mai 1982 in sein Eigenheim umziehen werde. Für den Umzug erbat er die Zusage der Umzugskostenvergütung gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 BUKG. Diesen Antrag lehnte die Dienstbehörde mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Umzugskostenzusage seien nicht gegeben, weil der Kläger seine im Besetzungsrecht des Bundes stehende Mietwohnung nicht auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse räume. Mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, es habe ein dienstliches Interesse daran bestanden, daß er seine Mietwohnung räume, und berief sich darauf, daß er das Mietverhältnis über diese Wohnung nur deswegen vor dem Antrag auf Zusage der Umzugskostenvergütung gekündigt habe, weil er von dem zuständigen Sachbearbeiter der Dienstbehörde entsprechend beraten worden sei. Wäre ihm geraten worden, die Mietwohnung nur unter der Bedingung zu räumen, daß ihm die Vergütung der Kosten seines Umzuges in das Eigenheim zugesagt werde, dann hätte er sich entsprechend verhalten. Ein solcher Hinweis aber sei ihm unter Verstoß gegen die ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht nicht gegeben worden. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 4. Mai 1982 zurückgewiesen.
Der Kläger hat daraufhin Verpflichtungsklage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt:
Die Beklagte sei verpflichtet, ihn so zu stellen, als erfülle er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 3 BUKG für die Erteilung einer Umzugskostenzusage, weil er sich bei richtiger und fürsorgepflichtgemäßer Beratung so verhalten hätte, daß diese Voraussetzungen bei ihm gegeben gewesen wären. Er habe seine Umzugsabsicht von Beginn an davon abhängig gemacht, daß er Umzugskosten Vergütung erhalte. Wenn er seine Mietwohnung gekündigt habe, ohne die Räumungsanordnung der Dienstbehörde abzuwarten, so habe das seinen Grund allein darin, daß er auf die Richtigkeit des - tatsächlich unrichtigen - Rates des Sachbearbeiters der Dienstbehörde vertraut habe, seine Mietwohnung zunächst zu kündigen und sodann die Erteilung einer Umzugskostenzusage zu beantragen.
Die im Widerspruchsbescheid geäußerte Ansicht der Beklagten, eine Räumungsanordnung habe nicht ergehen dürfen, weil kein dienstliches Interesse daran bestanden habe, daß er seine Mietwohnung räume, da an seinem damaligen Wohnort kein Wohnungsmangel bestanden habe, sei unzutreffend. Das ergebe sich schon aus der Eile, mit der die Wohnung nach seiner Kündigung einem Nachmieter zugeteilt worden sei. Die Ansicht der Beklagten stehe zudem im Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten. Denn sie habe in einer Heine vergleichbarer Fälle Räumungsanordnungen erteilt. Auch ihm gegenüber habe daher eine solche Anordnung ergehen müssen, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Dienstbehörde diese von sich aus erlassen hätte oder das auf seine Anregung hin getan hätte. Hätte sich die Dienstbehörde gleichwohl geweigert, ihm gegenüber eine Räumungsanordnung zu erlassen, so wäre dies im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse an seinem früheren Wohnort rechtsfehlerhaft gewesen.
Die Beklagte dürfe sich nach alledem nicht darauf berufen, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 3 BUKG für die Erteilung einer Umzugskostenzusage formell bei ihm nicht gegeben gewesen seien. Denn dies sei ausschließlich die Folge der ihm erteilten unrichtigen Auskunft und damit einer Verletzung der Fürsorgepflicht. Diese Pflicht greife ihm gegenüber besonders weit, weil er sich wegen der Besonderheit seiner Verwendung nur schwer anderweit habe informieren können.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 2. März 1982 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 1982 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die unter dem 26. Januar 1982 beantragte Zusage der Umzugskostenvergütung zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und erwidert: Der Antrag des Klägers, ihn die Vergütung der Kosten des Umzuges von seiner Mietwohnung in das von ihm errichtete Eigenheim zuzusagen, sei mit Recht abgelehnt worden. Es habe kein dienstliches Interesse der Beklagten daran bestanden, die frühere Mietwohnung des Klägers freizumachen. Anderes ergebe sich nicht daraus, daß das Wohnungsfürsorgereferat der Dienstbehörde sich um die alsbaldige Wiederbesetzung der früheren Mietwohnung des Klägers bemüht habe, nachdem dieser die feste Absicht geäußert hatte, im Mai 1982 in sein Eigenheim einzuziehen. Dies sei die Pflicht der Dienstbehörde gewesen, deren Erfüllung im übrigen im Interesse des Klägers gelegen habe, der dadurch von unnötigen Mietzahlungen freigestellt worden sei.
Auch dem Kläger sei nicht daran gelegen gewesen, die von ihm bewohnte Mietwohnung zugunsten eines anderen Bundesbediensteten zu räumen. Er habe diese Wohnung allein deswegen aufgegeben, weil er sein Eigenheim habe beziehen wollen, und habe dies auch bereits in einem Gespräch mit dem Sachbearbeiter des Wohnungsfürsorgereferats erklärt, bevor er das Mietverhältnis gekündigt habe. Der Wohnungswechsel habe mithin allein in seinen privaten Interesse gelegen. Selbst wenn daneben dienstliche Gründe für die Räumung der Wohnung gegeben gewesen wären, habe nach dieser Erklärung gegenüber dem Kläger eine Räumungsanordnung nicht mehr ergehen dürfen, weil er bereits aus Gründen, die keinen Bezug zum Dienst hatten, zum Umzug entschlossen gewesen sei. Vielmehr wäre es rechtswidrig gewesen, die Kosten dieses Umzuges als dienstlich veranlaßt zu behandeln. Zudem habe eine Räumungsanordnung auch deswegen nicht ergehen dürfen, weil der Kläger an einen Ort umgezogen sei, der weit außerhalb des Einzugsbereiches seines Dienstorts liege. Die Dienstbehörde habe nicht durch die Erteilung einer solchen Anordnung dazu beitragen dürfen, daß dem Kläger durch den Umzug an seinen jetzigen Wohnort die Erfüllung seiner Dienstpflichten in unzuträglichem Maße erschwert werde und vermeidbare Ansprüche auf Wegstreckenentschädigung entstanden wären.
Diese Rechtslage sei dem Kläger auf seine telefonischen Antragen am 18. und 20. Januar 1982 von dem Sachbearbeiter des Wohnungsfürsorgereferats unmißverständlich erläutert worden. Es treffe nicht zu, daß der Sachbearbeiter dem Kläger, der zuvor erfahren hatte, daß eine Erstattung der Umzugskosten auf der Grundlage des Soldatenversorgungsgesetses nicht in Betracht kam, am 20. Januar 1982 erklärt habe, er solle nach der Kündigung der Wohnung die Zusage der Umzugskostenvergütung auf der Grundlage des Bundesumsugskostengesetzes beantragen. Der Sachbearbeiter habe dem Kläger allerdings in diesem Gespräch anheimgestellt, eine solche Zusage zu beantragen, nachdem er ihn nicht davon habe überzeugen können, daß auch die Voraussetzungen für eine Erstattung der Umzugskocten nach dem Bundesumzugskostengesetz nicht gegeben seien. Bei dieser Gelegenheit sei dem Kläger auch erklärt worden, daß sich das Wohnungsfürsorgereferat bemühen werde, die Mietwohnung des Klägers wieder mit einem Bundesbediensteten zu belegen, falls sie vom Kläger geräumt werde: das könne jedoch erst geschehen, sobald der Kläger das Mietverhältnis gekündigt habe. Diesen Hinweis habe der Sachbearbeiter gegeben, um dem Kläger unnötige Mietzahlungen zu ersparen.
Das Klagebegehren finde nach alledem weder in den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes eine Stütze, noch gebiete es die Fürsorgepflicht, den Kläger so zu stellen, als seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 3 BUKG bei seinem Umzug gegeben gewesen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
II.
Die zulässige Klage, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet.
Der Kläger kann nicht verlangen, daß ihm die Beklagte für seinen Umzug von der Mietwohnung, die er bis Mai 1982 bewohnt hat, in sein Einfamilienhaus Umzugskostenvergütung gewährt. Das Klagebegehren findet in der Fürsorgepflicht, auf die es sich gründet, keine rechtliche Stütze.
Dem Klagevorbringen ist weder unmittelbar zu entnehmen, daß die Beklagte die ihr im Rahmen der Beratung und Betreuung ihrer Bediensteten obliegende Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt hat, noch bietet es einen Anhalt dafür, daß eine weitere Sachaufklärung einen Verstoß gegen diese Pflicht offenbar lassen werden könnte. Das gilt insbesondere für die unterschiedlichen Angaben des Klägers und der Beklagten über den sachlichen Zusammenhang, in den sich die Telefongespräche einordnen, die am 18. und 20. Januar 1982 zwischen dem Kläger und dem Sachbearbeiter des Wohnungsfürsorgereferats seiner Dienstbehörde geführt worden sind, wie auch für die abweichende Darstellung des Gegenstands und Inhalts dieser Gespräche. Selbst wenn nämlich dem Kläger darin zu folgen wäre, daß er in dem am 20. Januar 1982 geführten Gespräch zu der - objektiv unrichtigen - Annahme gelangt ist und gelangen durfte, die begehrte Umzugskostenvergütung könne ihm nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 BUKG zugesagt werden, sofern er zunächst das Mietverhältnis über seine Wohnung kündige und der Dienstbehörde sodann seine Umzugsabsicht anzeige, wäre damit eine mögliche Verletzung der Fürsorgepflicht nur dann dargetan, wenn ein anderer Rat - und seine Befolgung durch den Kläger - die Voraussetzungen für eine Umzugskostenzusage hätte schaffen können. Das aber ist - wie noch darzulegen ist - nicht der Fall. Deswegen bedarf es weder einer Beweiserhebung über Gegenstand und Inhalt der geführten Telefongespräche noch des Eingehens darauf, inwieweit es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn unter den konkreten Umständen gebot, dem Kläger hinsichtlich einer möglichen Vergütung der ihm entstehenden Umzugskosten beratend zur Seite zu stehen.
Nach Lage der Dinge durfte dem Kläger die von ihm erstrebte Umzugskostenvergütung weder vor noch nach der Kündigung seines Mietverhältnisses zugesagt werden, und zwar auch dann nicht, wenn er die Räumung der Mietwohnung an die Bedingung geknüpft hätte, daß ihm eine solche Zusage erteilt werde. Dazu im einzelnen:
Nach dem Bundesumzugskostengesetz, das nach seinem § 1 Abs. 1 Nr. 3 auch für Soldaten auf Zeit gilt, wäre im Hinblick auf den Anlaß des Wohnungswechsels des Klägers eine Umzugskostenzusage allenfalls auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 Nr. 3 dieses Gesetzes in Betracht gekommen. Danach kann die Umzugskostenvergütung für einen Umzug aus Anlaß der Räumung einer im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung zugesagt werden, wenn die Mietwohnung auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll. Diese Voraussetzungen waren beim Kläger nicht gegeben. Weder ist er von seiner obersten Dienstbehörde oder durch eine von ihr ermächtigte Behörde zur Aufgabe seiner Mietwohnung veranlaßt worden, noch ist das in rechtsfehlerhafter Weise unterblieben oder durch ein Verhalten des Klägers verhindert worden, das auf unrichtiger Beratung durch den Sachbearbeiter des Wohnungsfürsorgereferats seiner Dienstbehörde beruhte. Diese Feststellung läßt sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Sinn und Zweck der Umzugskostenvergütung treffen, ohne daß zuvor darüber zu entscheiden ist, ob ein dienstliches Interesse der Beklagten daran bestand, daß der Kläger seine Mietwohnung räumte oder daß diese Wohnung einem anderen Bundesbediensteten zur Verfügung gestellt werden konnte. Das ergibt sich aus folgendem:
Das Bundesumzugskostengesetz ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Normenkomplex, der Gegenstand und Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Zusammenhang mit der Tragung der Kosten des Wohnungswechsels eines Beamten oder Soldaten konkretisiert (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 13.78 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 75] m.w.Nachw.). Wie vergleichbare Regelungen - etwa die Trennungsgeldverordnung - sieht es einen billigen Ausgleich der Kosten des Wohnungswechsels eines Beamten oder Soldaten vor, wobei die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit zugleich eine Begrenzungsfunktion haben, die darin liegt, daß ein Ausgleich der entstandenen Belastungen grundsätzlich nur dann und insoweit geboten ist, als die Mehraufwendungen auf eine Maßnahme des Dienstherrn oder eine seinem Bereich zuzurechnende Maßnahme zurückgehen. Aufwendungen, deren Entstehung durch Umstände geprägt ist, die dem persönlichen Bereich des Beamten oder Soldaten zuzurechnen sind, hat der Dienstherr hingegen nicht auszugleichen; ihre Übernahme kann von dem Beamten oder Soldaten "billigerweise" nicht erwartet werden (Urteil vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 94.80 - [Buchholz a.a.O. Nr. 84]).
Aus dieser rechtlichen Sicht verbietet es sich ohne weiteres, den Wohnungswechsel eines Beamten oder Soldaten, der tatsächlich allein dessen privaten Interessen dient, durch formal ergehende Maßnahmen der Dienstbehörde nach außen hin als einen Schritt zur Verwirklichung dienstlichen Interesses erscheinen zu lassen und so die Pflicht des Dienstherrn zu einem billigen Ausgleich der dadurch verursachten Aufwendungen zu begründen. Das aber beabsichtigte der Kläger mit dem an seine Dienstbehörde gerichteten Ansinnen, ihm eine Umzugskostenzusage nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 BUKG, zu erteilen. Denn damit äußerte er unausgesprochen das Verlangen, den ausschließlich in seinem Interesse liegenden Bezug seines Eigenheims durch die Aufforderung zum Räumen der bis dahin von ihm bewohnten Mietwohnung als eine vom Dienstherrn angeordnete Maßnahme auszugeben. Eine andere Deutung seines Ansinnens läßt der Sachverhalt nicht zu.
Zudem besteht kein Anhalt dafür, daß tatsächlich ein im Rahmen des § 2 Abs. 3 Nr. 3 BUKG zu berücksichtigendes dienstliches Interesse daran bestand, daß der Kläger seine Mietwohnung in Mai 1982 räumte. Ein dienstliches Interesse im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 BUKG kann aus dienstlichen Gründen im eigentlichen Sinne erwachsen, beispielsweise aus der Notwendigkeit, einen bestimmten Bediensteten wegen der von ihm wahrzunehmenden Aufgaben am Dienstort oder sogar in der Nähe der Dienststelle unterzubringen; es kann aber auch auf wohnungsfürsorgerischen Erwägungen beruhen (vgl. VwV Nr. 3 Abs. 1 Buchst. c-e zu § 2 BUKG). Im vorliegenden Fall ist ein derartiges dienstliches Interesse an der Freimachung der Mietwohnung des Klägers weder aus dem einen noch aus dem anderen Grunde ersichtlich. Zwar glaubt der Kläger, daraus, daß die Beklagte unverzüglich, nachdem er das Mietverhältnis gekündigt hatte, einen Nachmieter benannt hat, schließen zu können, daß sie am Dienstort nicht nur allgemein gesteigerten Bedarf an Wohnungen für ihre Bediensteten hatte, sondern gerade seine Wohnung aus konkreten wohnungsfürsorgen sehen Gründen speziell für den Nachmieter benötigte. Diese Annahme ist jedoch weder durch das Klagevorbringen noch durch Beweisantritte belegt. Ihr hält die Beklagte in übrigen die Vom Kläger nicht entkräftete Behauptung entgegen, sie habe sich allein im Interesse eines zügigen Mieterwechsels um die alsbaldige Wiederbelebung der Wohnung bemüht, sei aber nicht aus wohnungsfürsorgerischen Gründen gehalten gewesen, seinerzeit für den Nachmieter unverzüglich eine Wohnung - oder gar die Wohnung des Klägers - zu beschaffen. Auch habe sie keinen sonstigen dienstlichen Anlaß gehabt, den Kläger zur Räumung der Wohnung aufzufordern.
Selbst ein bestehendes dienstliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mietwohnung des Klägers für einen anderen Bundesbediensteten hätte es im übrigen nicht gerechtfertigt, den Kläger zur Aufgabe der Wohnung aufzufordern. Eine solche Aufforderung darf nur ergehen, wenn abzusehen ist, daß der räumende Beamte oder Soldat eine andere Wohnung hat oder finden kann, von der aus er seine Dienstgeschäfte ordnungsmäßig wahrnehmen kann. Daran mangelte es beim Kläger. Für ihn kam nach Lage der Dinge nur ein Umzug in sein Eigenheim in Betracht, das vom Dienstort derart weit entfernt liegt, daß er seinen täglichen Dienst von dort aus nicht versehen kann (vgl. dazu BVerwGE 61, 241). Die von ihm geäußerte Absicht, am Dienstort ein Zimmer zu mieten und dort ohne seine Familie zu verbleiben, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Dienstbehörde hätte fürsorgepflichtwidrig gehandelt, wenn sie den Kläger mit der Aufforderung zum Räumen seiner Mietwohnung allein deswegen zum Getrenntleben veranlaßt und damit in den Zusammenhang seiner Familie eingegriffen hätte, um einem anderen Bediensteten eine angemessene Wohnung zu verschaffen.
Aus allen diesen Erwägungen fehlte es bereits an den sachlichen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Beklagte im Rahmen des ihr in § 2 Abs. 3 Nr. 3 BUKG eingeräumten Ermessens darüber zu befinden gehabt hätte, ob sie dem Kläger eine Umzugskostenzusage erteilte. Eine solche Zusage war vielmehr aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Damit steht zugleich fest, daß die - vom Kläger behauptete und von der Beklagten bestrittene - unrichtige Beratung durch den Sachbearbeiter des Wohnungsfürsorgereferats seiner Dienstbehörde keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile für den Kläger hat auslösen können. Deswegen kann er auch keinen auf die Verletzung der Fürsorgepflicht gestützten Schadensersatzanspruch geltend machen.
Soweit der Klageanspruch darüber hinaus auf eine Amtspflichtverletzung gegründet wird, kann die Klage schon deswegen nicht zum Erfolg führen, weil für einen solchen Anspruch der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben ist.
Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.400 DM festgesetzt.
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Dr. Seibert