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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.04.1994, Az.: BVerwG 11 C 60.92

Fortsetzungsfeststellungsklage; Ablehnungsbescheid; Rechtswidrigkeit; Änderung eines Antrags; Beweislast; Fahrerlaubnis; Gültigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.04.1994
Aktenzeichen
BVerwG 11 C 60.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13524
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen 25.02.1992 - 5 A 31/91
OVG Bremen - 28.07.1992 - AZ: 1 BA 19/92
BVerwG - 28.12.1992 - AZ: BVerwG 11 B 57.92
nachfolgend
BVerwG - 29.11.1994 - AZ: BVerwG 11 KSt 1.94; BVerwG 11 C 60.92

Fundstellen

  • DVBl 1994, 1192-1194 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1994, 153
  • NVwZ-RR 1995, 172-174 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1994, 453-454 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1995, 250 (red. Leitsatz)
  • VD 1995, 18-23
  • VRS 1995, 153
  • VRS 88, 153 - 156
  • VerkMitt 1995, 10-11
  • ZfS 1994, 389
  • zfs 1994, 389-390 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei einer Änderung der Rechtslage zum Nachteil des Klägers während der Anhängigkeit einer Verpflichtungsklage können die dazu gestellten Anträge in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf einen Antrag umgestellt werden, mit dem die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheide begehrt wird. Die hilfsweise Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist in einem solchen Fall unzulässig (wie bisherige Rechtsprechung).

  2. 2.

    Zur Frage, wer nach § 15 StVZO a.F. die Beweislast dafür trägt, daß im Heimatstaat (hier: Libanon) eine Fahrerlaubnis wirksam erworben wurde (§ 15 Abs. 2 StVZO a.F.) und noch gültig ist (§ 15 Abs. 3 Satz 1 StVZO).

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Tritt bei Anhängigkeit einer Verpflichtungsklage eine Änderung der Rechtslage mit nachteiligen Auswirkungen für den Kläger ein, so kann ein gestellter Antrag gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog auf einen solchen umgestellt werden, mit dem die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnungsbescheide begehrt wird. Es ist unzulässig in einem solchen Fall die Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache hilfsweise zu erklären, so die bisherige Rechtssprechung.

  2. 2)

    Die Beweislast dafür, daß das Erwerben einer Fahrerlaubnis im Heimatstaaat Libanon, vgl. § 15 Abs. 2 StVZO a. F.wirksam ist, richtet sich nach § 15 StVZO a.F, der heute noch gültig ist, vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 StVZO.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk, Dr. Storost, Dr. Kugele und Kipp
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juli 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Libanon geborene Kläger hat im März 1990 bei der Beklagten die prüfungsfreie Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 15 StVZO in der damals geltenden Fassung beantragt. Zu diesem Zwecke legte er der Beklagten Unterlagen vor, wonach er Inhaber des libanesischen Führerscheins Nr. ... vom ... mit Gültigkeitsdauer bis zum Jahre 2016 sei. Mit Einverständnis des Klägers ließ die Beklagte die Echtheit des vorgelegten Führerscheins durch Vermittlung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Libanon überprüfen. Im Juli 1990 teilte die libanesische Zulassungsstelle der Deutschen Botschaft mit, der genannte Führerschein sei auf den Namen S. H. ausgestellt; die vom Kläger vorgelegte Urkunde sei somit gefälscht. Ergänzend hierzu teilte die Deutsche Botschaft ferner mit, erfahrungsgemäß seien im Libanon von der zuständigen Stelle formal richtig ausgestellte Fahrerlaubnispapiere ohne Schulung und Prüfung gegen Zahlung relativ geringer Summen zu erhalten.

2

Mit Bescheid vom 10. Oktober 1990 lehnte die Beklagte den Antrag auf "Umschreibung" der Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 2 StVZO mit der Begründung ab, diese Vorschrift setze den Nachweis der Inhaberschaft einer ausländischen Urkunde voraus. An dieser grundlegenden Voraussetzung fehle es hier. Nachdem das Landeskriminalamt in einem Behördengutachten nach § 256 StPO zu dem Ergebnis gelangt war, daß sich wegen der verschiedenen bekanntgewordenen Herstellungsarten und Ausstellungsmodalitäten von Führerscheinen aus dem Libanon in Verbindung mit dem fehlenden authentischen Vergleichsmaterial keine Aussage über die Echtheit der vorgelegten Unterlage machen lasse, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 1991 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

3

Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils vom 28. Juli 1992 ist im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte ihm nach § 15 Abs. 2 StVZO eine deutsche Fahrerlaubnis ohne Prüfung erteile. Dazu sei der Nachweis erforderlich, daß der Kläger die libanesische Fahrerlaubnis wirksam erworben habe. Diese Feststellung könne - nachdem die Behörde ihre Aufklärungsmöglichkeiten erschöpft habe - nicht getroffen werden. Das gehe zu Lasten des Klägers. Er habe einen Führerschein vorgelegt, der mit kriminaltechnischen Mitteln nicht als Fälschung, aber auch nicht als echte Urkunde habe erkannt werden können. Eine weitere Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts erscheine nicht möglich. Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster (NZV 1991, 444 [OVG Nordrhein-Westfalen 16.05.1991 - 19 E 471/91]), wonach die Behörde die Beweislast für die von ihr behauptete Ungültigkeit der Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 3 StVZO zu tragen habe, könne nicht beigetreten werden.

4

Mit der Revision macht der Kläger geltend, sein Antrag hätte nur dann abgelehnt werden dürfen, wenn sich seine Angaben als falsch erwiesen hätten; bloße Zweifel an ihrer Richtigkeit reichten nicht aus. Der Kläger hat zunächst beantragt, unter Aufhebung der vorinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen sowie unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Fahrerlaubnis nach § 15 StVZO zu erteilen. Nachdem er auf eine im Verlauf des Revisionsverfahrens eingetretene, für ihn nachteilige Änderung des § 15 StVZO durch die 14. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 1. April 1993 (BGBl I S. 412) hingewiesen worden ist, beantragt der Kläger, unter Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts festzustellen, daß der Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 1990 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1991 rechtswidrig war. Hilfsweise erklärt er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Zur Begründung dieser Anträge macht er geltend, nach der zwischenzeitlichen Rechtsänderung zu seinem Nachteil habe er ein berechtigtes Interesse daran, festgestellt zu wissen, daß ihm seinerzeit nach § 15 StVZO a.F. die beantragte Fahrerlaubnis prüfungsfrei hätte erteilt werden müssen. Stehe dies fest, so brauche er nach der jetzigen Regelung nicht die hohen Kosten für eine theoretische und praktische Fahrausbildung aufzuwenden.

5

Die Beklagte und der Oberbundesanwalt halten das Berufungsurteil für zutreffend.

6

II.

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Der von ihm in erster Linie gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet; die hilfsweise Erklärung der Erledigung der Hauptsache ist unzulässig.

7

1.

Der Kläger hat seine ursprüngliche Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf prüfungsfreie Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 15 StVZO a.F. (sogenannte Umschreibung) im Verlauf des Revisionsverfahrens auf einen in erster Linie gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten vom 10. Oktober 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1991 umgestellt, weil § 15 StVZO durch Art. 1 Nr. 15 der 14. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 1. April 1993 (BGBl I S. 412) - ohne Übergangsregelung - zu seinem Nachteil geändert worden ist. Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 StVZO n.F. wird nunmehr auf der Grundlage von Fahrerlaubnissen, die - wie die libanesische Fahrerlaubnis des Klägers - nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften und nicht in einem in Anlage XXVII genannten Staat erteilt worden sind, die deutsche Fahrerlaubnis im wesentlichen unter den für den Ersterwerb einer Fahrerlaubnis geltenden Bestimmungen nach einer theoretischen und praktischen Prüfung erteilt. Die Bewerber müssen lediglich keine Ausbildung nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolvieren und sind von der Vorlage entsprechender Ausbildungsbescheinigungen befreit. Der Kläger kann danach sein ursprüngliches Klageziel nicht mehr erreichen.

8

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist entschieden, daß bei einer derartigen Änderung der Rechtslage zum Nachteil des Klägers während der Anhängigkeit einer Verpflichtungsklage die dazu gestellten Anträge in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf einen Antrag umgestellt werden können, mit dem die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheide begehrt wird, auch wenn sich das Verpflichtungsbegehren nicht im strengen Sinne des Wortes "erledigt" hat (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 <134, 135>; Beschluß vom 15. August 1988 - BVerwG 4 B 89.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 82). Eine derartige Umstellung von einer Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage in der Revisionsinstanz ist keine unzulässige Klageänderung nach § 142 VwGO, denn der Klagegrund wird gegenüber dem bisherigen Verpflichtungsbegehren nur beschränkt, aber nicht verändert (vgl. Urteil vom 12. September 1989 - BVerwG 1 C 40.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 206 m.w.N.).

9

Der Kläger hat für die begehrte Feststellung das notwendige berechtigte Interesse. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. Urteil vom 12. September 1989, a.a.O., m.w.N.). Das ist hier jedenfalls deshalb zu bejahen, weil die Frage, ob der vorgelegte Führerschein echt ist und wer die Beweislast für die Richtigkeit und Echtheit vorgelegter ausländischer Urkunden trägt, bei einer Inanspruchnahme der Vergünstigung des § 15 Abs. 2 StVZO n.F. hier erneut streitig werden kann.

10

2.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber nicht begründet, denn die vom Kläger angefochtenen ablehnenden Bescheide der Beklagten waren auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 StVZO a.F. nicht rechtswidrig. Beantragte danach der Inhaber einer in einem anderen als den in § 15 Abs. 1 StVZO genannten EG-Staaten erteilten Fahrerlaubnis die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Fahrzeugen, wies er außerdem nach, daß er im ersten Jahr seit Begründung eines ständigen Aufenthalts mindestens sechs Monate ein Fahrzeug der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse im Geltungsbereich dieser Verordnung geführt hat, und waren seit der Begründung eines ständigen Aufenthalts bis zum Tage der Antragstellung nicht mehr als drei Jahre verstrichen, so konnte er unter den in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 und Satz 2 StVZO a.F. genannten erleichterten Voraussetzungen die ausländische in eine inländische Fahrerlaubnis prüfungslos "umschreiben" lassen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift war nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 StVZO a.F., daß der Antragsteller "Inhaber einer Fahrerlaubnis" eines anderen Staates war. Die objektive Inhaberschaft einer Fahrerlaubnis bzw. eines die Befugnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges dokumentierenden Führerscheins war demnach anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen. Insoweit bestand zwischen § 15 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 StVZO a.F. kein Unterschied. Dies ergibt sich auch aus der amtlichen Überschrift des durch die 3. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. November 1982 (BGBl I S. 1533) geänderten und neugefaßten § 15 StVZO. Danach handelte es sich bei den darin enthaltenen Vorschriften um "Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis". Als ausländische Fahrerlaubnis im Sinne von § 15 Abs. 1 und 2 StVZO kam jede von einer ausländischen Behörde erteilte gültige allgemeine Fahrerlaubnis in Betracht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Inhaber Ausländer oder Deutscher war (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl. 1993, § 15 StVZO Rn. 3).

11

Nach den Regeln der materiellen Beweislast geht die Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen zu Lasten dessen, der daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, sofern nicht das materielle Recht eine andere Verteilung der Beweislast vorsieht (vgl. BVerwGE 18, 168 <174>; 45, 131 <132>; 47, 330 <339>; 61, 176 <189>; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994, § 108 Rdnr. 10 ff.; Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 108 Rdnr. 11 ff., jeweils m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Nach seinen tatsächlichen Feststellungen, die mit begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffen wurden und deshalb für das Bundesverwaltungsgericht maßgebend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist nicht aufklärbar, ob der Kläger im Libanon eine Fahrerlaubnis (wirksam) erworben hat und ob die von ihm dazu vorgelegten Unterlagen richtig und echt sind. Die Nichterweislichkeit dieser anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen geht daher zu seinen Lasten.

12

Aus § 15 Abs. 3 Satz 1 StVZO - der auch nach der vorgenannten Rechtsänderung des § 15 Abs. 2 StVZO a.F. unverändert geblieben ist - ergibt sich keine Umkehr der Beweislast zugunsten des Klägers. Nach dieser Vorschrift hat der Antragsteller seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung beizufügen, daß seine Fahrerlaubnis noch gültig ist; die Verwaltungsbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen. Diese Vorschrift knüpft an § 15 Abs. 1 und 2 StVZO (a.F.) an und enthält eine zusätzliche und ergänzende Regelung, mit der sichergestellt werden soll, daß eine früher objektiv bestehende und tatsächlich erteilte ausländische Fahrerlaubnis "noch gültig ist", also nicht nur einmal wirksam erteilt war, sondern nach wie vor aktuell besteht und nicht etwa infolge Zeitablaufs, durch Entziehung oder infolge sonstiger Ereignisse nachträglich unwirksam geworden ist. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster (NZV 1991, 444 [OVG Nordrhein-Westfalen 16.05.1991 - 19 E 471/91]), daß nach der Systematik des § 15 Abs. 2 und 3 StVZO a.F. der Antragsteller zwar die mindestens sechsmonatige Fahrpraxis im ersten Jahr seines Aufenthalts in Deutschland nachweisen müsse, nicht aber die Gültigkeit seiner (libanesischen) Fahrerlaubnis, findet im Gesetz keine hinreichende Stütze. Nur wenn und soweit nach § 15 Abs. 1 und 2 StVZO (a.F.) nachgewiesen ist, daß der Antragsteller überhaupt eine wirksame ausländische Fahrerlaubnis besessen hat, eröffnet sich der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Satz 1 StVZO hinsichtlich der Frage, ob eine objektiv erteilte Fahrerlaubnis noch gültig ist und nach wie vor rechtlichen Bestand hat.

13

Schließlich ergibt sich eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Klägers nicht daraus, daß er einen - nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 415 ff. ZPO zulässigen - Urkundenbeweis angetreten hat. Ausländischen öffentlichen Urkunden kommt zwar dieselbe Beweiskraft zu wie deutschen öffentlichen Urkunden (vgl. Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 8.86 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 30 = 412.3 § 6 BVFG Nr. 45). Die Echtheit der vorgelegten Urkunden ist aber gemäß § 438 Abs. 1 ZPO vom Gericht nach den Umständen des Einzelfalles zu ermessen, soweit der Inhaber - wie hier - keine Legalisation im Sinne des § 438 Abs. 2 ZPO nachweisen kann. Das Berufungsgericht hat hier den maßgeblichen Sachverhalt dahin gewürdigt, daß nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht als bewiesen angesehen werden kann, daß er im Libanon eine wirksame Fahrerlaubnis besessen hat. Fehler der Beweiswürdigung sind insoweit weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

14

3.

Die hilfsweise Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist unzulässig, denn ein primär zur Entscheidung gestellter Fortsetzungsfeststellungsantrag schließt es aus, die Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. Urteil vom 12. September 1989, a.a.O.).

15

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

16

B e s c h l u ß

17

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG, vgl. hierzu den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - DVBl 1991, 1239, Stichworte: Verkehrsrecht/Fahrerlaubnis).

18

Dr. Diefenbach

19

Dr. Bonk

20

Dr. Kugele

Dr. Diefenbach
Dr. Bonk
Dr. Storost
Dr. Kugele
Kipp