Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1992, Az.: BVerwG 11 B 57.92
Beiordnung eines Rechtsanwalts; Zulassung einer Revision; Aufhebung einer Entscheidung über die Nichtzulassung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.12.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 57.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19707
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen 25.02.1992 - 5 A 31/91
- OVG Bremen - 28.07.1992 - AZ: 1 BA 19/92
- nachfolgend
- BVerwG - 20.04.1994 - AZ: BVerwG 11 C 60.92
- BVerwG - 29.11.1994 - AZ: BVerwG 11 KSt 1.94; BVerwG 11 C 60.92
Rechtsgrundlage
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Dezember 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Kipp
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Peter Reimers, Lindenstraße 14, 2820 Bremen 70, bewilligt.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Juli 1992 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der von ihm bisher noch nicht entschiedenen Frage geben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine deutsche Fahrerlaubnis nach § 15 StVZO ohne Prüfung zu erteilen ist, wenn der wirksame Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis (hier: im Libanon) nicht feststeht.
Dr. Bonk
Kipp