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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1992, Az.: BVerwG 11 B 57.92

Beiordnung eines Rechtsanwalts; Zulassung einer Revision; Aufhebung einer Entscheidung über die Nichtzulassung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.12.1992
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 57.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19707
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen 25.02.1992 - 5 A 31/91
OVG Bremen - 28.07.1992 - AZ: 1 BA 19/92
nachfolgend
BVerwG - 20.04.1994 - AZ: BVerwG 11 C 60.92
BVerwG - 29.11.1994 - AZ: BVerwG 11 KSt 1.94; BVerwG 11 C 60.92

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Dezember 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Kipp
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Peter Reimers, Lindenstraße 14, 2820 Bremen 70, bewilligt.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Juli 1992 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der von ihm bisher noch nicht entschiedenen Frage geben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine deutsche Fahrerlaubnis nach § 15 StVZO ohne Prüfung zu erteilen ist, wenn der wirksame Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis (hier: im Libanon) nicht feststeht.

Dr. Diefenbach
Dr. Bonk
Kipp