Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1994, Az.: BVerwG 11 KSt 1.94; BVerwG 11 C 60.92
Prozesskostenhilfe; Nichtzulassungsbeschwerde; Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 KSt 1.94; BVerwG 11 C 60.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13703
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen 25.02.1992 - 5 A 31/91
- OVG Bremen - 28.07.1992 - AZ: 1 BA 19/92
- BVerwG - 28.12.1992 - AZ: BVerwG 11 B 57.92
- BVerwG - 20.04.1994 - AZ: BVerwG 11 C 60.92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1995, 384 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1995, 309-310 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1995, 545 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1996, 17 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erstreckt sich im Falle der Zulassung der Revision auf das mit dem Zulassungsbeschluß beginnende Revisionsverfahren (vgl. § 139 II 1 VwGO).
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:
Tenor:
Der Kostenansatz in der Kostenrechnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28. Juli 1994 - BVerwG 11 C 60.92 - wird aufgehoben.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil Beschwerde ein und beantragte, ihm "für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen" und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Mit Beschluß vom 28. Dezember 1992 - BVerwG 11 B 57.92 - entsprach der Senat diesem Antrag und ließ zugleich die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Mit Urteil vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 60.92 - wies der Senat die Revision des Klägers zurück.
In einer Kostenrechnung vom 28. Juli 1994 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für das Revisionsverfahren Gerichtskosten in Höhe von 744 DM beim Kläger als Kostenschuldner angefordert (Nrn. 1220 und 1223 des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG a.F. bei einem Streitwert von 8.000 DM). Hiergegen hat der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten Erinnerung erhoben. Er macht geltend: In dem Zulassungsbeschluß vom 28. Dezember 1992 sei darauf hingewiesen worden, daß das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt werde; deshalb erstrecke sich die für das Beschwerdeverfahren bewilligte Prozeßkostenhilfe ohne weiteres auf das Revisionsverfahren. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz ist begründet. Obwohl der Senat antragsgemäß Prozeßkostenhilfe nur "für das Beschwerdeverfahren" und nicht ausdrücklich auch für das Revisionsverfahren bewilligt hat, erstreckt sich die Bewilligung auf das Revisionsverfahren mit der Folge, daß dafür keine Gerichtskosten anzusetzen sind. Sowohl der Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers als auch der Bewilligungsbeschluß des Senats sind im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dahin auszulegen, daß sie sich - vom Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung an (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. A. 1994, § 119 Rdnr. 27; MünchKomm ZPO - Wax, 1992, § 114 Rdnr. 74) - auf den mit der Einlegung der Beschwerde eröffneten gesamten "Rechtszug" im Sinne des § 166 VwGO, § 119 Satz 1 ZPO beziehen (vgl. Stein/Jonas/Bork, a.a.O. § 119 Rdnr. 4; MünchKomm ZPO - Wax, a.a.O. § 119 Rdnr. 2).
Unter einem "Rechtszug" in diesem Sinne ist grundsätzlich jeder Verfahrensabschnitt zu verstehen, der besondere Kosten verursacht. Stehen mehrere Verfahrensabschnitte jedoch in notwendigem inneren Zusammenhang, so bilden sie auch dann einen einheitlichen Rechtszug, wenn sie jeweils mit Kosten verbunden sind. Maßgebend ist, ob diese Verfahrensabschnitte bei der Gewährung von Prozeßkostenhilfe nach deren Sinn und Zweck voneinander getrennt werden können oder nicht (vgl. MünchKomm ZPO - Wax, a.a.O. § 119 Rdnr. 2).
Was die Kosten für die Verfahrensabschnitte in Fällen der vorliegenden Art betrifft, so fallen Gerichtsgebühren nicht für das erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren an, sondern nur für das Revisionsverfahren (vgl. Nr. 1271 des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG a.F. und Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG n.F.). Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte sieht dagegen für jedes der beiden Verfahren besondere Gebühren vor (vgl. § 114 Abs. 5 BRAGO a.F. und § 114 Abs. 1, § 61, § 11 Abs. 1 BRAGO n.F.). Dennoch ist die Annahme eines einheitlichen Rechtszuges gerechtfertigt. Das Zulassungsverfahren geht nämlich, sofern es erfolgreich ist, ohne weiteres vor demselben Gericht in das Revisionsverfahren über: Der Zulassungsbeschluß bewirkt, daß sich das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortsetzt, ohne daß es dazu einer Revisionseinlegung oder einer sonstigen Prozeßerklärung des Beschwerdeführers bedarf (§ 139 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Ist demnach das Ende des Beschwerdeverfahrens zugleich der Beginn des Revisionsverfahrens, so bleibt für einen erfolgreichen Beschwerdeführer nach Abschluß des Beschwerdeverfahrens keine Gelegenheit, vor Entstehen von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren (vgl. Nr. 1220 des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG a.F. und Nr. 2130 des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG n.F.) noch gesondert Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren zu beantragen. Der darin zum Ausdruck kommende enge Zusammenhang von Beschwerde- und Revisionsverfahren zeigt sich auch darin, daß die Erfolgsaussichten des Revisionsverfahrens (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO) grundsätzlich nicht anders beurteilt werden können als die Aussichten für das die Revision eröffnende Beschwerdeverfahren. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird geprüft, ob einer der Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt und - gegebenenfalls - ob sich das angefochtene Urteil dennoch als im Ergebnis richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl. Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 4 CB 73.79 - und vom 30. April 1990 - BVerwG 5 ER 616.90 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34 bzw. § 125 VwGO Nr. 9). Führt diese Prüfung zur Zulassung der Revision, so kann die Revision nicht von vornherein aussichtslos sein. Beantragt der Gegner des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe, so kommt ihm sowohl für das Beschwerde- a ls auch für das Revisionsverfahren § 119 Satz 2 ZPO zugute. Dies belegt, daß die beiden Verfahren bei der Gewährung von Prozeßkostenhilfe nach deren Sinn und Zweck nicht voneinander getrennt werden können.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.
Prof. Dr. Bonk
Dr. Kugele