Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.07.1986, Az.: BVerwG 9 C 8.86
Zeugenaussage; Beweiswürdigung; Ausländische Urkunden; Beweiskraft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.07.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 8.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12547
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 29.07.1981 - AZ: M 2777 IX 79
- VGH Bayern - 24.10.1984 - AZ: 24 B 81 A. 2114
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1987, 123
- IFLA 1991, 58-60
- IPRspr 1986, 159
- NJW 1987, 1159 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 492 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit bei Aussiedlern aus Rumänien
- 2.
Zur Behandlung vorgelegter schriftlicher Zeugenerklärungen
- 3.
Ausländischen öffentlichen Urkunden kommt dieselbe Beweiskraft zu wie deutschen öffentlichen Urkunden.
- 4.
Eine Zeugenaussage ist nicht deshalb unglaubhaft, weil der Zeuge, ohne danach gefragt worden zu sein, zu einer von ihm bekundeten Tatsache keine näheren Einzelheiten angibt, oder Umstände bekundet, die von den Verfahrensbeteiligten bisher nicht behauptet worden sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Kemper, Dr. Bender und Hien
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 1984 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin, die bis zu ihrer Übersiedlung aus Rumänien in die Bundesrepublik die rumänische Staatsangehörigkeit besessen hat, begehrt die Erteilung des Vertriebenenausweises A.
Sie wurde ... 1902 in Bukarest geboren. Ihre Eltern waren der ... geborene und ... 1934 verstorbene Rechtsanwalt Take P. sowie die ... 1877 geborene und ... 1958 verstorbene Sevastie Clara P. geborene .... Ihre Großmutter mütterlicherseits war Maria Hildegard C.... geborene L. ... die im Jahre 1850 in Deutschland geboren wurde und 1892 in Cernowitz/Rumänien starb.
Die Klägerin besuchte von 1909 bis 1913 die Volksschule "Miller-Verghi" und anschließend das von der römisch-katholischen Kirche getragene Gymnasium ..., Bukarest. Von 1921 bis 1925 studierte sie in Paris Rechtswissenschaft. Dort heiratete sie im Jahre 1923 .... Nach der Scheidung dieser Ehe im Jahre 1929 kehrte sie nach Bukarest zurück. Hier heiratete sie im Jahre 1932 den Rechtsanwalt Dimitri O. geboren 1890, gestorben 1977. Aus dieser Ehe ist der Sohn B. ... hervorgegangen. Dieser besuchte von 1941 bis 1946 eine französische Volksschule, anschließend eine rumänische Volksschule und ein rumänisches Gymnasium und studierte sodann Maschinenbauingenieur.
Nach ihrer Rückkehr aus Paris war die Klägerin von 1931 bis 1941 als angestellte Rechtsanwältin in der Abgeordnetenkammer tätig und sodann bis August 1944 (Sturz von Marschall Ion Antonescu) im Ministerrat. Nach dem Umsturz begab sich die Klägerin mit ihrer Familie in die Nähe von Rosenau/Karpaten und betrieb dort eine Gastwirtschaft. Seit 1948 war sie in Bukarest als Privatlehrerin für Französisch, Englisch und Klavierunterrricht tätig.
Am .... November 1977 siedelte die Klägerin in die Bundesrepublik über, wo sie bei ihrem Sohn B. ... Aufnahme fand. Dieser war kurz zuvor mit seiner Ehefrau, einer deutschen Volkszugehörigen, in die Bundesrepublik gekommen. Er hat als Ehegatte einer deutschen Vertriebenen den Vertriebenenausweis A erhalten. In seinem diesbezüglichen Antrag hatte er die Volkszugehörigkeit seines Vaters und seiner Mutter mit rumänisch und seine Muttersprache mit rumänisch und deutsch angegeben.
Die Klägerin selbst gab zunächst vor der Durchgangsstelle für Aussiedler in Nürnberg an, sie stamme aus einer nationalen Mischehe; ihr Vater sei Grieche, ihre Mutter Volksdeutsche aus Rumänien gewesen. Sie selbst habe sich zum rumänischen Volkstum bekannt und ausschließlich rumänische Schulen besucht. Auch ihre beiden Ehegatten seien rumänische Volkszugehörige gewesen. In ihrem Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises und dem zugehörigen Ergänzungsbogen gab sie ebenfalls an, ihr Vater sei griechischer Volkszugehöriger und ihre Mutter deutsche Volkszugehörige gewesen. Ihre Muttersprache bezeichnete sie jedoch als deutsch, die bevorzugte Umgangssprache innerhalb der Familie mit deutsch, griechisch und rumänisch. Die von ihr besuchten Schulen seien deutsche Schulen gewesen. Von 1912 bis 1920 habe sie dem deutschem Turnverein Bukarest angehört. Ein regelmäßiger Besuch kultureller Veranstaltungen habe nicht stattgefunden. Mit den deutschen Familien R., L. von M. und K. hätten enge gesellschaftliche Kontakte bestanden.
Nach Einholung einer Auskunft der Heimatauskunftsstelle Rumänien lehnte der Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 7. März 1978 mit der Begründung ab, in der Familie der Klägerin habe sich das fremdvölkische Element durchgesetzt, wie sich insbesondere in der Vornamensgebung zeige. Demgegenüber könnten der Besuch deutscher Schulen und die Kenntnis der deutschen Sprache allein nicht als Beweis für die deutsche Volkszugehörigkeit angesehen werden. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Die von ihr besuchten Schulen seien deutsche Schulen gewesen. Insbesondere die Nonnenschule in Bukarest, ..., sei eine Schule mit rein deutscher Unterrichtssprache gewesen. Hierzu hat die Klägerin ein Schreiben von .... Mitglied des Institutes der englischen Fräulein (Maria-Ward-Schwestern), die bis 1948 Direktorin der Schule "Santa Maria" in Bukarest war, vorgelegt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Vernehmung des Zeugen ... und des Sohnes der Klägerin abgewiesen.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ein Schriftstück in rumänischer Sprache mit zugehöriger deutscher Übersetzung im Format einer halben Schreibmaschinenseite vorgelegt, das auf der Rückseite mit Stempeln und Unterschriften versehen ist. Nach dem Vortrag der Klägerin handelt es sich um die beglaubigte Abschrift einer Bestätigung des Kollegiums der Rechtsanwälte in Bukarest und im Kreis Illfov vom 5. Februar 1976.
Auf die Aufforderung hin, das Original des Schriftstücks vorzulegen, hat die Klägerin erklärt, dieses liege ihr nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zeugen ..., ... und ... im Wege der Rechtshilfe vernehmen lassen.
Durch Urteil vom 24. Oktober 1984 hat er die Berufung mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Klägerin habe für den maßgeblichen Zeitpunkt vor Beginn der gegen die Deutschen in Rumänien gerichteten Verfolgungsmaßnahmen, nämlich vor der Kapitulation am 23. August 1944, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht darzutun vermocht. Sie behaupte selbst nicht, sich anläßlich der Volkszählungen der Jahre 1930 und 1941 zur deutschen Nationalität bekannt zu haben. Aber auch die sonstigen Lebensverhältnisse ließen keine eindeutigen Umstände erkennen, die auf ein schlüssiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum hindeuten könnten. Die Klägerin sei allenfalls teilweise deutscher Abstammung, denn ihr leiblicher Vater sei griechischer Volkszugehöriger gewesen; lediglich ihre Mutter sei Tochter einer mit einem fremdvölkischen Ehegatten verheiratet gewesenen Volksdeutschen Einwandererin, Frau L. ... Es erscheine schon zweifelhaft, daß sich diese im Jahre 1892 verstorbene Großmutter der Klägerin das deutsche Volkstum bewahrt habe. Diesem Umstand komme jedoch keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil sich die Klägerin nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe. Vertriebenenrechtlich reiche es nicht aus, allein in Betracht zu ziehen, ob die deutsche Sprache, Erziehung und Kultur als Bestätigungsmerkmale überhaupt gegeben seien. Vielmehr sei im konkreten Einzelfall stets zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese Merkmale im Sinne einer fremdvölkischen Prägung gleichermaßen erfüllt seien. Gerade bei den gebildeten Kreisen in Vielvölkerstaaten sei eine Ausrichtung auf mehrere der in Betracht kommenden Kulturkreise nicht selten. Eine als kosmopolitisch zu beurteilende Haltung begründe daher nicht ohne weiteres die Vermutung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, denn in gleicher Weise sei auch die Vermutung eines Bekenntnisses zu einem anderen Volkstum gerechtfertigt. Aus der damaligen innenpolitischen Lage und dem Verhältnis der rumänischen Regierung zur deutschen Minderheit müsse gefolgert werden, daß die Klägerin ihre hervorgehobene Stellung bei der Abgeordnetenkammer bzw. später im Ministerrat nicht hätte erhalten bzw. nicht hätte behalten können, wenn sie sich zum deutschen Volkstum bekannt hätte.
Zwar mache sie unter Bezug auf die vorgelegte Bestätigung des Kollegiums der Rechtsanwälte in Bukarest vom 5. Februar 1976 geltend, sie sei als deutsche Volksangehörige in das Verzeichnis der zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen gewesen. Das Original dieser Urkunde habe die Klägerin jedoch trotz wiederholter Aufforderung des Gerichts nicht beigebracht, so daß es schon daher an einem glaubhaften Nachweis fehle. Am Wahrheitsgehalt der in beglaubigter Durchschrift vom 20. Februar 1982 vorgelegten Bestätigung bestünden überdies erhebliche Zweifel. Es sei angesichts der innenpolitischen Entwicklung in Rumänien nach dem 23. August 1944 nicht recht verständlich, daß eine unter der früheren Regierung Antonescu beschäftigte Rechtsanwältin angeblich deutschen Bekenntnisses ungeachtet der gegen die Volksdeutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungsmaßnahmen weiterhin im Verzeichnis der Rechtsanwaltschaft geführt worden sein sollte, zumal die Klägerin selbst ausführe, sie habe sich als politisch Verfolgte verbergen müssen. Im übrigen drängten sich dem Senat auch sonst erhebliche Zweifel an der Echtheit der von der Klägerin vorgelegten, von einem rumänischen Notariat beglaubigten Abschrift der Bestätigung des Kollegiums der Rechtsanwälte in Bukarest auf. Die Urkunde bestehe lediglich aus einem halben - offensichtlich von einem ganzseitigen Bogen abgetrennten - Blatt, auf dessen Vorderseite sich der zu beglaubigende Text befände, während die Rückseite den Beglaubigungsvermerk enthalte. Es sei nicht gewährleistet, daß der Beglaubigungsvermerk sich nicht ursprünglich auf einen anderen - auf dem abgetrennten Teil des Blattes befindlichen - Text bezogen haben könnte.
Auch sonstige objektive Bestätigungsmerkmale für ein eindeutiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum ließen sich nicht auffinden. Die Schulausbildung der Klägerin in den Jahren 1909 bis 1921 lasse allenfalls den Rückschluß auf den Erwerb einer von ihren Eltern sogar möglicherweise gewünschten kosmopolitischen Ausrichtung zu. Die private Volksschule "Miller-Verghi" erscheine zwar als Pensionat im Bukarester Jahrbuch von 1900, jedoch ohne Hinweis auf Ausrichtung, Charakter und Träger der Institution. Insoweit sei der zweifelsfreie Nachweis, daß es sich um eine ausschließlich für Deutsche bestimmte Privatschule mit deutscher Unterrichtssprache gehandelt habe, nicht erbracht. Die Mädchenschule Santa Maria in Bukarest sei eine bis zu ihrer Aufhebung im Jahre 1949 von der römisch-katholischen Kirche getragene Klosterschule mit Volksschul- und Gymnasialzweig gewesen. Zwar führe M. die bis 1948 Leiterin dieser Lehranstalt gewesen sei, unter dem 31. August 1979 aus, es sei dort in deutscher Sprache unterrichtet worden, an deutscher Sitte und Kultur sei stets festgehalten worden und die Institution habe insgesamt deutschen Charakter besessen. In Ermangelung näherer zeitlicher Angaben lasse sich anhand dieser Erklärung jedoch nicht klären, ob diese Grundsätze unverändert seit Bestehen der Schule, jedenfalls während des Zeitraums des Schulbesuchs der Klägerin, Geltung gehabt hätten oder aber im Laufe der Zeit, insbesondere nach der Einrichtung der deutschen Volksgruppe in Rumänien und im Hinblick auf die Entwicklung des in Rumänien geltenden Schulrechts Änderungen eingetreten seien.
In den Jahren 1921 bis 1930 habe sich die Klägerin - zunächst zum Zwecke des Studiums der Rechtswissenschaften bis 1925 - in Paris aufgehalten. Hieraus werde ein vorherrschender rumänischer Einfluß in ihrer Lebensführung erkennbar. Denn während Juristen Volksdeutscher Abstammung ihre akademische Ausbildung regelmäßig an Hochschulen in deutschsprachigen Gebieten Westeuropas erworben hätten, hätten Abkömmlinge rumänischer Eltern traditionsgemäß an französischen Akademien studiert. Studium und weiterer Aufenthalt der Klägerin in Paris legten daher keinesfalls den Schluß auf ein Bekenntnis zum Deutschtum nahe.
Die im Verfahren vorgelegten Erklärungen Dritter und das Ergebnis der Zeugenvernehmung sei nicht geeignet, das nach § 6 BVFG geforderte Bekenntnis der Klägerin zu belegen. Insbesondere die Bekundungen des Zeugen ... seien nicht verläßlich, da er Behauptungen aufstelle, die durch die Angaben der Klägerin nicht belegt seien. So habe er erst auf Vorhalt erklärt, daß die Klägerin sich von 1921 bis 1930 in Paris und ferner, daß jeder im Ausland lebende Rumäne sich jährlich mindestens drei Monate im Herkunftsland aufgehalten habe. Er habe sich weiterhin mit Sicherheit an die Eintragung der Volkszugehörigkeit "deutsch" im Personalausweis der Klägerin erinnern können, obwohl diese selbst eben diesen Umstand niemals behauptet habe. Zu welchem Zweck und bei welcher Gelegenheit er die Personalpapiere der Klägerin als guter Bekannter eingesehen habe, habe der Zeuge nicht ausgeführt, obwohl ein solches Verhalten unter guten Bekannten als ungewöhnlich zu bezeichnen sei. Insgesamt werde auf Grund seiner Aussage aber nicht konkret erkennbar, in welcher eindeutigen Weise sich die Klägerin zu ihrer deutschen Volkszugehörigkeit bekannt haben sollte.
Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat bei der Feststellung der für die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin bedeutsamen Umstände gegen Bundesrecht verstoßen. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß es in dieser Hinsicht im Ergebnis auf den "Lebensstil" des Betroffenen sowie das Vorliegen von in § 6 BVFG genannten Bestätigungsmerkmalen ankommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt zwar das Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 BVFG dem Grundsatz nach die Feststellung eines Sachverhalts, der rechtlich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergibt, sowie die Feststellung eines davon zu trennenden Sachverhalts voraus, in dem ein oder mehrere Bestätigungsmerkmale deutlich werden. Beide Teile des gesetzlichen Tatbestands stehen jedoch nicht beziehungslos nebeneinander. Nach der neueren Rechtsprechung wohnt den gesetzlichen Bestätigungsmerkmalen neben ihrer objektiven Funktion gleichzeitig auch ein subjektives Element inne. Ihnen kommt eine wichtige Indizwirkung in bezug auf das subjektive Bekenntnis zu. Je mehr solcher Bestätigungsmerkmale vorliegen, um so näher liegt die Annahme eines subjektiven Bekenntnisses. Für Antragsteller aus den Vielvölkerstaaten ist daher die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten, wenn die objektiven gesetzlichen Bestätigungsmerkmale hinreichend für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechen. Maßgebend sind die gesamten Lebensumstände des Einzelfalls (BVerfGE 59, 128, 158; Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 62.81 - BVerwGE 66, 168, 171) [BVerwG 27.09.1982 - 8 C 62/81]. Auch bei Personen, die aus einer ethnisch gemischten Familie stammen, können die objektiven Bestätigungsmerkmale Indizwirkung im Hinblick auf ein subjektives Bekenntnis entfalten. Freilich ist in diesem Fall die Abstammung für sich allein dazu nicht geeignet, weil sie Indizwirkung sowohl im Hinblick auf das deutsche als auch im Hinblick auf das nichtdeutsche Volkstum hat, was sich gegenseitig aufhebt. Entsprechendes gilt für die Merkmale Sprache, Erziehung und Kultur dann, wenn ein Abkömmling im Sinne beider Volkstumsarten erzogen wird und mehrsprachig aufwächst. In diesem Falle bedarf es in der Tat der Feststellung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß sich der Betroffene später dem deutschen Volkstum als dem für ihn ausschließlich maßgebenden zugewandt hat. Anders verhält es sich jedoch, wenn sich in der Familie das deutsche Volkstum in dem Sinne durchgesetzt hat, daß deutsch die Muttersprache des Betroffenen geworden und er im Sinne Volksdeutscher Kultur erzogen worden ist (vgl. Nitsche, Der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit in der Gesetzgebung für Vertriebene und Flüchtlinge, DÖV 1953, 461). Es ist unter solchen Umtänden ausreichend, wenn der Betroffene "von seiner Umgebung" als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden ist (Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 62.81 - BVerwGE 66, 168, 170) [BVerwG 27.09.1982 - 8 C 62/81].
Hiernach ist - wie das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat - für die Beurteilung der gesamten Lebensumstände der Klägerin, die mütterlicherseits teilweise deutscher Abstammung ist und unbestrittenermaßen die deutsche Sprache beherrscht, deren Behauptung von Bedeutung, sie habe eine deutsche Erziehung genossen; die von ihr besuchten Schulen "Miller-Verghi" und "Santa Maria" seien rein deutsche Schulen gewesen. Das Berufungsgericht führt dazu aus, der zweifelsfreie Nachweis, daß die Schule "Miller-Verghi" eine ausschließlich für Deutsche bestimmte Schule mit deutscher Unterrichtssprache gewesen sei, sei nicht erbracht. Dagegen sind Verfahrensrügen nicht erhoben worden und ist revisionsgerichtlich nichts einzuwenden.
Anders verhält es sich mit den Ausführungen zur Schule "Santa Maria", die die Klägerin von 1913 bis 1921 besucht hat. Sie hatte dazu eine Bestätigung der ... die bis 1948 Leiterin dieser Schule war, vorgelegt, in der es heißt, an der Schule sei in deutscher Sprache unterrichtet worden, an deutscher Sitte und Kultur sei "dort selbst" (nicht: "stets", wie es im Berufungsurteil heißt) festgehalten worden. Das Berufungsgericht mißt dieser Erklärung deshalb keine Bedeutung bei, "weil sich in Ermangelung näherer Angaben" nicht klären lasse, ob diese Grundsätze unverändert seit Bestehen der Schule, insbesondere während der Schulzeit der Klägerin, Geltung gehabt hätten oder aber im Laufe der Zeit, insbesondere nach Errichtung der deutschen Volksgruppe als juristische Person des öffentlichen Rechts im Jahre 1940 eine Änderung eingetreten sei. Letzteres hält der Verwaltungsgerichtshof für wahrscheinlich. Die Revision erblickt hierin mit Recht eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Es trifft nicht zu, daß sich nicht habe klären lassen, ob die von ... geschilderten Grundsätze, nach denen die Schule "Santa Maria" geführt wurde, dort von Anfang an, insbesondere zur Schulzeit der Klägerin gegolten hätten. Es hätte dies vielmehr durch ihre Vernehmung als Zeugin ohne weiteres aufgeklärt werden können. Das mußte sich dem Berufungsgericht von Amts wegen aufdrängen, das es lediglich für "wahrscheinlich" hält, daß die Grundsätze dort erst seit dem Jahre 1940 gegolten hätten, und letztlich nach Beweislastgrundsätzen entscheidet. Eine Vernehmung mußte sich um so mehr aufdrängen, als das Berufungsgericht bei der von ihm angenommenen Ermangelung zeitlicher Angaben in der schriftlichen Erklärung hätte sehen müssen, daß zum einen für eine Verwertung der Erklärung als schriftliche Zeugenaussage jedenfalls die materiellen Voraussetzungen des gemäß § 98 VwGO anwendbaren § 377 Abs. 4 ZPO nicht vorlagen, weil das Berufungsgericht die Erklärung "in Ermangelung näherer Angaben" gerade nicht als "ausreichend" im Sinne dieser Bestimmung erachtet hat, und daß es zum anderen grundsätzlich unzulässig ist, Schriftstücke, die sich inhaltlich als Wissenserklärungen ihres Verfassers über bestimmte Tatsachen darstellen, im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (vgl. BGH L.-M. § 377 ZPO Nr. 5 = MDR 1970, 135 sowie Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG 8 C 391.59 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 1 und Beschluß vom 15. Februar 1984 - BVerwG 9 CB 149.83 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 30). Allerdings kann insoweit ein Rügeverlust nach § 295 Abs. 1 ZPO eintreten (vgl. Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG 8 C 391.59 - a.a.O.). Ob das hier durch die Einreichung der schriftlichen Erklärungen seitens der Klägerin geschehen ist kann offenbleiben. Auch wenn dies angenommen werden könnte, hätte sich dem Berufungsgericht eine Vernehmung der ... zu den von ihm vermißten zeitlichen Angaben aufdrängen müssen, zumal die Klägerin dies hilfsweise beantragt hatte.
Allerdings käme es auf diesen Verfahrensfehler nicht an, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen deshalb als richtig darstellen würde, weil sich die Klägerin - ihre deutsche Erziehung unterstellt - auf ihrem späteren Lebensweg durch ihr Verhalten positiv dem rumänischen Volkstum zugewandt hat und damit die Indizwirkung ihrer Erziehung entfallen ist. Davon kann das Revisionsgericht jedoch nicht ausgehen. Das Berufungsgericht führt zwar verschiedene Tatsachen an, die in diese Richtung deuten können. Es hat dabei aber eine deutsche Erziehung der Klägerin nicht unterstellt, sondern sie verneint und ist von einer "kosmopolitischen" Erziehung der Klägerin ausgegangen, durch die sie - wenn nicht überwiegend - so doch zumindest auch im Sinne eines nichtdeutschen Volkstums geprägt worden ist. Wie das Berufungsgericht die Gesamtumstände des vorliegenden Falles bei Nachweis einer deutschen Erziehung der Klägerin gewürdigt hätte, ist damit offen. Das Revisionsgericht kann diese Würdigung nicht vornehmen. Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht Umstände, die umgekehrt dafür sprechen können, daß sich die Klägerin positiv zum deutschen Volkstum bekannt hat, in rechtsfehlerhafter Weise beurteilt hat. Die Klägerin hatte behauptet und durch Vorlage eines Schriftstücks unter Beweis gestellt, daß sie in den Akten des Kollegiums der Rechtsanwälte in Bukarest als Volksdeutsche geführt worden sei. Weiterhin hatte der Zeuge Hesselmann ausgesagt, in dem früheren Personalausweis der Klägerin sei als Volkszugehörigkeit "deutsch" eingetragen gewesen; der Beklagte hatte eingeräumt, daß damals die Volkszugehörigkeit in den rumänischen Personalausweisen vermerkt wurde. Trifft die Behauptung der Klägerin oder die Aussage des Zeugen Hesselmann zu, dann kann die Klägerin ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum selbst dann abgelegt haben, wenn sie mehrsprachig erzogen worden sein sollte. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist nämlich regelmäßig anzunehmen, wenn sich jemand vor staatlichen Behörden als deutscher Volkszugehöriger zu erkennen gegeben hat. Dies hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt; die Beurteilung, die es dem vorgelegten Schriftstück sowie der Aussage des Zeugen ... hat zuteil werden lassen, halten jedoch der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Klägerin hatte die Abschrift eines Schriftstücks vorgelegt, das nach der beigefügten, der Verordnung vom 21. Oktober 1942 (RGBl. I S. 609) entsprechenden Übersetzung auf seiner Rückseite einen Beglaubigungsvermerk des Staatsnotariats Bukarest der sozialistischen Republik Rumänien trägt, durch den der Gleichlaut der Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück beglaubigt wird. Der Text auf der Rückseite stellt sich somit nach Form und Inhalt als eine von einer öffentlichen Behörde errichtete Urkunde und damit als öffentliche Urkunde, und zwar als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO dar. Öffentliche Urkunden nach § 418 ZPO begründen den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Eine beglaubigte Abschrift beweist somit die Übereinstimmung der Abschrift mit der der Beglaubigungsstelle vorgelegten Urkunde (BGHZ 31, 5, 7 [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58]; BGHZ 36, 201, 204) [BGH 14.12.1961 - V ZB 20/61]. Der Umstand, daß es sich hier um die Beglaubigung durch eine ausländische Behörde handelt, steht dem nicht entgegen. Die nach § 98 VwGO anzuwendenden Vorschriften der ZPO über den Beweis durch öffentliche Urkunden gelten - wie die in § 438 Abs. 1 ZPO vorgesehene Echtheitsprüfung zeigt - mit Ausnahme der Echtheitsvermutung (§ 437 ZPO) auch für ausländische öffentliche Urkunden (vgl. BGH, L.-M. § 418 ZPO Nr. 3; RG, JW 1927, 1096; Stein-Jonas, ZPO, § 415 Anm. I 5; Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 415 Anm. II; Zöller, ZPO, § 438 Anm. II). Die Urkunde, mit der die Abschrift nach dem Beglaubigungsvermerk übereinstimmen soll, stellt sich äußerlich ebenfalls als das Original einer öffentlichen Urkunde dar. In ihr bescheinigt der Präsident des Rechtsanwaltskollegiums in Bukarest auf Grund des Inhalts der Berufspersonalakte der Klägerin die Zeit ihrer Eintragung im Verzeichnis der zugelassenen Rechtsanwälte sowie ihre deutsche Volkszugehörigkeit. Solche amtlichen Bescheinigungen fallen ebenfalls unter die Vorschrift des § 418 ZPO (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 418 Anm. I; OLG Hamm FamRZ 1981, 915, 916).
Damit hat die Klägerin dem äußeren Anschein nach die öffentlich beglaubigte Abschrift einer öffentlichen Urkunde vorgelegt. Dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. Es hebt in erster Linie darauf ab, die Klägerin habe trotz wiederholter Aufforderungen das Original der durch das Staatsnotariat beglaubigten Abschrift nicht vorgelegt, so daß es schon von daher an einem Nachweis fehle. Das ist fehlerhaft. § 435 ZPO läßt die Vorlage der öffentlich beglaubigten Abschrift einer öffentlichen Urkunde anstelle der Urschrift ausdrücklich zu. Zwar kann das Gericht gegebenenfalls zur Prüfung der inhaltlichen Übereinstimmung von beglaubigter Abschrift und Urschrift die Vorlage der Urschrift bzw. die Glaubhaftmachung von Tatsachen verlangen, die der Vorlegung entgegenstehen. Bleibt eine dahin gehende Anordnung des Gerichts erfolglos, so führt dies jedoch lediglich zu einem Wegfall der gesetzlichen Beweisregeln (§ 415 Abs. 2, § 418 Abs. 1 ZPO) und damit zur Rückkehr zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nimmt also der vorgelegten beglaubigten Abschrift keineswegs jeglichen Beweiswert. Deshalb kommt es entscheidend darauf an, ob das vorgelegte Schriftstück echt ist. Maßgebend ist insoweit die Vorschrift des § 438 Abs. 1 ZPO, nach der das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen hat, ob eine ausländische öffentliche Urkunde ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat sich hier außerstande gesehen, das Schriftstück ohne näheren Nachweis als echt anzusehen. Es hat dazu ausgeführt, es bestünden "erhebliche Zweifel" an der Echtheit der beglaubigten Abschrift, insbesondere deshalb, weil nicht gewährleistet sei, daß der Beglaubigungsvermerk sich nicht ursprünglich auf einen anderen Text bezogen haben könnte. Damit steht indessen die Unechtheit der Urkunde nicht fest. Vielmehr hätte sich das Berufungsgericht durch weitere Ermittlungen, z.B. durch Einschaltung der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (vgl. § 448 Abs. 2 ZPO) die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewißheit (vgl. Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32) in dem einen oder anderen Sinne verschaffen müssen. Zu einer weiteren Prüfung der Echtheit bestand um so mehr Anlaß, als die Klägerin im Verwaltungsverfahren Kopien von Schriftstücken vorgelegt hatte, die äußerlich dem hier zu beurteilenden insofern gleichen, als sie ebenfalls nur aus einem halben Blatt bestehen. Es handelt sich um beglaubigte Abschriften von Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden, von deren Echtheit die Verfahrensbeteiligten einschließlich des Berufungsgerichts ausgegangen sind.
Auch die Würdigung der Aussage des Zeugen ... ist nicht frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht hebt insoweit entscheidungstragend auch darauf ab, die Bekundungen ... seien nicht verläßlich, weil er keine Angaben darüber gemacht habe, zu welchem Zweck und bei welcher Gelegenheit er Einsicht in den Personalausweis der Klägerin genommen habe, und weil er sich an die Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit im Personalausweis erinnere, obwohl die Klägerin einen diesbezüglichen Eintrag nie behauptet habe.
Die erste Erwägung könnte nur dann Bestand haben, wenn der Zeuge auf entsprechende Frage keine oder nur unzureichende Angaben gemacht hätte. Davon konnte der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht ausgehen. Der Zeuge ist im Wege der Rechtshilfe vernommen worden. Aus der Vernehmungsniederschrift ergibt sich nicht, daß nach den näheren Umständen der Einsichtnahme in den Personalausweis gefragt worden wäre. Ein Zeuge kann jedoch nicht deshalb als unglaubwürdig oder nicht verläßlich angesehen werden, weil er, ohne danach gefragt worden zu sein, zu einer von ihm bekundeten Tatsache keine näheren Einzelheiten angibt. Denn der Zeuge kann die Einzelheiten kennen, ihre Mitteilung jedoch trotz Belehrung zu einer vollständigen Aussage unterlassen haben, weil er sie aus seiner Sicht für unerheblich hielt. Gerade für einen solchen Fall, nämlich zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 396 Abs. 2 ZPO). Ist dies bei der Vernehmung unterblieben, kommt es aber nachträglich aus der Sicht des Gerichts auf den Grund für das Wissen des Zeugen an, muß der Zeuge erneut vernommen werden. Auch die zweite Erwägung ist nicht zutreffend. Eine Zeugenaussage ist nicht deshalb unglaubhaft, weil eine Behauptung im Sinne der Aussage im Rechtsstreit bisher nicht aufgestellt worden ist. Der Zeuge kann ein besseres Erinnerungsvermögen haben als die Verfahrensbeteiligten. Außerdem ist es gerade unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht selten, daß bei Durchführung von Ermittlungen rechtserhebliche Tatsachen zu Tage treten, die von keinem der Beteiligter, vorgebracht worden sind.
Die Sache muß daher wegen der vorliegenden Rechtsfehler an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Sollte sich das Vorbringen der Klägerin ganz oder zum Teil bestätigen, wird das Berufungsgericht im Rahmen der dann erneut vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände auch seine aus der Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa, Band 3, Das Schicksal der Deutschen in Rumänien, gezogenen Schlüsse erneut darauf hin überdenken müssen, ob sie in jedem Fall zwingend erscheinen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Korbmacher
Dr. Kemper
Dr. Bender
Hien