Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.04.1994, Az.: BVerwG 1 WB 1.94

Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung; Gerichtliche Überprüfung einer Verwendungsentscheidung des Dienstherrn; Abwägung der dienstlichen Bedürfnisse für eine Versetzung mit persönlichen Belangen eines Soldaten; Klage auf Versetzung auf einen bereits besetzten Dienstpostens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.04.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 1.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 23075
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13. April 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Major Dannemann, Hauptfeldwebel Bähr als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1957 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, zum Hauptfeldwebel wurde er am 1. April 1991 ernannt.

2

Seit Mai 1978 gehörte der Antragsteller der Elektronik- und Waffenstaffel (EloWaStff) Jagdgeschwader (JG) ... in N. an, und er war dort zuletzt auf einem Oberfeldwebel-/Feldwebel-Dienstposten Luftfahrzeug-Radarwarnanlagen-Mechanikermeister (LfzRadarWarnanlMechMst) F-4F eingesetzt.

3

Zum 1. April 1991 wurde der Antragsteller auf einen Stabsfeldwebel-/Hauptfeldwebel-Dienstposten als LfzRadarWarnanlMechMst Tornado bei der Elektronikstaffel (EloStff) Jagdbombergeschwader (JaboG) ... in U. (K.) versetzt. In der förmlichen Versetzungsverfügung vom 12. Februar 1991 ist als voraussichtliche Verwendungsdauer der 31. März 1998 angegeben.

4

Vor der Entscheidung über die Versetzung des Antragstellers nach Untermeitingen ist am 7. Februar 1991 mit dem Antragsteller bei der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) ein Personalgespräch geführt worden. In dem hierüber gefertigten Vermerk ist als "Gesprächsinhalt" u.a. ausgeführt:

"OFw S. erklärte sich mit der kurzfristigen Versetzung zum 01.04.91, Dienstantritt 02.04.91, einverstanden. Aufgrund persönlicher Gründe (Eigenheim am Standort Neuburg, Schwiegervater Pflegefall) äußerte OFw S. den Wunsch der Rückversetzung zum JG ... auf den nächst freiwerdenden Dienstposten in seiner Verwendung zum 01.04.98.

Ihm wurde zugesagt, daß wenn der Dienstposten beim JG ... erhalten bleibt, bzw. nicht vorrangig einem anderen Soldaten mit schwerwiegenderen Gründen der Vorzug erteilt werden muß, er mit einer Rückversetzung zum JG ... rechnen kann."

5

Mit Schreiben vom 2. Januar 1992 beantragte der Antragsteller seine Versetzung zur EloWaStff JG .... Unter Bezugnahme auf das Personalgespräch vom 7. Februar 1991 führte er an, ihm sei bekanntgeworden, daß in Kürze einer der beiden für ihn in Frage kommenden Dienstposten frei und durch die SDL neu besetzt werde.

6

Die SDL lehnte den Versetzungsantrag mit Bescheid vom 29. Januar 1992 ab, weil eine Versetzung derzeit aus dienstlichen Gründen nicht möglich sei. Soweit dem Antragsteller in dem Personalgespräch am 7. Februar 1991 zugesagt worden sei, in das Auswahlverfahren des zum 1. April 1998 freiwerdenden Dienstpostens beim JG ... einbezogen zu werden, werde über die Nachbesetzung dieses Dienstpostens zu gegebener Zeit entschieden.

7

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 22. Februar 1992 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Bescheid vom 9. Juni 1992 als unbegründet zurück. Der Antragsteller sei als Fachgruppenleiter der neu aufzustellenden Teileinheit ELS (Radarortungssystem) des Waffensystems ECR eingesetzt und habe hierfür eine aufwendige und umfangreiche Ausbildung absolviert. Die Teileinheit ELS befände sich im Aufbau und bestehe gemäß Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) aus einem Stabsfeldwebel-/Hauptfeldwebel-Dienstposten und vier Oberfeldwebel-/Feldwebel-Dienstposten. Tatsächlich seien die Dienstposten derzeit mit dem Antragsteller und zwei Stabsunteroffizieren, die sich noch in der Ausbildung befänden, besetzt. Das Waffensystem ECR befände sich zur Zeit noch im Truppenversuch und in der Einführung. Ein sachkundiger und kontinuierlicher Aufbau der Teileinheit ELS müsse gewährleistet sein. Ohne den Einsatz des Antragstellers sei dies jedoch nicht möglich. Für den zum 1. Oktober 1992 freiwerdenden Dienstposten beim Stab JG ... besitze der Antragsteller nicht die erforderliche Ausbildung als Luftfahrzeug-Radarstöranlagen-Mechanikermeister (LfzRadarStöranlMechMst) F-4F.

8

Gegen diesen ihm am 15. Juni 1992 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juni 1992, das am selben Tag bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 1993 vorgelegt.

9

Der Antragsteller trägt vor:

10

Auf Veranlassung der SDL sei der freigewordene Dienstposten LfzRadarStöranlMechMst mit Hauptfeldwebel L. besetzt worden, der zuvor den Dienstposten LfzRadarWarnanlMechMst innegehabt habe. Für den somit freigewordenen Dienstposten besitze er alle Voraussetzungen. Es handele sich auch um den nächst freigewordenen Dienstposten in seiner Verwendung; die Absprache mit der SDL vom 7. Februar 1991 sei eindeutig auf seine Rückführung an den Standort N. gerichtet gewesen und habe zu seiner Zustimmung zu einer vorübergehenden Versetzung an den Standort K. geführt. Er habe den Eindruck, die Zusage sei nur gegeben worden, um ihm den Standort K. "schmackhaft" zu machen. Was seine dienstliche Unabkömmlichkeit bei seiner jetzigen Einheit betreffe, weise er darauf hin, daß seine Ausbildung bisher aus einer siebenwöchigen Systemeinweisung in den USA bestanden habe und diese nicht ausreiche, ihm die erforderliche ATN zuzuerkennen. Um seine Tätigkeit optimal erfüllen zu können, seien weitere Schulungen in größerem Umfang erforderlich.

11

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

12

Er hält den Antrag für unbegründet und trägt vor:

13

Entgegen der Ansicht des Antragstellers habe die SDL nicht gegen die im Personalgespräch am 7. Februar 1991 getroffenen Aussagen verstoßen. Die Planungsabsicht für eine Rückversetzung habe sich ausdrücklich auf den damals absehbar frühesten Termin 1. April 1998 bezogen und stehe darüber hinaus unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß "vorrangig einem anderen Soldaten mit schwerwiegenderen Gründen der Vorrang erteilt werden" müsse. Dieser Vorbehalt sei durch die Notwendigkeit, Soldaten aus aufzulösenden Verbänden unterzubringen, eingetreten.

14

Der Dienstposten Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 150/002 bei der EloWaStff JG ... in N. sei für die Fachtätigkeit LfzRadarWarnanlMechMst ausgewiesen. Der Antragsteller hätte auf Grund seiner Ausbildung auf diesen Dienstposten versetzt werden können. Um einen Unterbringungsfall, Dienstgrad Hauptfeldwebel, aus dem aufzulösenden Verband Aufklärungsgeschwader (AG) ... in B. ATN-gerecht zu lösen, sei zum 1. Oktober 1992 der bisherige Dienstposteninhaber der TE/ZE 150/002 auf den Dienstposten TE/ZE 150/003 - Fachtätigkeit LfzRadarStöranlMechMst - umgesetzt und der unterzubringende Soldat auf den vom Antragsteller beanspruchten Dienstposten TE/ZE 150/002 versetzt worden. Den Dienstposten TE/ZE 150/003 hätte der Antragsteller nicht besetzen können, da er lediglich als MechMst für Warnanlagen, nicht jedoch für Störanlagen ausgebildet sei. Der Soldat, der nunmehr den Dienstposten TE/ZE 150/003 besetze, verfüge über eine Ausbildung in beiden Bereichen.

15

Der Antragsteller hat sich zu der Stellungnahme des BMVg nicht mehr sachlich geäußert.

16

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 433/92 - sowie die Personalstammakten des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

17

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

18

Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Er begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens die Verpflichtung des BMVg bzw. der SDL, ihn, den Antragsteller, auf den Dienstposten LfzRadarWarnanlMechMst (TE/ZE 150/002)

19

bei der EloWaStff JG ... in N. zu versetzen.

20

Dieser Antrag ist zulässig. Ein solches Verpflichtungsbegehren kann auch dann verfolgt werden, wenn der Dienstposten inzwischen mit einem anderen Soldaten besetzt ist (Beschluß vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [f.]>).

21

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der BMVg ist nicht verpflichtet, die Versetzung des Antragstellers auf den von ihm begehrten Dienstposten in N. zu veranlassen. Der Antragsteller ist bei der Besetzung des Dienstpostens zum 1. Oktober 1992 nicht rechtswidrig übergangen worden.

22

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten allein nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]>).

23

Die vom Antragsteller beantragte Verpflichtung des BMVg bzw. der SDL, ihn zur EloWaStff JG ... zu versetzen, könnte demnach vom Senat nur ausgesprochen werden, wenn das Ermessen der zuständigen Stelle fehlerfrei nur in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, wenn also jede andere Verwendungsentscheidung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (Beschluß vom 1. April 1976 - BVerwG 1 WB 98.74 - <BVerwGE 53, 163 [f.]>). Das ist nicht der Fall.

24

Der BMVg ist - auch für die SDL - in den "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl 1988, 76) eine Selbstbindung dahin eingegangen, daß einem Versetzungsantrag, für den kein dienstliches Bedürfnis besteht, stattgegeben werden kann, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 6). Schwerwiegende persönliche Gründe können hiernach im Gesundheitszustand des Soldaten, seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau und seiner Kinder, in etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder oder in mit diesen vergleichbaren persönlichen Härtefällen liegen. Macht ein Soldat andere persönliche Gründe für eine Versetzung geltend, kann dem Antrag stattgegeben werden, wenn die Versetzung mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann (Nr. 7). Diese Richtlinien sind rechtlich unbedenklich (vgl. Beschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 45.90 - <DokBer B 1990, 311>). Sie können allerdings nur dann einen Versetzungsanspruch begründen, wenn die Versetzung dienstlich möglich ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn der begehrte Dienstposten im Verhältnis zu dem Antragsteller in rechtmäßiger Weise mit einem anderen Soldaten bereits besetzt worden ist (Beschluß vom 7. Dezember 1988 - BVerwG 1 WB 96.88 -).

25

Die SDL war nicht verpflichtet, den Antragsteller auf den begehrten Dienstposten etwa deshalb zu versetzen, weil sie ihm dies als zuständiger Vorgesetzter in rechtsverbindlicher Weise zugesichert hätte (vgl. Beschluß vom 22. April 1975 - BVerwG 1 WB 189.72, 227.72 - <BVerwGE 53, 23 [26]>). Der Antragsteller beruft sich insoweit erfolglos auf das Personalgespräch am 7. Februar 1991. Bei der in diesem Gespräch getroffenen Äußerung, "ihm (dem Antragsteller) wurde zugesagt, daß ... er mit einer Rückversetzung zum JG 74 'M' rechnen kann", ging der zuständige Personaloffizier von einem "normalen" Freiwerden des für den Antragsteller in Betracht kommenden Dienstpostens zum 1. April 1998 aus, und die Äußerung steht zudem ausdrücklich unter den Vorbehalten, "wenn der Dienstposten beim JG ... erhalten bleibt bzw. nicht vorrangig einem anderen Soldaten mit schwerwiegenderen Gründen der Vorzug erteilt werden muß". Vorliegend ist nach dem für den Senat glaubhaften und auch vom Antragsteller nicht bestrittenen Vorbringen des BMVg in der EloWaStff JG ... zum 1. Oktober 1992 der Dienstposten LfzRadarStöranlMechMst (TE/ZE 150/003) freigeworden, auf dessen Nachbesetzung der Antragsteller schon auf Grund fehlender Ausbildung keinen Anspruch hat und auch nicht erhebt. Wenn nun der vom Antragsteller beanspruchte Dienstposten (TE/ZE 150/002) gezielt durch ein Umsetzen des bisherigen Dienstposteninhabers auf diesen freigewordenen Dienstposten freigemacht worden ist, um einen Hauptfeldwebel aus dem aufzulösenden AG 51 unterbringen und ATN-gerecht verwenden zu können, ist dies zunächst schon nicht als das "Freiwerden" des Dienstpostens zu verstehen, das die SDL ihrer Äußerung in dem Personalgespräch am 7. Februar 1991 zugrunde gelegt hat. Unabhängig davon ist es rechtlich nicht zu beanstanden, die Notwendigkeit der "Unterbringung" eines Soldaten eines aufzulösenden Verbandes gegenüber den persönlichen Belangen des Antragstellers entsprechend dem Vorbehalt als schwerer wiegenden Grund für die Besetzung des freigemachten Dienstpostens (TE/ZE 150/002) zu bewerten. Der Senat hat seit jeher die Auffassung vertreten, daß bei einem Wunsch nach einer bestimmten örtlichen Verwendung sowohl Haus- oder Wohneigentum als auch die Sorge für kranke Eltern oder Schwiegereltern dienstlichen Belangen unterzuordnen sind (vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [215]> und vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 -).

26

Der Antrag ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

27

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Dannemann
Bähr