Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.04.1994, Az.: BVerwG 2 WD 2.94

Diebstahl von Geldbeträgen durch einen Soldaten; Diebstahl als Dienstvergehen; Pflicht eines Soldaten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten außer Dienst; Dienstvergehen eines Soldaten; Außerdienstliche Vermögensdelikte eines Soldaten; Eigenart und Schwere eines vorgeworfenen Dienstvergehens; Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.04.1994
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 2.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 21871
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 25.11.1993 - AZ: 11 VL 19/93

Fundstelle

  • DokBer B 1994, 275-276

Prozessgegner

Stabsunteroffizier ..., geboren am ...

In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. April 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
sowie
Oberstleutnant Hundemer, Stabsunteroffizier Zeisberg als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Regierungsobersekretärin ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 25. November 1993 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 26 Jahre alte Soldat besuchte nach der Grundschule zwei Jahre die Orientierungsstufe, sodann ein Jahr die Realschule und wechselte 1981 zur Hauptschule, die er 1983 mit dem qualifizierten Hauptschulabschluß verließ. Nach einjähriger Teilnahme am Berufsgrundbildungsjahr Bau durchlief er von August 1984 bis Juli 1986 eine Maurerlehre, die er mit der Gesellenprüfung vom 30. Juli 1986 erfolgreich abschloß. Anschließend war er bis Ende November 1986 in dem erlernten Beruf als gehobener Facharbeiter tätig und danach in wechselnder Folge mehrmals arbeitslos bzw. vorübergehend berufstätig.

2

Als Wehrpflichtiger zum 4. Januar 1988 zur .../Luftwaffenausbildungsregiment ... in W. einberufen, wurde der Soldat auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung durch Urkunde vom 5. September 1988 mit Wirkung vom 16. September 1988 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier Jahre und zwei Monate, sodann auf zwölf Jahre und zwei Monate festgesetzt; sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 29. Februar 2000.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er mit Wirkung vom 16. Mai 1991 zum Unteroffizier und durch Urkunde vom 7. Dezember 1992 am 10. Dezember 1992 zum Stabsunteroffizier ernannt.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde der Soldat zum 1. April 1988 zur Luftwaffenpionierlehrkompanie ... in D. als Kraftfahrer CE versetzt. Nach Teilnahme am Lehrgang 1. Luftwaffenpionier vom 8. August bis 28. September 1989 bei seiner Einheit wechselte er zum 1. April 1990 auf den Dienstposten eines Kraftfahrers CE. Im Rahmen einer Kommandierung vom 29. Januar bis 12. April 1991 zur .../Unteroffizierschule der Luftwaffe in D. nahm er mit der Abschlußnote "ausreichend" am Unteroffizierlehrgang der Luftwaffe 4/91 teil und wechselte zum 16. Mai 1991 bei seiner Einheit auf den Dienstposten eines 1. Luftwaffenpioniers. Im Rahmen einer weiteren Kommandierung vom 16. März bis 12. Mai 1993 zur Pionierschule und Fachschule des Heeres für Bautechnik in M. besuchte er den Unteroffizieraufbaulehrgang der Luftwaffe Teil 2 - Luftwaffenpioniermeister - mit der Abschlußnote "befriedigend".

5

In den Beurteilungen seiner dienstlichen Leistungen als 1. Luftwaffenpionier und 1. Baumaschinenführer erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung am 27. Februar 1992 einmal die Note "2", zehnmal die Note "3" sowie zweimal die Note "4" und am 14. März 1994 viermal die Wertung "2", achtmal die Wertung "3" sowie zweimal die Wertung "4"; in der freien Beschreibung wurde zuletzt über ihn ausgeführt:

"StUffz W. ist ein offener, umgänglicher Uffz, der seine Auftrage gewissenhaft und zuverlässig erledigt. Sein selbstbewußtes und forsches Auftreten erleichtert ihm den Umgang mit unterstellten Soldaten, auf die er sich gut einstellen kann und stets einen angemessenen Umgangston findet. Seine Aufträge erfaßt er richtig und vollständig und handelt umsichtig, vorausschauend und gründlich. Im Ausbildungsdienstbetrieb erzielt er überdurchschnittliche Ausbildungsergebnisse. Er besitzt eine durchschnittliche Allgemeinbildung und zeigt sich vielseitig interessiert. Ein Schwerpunkt seiner Interessen ist im bauhandwerklichen Bereich zu erkennen. Im Denk- und Urteilsvermögen ist er sachlich und eigenständig. Im Kameradenkreis ist er anerkannt und beliebt, da er ein humorvoller, geselliger und stets hilfsbereiter Unteroffizier ist."

6

Hierzu nahm der Kommandeur, Oberst B., als nächsthöherer Vorgesetzter am 29. März 1994 wie folgt Stellung:

"SU W. ist ein aufgeschlossener williger Soldat. Die Beurteilung entspricht in ihren Aussagen und Wertungen ganz dem Eindruck, den ich von dem Soldaten gewonnen habe. ..."

7

Der Kompaniechef Major St. äußerte sich als Leumundszeuge vor der Truppendienstkammer wie folgt über den Soldaten:

"Der Stabsunteroffizier W. ist mir als ein sehr aufgeschlossener, zuvorkommender und fröhlicher Mensch bekannt, der im privaten Bereich Schwierigkeiten hatte. Ich wußte von seinen finanziellen Problemen; deswegen kann ich seine Meinung, die er hier heute vertritt, nicht ganz teilen. Er unternahm in den letzten Monaten erhebliche Anstrengungen, um finanziell auf die Beine zu kommen. Durch die Verurteilung zu einer Geldstrafe durch das Amtsgericht Diepholz ist ihm bewußt geworden, daß er eine Verfehlung begangen hat. Dadurch verbaute sich der Soldat seine militärische Laufbahn. Er hatte bereits den Feldwebellehrgang besucht, aber nicht abgeschlossen, was auf den Vorfall zurückzuführen ist; denn dieser fand nach seiner Verfehlung statt. Den Lehrgang kann er mehrfach wiederholen. Im Dienstbetrieb ist der Soldat zuverlässig und korrekt, ein außergewöhnliches Verhalten ist mir nicht bekannt. Er ist ein im Durchschnittsbereich liegender Soldat. Nach dem Vorfall ist der Stabsunteroffizier W. direkt zu mir gekommen und stellte offen und ehrlich den Sachverhalt dar. Er sagte mir, er könne sich im nachhinein nicht erklären, warum er die Diebstähle begangen hat. Ich freute mich über seine Offenheit und machte mir Gedanken über seine private und militärische Situation. Wir sprachen darüber, und ich habe versucht, auf ihn einzuwirken. Ich ließ ihn zum Fw-Lehrgang gehen; von seinem Niveau her hatte der Soldat den Lehrgang drauf, aber die Umstände spielten eine zu große Rolle. Das Verfahren beim Amtsgericht machte ihn sehr nachdenklich. In seinem Leistungsbild gab es keine Abstriche. Wir setzen ihn nicht um, weil die näheren Umstände der Sache unbekannt sind. Daß ein Verfahren läuft, ist in der Einheit und den Teileinheitsführern bekannt, aber warum, weiß keiner. Meine große Sorge war, daß die Inhaber der Firma, alles ehemalige Soldaten des Fliegerhorstes, etwas über die Diebstähle des Stabsunteroffiziers W. erzählten, aber es ist nichts gemunkelt worden. Das finanzielle Problem war der Kredit für das Auto, ansonsten ist mir nichts bekannt. Ich glaube auch nicht, daß er mich belogen hat, das ist nicht sein Stil."

8

Der Soldat ist Träger der Schützenschnur in Gold seit Oktober 1989.

9

Das Bundeszentralregister enthält außer der sachgleichen Geldstrafe keine Eintragung über den Soldaten, das Disziplinarbuch weist keine disziplinare Maßregelung für ihn auf.

10

Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 3.256,52 DM brutto sowie unter Berücksichtigung eines Kindergeldes für ein Kind 2.950,31 DM netto. Einen Kredit in Höhe von 17.000 DM tilgt der Soldat mit monatlichen Raten von 491 DM. Im übrigen sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet.

11

Der Soldat ist seit dem 16. November 1990 verheiratet. Aus der Ehe ist eine am 23. März 1991 geborene Tochter hervorgegangen. Die Ehefrau, die ein zweites Kind erwartet, ist nicht berufstätig.

12

II

Im Februar 1993 kam es auf Grund einer Strafanzeige zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Mit Strafbefehl vom 19. April 1993 - 5 Cs 3 Js 5696/93 -, rechtskräftig seit dem 7. Mai 1993, verhängte das Amtsgericht Diepholz gegen ihn wegen Diebstahls von Geldbeträgen in drei Fällen, davon in einem besonders schweren Fall, eine Gesamtgeldstrafe von 125 Tagessätzen zu je 50 DM.

13

In dem vom Kommandeur der Luftwaffenunterstützungsgruppe Nord mit Verfügung vom 8. Juni 1993 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 23. Juni 1993, den Soldaten am 25. November 1993 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren sowie zu einer Gehaltskürzung um ein Fünfzehntel für die Dauer von einem Jahr.

14

Die Kammer traf folgende tatsächliche Feststellungen:

"Der Soldat half im Sommer 1992 als gelernter Maurer bei der Errichtung des Firmengebäudes der Firma Reifen-Service SSK GmbH in Diepholz. Aufgrund dieser Tätigkeit wurde er mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und mit den Gesellschaftern bzw. Geschäftsführern der Firma befreundet, so daß ihm großes Vertrauen entgegengebracht wurde.

Am 06.01.1993 befand er sich kurze Zeit allein im Geschäftsraum der Firma. Die Abwesenheit der Firmengeschäftsführer nutzte er aus, um aus einer unverschlossenen Geldkassette einen Betrag in Höhe von 500,00 DM" (richtig: 580 DM) "zu entwenden.

Am 16.02.1993 hielt sich der Soldat zusammen mit den drei Geschäftsführern, wovon zwei alsbald den Raum verließen, wiederum im Büro der Reifenfirma auf. Er konnte nun beobachten, daß der noch im Raum verbliebene Geschäftsführer die Schublade, in der sich die Geldkassette befand, abschloß und den Schlüssel in eine andere Schublade desselben Schreibtisches legte. Nachdem auch dieser Geschäftsführer schließlich den Raum verlassen hatte, nahm der Soldat den Schlüssel aus der Schreibtischschublade, öffnete die andere Schublade, in der sich die Kassette befand, und entnahm aus der Kassette einen Geldbetrag in Höhe von 600,00 DM" (richtig: 610 DM).

"Am 17.02.1993 hielt sich der Soldat erneut allein im Firmenbüro der Reifenfirma auf und entwendete unbeobachtet aus der Geldkassette einen Betrag in Höhe von 800,00 DM."

15

Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als ein Dienstvergehen nach (§ 23 Abs. 1 SG).

16

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

17

Der Soldat habe ein ernstzunehmendes Dienstvergehen begangen. Das Fehlverhalten sei nach seiner Eigenart und Schwere so gewichtig, daß eine nachhaltige disziplinargerichtliche Maßnahme geboten erscheine. Wenngleich der Soldat ausschließlich im außerdienstlichen Bereich, mithin ohne unmittelbare Auswirkungen für die Bundeswehr, gehandelt habe, sei sein Fehlverhalten jedoch für die dienstliche Stellung von erheblicher Bedeutung. Denn ein Soldat auf Zeit, insbesondere ein Vorgesetzter, der an sich schon nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben solle, gebe durch außerdienstliche Vermögensdelikte ein außerordentlich schlechtes Beispiel und beeinträchtige seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sowie sein dienstliches Ansehen und seine Autorität in hohem Maße. In der Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte sei für außerdienstliche Vermögensdelikte keine Regelmaßnahme entwickelt worden, weil sie sich nach Ausführungsart, krimineller Intensität des Täters, Folgen der Tat usw. so erheblich voneinander unterschieden, daß generelle Kriterien für die Bildung einer Regelmaßnahme nicht gefunden werden könnten. Bei der Maßnahmebemessung sei in solchen Fällen daher zunächst auf die konkreten Tatumstände abzustellen, da dadurch das Persönlichkeitsbild charakterisiert werde, das der Täter durch ein solches Fehlverhalten offenbare und das bei seiner Verwendung im militärischen Bereich beachtet werden müsse. Im vorliegenden Fall sei erschwerend zu berücksichtigen, daß sich der Soldat nicht nur eines, sondern mehrerer Diebstähle schuldig gemacht und dabei Geld von nicht unbeträchtlicher Höhe erbeutet habe. Er sei aber nach Auffassung der Kammer jeweils spontaner Versuchung erlegen. In der Hauptverhandlung sei jedenfalls nicht erkennbar geworden, daß der Soldat etwa wohlüberlegt, geplant und zielstrebig vorgegangen sei. Vielmehr habe er offensichtlich die sich mehr oder weniger bietenden Gelegenheiten genutzt, zumal das Geld leicht zugänglich aufbewahrt und auch gegen Diebstahl nicht besser gesichert worden sei, so daß keine größere kriminelle Energie habe aufgewandt werden müssen, um an das Geld zu gelangen. Es habe dem Soldaten allerdings klar sein müssen, daß durch diese Diebstahlshandlungen für die Geschäftsführer Ärger und Aufregung verursacht würden. Sein Verhalten erwecke den Eindruck, daß er sich unbedenklich und ohne Hemmungen am Eigentum Dritter habe bereichern wollen. Die Mißachtung fremden Eigentums habe so schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der charakterlichen Festigkeit, moralischen Integrität und sittlichen Reife des Soldaten auslösen müssen, daß die Kammer erwogen habe, ihn nicht mehr in seinem Dienstgrad zu belassen. Sie habe im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe davon noch einmal abgesehen. Zugunsten des Soldaten habe die Kammer über die bereits festgestellten Milderungsgründe hinaus berücksichtigt, daß er in vollem Umfang geständig gewesen sei, den Schaden unverzüglich wiedergutgemacht und sich entschuldigt habe, wodurch das freundschaftliche Verhältnis zu den Geschädigten wiederhergestellt worden sei. Es komme noch hinzu, daß der Soldat eine tadellose Dienstzeit aufzuweisen habe und sein Disziplinarvorgesetzter in der Hauptverhandlung nicht nur eine günstige Beurteilung über ihn abgegeben, sondern auch eine günstige Zukunftsprognose gestellt habe. Es sei zu erwarten, daß der Soldat sich künftig pflichtgetreu verhalten und das volle Vertrauen seines Dienstherrn zurückgewinnen werde, zumal er nach wie vor in seiner alten Funktion eingesetzt und sogar nach dem Tatgeschehen noch zum Feldwebellehrgang kommandiert worden sei. Daraus gehe hervor, daß er ganz offensichtlich das Vertrauen seiner Vorgesetzten nie verloren habe. Im Kameradenkreis sei er nach wie vor geachtet, da das Dienstvergehen nicht bekanntgeworden sei. Auch sonst hätten negative Auswirkungen nicht festgestellt werden können. Diese für den Soldaten sprechenden Umstände sowie seine Schuldeinsicht, sein umfassendes Geständnis und seine Reue rechtfertigten es, auf ein Beförderungsverbot zu erkennen. Hinsichtlich der Dauer habe allerdings das gesetzliche Höchstmaß von vier Jahren ausgeschöpft werden müssen, um dem Soldaten deutlich vor Augen zu führen, daß es sich um keine Bagatelle gehandelt habe und er sich durch eigenes pflichtwidriges Fehlverhalten für einen höheren Dienstgrad zunächst einmal selbst disqualifiziert habe. Außerdem habe es die Kammer trotz der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren zu einer Geldstrafe für geboten gehalten, das Beförderungsverbot mit einer Gehaltskürzung zu verbinden, die der Höhe nach im unteren Bereich um ein Fünfzehntel habe bleiben können, während die Dauer auf ein Jahr festzusetzen gewesen sei.

18

Gegen dieses dem Wehrdisziplinaranwalt am 16. Dezember 1993 zugestellte Urteil hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schreiben vom 12. Januar 1994, das am folgenden Tage beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Berufung zuungunsten des Soldaten unter ausdrücklicher Beschränkung auf die Maßnahmebemessung mit dem Ziel einer Verurteilung des Soldaten zu einer Dienstgradherabsetzung eingelegt.

19

Zur Begründung hat er ausgeführt:

20

Die Feststellungen der Kammer zum Tatgeschehen und zur Schuld des Soldaten sowie die rechtliche Würdigung würden nicht angegriffen. Die von der Kammer festgesetzte Disziplinarmaßnahme werde jedoch der Eigenart und Schwere des vorgeworfenen Dienstvergehens nicht gerecht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats könne es für Eigentumsdelikte von Soldaten mit Vorgesetzteneigenschaft im außerdienstlichen Bereich wegen der vielfältigen Möglichkeiten des Fehlverhaltens keine Regelmaßnahme geben. In weniger schweren Fällen werde die Verhängung eines Beförderungsverbots die ausreichende disziplinare Reaktion sein. Seien aber insbesondere durch die Art und Weise der Tatbegehung erschwerende Umstände gegeben, die das sich damit bietende und für den Dienst im militärischen Bereich zu beachtende Charakterbild des Soldaten erheblich beeinträchtigten, könne jedenfalls auf eine Dienstgradherabsetzung nicht verzichtet werden. Solche erschwerenden Umstände lägen hier vor. Der Soldat sei nach Feststellung der Kammer mit den Gesellschaftern/Geschäftsführern der von ihm bestohlenen Firma freundschaftlich verbunden gewesen. Das ihm von diesen offensichtlich entgegengebrachte Vertrauen zeige sich darin, daß er Zugang zu den Geschäftsräumen gehabt habe, in denen Geld der Firma verwahrt worden sei. Insbesondere habe der Soldat durch seinen dreifachen Gelddiebstahl - davon einmal in Form eines schweren Diebstahls - einen schlimmen Vertrauensbruch begangen. Auch die Auswirkungen der Tat seien fatal gewesen, da nach der eigenen Aussage des Soldaten durch das Verschwinden der Gelder in der Firma eine Atmosphäre des Mißtrauens entstanden sei, weil sich die Firmenleiter gegenseitig des Diebstahls verdächtigt hätten. Die Feststellungen der Kammer, daß nach Wiedergutmachung des Schadens und Entschuldigung des Soldaten "das freundschaftliche Verhältnis zu den Geschädigten wiederhergestellt" worden sei, finde jedenfalls im Protokoll der Hauptverhandlung keine Bestätigung; danach habe der Soldat lediglich behauptet, daß "der Kontakt zur Firma ... fast wieder so wie vor der Sache" gegeben sei. Es falle auch schwer, der Kammer in ihrer Auffassung zu folgen, daß der Soldat bei seinen Zugriffshandlungen "jeweils spontaner Versuchung erlegen" sei. Dies könne für den ersten Diebstahl zutreffen, sicherlich aber nicht für die beiden weiteren, zu denen der Soldat sich zunehmend hemmungslos, aber keinesfalls unüberlegt entschlossen habe, nachdem er nichts über die Entdeckung des ersten Diebstahls vernommen habe. Im übrigen habe er auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet, selbst als Täter verdächtigt zu werden; auch dies spreche gegen unüberlegtes Handeln. Der dreimalige Diebstahl beträchtlicher Geldbeträge unter Mißbrauch des dem Soldaten auf Grund freundschaftlicher Verbundenheit von den Geschädigten entgegengebrachten Vertrauens stelle sich mithin als ein so schwerwiegender Verstoß gegen die Pflicht zu außerdienstlichem Wohlverhalten dar, daß eine Dienstgradherabsetzung unumgänglich sei, zumal da er als Vorgesetzter zu beispielhafter Haltung verpflichtet sei. Entgegen der Ansicht der Kammer könne es den Soldaten auch nicht entlasten, daß sein Disziplinarvorgesetzter ihn in Kenntnis des Dienstvergehens zur Teilnahme am Feldwebellehrgang habe kommandieren lassen und so sein ungebrochenes Vertrauen in ihn zum Ausdruck gebracht habe. Abgesehen davon, daß damit gegen die Vorschrift der Nr. 133 ZDv 20/7 verstoßen worden sei, derzufolge während disziplinarer Ermittlungen oder eines disziplinargerichtlichen Verfahrens der betroffene Soldat nicht gefördert werden solle, dürfe ein falscher Maßstab für die Anforderungen an außerdienstliches Verhalten eines Soldaten mit Vorgesetzteneigenschaft nicht zumessungserheblicher Gesichtspunkt für ein Wehrdienstgericht sein.

21

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

22

2.

Das zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist nach Antrag und wesentlichem Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

23

3.

Die Berufung hatte Erfolg.

24

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

25

Das Dienstvergehen hat nach seiner Eigenart und dem Maß der Schuld des Soldaten erhebliches Gewicht.

26

Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 [f.]>, vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - <BVerwGE 86, 94 [f.]>, vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [f.]> und vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - jeweils m.w.N.) stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen zu würdigen. Auch wenn dadurch der dienstliche Bereich nicht unmittelbar berührt wird, läßt ein solches Fehlverhalten doch Rückschlüsse auf Persönlichkeits- und Charaktermängel des Soldaten zu und berührt damit seine Vertrauenswürdigkeit und seine dienstliche Verwendbarkeit. Wenngleich sich für die Ahndung außerdienstlicher Eigentums- und Vermögensdelikte eine der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens adäquate Maßnahme nicht generell aufstellen läßt, weil solche Taten nach der Ausführung, der kriminellen Intensität und der Schuld des Täters erheblich variieren können, hat der Senat in solchen Fällen im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen genommen, um den Soldaten nachhaltig auf das Pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen und ihn zu zukünftigem pflichtmäßigem Verhalten zu erziehen. Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall jedoch eine das dienstliche Fortkommen des Soldaten nicht berührende Maßnahme rechtfertigen können, erfordern andererseits gewichtige Erschwerungsgründe eine schärfere disziplinare Reaktion, nämlich eine reinigende Maßnahme.

27

Derartige Erschwerungsgründe liegen hier vor. Denn der Soldat hat nach den Feststellungen der Kammer und eigenem Geständnis dreimal in den Monaten Januar und Februar 1993 erhebliche Geldbeträge, nämlich 580 DM, sodann 610 DM und schließlich 800 DM, im Büro der Firma Reifen-Service GmbH in Diepholz gestohlen; während er im ersten und im letzten Fall die Geldscheine aus einer unverschlossenen Geldkassette entwendete, öffnete er im zweiten Fall eine verschlossene Schreibtischschublade, in der sich die Geldkassette befand, mit einem Schlüssel, den er in Abwesenheit der Gesellschafter/Geschäftsführer der Firma aus einer anderen Schublade desselben Schreibtisches genommen hatte. Mochte der Soldat im ersten Fall noch einer spontanen Versuchung erlegen sein, aus einer gefüllten Kassette einige Geldscheine zu entnehmen, weil ihm der Zugriff geradezu leicht gemacht worden war, so hatte er im zweiten Fall eine wesentlich höhere Hemmschwelle mit entsprechend erhöhter krimineller Energie und Intensität zu überwinden, da die Kassette von einem der Gesellschafter kurz vorher verschlossen und der Schlüssel in einer anderen Schublade des Schreibtisches abgelegt worden war. Während der zweite Diebstahl als Wiederholungstat erst nach sechs Wochen erfolgt war, schloß sich der dritte gleich am nächsten Tag an. Damit hat der Soldat einen erheblichen Mangel an Rechtsbewußtsein und eine unübersehbare Schwäche in seinem Persönlichkeitsbild offenbart, die seine Vertrauenswürdigkeit und dienstliche Verwendbarkeit nachhaltig beeinträchtigen. Besonders erschwerend stellt sich dabei noch der wiederholte Mißbrauch der im sozialen Nahbereich entstandenen Vertrauensstellung dar, die der Soldat bei den Firmeninhabern durch häufige Mitarbeit gewonnen hatte. Der Soldat hatte nämlich im Sommer 1992 als gelernter Maurer bei der Errichtung des Firmengebäudes geholfen und war dadurch mit den örtlichen Gegebenheiten im Gebäude vertraut. Nachdem er die Gesellschafter der Firma, die frühere Soldaten waren, über einen Bekannten kennengelernt hatte, war er mit ihnen in ein so gutes und vertrauensvolles Verhältnis gekommen, daß er sich ungehindert in deren Geschäftsräumen bewegen konnte. Er wurde er nach Bedarf sogar zur Mitwirkung herangezogen und wußte nach eigener Einlassung daher auch über den Geschäftsbetrieb und die Aufbewahrung der Firmengelder Bescheid. Er mußte deshalb selbst einräumen, "das Vertrauen von Jörg, Olaf und Wolfgang schändlich mißbraucht" zu haben. Des weiteren ist zu Lasten des Soldaten als Auswirkung des Dienstvergehens zu werten, daß nach Feststellung der Diebstahlsfälle zunächst unter den Gesellschaftern/Geschäftsführern der Firma eine Atmosphäre gegenseitigen Mißtrauens eingetreten war und einer von den beiden anderen als Tatverdächtiger angesehen wurde, bevor der Soldat seinerseits in den Blickpunkt geriet und die gegen ihn gerichteten Ermittlungen zum Erfolg führten.

28

Milderungsgründe in der Tat liegen hier nicht vor. Für solche Gründe, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]> und vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 -) als maßnahmemildernd angesehen werden können, weil sie für den Soldaten eine Situation von so außergewöhnlichen Umständen ergeben haben, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Der Soldat kann sich insbesondere nicht auf ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage berufen, die auf andere Weise nicht zu beheben war. Er hatte zwar auf Grund seiner Kreditaufnahme in Höhe von 17.000 DM, die u.a. der Finanzierung eines Autokaufs gedient hatte, noch eine erhebliche Restsumme abzuzahlen und dafür zunächst monatliche Tilgungsraten von 235 DM, seit September 1991 in Höhe von 491 DM zu leisten sowie für seine damalige Mietwohnung nebst Garage monatlich insgesamt 505 DM zu entrichten; da er aber nach eigener Einlassung etwa 900 bis 950 DM zum monatlichen Lebensunterhalt für seine Familie und sich selbst zur Verfügung hatte, insbesondere "seinerzeit nicht aus finanzieller Not gehandelt" hat und seine wirtschaftlichen Verhältnisse im übrigen geordnet waren, können ihm insoweit keine mildernden Gesichtspunkte in der Tat zugute gehalten werden. Nach seinen Angaben hat er das entwendete Geld "überwiegend in Reparaturen am Pkw gesteckt". Auch sind hier keine Anhaltspunkte für ein Handeln des Soldaten unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen gegeben, die seine wiederholten Diebstahlshandlungen als die unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen. Nach seiner Einlassung hat er "die letzten beiden Diebstähle vermutlich deshalb begangen, weil der erste Diebstahl so leicht gefallen und nichts von einem Diebstahl erzählt worden" war. Schließlich können auch sein Geständnis und die gütliche Schadensregulierung des Soldaten nach der Tat nicht als Milderungsgründe in der Tat gewertet werden, weil der Soldat erst gestand, nachdem er mit Hilfe von markierten Geldscheinen bei der dritten Diebstahlshandlung überführt worden war, somit nach Lage der Umstände das Tatgeschehen einräumen mußte, und weil seine gütliche Schadensregulierung mit den Firmeninhabern der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung zum Schadensersatz entsprach.

29

Für eine im Sinne des § 34 Abs. 2 WDO mit einer milderen disziplinaren Maßnahme beginnende Ahndung, die erst bei erneutem Dienstvergehen zu einer schwereren Disziplinarmaßnahme übergeht, ist hier kein Raum. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes ("in der Regel") ist die Verhängung einer als erforderlich und angemessen anzusehenden gerichtlichen Disziplinarmaßnahme bei erstmaligem Dienstvergehen nicht ausgeschlossen. Ist also eine reinigende Maßnahme nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens unerläßlich, so kann und muß sie auch gegen einen bis dahin noch nicht gemaßregelten Soldaten verhängt werden (BVerwGE 86, 94 [98] m.w.N.).

30

Zugunsten des Soldaten sind allerdings Milderungsgründe in seiner Person zu berücksichtigen. Er hat durch seine Geständnisse vom 17. und 22. Februar 1993 schließlich doch zu einer umfassenden Sachaufklärung beigetragen und damit die Abwicklung des strafgerichtlichen sowie des disziplinargerichtlichen Verfahrens wesentlich erleichtert. Des weiteren sprechen seine tadelfreie Führung in und außer Dienst bis zu diesem Dienstvergehen, seine ordentlichen dienstlichen Leistungen sowie die positive Leumundszeugenaussage seines Disziplinarvorgesetzten für ihn, der zwar klarstellend ausgeführt hat, daß es im Leistungsbild des Soldaten nach der Tat keine Abstriche gab, der ihm aber auch keine deutliche Leistungssteigerung im Sinne einer Nachbewährung attestiert hat. Die Tatsache, daß der Disziplinarvorgesetzte den Soldaten in Kenntnis des Dienstvergehens zur Teilnahme am Feldwebellehrgang kommandieren ließ und damit sein unverändertes Vertrauen in den Soldaten zum Ausdruck brachte, kann im übrigen nicht dazu führen, von der Verhängung einer reinigenden Maßnahme als erforderlicher und angemessener Ahndung des schwerwiegenden Dienstvergehens überhaupt abzusehen. Denn nach der Nr. 133 ZDv 20/7 soll während disziplinarer Ermittlungen oder eines disziplinargerichtlichen Verfahrens der betroffene Soldat nicht gefördert werden; ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann daher keinesfalls im Rahmen der Maßnahmebemessung zugunsten des Soldaten gewertet werden.

31

Da der Charakter eines Menschen und die Wertung seiner Festigkeit und Untadeligkeit unteilbar sind, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel, die sich im außerdienstlichen Bereich offenbart haben, nicht dadurch kompensiert oder relativiert, daß der Soldat im dienstlichen Bereich die gebotene Disziplin gewahrt und sich fachlich bewährt hat (vgl. Urteil vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 -). Die Milderungsgründe in der Person des Soldaten sind jedoch im Rahmen der als erforderlich und angemessen angesehenen Maßnahmeart zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen. Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Falles, insbesondere der im Dienstvergehen zum Ausdruck gekommenen Persönlichkeitsmängel des Soldaten, stellt dessen Degradierung um einen Dienstgrad, auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten, die erforderliche und angemessene Ahndung dar.

32

Die mit dieser Dienstgradherabsetzung verbundenen Folgen in finanzieller, familiärer und dienstlicher Hinsicht stehen nicht außer Verhältnis zu dem festgestellten außerdienstlichen Fehlverhalten des Soldaten. Ist eine reinigende Maßnahme nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens unerläßlich, so kann und muß sie auch bei einem erstmaligen Dienstvergehen verhängt werden (BVerwGE 86, 94 [98] m.w.N.). Die darin liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten Fehlverhalten mit einer reinigenden Disziplinarmaßnahme zu rechnen hat und damit nicht nur seine berufliche Zukunft, sondern gegebenenfalls auch das Wohl seiner Familie aufs Spiel setzt (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [278]> und vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [335 f.]>).

33

4.

Da die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts somit Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es besteht auch kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Hacker
Dr. Schwandt
Roth
Hundemer
Zeisberg