Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.03.1994, Az.: BVerwG 1 DB 31.93
Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung eines Beamten und die Einbehaltung von 50 v.H. seiner jeweiligen Dienstbezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst; Wirksame Einleitung eines Diziplinarverfahrens; Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge; Entfernung des Beamten aus dem Dienst; Hinweis auf Alkoholerkrankung bei regelmäßig durchgeführten bahnärztlichen Untersuchungen mit negativem Ergebnis; Fortbestand des Beamtenverhältnisses bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst über längeren Zeitraum; Berechnung des Einbehaltungssatzes und gerichtlicheÜberprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 31.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDO
- § 33 S. 3 BDO
- § 91 BDO
- § 92 BDO
- § 95 Abs. 3 BDO
In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Czapski
beschlossen:
Tenor:
Der Bescheid der Bundesbahndirektion H. vom 17. September 1993 über die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung des Bundesbahnoberinspektors S. und der Einbehaltung von 50 vom Hundert seiner jeweiligen Dienstbezüge wird aufrechterhalten.
Gründe
I.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 8. Juni 1993 - VIII VL 27/91 - entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt wird. Das Hauptgewicht des Dienstvergehens hat das Bundesdisziplinargericht darin gesehen, daß der Beamte wiederholt seinem Dienst bei der Bundesbahndirektion H. ungenehmigt ferngeblieben sei; insgesamt handele es sich um 93 Arbeitstage. Der Beamte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt; das Verfahren ist in der Berufungsinstanz anhängig.
Nach Erlaß des Urteils des Bundesdisziplinargerichts ordnete der Präsident der Bundesbahndirektion H. mit Verfügung vom 17. September 1993 die vorläufige Dienstenthebung des Beamten und die Einbehaltung von 50 v.H. seiner jeweiligen Dienstbezüge an.
Gegen den Bescheid der Bundesbahndirektion H. hat der Beamte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. September 1993 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Er macht geltend, daß seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert, wenn nicht sogar ausgeschlossen gewesen sei, wie er in der Berufungsschrift im einzelnen ausgeführt habe. Hinsichtlich der Höhe der einbehaltenen Dienstbezüge sei der Bedarf seiner Ehefrau nicht angemessen berücksichtigt worden. Als Sekretärin und stellvertretende Geschäftsführerin einer politischen Partei habe sie einen entsprechend höheren Aufwand für Bekleidung, weil sie in ihrer Funktion repräsentative Aufgaben wahrnehme. Zudem reiche der verbleibende Betrag nicht aus, um sein Haus zu erhalten. So sei der Keller im Haus feucht und müsse dringend saniert werden.
II.
Der Senat ist für die gemäß § 95 Abs. 3 BDO beantragte Entscheidung als das Gericht, das über die bereits anhängige Berufung in der Hauptsache zu entscheiden hat, zuständig (Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 1 DB 11.93 - m.w.N.; Behnke, BDO, 2. Aufl. <1970>, § 95 Rz. 20).
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Der Antrag des Beamten auf gerichtliche Entscheidung bezieht sich allgemein auf den Bescheid vom 17. September 1993 und damit auch auf die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 91 BDO. Eine ausdrückliche Einschränkung des Antrags dahin, daß nur die Anordnung gemäß § 92 BDO angegriffen werde, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beamten nicht.
Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung setzt gemäß § 91 BDO die wirksame Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens durch die zuständige Behörde voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Einleitungsverfügung vom 31. Januar 1990 ist von dem Präsidenten der Bundesbahndirektion H. erlassen worden. Sie ist dem Beamten gemäß § 33 Satz 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDO durch Übergabe gegen Empfangsschein zugestellt worden. Damit ist das förmliche Disziplinarverfahren gemäß § 33 Satz 4 BDO wirksam eingeleitet worden.
2.
Auch die Anordnung der teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge gemäß § 92 BDO begegnet weder dem Grunde nach noch hinsichtlich der Höhe des Einbehaltungssatzes rechtlichen Bedenken.
a)
Die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge setzt neben der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung voraus, daß im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen den Beamten die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen wird. Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst muß nach der im Verfahren nach § 95 Abs. 3 BDO lediglich gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (Beschluß vom 7. Mai 1993 - BVerwG 1 DB 35.92 - BVerwG Dok.Ber. B 1993, 207). Die Einleitungsbehörde hat im vorliegenden Fall zu Recht angenommen, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst hinreichend wahrscheinlich ist. Maßgebend ist insoweit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung.
Das Bundesdisziplinargericht hat im Urteil vom 8. Juni 1993, mit dem die Entfernung des Beamten aus dem Dienst ausgesprochen wurde, festgestellt, daß der Beamte an insgesamt 93 Arbeitstagen seinem Dienst bei der Bundesbahndirektion H. ... ungenehmigt ferngeblieben sei. Die danach zu bejahende hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Entfernung des Beamten aus dem Dienst wird nach der Sachlage, wie sie sich im Zeitpunkt dieser Entscheidung darstellt, durch das Vorbringen des Beamten in der Berufungsschrift nicht in Frage gestellt. Der Beamte hat erstmals in der Berufungsschrift geltend gemacht, daß er alkoholkrank sei und seine Verhaltensweisen auf Alkoholgenuß zurückzuführen seien. Dadurch sei seine Schuldfähigkeit in dem fraglichen Zeitraum eingeschränkt, wahrscheinlich erheblich eingeschränkt und möglicherweise sogar ausgeschlossen gewesen.
Aus den Akten über die durchgeführte Untersuchung ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Alkoholkrankheit des Beamten. Zwar wird ihm in der Anschuldigungsschrift u.a. vorgeworfen, seinen Dienst unter Alkoholeinfluß verrichtet bzw. angetreten zu haben. Dies beschränkt sich allerdings auf zwei Tage im Herbst 1988, wobei der Beamte in einem Fall als Grund für den Alkoholeinfluß die Einnahme alkoholhaltiger Medikamente angegeben hat. Auch ist in einer Stellungnahme des Bahnarztes Dr. H. vom 11. Januar 1989 ausgeführt, daß ein Verdacht auf chronischen Alkoholmißbrauch nicht ausgeschlossen werden könne. In der Folgezeit war der Beamte, wie er in seiner Vernehmung am 30. März 1990 angegeben hat, "ziemlich regelmäßig alle drei Monate" beim Bahnarzt vorgeladen. Die dabei durchgeführten Laboruntersuchungen hätten jedoch normale Leberwerte ergeben. Gegenteilige Feststellungen des Bahnarztes hinsichtlich einer Alkoholkrankheit oder eines wiederholten Alkoholmißbrauchs sind in den Untersuchungsakten nicht enthalten. Wenn sich aber in den seit Januar 1989 regelmäßig durchgeführten bahnärztlichen Untersuchungen keine ausreichenden Hinweise auf einen wiederholten Alkoholmißbrauch oder eine Alkoholkrankheit ergeben haben, spricht dies bei summarischer Prüfung gegen das Vorbringen des Beamten. In dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. W. vom 29. Mai 1990 wird zwar ein "flüchtiger, längst nicht beweisbarer Eindruck eines gewissen Foetor alcoholicus" erwähnt, gleichzeitig aber betont, daß ein Verdacht auf Alkoholeinfluß in Situationen, wo selbiger nicht statthaft sei, nicht sicher objektiviert werden könne. Manifeste Alkoholfolgeschäden sind von dem Sachverständigen weder im psychiatrischen noch im neurologischen Bereich festgestellt worden.
Davon abgesehen, hat der Beamte für bestimmte Zeiten des Fernbleibens Erklärungen gegeben, die darauf hindeuten, daß jedenfalls für diese Zeiten eine alkoholbedingte Ursache nicht wahrscheinlich ist. Dies gilt jedenfalls für die Zeit vom 6. bis 10. August 1990 (angegebener Grund für das Fernbleiben: anderweitige Vergabe von Dienstposten in der Hauptabteilung NV, durch die der Beamte sich übergangen fühlte), vom 3. bis 7. Dezember 1990 (Umsetzung zur Güterabfertigung, die der Beamte als Strafversetzung empfand) und für die Zeit vom 4. bis 18. Dezember 1991 (Zuweisung an die Wohnungsfürsorge der Bundesbahndirektion H. zu einer von dem Beamten als minderwertig empfundenen Tätigkeit). Auch das Fernbleiben an einzelnen Tagen (28. April 1989, 14. September 1990) oder in der Woche vom 14. bis zum 18. Mai 1990, in der der Beamte an einem Tag (Mittwoch) offensichtlich unbeanstandet Dienst verrichtete, läßt sich nicht mit dem von dem Beamten behaupteten Verlauf der (nassen) Phasen seiner angeblichen Alkoholkrankheit vereinbaren. Dies stellt das Vorbringen des Beamten zumindest insoweit in Frage, als er geltend gemacht hat, daß alle seine Verhaltensweisen alkoholbedingt seien. Auch muß berücksichtigt werden, daß der Beamte sich im Untersuchungsverfahren als gesund bezeichnet und ausdrücklich bestritten hat, daß bei dem Fernbleiben Alkohol eine Rolle gespielt habe.
Für den hier fraglichen Zeitraum ergibt sich eine andere Beurteilung nicht zwingend aus dem ärztlichen Attest des Dr. med. B. vom 21. Dezember 1993. In diesem Attest ist zwar ausgeführt, daß eine Alkoholentziehungskur des Beamten "bei bekannter Alkoholkrankheit" dringend befürwortet wird. Auch hat der Beamte nach der Mitteilung seines Verteidigers vom 6. Januar 1994 im Februar eine Alkoholentziehungskur angetreten. Aus diesem Attest ergibt sich aber nicht, ob die Alkoholkrankheit bereits in den Jahren 1988 bis 1991 bestanden hat und ob sich jeweils die vorgeworfenen Pflichtverletzungen auf (zwanghaften) Alkoholgenuß zurückführen lassen.
Insgesamt findet das Vorbringen des Beamten, alle ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen seien alkoholbedingt, nach dem jetzigen Erkenntnisstand keine ausreichende Bestätigung, um die durch die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts begründete Wahrscheinlichkeitsprognose entkräften zu können.
Dieses Vorbringen bedarf vielmehr weiterer Aufklärung, die im bisherigen Verfahren nicht erfolgen konnte, weil der Beamte ausdrücklich bestritten hatte, daß bei dem Fernbleiben vom Dienst Alkohol eine Rolle gespielt haben könnte.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine insgesamt oder in Einzelzeitabschnitten nach Monaten zählende Dauer schuldhaften Fernbleibens vom Dienst als so unerträglich gewertet worden, daß sie den Fortbestand des Beamtenverhältnisses grundsätzlich ausschließt (Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - BVerwG Dok.Ber. B 1991, 49; Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - BVerwGE 93, 78 <80 ff.>). Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont hat, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, daß das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu ersehen ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muß (BVerwGE 93, 78 <80>).
b)
Das gleiche gilt für die Höhe des Einbehaltungssatzes. Der Einbehaltungssatz ist von der Einleitungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen und deshalb gerichtlich nur auf Ermessensfehler nachprüfbar. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Die von der Einleitungsbehörde vorgenommene Berechnung des monatlichen Einkommens, über das der Beamte und seine Ehefrau verfügen können, sowie der monatlich anfallenden Belastungen wird von dem Beamten nicht angegriffen. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß die Einleitungsbehörde bei der Berechnung des Einbehaltungssatzes das Einkommen der Ehefrau berücksichtigt hat; dies ist gerechtfertigt wegen der auf § 1360 BGB beruhenden gegenseitigen Unterhaltspflicht der Eheleute (z.B. Beschluß vom 7. März 1990 - BVerwG 1 DB 3.90 - BVerwG Dok.Ber. B 1990, 235).
Der nach Abzug der Belastungen für Kleidung und Lebensunterhalt verbleibende Betrag von 1.780 DM trägt - bei Zugrundelegung einer zumutbaren Einschränkung der Lebenshaltung - dem Alimentationsgrundsatz hinreichend Rechnung. Dieser Betrag steht allein für den Beamten und seine Ehefrau zur Verfügung; Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern bestehen nicht. Von diesem Betrag kann, jedenfalls bei Verteilung der erforderlichen Mittel über mehrere Monate, auch ein beruflich notwendiger Mehraufwand für Bekleidung der Ehefrau abgedeckt werden. Reparaturen an dem Haus (Sanierung des Kellers) sind bisher nicht durchgeführt, sondern in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 3. November 1993 lediglich allgemein angekündigt worden. Da insoweit noch keine finanziellen Belastungen entstanden sind, bleibt die Höhe des Einbehaltungssatzes unberührt. Sollten notwendige, unaufschiebbare Reparaturen zukünftig anfallen, besteht für den Beamten die Möglichkeit, bei der Einleitungsbehörde auf eine Änderung des Einbehaltungssatzes hinzuwirken. Die Einleitungsbehörde hat ihre Entscheidung nicht nur hinsichtlich des Grundes der Anordnung, sondern auch hinsichtlich der Höhe der einbehaltenen Dienstbezüge laufend zu überprüfen und etwa geänderten Verhältnissen anzupassen.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht; bei der Entscheidung über den Antrag nach § 95 Abs. 3 BDO handelt es sich nicht um eine solche in der Hauptsache im Sinne von § 116 Abs. 1 BDO (BVerwGE 63, 186 <187>).
Gödel
Czapski