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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.05.1993, Az.: BVerwG 1 DB 35.92

Dienstliches Vergehen; Unterschlagung von Geld; Alkoholsucht als Entschuldigungsgrund für Dienstvergehen; Einbehaltung der Dienstbezüge; Rechtfertigung einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses durch verminderte Schuldfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.05.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 35.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 22679
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 29.10.1992 - AZ: VII BK 3/92

Fundstelle

  • DokBer B 207, 210

In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter und Gödel
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Postbetriebsassistenten ... werden der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, ... vom 29. Oktober 1992 und die Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 21. Januar 1992 insoweit aufgehoben, als sie die Höhe der einbehaltenen Gehaltsteile betreffen. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen tragen der Beamte zu zwei Dritteln und der Bund zu einem Drittel.

Gründe

1

I.

1.

Der Präsident der Oberpostdirektion ... leitete mit Verfügung vom 21. Januar 1992 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein und ordnete dessen vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung von 50 v.H. seiner Dienstbezüge an. Er legte dem Beamten zur Last, während seiner Beschäftigung als Zusteller beim Postamt ... insgesamt zehn eingezogene Nachnahmebeträge über insgesamt 1.186,82 DM sowie die entsprechenden Gebühren in Höhe von 34 DM nicht an die Postkasse abgeliefert, sondern für sich verbraucht sowie einen weiteren Nachnahmebetrag über 237,12 DM vorübergehend für sich behalten zu haben.

2

2.

Gegen die auf §§ 91, 92 BDO gestützten Anordnungen beantragte der Beamte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. Juni 1992 die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts und berief sich darauf, daß seine Alkoholkrankheit nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Es spreche vieles dafür, daß er zum Zeitpunkt der Verfehlungen schuldunfähig gewesen sei. Zu den Verfehlungen sei es gekommen, weil seine Ehefrau sein Gehaltskonto praktisch gesperrt habe. Um sich Alkohol kaufen zu können, habe er die Nachnahmebeträge für sich verbraucht. Im Tatzeitraum habe er täglich große Alkoholmengen zu sich genommen.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 29. Oktober 1992 die Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und der teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge aufrechterhalten.

4

3.

Mit seiner hiergegen rechtzeitig eingelegten Beschwerde beantragt der Beamte, unter Abänderung des Beschlusses des Bundesdisziplinargerichts vom 29. Oktober 1992 die Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von 50 v.H. der Dienstbezüge aufzuheben. Der Beamte macht im wesentlichen geltend, daß er zum Zeitpunkt der Unterschlagungshandlungen alkoholkrank gewesen sei und daß er, als es in seiner Ehe eine Krise gegeben habe, den normativen Handlungsgeboten nicht mehr habe entsprechen können. Die Höhe der einbehaltenen Dienstbezüge sei zudem ermessensfehlerhaft festgesetzt. Unter Berücksichtigung einer monatlichen Tilgungsrate von 250 DM für einen Kredit und der Aufwendungen für Miete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 1.000 DM sei eine ausreichende Alimentation nicht mehr gegeben.

5

II.

Die gemäß § 79 BDO zulässige Beschwerde hat überwiegend keinen Erfolg. Sie ist nur insoweit begründet, als es die Höhe der einbehaltenen Gehaltsteile betrifft.

6

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat zu Recht die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung aufrechterhalten. Die Anordnung setzt gemäß § 91 BDO die wirksame Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens durch die zuständige Behörde voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Einleitungsverfügung ist vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... erlassen worden. Sie ist durch die Angabe der Zahl der Fälle und die Höhe der nicht oder in einem Fall verspätet abgelieferten Nachnahmebeträge inhaltlich hinreichend bestimmt, auch wenn der Zeitraum, in dem die vorgeworfenen Verfehlungen begangen worden sind, nicht bezeichnet ist. Die Wirksamkeit der Einleitungsverfügung wird durch die erst nachträglich erfolgte Mitwirkung des Personalrats nicht in Frage gestellt (vgl. Beschluß vom 22. März 1989 - BVerwG 1 DB 30.88 - <BVerwGE 86, 140 = DVBl. 1989, 788 = DÖV 1989, 683 = ZBR 1989, 372>), zumal diese durch den erst verspätet, nach Erlaß der Einleitungsverfügung, eingegangenen Antrag des Beamten (vgl. § 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG) verursacht worden ist. Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist mit der Zustellung an den Verteidiger und der Unterrichtung des Beamten durch Übersendung einer Abschrift gemäß § 33 Satz 4 BDO wirksam geworden. Auch die Zustellung gemäß § 33 Satz 3 und 4 BDO kann gemäß § 23 a BDO bewirkt werden (Beschluß vom 21. Mai 1992 - BVerwG 1 DB 9.92 -).

7

2.

Die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge gemäß § 92 Abs. 1 BDO setzt neben der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung voraus, daß im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen den Beamten die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen wird. Die Entfernung des beschuldigten Beamten aus dem Dienst muß nach der im Verfahren nach § 79 BDO i.V.m. § 95 Abs. 3 BDO gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (Beschluß vom 21. Mai 1992 - BVerwG 1 DB 6.92 - m.w.N.). Die Einleitungsbehörde hat im vorliegenden Fall zu Recht angenommen, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst hinreichend wahrscheinlich ist.

8

a)

Der Beamte hat als Zusteller beim Postamt ... insgesamt zehn eingezogene Nachnahmebeträge über 1.186,82 DM sowie eingezogene Gebühren in Höhe von 34 DM nicht an die Postkasse abgeliefert, sondern für sich verbraucht sowie einen Nachnahmebetrag über 237,12 DM vorübergehend für sich behalten. Der Beamte räumt jedenfalls die Unterschlagung der Nachnahmebeträge in Höhe von 1.286,82 DM sowie der Gebühren in Höhe von 34 DM ein.

9

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß ein Beamter, der sich an amtlich erlangtem Geld vergreift, im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt und deshalb in der Regel mit der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechnen muß (z.B. Urteil vom 13. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 22.91 -). Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß der Beamte schuldhaft gehandelt hat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Dies ist nach summarischer Prüfung hier der Fall.

10

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat (z.B. Urteil vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 86.90 - und Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 1 D 68.91 -), hat Alkoholsucht für sich allein nicht eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Betroffenen zur Folge. Soweit sich der Beamte darauf beruft, daß er die Nachnahmebeträge unterschlagen hat, um sich Alkohol kaufen zu können, kann dies auch unter dem Blickwinkel der Beschaffungskriminalität nicht zur Annahme einer Schuldunfähigkeit führen. Allenfalls bei unmittelbaren Beschaffungshandlungen, bei denen der Täter auf das Suchtmittel selbst (hier: Alkohol) zugreift und es alsbald verzehrt, könnte bei einem unwiderstehlichen Drang, der die Steuerungsfähigkeit ausschließt, eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) erwogen werden (BGH, NJW 1989, 2336 f.). Im vorliegenden Fall hat der Beamte nicht unmittelbar auf Alkohol zugegriffen, sondern sich durch die Unterschlagungshandlungen Geld beschafft, um dafür Alkohol zu kaufen. Es liegt damit mittelbare Beschaffungskriminalität vor. Bei ihr ist ein planmäßiges Vorgehen erforderlich, das in aller Regel stets willensabhängige Steuerungsfähigkeit erkennen läßt. Es wird daher in der Fachliteratur allenfalls erheblich verminderte Schuldfähigkeit in Betracht gezogen (Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - m.w.N.). Auch kann ausgeschlossen werden, daß der Beamte die Unterschlagungen jeweils im Zustand eines akuten Rausches begangen hat. Nach seiner Einlassung hat er die Unterschlagungen begangen, um sich Alkohol kaufen zu können, da seine Ehefrau das Gehaltskonto praktisch gesperrt habe. Wenn der Beamte das unterschlagene Geld dazu benötigt hat, um sich (erst) Alkohol kaufen zu können, spricht dies dagegen, daß er bereits zum Zeitpunkt der Unterschlagung betrunken gewesen ist.

11

An der Wahrscheinlichkeit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst würde sich nichts ändern, wenn unterstellt würde, daß er zum Zeitpunkt der Unterschlagungshandlungen nur vermindert schuldfähig gewesen ist. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt. In diesem Fall kann und muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von einem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (z.B. Urteil vom 16. März 1993, a.a.O.).

12

Die danach überwiegende Wahrscheinlichkeit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst wird nicht durch die von ihm geltend gemachten Gründe für eine mildere Bewertung reduziert. Im vorläufigen Verfahren nach §§ 91, 92 Abs. 1, § 95 Abs. 3 i.V.m. § 79 BDO müssen jedenfalls solche Milderungsgründe, die nicht ohne weiteres erkennbar sind, nicht gewürdigt werden, weil ihre detaillierte Prüfung dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehalten ist. An einer derartigen Evidenz durchgreifender Milderungsgründe fehlt es hier. Bei Kernpflichtverletzungen der hier vorliegenden Art können jedenfalls weder eine lange Dienstzeit noch günstige Beurteilungen, noch die Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarer Hinsicht ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen (Urteil vom 13. Oktober 1992 a.a.O.).

13

b)

Begegnet demnach die Einbehaltungsanordnung dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken, kann sie jedoch hinsichtlich der Höhe des Einbehaltungssatzes nicht aufrechterhalten werden. Der Einbehaltungssatz ist von der Einleitungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen und gerichtlich nur auf Ermessensfehler nachprüfbar.

14

Die Festsetzung der Höhe des Einbehaltungssatzes ist ermessensfehlerhaft. Sie berücksichtigt nicht, daß die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn für die Dauer des förmlichen Disziplinarverfahrens fortgilt. Zwar muß sich der Beamte, wenn im förmlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird, eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung gefallen lassen. Allerdings hat der Senat wiederholt entschieden, daß insoweit die Alimentation nicht bis auf die Regelsätze der Sozialhilfe zu reduzieren ist (Beschluß vom 28. Dezember 1992 - BVerwG 1 DB 29.92 - m.w.N.). Dies hat die Einleitungsbehörde verkannt. Nach ihrer Berechnung vom 25. November 1991 würde den Eheleuten unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Verbindlichkeiten monatlich lediglich ein Betrag von 861,26 DM für Ernährung und Bekleidung verbleiben. Dieser Betrag entspricht der Höhe nach praktisch den Regelsätzen für die Sozialhilfe nach § 22 BSHG, die nach dem Stand 1. Juli 1991 in Schleswig-Holstein für den "Haushaltsvorstand" 468 DM und für Haushaltsangehörige vom Beginn des 19. Lebensjahres an 374 DM betrugen. Zwar mag die Grenze, bis zu der Dienstbezüge ohne Verletzung der Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation gekürzt werden können, nicht einfach zu bestimmen sein. Die Alimentationspflicht ist aber jedenfalls dann verletzt, wenn der für den Lebensunterhalt verbleibende Betrag nur den Regelsätzen der Sozialhilfe entspricht oder diese nur unwesentlich übersteigt.

15

Es ist Sache der Einleitungsbehörde, den Einbehaltungssatz neu zu berechnen. Dies ist rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses der Einbehaltungsanordnung zulässig.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 115 Abs. 5 Satz 1 BDO.

Bermel
Sträter
Gödel