Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.06.1993, Az.: BVerwG 1 DB 11.93
Disziplinarverfahren gegen einen Beamten wegen der Begehung von Straftaten; Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge; Höhe des Einbehaltungssatzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.06.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 11.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 23199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVerwG - AZ: X VL 3/93
Rechtsgrundlagen
- § 91 BDO
- § 92 BDO
In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann und Czapski
beschlossen:
Tenor:
Auf den Antrag des Beamten wird die Anordnung des Präsidenten der ..., vom 5. April 1993 über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 20 v.H. der monatlichen Dienstbezüge des Beamten insoweit aufgehoben, als sie die Höhe der einbehaltenen Gehaltsteile betrifft.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Der Beamte wurde durch rechtskräftiges Strafurteil des Landgerichts ... vom 10. Januar 1992 wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit fortgesetzten homosexuellen Handlungen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt.
2.
Der Präsident der Oberpostdirektion ... hat mit Verfügung vom 28. August 1992 gegen den Beamten wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 25. Februar 1993 den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. seines erdienten. Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Hiergegen hat der Beamte am 27. April 1993 Berufung an das Bundesverwaltungsgericht eingelegt.
4.
Mit Verfügung vom 5. April 1993 hat der Präsident der ..., den Beamten gemäß § 91 BDO vorläufig des Dienstes enthoben und gemäß § 92 BDO die Einbehaltung von 20 v.H. seiner Dienstbezüge angeordnet.
5.
Gegen die Anordnungen nach §§ 91, 92 BDO hat der Beamte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. April 1993 die gerichtliche Entscheidung beantragt und sich zur Begründung voll inhaltlich auf die Berufungsschrift bezogen. In der Berufungsschrift wird die Auffassung vertreten, daß die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt sei, da besondere Umstände des vorliegenden Falls eine mildere Betrachtungsweise des Dienstvergehens erlaubten. Zunächst sei festzustellen, daß einfaches homosexuelles Verhalten außerhalb des Dienstes ohne besondere Dienstbezogenheit nicht mehr als Dienstvergehen angesehen werden könne. Im übrigen sei zugunsten des Beamten zu berücksichtigen, daß er sich in fachärztliche Behandlung begeben habe und bei ihm von einer krankhaften Triebstörung ausgegangen werden müsse, aufgrund deren er zur Tatzeit nicht in der Lage gewesen sei, sein Verhalten verantwortlich zu steuern. Zum Beweis dafür, daß bei dem Beamten eine schwere neurotische Fehlentwicklung mit pathologischer "vita sexualis" vorliegt, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
II.
1.
Der Senat ist für die gemäß § 95 Abs. 3 BDO beantragte Entscheidung als das Gericht, das über das bereits anhängige Berufungsverfahren zu entscheiden hat, zuständig (Beschluß vom 27. Oktober 1983 - BVerwG 1 D 62.83 - m.w.N., Beschluß vom 10. September 1992 - BVerwG 1 D 31.91 -).
2.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat überwiegend keinen Erfolg. Er ist nur insoweit begründet, als er die Höhe der einbehaltenen Gehaltsteile betrifft.
a)
Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist zu Recht ergangen. Sie setzt gemäß. § 91 BDO die wirksame Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens durch die zuständige Behörde voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt.
b)
Auch die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge gemäß § 92 Abs. 1 BDO ist dem Grunde nach zu Recht ergangen. Sie setzt neben der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung voraus, daß im Disziplinarverfahren mitüberwiegender Wahrscheinlichkeit gegen den Beamten die Höchstmaßnahme ausgesprochen wird. Die Höchstmaßnahme muß nach der im Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotenen, ihrer Natur nach nur summarischen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine geringere Disziplinarmaßnahme (Beschluß vom 10. September 1992 - BVerwG 1 D 31.91 -, Beschluß vom 7. Mai 1993 - BVerwG 1 DB 35.92 -).
Die Einleitungsbehörde konnte im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Recht davon ausgehen, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst hinreichend wahrscheinlich ist. Allein die Tatsache, daß das Bundesdisziplinargericht auf Dienstentfernung erkannt hat, begründet das ausreichende Maß an Wahrscheinlichkeit. Die auf die bindenden Feststellungen des Strafurteils gestützten Erwägungen der Kammer in ihrem Urteil vom 25. Februar 1993 halten der im gegenwärtigen Verfahrensabschnitt vorzunehmenden Prüfung des Sachverhalts auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beamten stand, da Fehler in der Rechtsanwendung oder in der disziplinaren Gewichtung des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens unter Berücksichtigung der erschwerenden Umstände des vorliegenden Falles nicht erkennbar sind. Der Senat weist allerdings darauf hin, daß die von dem Beamten am 16. Februar 1993 begonnene stationäre Heilbehandlung bei erfolgreichem Verlauf und günstiger Zukunftsprognose Einfluß auf die disziplinare Bewertung des Dienstvergehens haben kann (vgl. Urteil vom 8. Juli 1987 - BVerwG 1 D 141.86 - <BVerwGE 83, 303 = DVBl 1987, 1167 = DÖV 1988, 131 = ZBR 1968, 75 = RiA 1988, 53>). Da jedoch Erkenntnisse über Abschluß und Erfolg der Heilbehandlung bisher nicht vorliegen, ist die Entscheidung der Einleitungsbehörde über die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage dem Grunde nach ermessensfehlerfrei ergangen.
c)
Die Einbehaltungsanordnung kann jedoch bezüglich der Höhe des Einbehaltungssatzes nicht aufrechterhalten werden. Der Einbehaltungssatz ist von der Einleitungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Deren Ermessensausübung ist fehlerhaft. Sie berücksichtigt nicht hinreichend, daß die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherren auch während eines förmlichen Disziplinaverfahrens fortdauert. Zwar muß sich der Beamte, wenn im förmlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Höchstmaßnahme erkannt werden wird, eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung gefallen lassen. Der Senat hat allerdings wiederholt entschieden, daß insoweit die Alimentation nicht bis auf die Regelsätze der Sozialhilfe zu reduzieren ist (Beschluß vom 28. Dezember 1992 - BVerwG 1 DB 29.92 - m.w.N., Beschluß vom 7. Mai 1993 - BVerwG 1 DB 35.92 -). Dies hat die Einleitungsbehörde verkannt. Nach ihrer Berechnung von März 1993 würde dem Beamten unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Verbindlichkeiten monatlich lediglich ein Betrag von 510 DM für Ernährung und Bekleidung verbleiben. Dieser Betrag entspricht der Höhe nach dem Regelsatz der Sozialhilfe nach§ 22 BSHG für "Alleinstehende" in Nordrhein-Westfalen nach dem Stand 1. Juli 1992 (509 DM). Zwar mag die Grenze, bis zu der Dienstbezüge ohne Verletzung der Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation gekürzt werden können, im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein. Die Alimentationspflicht ist aber jedenfalls dann verletzt, wenn der für den Lebensunterhalt verbleibende Betrag nur den Regelsätzen der Sozialhilfe entspricht oder diese nur unwesentlichübersteigt.
Es ist Sache der Einleitungsbehörde, den Einbehaltungssatz neu zu berechnen. Dies ist rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses der Einbehaltungsanordnung zulässig.
3.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (Claussen/Janzen, BDO, 7. Auflage, § 95 Rz. 6 b).
Dr. Hartmann
Czapski