Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.09.1992, Az.: BVerwG 1 D 31.91
Vorliegen eines Dienstvergehens eines Beamten; Kürzung von Dienstbezügen eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 31.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20437
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - AZ: X VL 24/90
Rechtsgrundlagen
- § 91 BDO
- § 92 BDO
- § 95 Abs. 3 BDO
Prozessgegner
Fernmeldehauptsekretärin ... geboren am ... in ...
Im Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann und Czapski
beschlossen:
Tenor:
Die Anordnung des Präsidenten der Oberpostdirektion D. vom 17. Juni 1991 über die Einbehaltung von 49 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge der Beamtin wird aufrechterhalten.
Gründe
I.
Der Präsident der Oberpostdirektion D. hat mit Verfügung vom 5. September 1989 gegen die Beamtin das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und sie mit Verfügung vom 25. Januar 1990 gemäß § 91 BDO vorläufig des Dienstes enthoben.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 13. März 1991 die Beamtin aus dem Dienst entfernt und ihr einen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Hiergegen hat die Beamtin am 17. Mai 1991 Berufung an das Bundesverwaltungsgericht eingelegt.
Der Präsident der Oberpostdirektion D. hat mit Verfügung vom 17. Juni 1991 gemäß § 92 BDO die Einbehaltung von 49 v.H. der Dienstbezüge der Beamtin angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 4. August 1992 hat die Beamtin die disziplinargerichtliche Entscheidung über die Aufrechterhaltung der von der Einleitungsbehörde getroffenen Anordnung über die Einbehaltung ihrer Dienstbezüge beantragt. Sie macht geltend, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbehaltungsanordnung gemäß § 92 BDO nicht erfüllt seien. Insbesondere fehle es an einer wirksamen Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens, da Adressat der Einleitungsverfügung nicht sie persönlich, sondern ihr damaliger Verteidiger gewesen sei. Außerdem habe sie kein Dienstvergehen begangen, das voraussichtlich die Höchstmaßnahme zur Folge habe. Schließlich sei auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Gegen die Höhe des Einbehaltungssatzes wendet sich die Beamtin nicht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorbezeichneten Schriftsatz Bezug genommen.
II.
1.
Der Senat ist für die gemäß § 95 Abs. 3 BDO beantragte Entscheidung als das Gericht, das über das bereits anhängige Berufungsverfahren zu entscheiden hat, zuständig (Beschluß vom 27. Oktober 1983 - BVerwG 1 D 62.83 - m.w.N.).
2.
Die Anordnung der Einleitungsbehörde hinsichtlich der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge ist dem Grunde nach zu Recht ergangen. Die Zulässigkeit dieser Maßnahme setzt zunächst die Wirksamkeit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens und der vorläufigen Dienstenthebung der Beamtin voraus (§§ 92 Abs. 1, 91 BDO). Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Umstand, daß die Einleitungsverfügung vom 5. September 1989 an den Verteidiger adressiert war und ihm zugestellt wurde, hat keinen Einfluß auf ihre Wirksamkeit, da sie sich inhaltlich namentlich gegen die Beamtin richtet. Im übrigen stellt die gemäß § 23 a Abs. 2 Satz 1 BDO an den Bevollmächtigten erfolgte Zustellung der Einleitungsverfügung keine Durchbrechung des Charakters des Disziplinarrechts als eines höchstpersönlichen Rechts dar (Claussen/Janzen, BDO, 6. Aufl. § 23 a Rz. 1).
Auch gegen die vorläufige Dienstenthebung bestehen keine rechtlichen Bedenken, da aufgrund der gegebenen Beweislage von dem Verdacht eines Dienstvergehens auszugehen ist, das eine allein in die Zuständigkeit der Disziplinargerichte fallende Maßnahme zur Folge haben wird (Claussen/Janzen, a.a.O., § 91 Rz. 2 b).
Die Einbehaltung von Gehaltsteilen setzt weiter voraus, daß das Verfahren mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge haben wird: Die Möglichkeit der Dienstentfernung (§ 11 BDO) muß nach der im Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotenen, ihrer Natur nach nur summarischen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein, als eine geringere Disziplinarmaßnahme (Beschluß vom 21. Dezember 1982 - BVerwG 1 D 107.82<ZBR 1983, 246>). Daß diese Voraussetzung hier erfüllt ist, hat die Einleitungsbehörde zutreffend angenommen. Allein die Tatsache, daß das Bundesdisziplinargericht am 13. März 1991 auf Dienstentfernung erkannt hat, begründet das ausreichende Maß an Wahrscheinlichkeit. Die Erwägungen der Kammer in ihrem Urteil halten der in dem gegenwärtigen Verfahrensabschnitt vorzunehmenden Prüfung des Sachverhalts auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beamtin stand, da Fehler in der Rechtsanwendung oder in der disziplinarrechtlichen Gewichtung des der Beamtin zur Last gelegten Dienstvergehens nicht erkennbar sind.
Die Wirksamkeit der Einbehaltungsanordnung vom 17. Juni 1991 wird schließlich auch nicht durch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs berührt, da der Beamtin durch Verfügung vom 28. Mai 1991 im Zusammenhang mit der von ihr zur Berechnung des Einbehaltungssatzes erbetenen Offenlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit gegeben wurde, zu der beabsichtigten Einbehaltung von Gehaltsteilen Stellung zu nehmen.
3.
Die Einleitungsbehörde hat auch bei der Bestimmung der Höhe des nach § 92 BDO einbehaltenen Gehaltsteils nicht ersichtlich ermessensfehlerhaft gehandelt. Die Höhe des Einbehaltungssatzes bestimmt die Einleitungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann, ist grundsätzlich zu begründen, anderenfalls für das Gericht meist nicht erkennbar wird, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden ist (Beschluß vom 29. Mai 1986 - BVerwG 1 DB 24.86-, Beschluß vom 19. Januar 1982 - BVerwG 1 DB 21.81 - m.w.N.). Zwar enthält die Einbehaltungsanordnung hierzu nur den Hinweis, daß der der Beamtin belassene Teil ihrer Dienstbezüge ihrem Lebensbedarf, wie er sich mangels näherer Angaben nach der Aktenlage darstelle, angemessen sei. Im vorliegenden Fall reicht jedoch diese Begründung für die Überprüfbarkeit der Ermessensentscheidung aus, da die Beamtin bisher weder im Vorermittlungs- noch im Untersuchungsverfahren Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat und auch nicht bereit war, im Zusammenhang mit der beabsichtigten teilweisen Gehaltseinbehaltung entsprechende Angaben zu machen, obwohl sie bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs mitwirkungspflichtig ist (Claussen/Janzen, a.a.O., § 92 Rz. 4). Über die Höhe des einzubehaltenden Gehaltsteils kann deshalb nur nach Aktenlage entschieden werden. Bei einer Festsetzung der Einbehaltungsquote von 49 v.H. verbleiben danach der ledigen Beamtin, deren Dienstbezüge sich mit Stand Juli 1990 auf monatlich 3.354,76 DM brutto beliefen, ca. 1.710 DM brutto. Mangels näherer Anhaltspunkte über besondere finanzielle Belastungen ist davon auszugehen, daß dieser der Beamtin verbleibende Betrag, bei dessen Festsetzung auch § 92 Abs. 2 BDO berücksichtigt worden ist, im Rahmen der fortbestehenden Alimentationspflicht ausreicht, ihren Lebensbedarf zu decken.
Die Einleitungsbehörde hat mithin bei der Festsetzung des Einbehaltungssatzes von 49 v.H. der Dienstbezüge der Beamtin die Grenzen des ihr gesetzten Ermessensspielraums nicht überschritten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
4.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (Claussen/Janzen, a.a.O., § 95 Rz. 6 b).
Dr. Hartmann
Czapski