Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1994, Az.: BVerwG 1 D 77.92

Pflicht eines Beamten zu achtungsgerechtem Verhalten im außerdienstlichen Bereich; Außerdienstliche Trunkenheitsfahrt und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen; Trunkenheitsdelikte als Bagatelldelikte; Wirkung von Alkoholgenuss; Verkehrsunfallflucht als Zeichen einer verantwortungslosen Haltung eines Kraftfahrers; Annahme verminderter Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,7 Promille

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 77.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 21489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 17.09.1992 - AZ: XV VL 10/92

Prozessgegner

Betriebsoberaufseher ... geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 25. Januar 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Michael Hasler, Postbetriebsassistent Georg Kosgalwies als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin z.A. ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV - ... -, vom 17. September 1992 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Betriebsoberaufseher ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht R. verurteilte den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 23. Juli 1990 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, dieses rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen zu je 80,00 DM.

2

2.

In dem von dem Präsidenten der Bundesbahndirektion N. eingeleiteten sachgleichen förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht durch Urteil vom 17. September 1992 das Gehalt des Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechzig Monaten gekürzt. Es hat folgende Feststellungen getroffen:

3

Am 17. Mai 1990 verursachte der Beamte gegen 19.20 Uhr in B./D. mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen R-H aufgrund übermäßigen Alkoholgenusses einen Verkehrsunfall. Die ihm um 20.39 Uhr und 21.03 Uhr entnommenen Blutproben enthielten Blutalkoholkonzentrationen von 2,74 Promille und 2,69 Promille. Obwohl der Beamte bemerkt hatte, daß er einen Verkehrsunfall mit nicht unerheblichem Fremdschaden, nämlich ca. 700,00 DM, verursacht hatte, entfernte er sich mit seinem Pkw von der Unfallstelle, ohne dort eine angemessene Zeit gewartet und die erforderlichen Unfallfeststellungen ermöglicht zu haben. Bei der Weiterfahrt war er sich seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit bewußt.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Beamtenpflicht angesehen, sich im außerdienstlichen Bereich achtungsgerecht zu verhalten (§ 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Sowohl die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt als auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellten ein als Einheit zu bewertendes, schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen dar, welches in besonderem Maße geeignet sei, das Ansehen des Beamten und das des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Von der im Hinblick auf einschlägige Vorbelastungen an sich gebotenen Dienstentfernung könne aber deshalb abgesehen werden, da dem Beamten in Anbetracht der hohen Alkoholkonzentration von mehr als 2,7 Promille im Mittelwert eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB zugebilligt werden müsse. Ferner spräche der Umstand, daß der Beamte sich inzwischen von seiner Alkoholabhängigkeit, in der er sich zur Tatzeit befunden habe, nach Durchführung einer Alkoholentwöhnungskur gelöst habe, für eine günstige Zukunftsprognose. Schließlich weise sein Fehlverhalten keinen innerdienstlichen Bezug auf. Nach alledem könne davon ausgegangen werden, daß die verhängte Gehaltskürzung eine ausreichende Maßnahme darstelle, um ihn künftig zur Erfüllung seiner inner- und außerdienstlichen Pflichten anzuhalten.

5

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, den Beamten unter Abänderung des angefochtenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen. Die Berufung wird im wesentlichen wie folgt begründet: In Anbetracht der beträchtlichen disziplinaren Vorbelastungen habe der Beamte gezeigt, daß er durch Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Entfernung aus dem Dienst nicht nachhaltig zu einem einwandfreien Verhalten veranlaßt werden könne und deshalb das Vertrauen des Dienstherrn in ihn als zerstört angesehen werden müsse. Bereits im letzten förmlichen Disziplinarverfahren sei er vom Bundesverwaltungsgericht nur deshalb nicht aus dem Dienst entfernt worden, weil die von ihm damals behauptete vollständige Alkoholabstinenz über einen längeren Zeitraum die Erwartung gerechtfertigt habe, daß er sich in Zukunft erfolgreich des Alkohols enthalten werde. Dieser Erwartung sei er nicht gerecht geworden.

6

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

7

1.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils sind daher für den Senat ebenso bindend wie deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

8

2.

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist davon auszugehen, daß schon ungeachtet der beträchtlichen Vorbelastungen des Beamten Trunkenheit im Verkehr und Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Genusses alkoholischer Getränke disziplinarrechtlich sehr erhebliches Gewicht haben. Es entspricht heutiger Auffassung, daß wegen der allgemein bekannten Gefahren, die von betrunkenen Kraftfahrern für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und bedeutende Sachwerte ausgehen, diese Vergehen keine Bagatelldelikte sind. Ein solches Verhalten ist als Ausdruck verantwortungsloser, sozialschädlicher Einstellung vielmehr eine Straftat von echtem kriminellen Gehalt, die bei einem Beamten als Täter zwangsläufig einen Achtungsverlust herbeiführt, der jedenfalls in aller Regel geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Beamten selbst und des Berufsbeamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Das beruht auf der Erkenntnis, daß erheblicher Alkoholgenuß regelmäßig zu einer Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens führt, andererseits aber das Selbstvertrauen erhöht und die Risikobereitschaft fördert. Beide Wirkungen haben erfahrungsgemäß ein eher rücksichtsloses, zumindest forsches und jedenfalls weniger verantwortungsbewußtes Handeln des Betroffenen zur Folge. Die sich hieraus für die Teilnahme am Straßenverkehr unter heutigen Bedingungen ergebenden Gefahren sind jedem Kraftfahrer bekannt. Setzt er sich dennoch über diese Erkenntnis hinweg und nimmt er am Steuer eines Kraftwagens am öffentlichen Straßenverkehr teil, so offenbart er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein (ständige Rechtsprechung, u.a. Urteil vom 4. April 1990 - BVerwG 1 D 43.89-, Urteil vom 24. August 1993 - BVerwG 1 D 79.92 -, <BVerwG Dok.Ber. B 1990, 179>).

9

Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, daß der Beamte nicht nur eine abstrakte Gefährdung für den Straßenverkehr herbeibeführte, sondern infolge seiner Trunkenheit einen konkreten Fremdschaden von nicht unbedeutender Höhe verursachte.

10

Auch die Verkehrsunfallflucht ist stets Zeichen einer verantwortungslosen Haltung eines Kraftfahrers, der sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und einer möglichen Bestrafung, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entzieht und es darauf ankommen läßt, daß der Halter des beschädigten Fahrzeugs aus eigenen Mitteln den Schaden bezahlt, dessen Entstehung er nicht verschuldet hat. In der Öffentlichkeit verursacht ein solches Verhalten regelmäßig einen äußerst ungünstigen Eindruck. Stellt sich heraus, daß es sich bei dem Unfallflüchtigen um einen Beamten handelt, dann tritt eine erhebliche Schädigung seines Ansehens und des Ansehens der Beamtenschaft im allgemeinen ein. Die Öffentlichkeit erwartet gerade von dem Träger eines öffentlichen Amtes in solchen Lagen ein verantwortungsbewußtes, korrektes, vorbildliches und die Grundregeln geordneten menschlichen Zusammenlebens respektierendes Verhalten. Auch das Vertrauen des Dienstherrn zu dem Beamten wird in der Regel durch eine solche Tat erschüttert, weil sich aus ihr zwangsläufig Rückschlüsse auf die Charakterhaltung des Beamten im dienstlichen Bereich ergeben (ständige Rechtsprechung, u.a. Urteil vom 4. Juni 1984 - BVerwG 1 D 6.84 - m.w.N., Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 1 D 83.84 -).

11

Es kommen Umstände hinzu, die das Gewicht des Dienstvergehens und das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders gravierend erscheinen lassen. Der Beamte ist wiederholt wegen verkehrsrechtlicher Delikte in Erscheinung getreten und auch bereits einschlägig belangt worden:

  1. a)

    Der Leiter des Kraftwagenbetriebswerks R. verhängte gegen ihn mit Disziplinarverfügung vom 10. September 1976 einen Verweis, weil er einen Personenbus der Deutschen Bundesbahn mit offener Einstiegstür geführt und außerdem während der Fahrt Bier getrunken hatte.

  2. b)

    Das Amtsgericht S. verhängte gegen den Beamten wegen Trunkenheit im Straßenverkehr mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 31. Mai 1977 - Cs 3 Js 554/77 - eine Geldstrafe in Höhe von 35 Tagessätzen zu je 20,00 DM. Ihm wurde die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von acht Monaten entzogen. Die diesem Verfahren zugrundeliegende Straftat hatte u.a. den Entzug der Erlaubnis zur Personenbeförderung zur Folge.

  3. c)

    In dem sachgleichen Disziplinarverfahren erkannte das Bundesdisziplinargericht mit Disziplinargerichtsbescheid vom 5. Dezember 1978 - IV VL 25/78 - auf eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von acht Monaten.

  4. d)

    Mit Urteil vom 25. März 1982 verhängte das Bundesdisziplinargericht gegen den Beamten eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von zwei Jahren, weil er zur Prüfung für die Wiedererlangung des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung unter Alkoholeinfluß erschienen war. In diesem Zusammenhang wurde der Beamte endgültig aus dem Kraftfahrdienst herausgenommen und in die Laufbahn der Betriebsaufseher überführt.

  5. e)

    Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 29. Juni 1984 - Cs 24 Js 7847/84 - wurde gegen den Beamten wegen Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 DM verhängt. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 13 Monaten entzogen.

  6. f)

    In dem sachgleichen Disziplinarverfahren versetzte das Bundesdisziplinargericht den Beamten mit Urteil vom 16. April 1985 - XV VL 2/85 - in das Amt eines Betriebsoberaufsehers der Besoldungsgruppe A 3. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts mit Urteil vom 27. November 1985 - BVerwG 1 D 77.85 - zurück.

12

Angesichts dieser Vielzahl von einschlägigen Vorbelastungen ist die Verhängung der Höchstmaßnahme durchaus in Betracht zu ziehen. Dies gilt um so mehr, als der Senat in seinem Urteil vom 27. November 1985 von dieser Maßnahme im wesentlichen deshalb abgesehen hat, weil der Beamte unwidersprochen vollständige Alkoholabstinenz für einen längeren Zeitraum behauptet hatte und ihm die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs des Instituts für Verkehrs- und Arbeitssicherheit in R. bestätigt worden war. Hierin hatte der Senat einen Anhaltspunkt dafür gesehen, daß der Beamte sich in Zukunft des Alkohols wenigstens in bezug auf seinen Dienst erfolgreich enthalten werde. Indem der Beamte gleichwohl erneut - wenn auch nur im außerdienstlichen Bereich - wegen eines alkoholbedingten Verkehrsdelikts in Erscheinung getreten ist, ist er den in ihn gesetzten Erwartungen nicht gerecht geworden.

13

Gleichwohl liegen mildernde Gesichtspunkte vor, die es ausnahmsweise für gerechtfertigt erscheinen lassen, ein weiteres Mal von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen.

14

Im Gegensatz zur Auffassung des Bundesdisziplinargerichts ist allerdings verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht anzunehmen. Allein die hohe Alkoholkonzentration von mehr als 2,7 Promille im Mittelwert reicht für die Annahme dieses Milderungsgrundes nicht aus. Eine an regelmäßigen Alkoholgenuß gewöhnte Person wie der Beamte ist selbst bei einer so hohen Blutalkoholkonzentration in der Lage, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dementsprechend hat der Senat bereits in Fällen ähnlich hoher Alkoholkonzentration eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht in Betracht gezogen (vgl. dazu Urteil vom 27. Juli 1988 - BVerwG 1 D 114.87 - <2,37 Promille>, Urteil vom 4. April 1990 - BVerwG 1 D 43.89 - <zwischen 2,8 und 3,4 Promille> [Dok.Ber. B 1990, 179]). Andere Anhaltspunkte für die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit sind nicht ersichtlich.

15

Hingegen geben andere Gesichtspunkte der Erwartung Raum, daß noch mit einer strengen Erziehungsmaßnahme auf den Beamten positiv eingewirkt werden kann. So hat er erstmals in der Zeit vom 16. Januar bis 14. Mai 1991 mit Erfolg an einer Alkohlentwöhnunskur teilgenommen. Aufgrund von Untersuchungsberichten des Bahnarztes Dr. R. vom 16. Juli und 17. Dezember 1991 ist davon auszugehen, daß der Beamte seit Januar 1991 "trocken" ist. Der Bahnarzt hat seine Prognose als positiv bezeichnet und engmaschige ärztliche Kontrollen für gewährleistet erachtet. Zudem hat sich der Beamte einer Selbsthilfegruppe angeschlossen, die er seinen Aussagen in der Hauptverhandlung vor dem Senat zufolge noch wöchentlich besucht. Er hat glaubhaft bekundet, daß er seit der Kur "trocken" sei und nunmehr den festen Willen habe, nie mehr in seinem Leben Alkohol zu trinken.

16

Schließlich hat der Sozialarbeiter K. ausgeführt, daß er aufgrund seines persönlichen Eindrucks von dem Beamten und dem Abschlußbericht der Fachklinik davon ausgehe, daß die Voraussetzungen für ein alkohohlabstinentes Leben geschaffen seien. Er halte die Aussichten, daß der Beamte abstinent bleibe, für günstig.

17

All diese Umstände rechtfertigen auch nach Auffassung des Senats die Erwartung, daß der Beamte, nachdem er sich vom Alkohol gelöst hat, unter dem Eindruck einer deutlich spürbaren Erziehungsmaßnahme in Zukunft keine vergleichbaren Dienstpflichtverletzungen mehr begehen wird. Angesichts der längeren Zeit der Alkoholabstinenz von nunmehr 3 Jahren und der erkennbar ernsthafteren Bemühungen des Beamten erscheint trotz des erneuten Rückfalls die Zukunftsprognose günstiger als im vorangegangenen förmlichen Disziplinarverfahren. Die an sich verwirkte Degradierung ist hier nicht möglich, da sich der Beamte im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet (vgl. Laufbahnvorschrift der Deutschen Bundesbahn für den einfachen Dienst, DS 0/49). Deshalb soll es mit der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Gehaltskürzung noch einmal sein Bewenden haben. Wegen der erheblichen einschlägigen Vorbelastung des Bematen steht dieser Maßnahme § 14 BDO nicht entgegen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 4. April 1990 - BVerwG 1 D 43.89 - <BVerwG Dok. Ber. B 1990, 179>). Der Beamte muß sich allerdings darüber im klaren sein, daß ein erneutes Versagen ähnlicher Art die Auflösung seines Beamtenverhältnisses nach sich ziehen wird.

18

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel
Mayer