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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1985, Az.: BVerwG 1 D 77.85

Außerdienstliche fahrlässige Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung von drei anderen Verkehrsteilnehmern; Erfolg von erzieherischen Maßnahmen bei bereits mehrmaligen Verfehlungen eines Beamten durch Alkoholkonsum; Konsumierung von Alkohol während einer Dienstschicht; Ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wegen unwidersprochen behaupteter derzeitiger Alkoholabstinenz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 77.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 28707
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 16.04.1985 - AZ: XV VL 2/85

Prozessgegner

Betriebshauptaufseher ..., geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. November 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Bundesbahnobersekretär Hans-Günther Jung, Postbetriebsassistent Josef Angermair als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV ... vom 16. April 1985 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Betriebshauptaufseher ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht ... verhängte durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 29. Juni 1984 gegen den Beamten wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung von drei anderen Verkehrsteilnehmern eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 DM und entzog ihm die Fahrerlaubnis für 13 Monate. Er hatte am 20. April 1984 gegen 21.00 Uhr nach Beendigung seines Dienstes mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,59 Promille am Straßenverkehr teilgenommen, infolge seiner alkoholischen Beeinflussung die Vorfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers mißachtet und dadurch einen Zusammenstoß mit zwei anderen Kraftfahrzeugen verursacht, was die leichte Körperverletzung von drei übrigen Verkehrsteilnehmern und einen Fremdschaden von insgesamt 11.000 DM zur Folge hatte.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XV - ... -, hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 16. April 1985 in das Amt eines Betriebsoberaufsehers, Besoldungsgruppe A 3, versetzt.

3

Es hat festgestellt:

4

Als der Beamte am 20. April 1984 die ihm im Rahmen seines um 21.00 Uhr endenden örtlichen Vorbereitungsdienstes obliegenden Aufgaben sämtlich erfüllt hatte und weitere Aufgaben nicht mehr anfallen konnten, begab er sich, statt sich vorzeitig vom Dienst befreien zu lassen, in die Kantine und trank hier etwa drei bis vier halbe Liter Bier. Mit dem Verweilen auf dem Gelände der Dienststelle wollte er - so hat er dem Senat zur Erläuterung erklärt - vermeiden, daß ihm eine Stunde Dienstleistung als Sonderschicht abgezogen würde. Gegen 20.40 Uhr fuhr er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,59 Promille am Steuer seines Kraftfahrzeugs nach Hause. Dabei stieß er infolge durch den Alkoholgenuß eingetretener absoluter Fahruntüchtigkeit und damit verbundener Unaufmerksamkeit nacheinander gegen zwei andere Autos, deren Fahrer hierbei durch Prellungen und Platzwunden sowie eine Mitfahrerin durch Schleudertrauma und Schürfwunden verletzt wurden. Bei beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden von 8.000 bzw. 3.000 DM; das Fahrzeug des Beamten wurde völlig zertört.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als teils vorsätzliche, teils fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Pflichten gewertet, sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu erweisen, die der Beruf erfordert, und die allgemeinen Richtlinien der Vorgesetzten ebenso wie ihre Anordnungen zu befolgen. Insgesamt hat es dieses Verhalten als Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BBG gewertet. Es hat wegen der vorangegangenen strafgerichtlichen und disziplinaren Belastungen des Beamten dessen Entfernung aus dem Dienst in Erwägung gezogen, zumal er in dem Dienstzweig, für den er zunächst eingestellt und ausgebildet worden sei, durch sein alkoholbedingtes Fehlverhalten nicht mehr eingesetzt werden könne und er erhebliche disziplinare Vorbelastungen mit erzieherischem Charakter mißachet habe. Da der Beamte jedoch im gegebenen Fall den Alkohol formal während einer Dienstschicht, tatsächlich aber nach Beendigung seines Dienstes getrunken und sich inzwischen nach seiner unwiderlegten Darstellung völlig vom Alkohol gelöst habe, hat das Bundesdisziplinargericht die Dienstgradherabsetzung ausnahmsweise für zulässig gehalten.

6

3.

Zur Begründung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend:

7

Das Gewicht des Dienstvergehens werde dadurch bestimmt, daß es sich um die vierte Verfehlung des Beamten im Zusammenhang mit Alkohol im Dienst handele und dieser wegen seiner alkoholischen Verfehlungen als Triebwagenführer im Kraftomnibusdienst, wozu er eingestellt und ausgebildet sei, nicht mehr verwendet werden könne. Auch in seiner neuen Laufbahn im Rangierdienst habe er, wiederum durch Übertretung des Alkohol-Verbots im Dienst, versagt, nachdem ihm durch das letzte Urteil des Bundesdisziplinargerichts mit aller Deutlichkeit die Gefahr der Entfernung aus dem Dienst vorgehalten worden sei. Erzieherische Maßnahmen seien daher für ihn nicht mehr erfolgversprechend, zumal ihm die Behauptung dauernder Abstinenz vom Alkohol wegen des Fehlens begleitender stationärer oder ambulanter medizinischer Betreuung und Überwachung nicht ohne weiteres abgenommen werden könne.

8

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

9

Die Berufung bleibt erfolglos.

10

1.

Das hiernach bindend festgestellte Dienstvergehen läßt angesichts der Einzelumstände in der Persönlichkeit des Beamten dessen Entfernung aus dem Dienst durchaus naheliegend erscheinen.

11

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats führt bereits die erstmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn, der kraft seiner beruflichen Stellung in besonderem Maße zur Zurückhaltung gegenüber dem Alkohol verpflichtet ist, zu einer dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltenen Disziplinarmaßnahme, regelmäßig zu einer Gehaltskürzung. Das gilt hier in besonderem Maße auch im Hinblick darauf, daß der Beamte den Alkohol, der schließlich Ursache für die strafgerichtlich geahndete Trunkenheitsfahrt war, zwar nach tatsächlicher Beendigung seines Dienstes, aber immerhin noch während einer Dienstschicht getrunken hat. Zumindest hätte der Beamte, während er vor förmlicher Beendigung seiner Dienstschicht in der Kantine Alkohol zu sich nahm, theoretisch wieder zur Dienstleistung berufen werden können. Ein Beamter aber, der insbesondere im Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn unter Alkoholeinfluß beeinträchtigte Leistungen erbringt, gefährdet damit nicht nur in erheblichem Maße Leib und Leben der Gäste und des Personals der Deutschen Bundesbahn sowie die Unversehrtheit ihres Materials und der von ihr zu befördernden Güter. Er gibt sich auch sowohl bei den Fahrgästen wie dem Personal der Deutschen Bundesbahn der Lächerlichkeit preis. Das Dienstvergehen des Beamten hat daher im gegebenen Fall für sich allein bereits ein erhebliches disziplinares Eigengewicht.

12

2.

Hier ist die Entfernung aus dem Dienst, auch wenn sie nicht als Grundsatz in Betracht kommt, vornehmlich im Hinblick darauf in Erwägung zu ziehen, daß den Beamten erhebliche, in seiner Person liegende Umstände zusätzlich belasten:

13

Er tritt nicht zum erstenmal im Betriebsdienst und außerhalb des Dienstes am Steuer eines Kraftfahrzeugs im Zusammenhang mit alkoholisch beeinflußter Minderung seiner Leistungsfähigkeit in Erscheinung, sondern mußte schon wiederholt strafgerichtlich und disziplinar zur Verantwortung gezogen werden:

14

Am 10. September 1976 verhängte das Betriebswerk R. gegen ihn einen Verweis, weil er am 15. Juli 1976 einen Personenomnibus mit offener Einstiegstür gefahren und während der Fahrt Bier getrunken hatte.

15

Das beeindruckte ihn nicht lange. Schon am 28. Januar 1977 nahm er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille am Steuer eines mit Fahrgästen besetzten Reisebusses am Straßenverkehr teil. Wenn er auch den bei dieser Gelegenheit eingetretenen Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, der zum Tode eines Menschen führte, nicht verschuldet hat, so zeigt diese Wiederholung alkoholbeeinflußter Dienstausübung doch bereits einen bedenklichen Hang des Beamten, sich gegenüber naheliegenden Pflichten ebenso wie einer disziplinaren Verwarnung erkenntnis- und einsichtsmäßig zu verschließen.

16

Ohne dauerhafte Wirkung blieb schließlich die wegen dieses strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts vom Bundesdisziplinargericht durch rechtskräftigen Bescheid vom 5. Dezember 1978 verhängte Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf acht Monate. Fast zweieinhalb Jahre nach dieser disziplinaren Ahndung fiel er erneut durch dienstbezogenes alkoholverbundenes Verhalten auf: Am 15. Mai 1981 begab er sich nach erheblichem Alkoholgenuß am Vorabend mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille in eine theoretische Prüfung, die eigens zu dem Zweck angesetzt war, die Fähigkeit des Beamten zum erneuten Einsatz im Personenbeförderungsdienst zu ermitteln.

17

Auch die wegen dieses Vorfalls gegen ihn durch rechtskräftiges Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 25. März 1982 verhängte Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf zwei Jahre brachte ihn nicht zur Einsicht: Während diese Disziplinarmaßnahme noch vollstreckt wurde, kam es am 20. April 1984 zu der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt, die durch den Beamten verschuldete Körperverletzungen bei drei anderen Verkehrsteilnehmern sowie einen erheblichen Sachschaden bei zwei Fremdfahrzeugen zur Folge hatte.

18

All dies läßt einen bedenklichen Hang des Beamten erkennen, sich über nachdrückliche disziplinare Warnungen, die zuletzt sogar in der Androhung der Entfernung aus dem Dienst im Wiederholungsfalle durch das Bundesdisziplinargericht gipfelten, unbekümmert hinwegzusetzen. Schon das, zusätzlich der Umstand, daß der Beamte als Fahrer von Personenbussen, wozu er ausgebildet und ursprünglich eingestellt worden war, nicht mehr eingesetzt werden kann, und daß er auch noch nach der Umschulung in einen anderen, weniger gefahrenträchtigen Bereich des Betriebsdienstes der Deutschen Bundesbahn wiederum alkoholbedingt versagt hat, läßt erhebliche Zweifel aufkommen, ob die Grundlagen des Beamtenverhältnisses nicht schon jetzt endgültig aufgehoben sind, was die Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben müßte.

19

3.

Wenn der Senat sich zu dieser Konsequenz trotz erheblicher Bedenken gleichwohl nicht entschließen kann, dann liegt das an Milderungsgründen, die das Versagen des Beamten bis zu einem gewissen Grade verständlich machen und das Vertrauen darauf rechtfertigen, er werde nunmehr unter dem Eindruck einer weiteren schwerwiegenden erzieherischen Disziplinarmaßnahme endlich einen endgültigen Wandel in seiner Lebensführung herbeiführen.

20

a)

Das gilt zunächst im Hinblick darauf, daß der Beamte sich bei genauerer Betrachtung nicht so renitent gegenüber disziplinaren Einwirkungsversuchen gezeigt hat, wie das den Anschein haben könnte. Immerhin liegt zwischen dem ersten gegen ihn ergangenen Disziplinarurteil und der neuerlichen Verfehlung ein Zeitraum von zweieinhalb Jahren. Zwei Jahre vergingen zwischen der letzten disziplinaren Verurteilung und dem den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Vorgang. Völlige Wirkungslosigkeit erzieherischer Maßnahmen läßt sich bei ihm daher nicht ohne weiteres feststellen.

21

b)

Allen dem gegenwärtigen Verfahren vorausgegangenen strafgerichtlichen und disziplinaren Einwirkungen lagen zudem Fälle zugrunde, in denen der Beamte, wie er unwiderlegt vorträgt, mit Ausnahme des ersten Falls, die Wirkungen des Restalkohols, d.h. des Alkoholgenusses am jeweiligen Vorabend der Tat, unterschätzt haben mag.

22

c)

Der das Disziplinarurteil vom 25. März 1982 tragende Sachverhalt wiegt zudem, für sich betrachtet, im Hinblick darauf nicht sonderlich schwer, daß die alkoholische Beeinflussung nicht erheblich und die beabsichtigte Teilnahme an der Prüfung ohne unmittelbare betriebsdienstliche Beziehung waren.

23

d)

Für eine milde Beurteilung des Sachverhalts und der sich daraus ergebenden disziplinaren Reaktion sprechen auch die sonst tadelfreien dienstlichen Leistungen des Beamten. Ihm werden durchweg Gewissenhaftigkeit, Pflichtbewußtsein und Belastbarkeit bescheinigt.

24

e)

Im gegebenen Fall hat der Beamte zudem außerdienstlich am Steuer eines privat geführten Kraftfahrzeugs versagt. Er hat den seiner neuerlichen Verfehlung zugrundeliegenden Blutalkoholgehalt zwar durch Alkoholaufnahme während des Dienstes herbeigeführt. Nach seiner durch die Vorgesetzten bestätigten Einlassung hat er aber erst Alkohol getrunken, nachdem für ihn dienstliche Verrichtungen nicht mehr vorgesehen und auch nicht zu erwarten waren. Zu dieser Zeit war seine Schicht zwar noch nicht abgelaufen. Die Verletzung des zusätzlichen Gebots, sich während des Dienstes des Alkoholgenusses zu enthalten, hat dann aber nur noch formalen Charakter.

25

f)

Von ausschlaggebender Bedeutung für die Entscheidung, das Beamtenverhältnis trotz erheblicher Bedenken ausnahmsweise fortzusetzen, ist jedoch die von dem Beamten unwidersprochen behauptete vollständige Alkoholabstinenz seit Mai 1984. Der Beamte hat diese Haltung, die durch eine erfolgreiche Teilnahmebescheinigung des Instituts für Verkehrs- und Arbeitssicherheit ... bestätigt wird, bis zur Hauptverhandlung glaubwürdig durchgehalten. Damit ist ein Anhaltspunkt für die Erwartung gegeben, daß er sich in Zukunft des Alkohols wenigstens in bezug auf seinen Dienst erfolgreich enthalten werde. Die hierdurch verursachte erhebliche Minderung der Wiederholungsgefahr läßt es gerechtfertigt erscheinen, das Beamtenverhältnis ausnahmsweise fortzusetzen, wenn auch wegen der bleibenden Bedenken in bezug auf die Charakterfestigkeit und die sonstigen persönlichen Eigenschaften des Beamten, auch im Hinblick auf das Erziehungsbedürfnis anderer potentieller Täter, mit nach außen erkennbarer deutlicher Minderung seines beamtenrechtlichen Status.

26

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Pellnitz