Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.03.1985, Az.: BVerwG 1 D 83.84
Dienstvergehen eines Beamten ; Trunkenheit im Straßenverkehr; Disziplinarmaßnahmen gegen einen Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.03.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 83.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 29456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 30.03.1984 - AZ: IX VL 13/84
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. März 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
... als ehrenamtliche Richter,
... für den Bundesdisziplinaranwalt, ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - Dortmund -, vom 30. März 1984 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht Hagen verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 25. November 1982 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten. Zugleich entzog es ihm für zwölf Monate den Führerschein. Er hatte am 9. August 1982 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,22 Promille am Steuer seines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen, dabei einen ordnungsgemäß abgestellten Lkw gestreift, hierdurch einen Fremdschaden von 400 bis 500 DM verursacht und in Kenntnis des Unfalls seine Fahrt fortgesetzt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX - Dortmund -, hat das Gehalt des Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 30. März 1984 um ein Zwanzigstel auf zwei Jahre gekürzt. Das Gericht ist, teilweise entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils, von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der im Zustelldienst seines Postamts tätige, einschlägig vorbelastete Beamte, zu dessen Aufgaben für etwa vier Stunden in der Woche auch die motorisiert durchzuführende Eilzustellung gehört, befuhr am 9. August 1982, nachdem er von 5.00 Uhr bis 12.45 Uhr Dienst versehen und im Anschluß daran mit einigen Kollegen bei erheblichem Alkoholgenuß das 25jährige Dienstjubiläum einer Kollegin gefeiert hatte, gegen 22.13 Uhr mit einer um 23.00 Uhr auf 2,22 Promille festgestellten Blutalkoholkonzentration am Steuer seines Autos eine öffentliche Straße in H. Seinen ursprünglichen Entschluß, mit der Taxe nach Hause zu fahren, hatte er aufgegeben, nachdem ihm eingefallen war, daß er sein Auto benötigen würde, um am nächsten Tag seinen um 5.00 Uhr beginnenden Dienst pünktlich antreten zu können. Während der Fahrt wurde ihm schlecht. Er faßte deshalb mit einer Hand an seine Brust über dem Herzen und mit der anderen vor die Augen, dadurch kollidierte sein Auto mit einem ordnungsgemäß am rechten Straßenrand abgestellten Lkw. Hierbei entstand ein Fremdschaden von 400 bis 500 DM; das Fahrzeug des Beamten, das zu dieser Zeit etwa 17.000 DM wert war, erlitt Totalschaden. Obwohl er den Unfall bemerkt hatte, fuhr der Beamte weiter.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflicht, auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes gewertet. Es hat trotz des wiederholten Rückfalls eine Gehaltskürzung in dem verkündeten Umfang für ausreichend erachtet, weil der Beamte sich nicht in einem eigentlichen Beförderungsamt befände und dienstlich noch nicht aufgefallen sei.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend:
Das Bundesdisziplinargericht habe den Umstand nicht ausreichend gewürdigt, daß es sich um einen wiederholten Rückfall von außerdienstlicher Trunkenheit am Steuer und Verkehrsunfallflucht handle. Das hierin zum Ausdruck kommende verantwortungslose und sozialschädliche Verhalten, das zugleich eine erhebliche Alkohollabilität offenbare, kennzeichne den Beamten als einen notorischen Rechtsbrecher. Dieser Umstand, verbunden damit, daß er dienstlich zum Führen von Kraftfahrzeugen verpflichtet gewesen sei, jedoch mit Rücksicht auf den Entzug des Führerscheins aus der motorisierten Paketzustellung herausgenommen werden mußte, mache eine Dienstgradherabsetzung unabweisbar.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Diszplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Das hiernach für den Senat bindend festgestellte Dienstvergehen hat erhebliche dienstrechtliche Bedeutung.
a)
Trunkenheit am Steuer wird in weitesten Kreisen der Bevölkerung angesichts des ständig wachsenden Straßenverkehrs und der hieraus resultierenden Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht als Bagatelldelikt, sondern als eine Straftat mit echtem kriminellen, auf einer gemeinschaftsschädlichen Einstellung beruhenden Gehalt angesehen. Hieraus folgt, daß solches Verhalten wegen des damit zwangsläufig verbundenen Achtungsverlustes in aller Regel geeignet ist, das Ansehen des Beamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen, und zwar auch dann, wenn der Sachverhalt nicht in Verbindung mit dem Dienst steht.
Der erkennende Senat hat daher in Fällen außerdienstlicher Trunkenheit am Steuer selbst bei solchen Beamten, die dienstlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, mindestens also eine Gehaltskürzung, jedenfalls dann für geboten erachtet, wenn erschwerende Umstände hinzutreten (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 27. November 1984 - BVerwG 1 D 86.84 - mit weiteren Hinweisen).
b)
Auch die Verkehrsunfallflucht ist, wie der Senat wiederholt entschieden hat, stets Zeichen einer verantwortungslosen Haltung eines Kraftfahrers, der sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und einer möglichen Bestrafung, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entzieht und es darauf ankommen läßt, daß der Halter des beschädigten Fahrzeugs aus eigenen Mitteln den Schaden bezahlt, dessen Entstehung er nicht verschuldet hat. In der Öffentlichkeit verursacht ein solches Verhalten regelmäßig einen äußerst ungünstigen Eindruck. Stellt sich heraus, daß es sich bei dem Unfallflüchtigen um einen Beamten handelt, dann tritt eine erhebliche Schädigung seines Ansehens und des Ansehens der Beamtenschaft im allgemeinen ein; denn die Öffentlichkeit erwartet gerade von dem Träger eines öffentlichen Amtes, der in einem besonderen Treueverhältnis zum Staat steht und als dessen Repräsentant er betrachtet wird, in solchen Lagen ein verantwortungsbewußtes, korrektes, vorbildliches und die Grundregeln geordneten menschlichen Zusammenleben respektierendes Verhalten. Auch das Vertrauen des Dienstherrn zu dem Beamten wird in der Regel durch eine solche Tat erschüttert, weil sich aus ihr zwangsläufig Rückschlüsse auf die Charakterhaltung des Beamten im dienstlichen Bereich ergeben, insbesondere auf sein Verantwortungsbewußtsein und damit auf seine Zuverlässigkeit (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 4. Juni 1984 - BVerwG 1 D 6.84 - mit weiteren Hinweisen).
2.
Hiernach ist auch im gegebenen Fall eine fühlbare Gehaltskürzung geboten. Dagegen kann der Senat sich zu der vom Bundesdisziplinaranwalt in seiner schriftlichen Berufungsbegründung angeregten und schon im ersten Rechtszuge beantragten Dienstgradherabsetzung nicht entschließen.
a)
Ein erschwerender Umstand, der nach der oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Senats schon allein für die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt das Erfordernis einer fühlbaren Gehaltskürzung begründet, liegt hier zwar zunächst in dem wiederholten Rückfall des Beamten. Er war am 25. Januar 1973 rechtskräftig wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu 750 DM und am 22. September 1977 wegen fortgesetzter Umsatzsteuerverkürzung zu 200 DM Geldstrafe verurteilt worden. Wegen einer am 24. April 1978 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,07 Promille durchgeführten Autofahrt und einer Verkehrsunfallflucht, die der Beamte nach dem erfolglosen Versuch, einzuparken und nach einem dadurch verursachten Unfall mit einem Fremdschaden von 250 DM begangen hatte, hatten ein Amtsgericht gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe von 1.250 DM und das Bundesdisziplinargericht durch Bescheid vom 18. September 1980 eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf sieben Monate ausgesprochen. In seinem neuerlichen Versagen kommt daher ein hohes Maß an Unempfindlichkeit des Beamten gegenüber seinen außerdienstlichen Pflichten zum Ausdruck. Dieser hat dadurch, daß er den mit vier Wochenstunden allerdings nicht erheblichen motorisierten Eilbotendienst nicht mehr ausführen durfte, seine dienstliche Verwendungsfähigkeit in begrenztem Umfange eingeschränkt.
b)
Dagegen sind erhebliche Milderungsgründe sichtbar, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, von der Dienstgradherabsetzung abzusehen und die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung auch ihrer Zeitdauer nach zu bestätigen: Der Beamte wollte, wie er unwiderlegt angibt, zunächst nicht mit dem Kraftfahrzeug, sondern mit einer Taxe nach Hause fahren. Deshalb hatte er einen Kollegen beauftragt, sein auf der Straße abgestelltes Kraftfahrzeug auf den Hof des Postamts zu bringen, in dessen Räumen er Alkohol trank. Er hat mithin den Fahrtentschluß schon unter der enthemmenden Wirkung erheblichen Alkoholgenusses getroffen. Das ist vom erkennenden Senat bisher regelmäßig als Milderungsgrund anerkannt worden. Der vom Beamten in allen Fällen der Teilnahme am Straßenverkehr bei alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit verursachte Fremdschaden war jeweils denkbar gering; für den ersten Fall fehlen entsprechende Feststellungen, im zweiten Fall betrug der Schaden etwa 250 DM, nunmehr geschätzte 400 bis 500 DM. Zugunsten des Beamten spricht ferner, daß zwischen den einzelnen Verurteilungen erhebliche Zeiträume liegen: Abgesehen von der hier nicht einschlägigen Verurteilung wegen fortgesetzter Umsatzsteuerverkürzung, deren nähere Umstände unbekannt sind, vergingen seit der ersten Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer am 25. Januar 1973 mehr als fünf Jahre, bevor der Beamte am 24. April 1978 rückfällig wurde. Weitere vier Jahre verstrichen bis zu der jetzt verfolgten Tat. Der Abstand zur Verurteilung durch den Disziplinargerichtsbescheid vom 18. September 1980 wegen der letzten Vorverurteilung beträgt fast zwei Jahre. Hiernach kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Beamte auf strafgerichtliche oder disziplinare Sanktionen für einschlägiges Mißverhalten nicht reagiere. Insbesondere fehlt angesichts der nicht unerheblichen zeitlichen Abstände zwischen den jeweiligen Verurteilungen jeder Anhaltspunkt dafür, der Beamte sei dem Alkohol gegenüber labil. Erst recht wäre angesichts dieser Verhältnisse seine Kennzeichnung als "notorischer Rechtsbrecher" ungerechtfertigt. Der angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten für ihn besonders fühlbare Verlust seines zur Tatzeit etwa 17.000 DM werten Autos und die damit zusammenhängende erhebliche wirtschaftliche Belastung mögen zudem für sich allein bereits erzieherisch auf den Beamten im Hinblick auf seinen zukünftigen Handlungswillen gewirkt haben.
Der Senat meint, es unter diesen Umständen bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Gehaltskürzung nach Grund und Höhe bewenden lassen zu können. Der Beamte muß sich jedoch darüber im klaren sein, daß er bei weiteren Wiederholungen entsprechenden oder ähnlichen Mißverhaltens nicht nur das von ihm zur Zeit innegehabte Amt, sondern sein Beamtenverhältnis überhaupt gefährdet.
3.
Die Einstellung des Verfahrens nach § 14 BDO kommt mit Rücksicht auf den wiederholten Rückfall des Beamten in einschlägiges Mißverhalten nicht in Betracht. Die wiederholte Rückfälligkeit offenbart in hohem Umfange gegenüber der Kriminalstrafe ein zusätzliches disziplinares Erziehungsbedürfnis, weil der Beamte durch die Mißachtung von strafgerichtlichen und disziplinaren Reaktionen auf einschlägiges Fehl verhalten das Mißtrauen begründet hat, er lasse sich durch eine strafgerichtliche Verurteilung allein von der Wiederholung vergleichbaren Verhaltens nicht abhalten. Eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme ist auch wegen des hier eingetretenen oder doch möglichen erheblichen Schadens am Ansehen des Beamten geboten.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Sträter