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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1984, Az.: BVerwG 1 D 6.84

Disziplinarrechtliche Relevanz einer Unfallflucht außerhalb des Dienstes; Relevanz eines Rückfalls; Rechtmäßigkeit einer Gehaltskürzung; Berücksichtigung mildernder Umstände bei der disziplinarrechtlichen Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.06.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 6.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 17964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 20.10.1983 - AZ: VI VL 18/83

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. Juni 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Techn. Fernmeldehauptsekretär ..., Postbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen des Bundesdisziplinaranwalts und des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 20. Oktober 1983 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden je zur Hälfte diesem und dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht T. verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 18. Oktober 1982 wegen Verkehrsunfallflucht eine Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu je 55 DM. Der Beamte war außerhalb des Dienstes am Steuer seines Personenkraftwagens infolge Unachtsamkeit auf ein anderes Fahrzeug aufgefahren, hatte dadurch einen Fremdschaden verursacht und sich, nachdem er sein Fahrzeug verlassen und mit dem anderen Verkehrsteilnehmer über die entstandenen Schäden gesprochen hatte, vom Unfallort entfernt, um sich der Feststellung seiner Person und seiner Tatbeteiligung zu entziehen.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VI - ... - hat das Gehalt des Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens durch Urteil vom 20. Oktober 1983 um ein Zwanzigstel auf sechs Monate gekürzt.

3

Das Gericht hat festgestellt:

4

Der im Jahre 1977 durch Strafurteil und disziplinargerichtliche Entscheidung wegen einer 1976 unter hoher Blutalkoholkonzentration begangenen Verkehrsunfallflucht gemaßregelte und seither nicht mehr im Fahrdienst der Deutschen Bundespost beschäftigte Beamte fuhr am 25. Juni 1982 außerhalb des Dienstes mit einem privaten Pkw infolge Unachtsamkeit auf ein vor ihm anhaltendes Auto, wodurch an diesem erheblicher Sachschaden entstand. Der Beamte hielt zunächst an, sprach mit dem Fahrer des beschädigten Autos und fuhr, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen, davon, obwohl dieser ihn zum Verbleiben aufgefordert und die Benachrichtigung der Polizei verlangt hatte.

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Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Verletzung der Pflicht, sich außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu erweisen, die der Beruf erfordert und damit als schuldhaftes Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet. Es hat die Begrenzung der verwirkten Gehaltskürzung auf sechs Monate auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen mit Rücksicht auf die guten dienstlichen Leistungen das Beamten, den fehlenden dienstlichen Bezug seines Verhaltens und die lange Dauer seit dem letzten Versagen für geboten gehalten und sich wegen der einschlägigen Rückfälligkeit des Beamten an einer solchen Maßnahme durch § 14 BDO nicht gehindert gesehen.

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3.

Der Bundesdisziplinaranwalt erstrebt mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung eine längerfristige Gehaltskürzung. Er hält ihre Begrenzung auf sechs Monate angesichts des Grundsatzes von der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen und des grobe Rücksichtslosigkeit verratenden einschlägigen Rückfalls des Beamten für unvertretbar.

7

Der Beamte beantragt mit seiner rechtzeitig zu Protokoll der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts erklärten Berufung die Einstellung des Verfahrens nach § 14 BDO im Hinblick darauf, daß er sich seit der letzten Verurteilung dienstlich und außerdienstlich einwandfrei geführt habe und am Tattage lediglich "durchgedreht" sei, weil er nach dem Tode seiner Schwester nach Westdeutschland habe fahren und dort den Nachlaß habe regeln wollen.

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II.

Beide Berufungen sind mit der Folge auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, daß der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zur Tat- und Schuldfrage ebenso gebunden ist wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme und in diesem Rahmen darüber zu befinden, ob hier zusätzlich zur Kriminalstrafe eine disziplinare Ahndung in Betracht kommt.

9

Beide Berufungen bleiben erfolglos.

10

1.

Eine Verkehrsunfallflucht ist, wie der Senat wie derholt entschieden hat (BVerwGE 33, 113; Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 96.78 - [ZBR 1980, 382 - BVerwG Dok.Ber. B 1960, 65] mit weiteren Hinweisen), stets Zeichen einer verantwortungslosen Haltung eines Kraftfahrers, der sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und einer möglichen Bestrafung, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entzieht und es darauf ankommen läßt, daß der Halter des beschädigten Fahrzeugs aus eigenen Mitteln den Schaden bezahlt, dessen Entstehung er nicht verschuldet hat. In der Öffentlichkeit verursacht ein solches Verhalten regelmäßig einen äußerst ungünstigen Eindruck. Stellt sich heraus, daß es sich bei dem Unfallflüchtigen um einen Beamten handelt, dann tritt eine erhebliche Schädigung seines Ansehens und des Ansehens der Beamtenschaft im allgemeinen ein; denn die Öffentlichkeit erwartet gerade von dem Träger eines öffentlichen Amtes, der in einem besonderen Treueverhältnis zum Staat steht und als dessen Repräsentant er betrachtet wird, in solchen Situationen ein verantwortungsbewußtes, korrektes, vorbildliches und die Grundregeln geordneten menschlichen Zusammenlebens respektierendes Verhalten. Auch das Vertrauen des Dienstherrn zu dem Beamten wird in der Regel durch eine solche Tat erschüttert, weil sich aus ihr zwangsläufig Rückschlüsse auf die Charakterhaltung des Beamten im dienstlichen Bereich ergeben, insbesondere auf sein Verantwortungsbewußtsein und damit auf seine Zuverlässigkeit.

11

2.

Der erkennende Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung bei einem derartigen Dienstvergehen regelmäßig eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme für geboten gehalten. Diese bietet sich hier schon mit Rücksicht darauf an, daß der Beamte nicht zum ersten Mal wegen eines Mißverhaltens im Straßenverkehr zur Verantwortung gezogen werden mußte (BDHE 7, 102; BDK Dok. Ber. 1967, 2911). Er mußte vielmehr durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts T. vom 31. Januar 1977 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je 45 DM und im sachgleichen Disziplinarverfahren zu einer Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von sieben Monaten verurteilt werden, weil er am 24. Mai 1976 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,47 Promille am Steuer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen, infolge Unachtsamkeit zwei Fahrzeuge berührt und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte, obwohl ihm die Berührung mit einem anderen Auto nicht verborgen geblieben war und er außerhalb seines Fahrzeugs mit dem anderen am Unfall beteiligten Verkehrsteilnehmer gesprochen hatte. Alsbald von einem Polizisten gestellt, hatte er diesen mit "Arschloch" und "Pißtopp" beschimpft. Sowohl die strafgerichtliche wie die disziplinare Ahndung seines Mißverhaltens haben es hiernach nicht vermocht, den Beamten vor erneutem nachhaltigen Versagen im Straßenverkehr zu bewahren. Das läßt eine in bestimmten Abständen wiederholt auf seinen Handlungswillen einwirkende disziplinare Reaktion notwendig erscheinen.

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3.

Der Senat hält die vom Bundesdisziplinargericht festgesetzte Dauer der Gehaltskürzung für vertretbar. Der vom Bundesdisziplinargericht und in der Berufungsbegründung des Bundesdisziplinaranwalts hervorgehobene Grundsatz von der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen bei Rückfalltätern zwingt nicht, jedenfalls nicht automatisch dazu, im gegebenen Fall eine strengere Disziplinarmaßnahme als bei der ersten disziplinaren Maßregelung des Beamten im Jahre 1978 zu verhängen. Für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bleiben vielmehr trotz dieses Grundsatzes auch bei einschlägigen Rückfalltätern, wie der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, die Persönlichkeit des Täters, insbesondere sein individuelles Erziehungsbedürfnis und die Umstände des Einzelfalles, maßgebend. Diese lassen hier eine auf sechs Monate begrenzte Disziplinarmaßnahme vertretbar erscheinen. Die Tat ist, worauf das Bundesdisziplinargericht zutreffend hinweist, ohne jeden direkten Bezug zum Dienst. Wenn der Beamte auch wegen seines früheren Versagens im Straßenverkehr aus dem Fahrdienst herausgenommen und seit Jahren als Gruppenführer im Paketumschlagdienst beschäftigt war, so ändert das doch nichts an der Tatsache, daß jedenfalls im Tatzeitpunkt eine unmittelbare Beziehung des außerdienstlichen Mißverhaltens des Beamten zu seiner dienstlichen Tätigkeit nicht gegeben war. Anhaltspunkte dafür, daß er alsbald wieder im Fahrdienst hätte beschäftigt werden sollen, bieten die Akten nicht. Der Beamte ist ferner dienstlich stets gut beurteilt worden, weil er gleichmäßige und zuverlässige Leistungen bei einem hohen Arbeitseinsatz auch unter erschwerenden Bedingungen biete. Die Vortat lag zudem am Tattage mehr als sechs Jahre zurück, und es kann deshalb nicht angenommen werden, daß die Mißachtung einer strafgerichtlichen und disziplinargerichtlichen Ahndung wegen der Vortat ein besonderes Erziehungsbedürfnis offenbare. Für eine verhältnismäßig milde disziplinare Reaktion spricht schließlich die durch den Beamten nicht verschuldete, verhältnismäßig lange Verfahrensdauer einschließlich des Verfahrens im zweiten Rechtszuge, die für sich allein bereits zusätzliche erzieherische Wirkung ausgeübt haben sollte. Der Senat berücksichtigt endlich, daß der Beamte am Tattage wegen des Todes seiner Schwester und seiner damit zusammenhängenden Absicht, unverzüglich nach Westdeutschland zu lehren, in einer außergewöhnlichen seelischen Anspannung gestanden haben mag. Das Bundesdisziplinargericht bewegt sich hiernach mit der Gehaltskürzung in dem durch das angefochtene Urteil bestimmten Umfang zwar an der unteren Grenze des in Betracht kommenden Maßnahmerahmens, so doch in vertretbaren Bahnen. Das gebietet nach ständiger Praxis des erkennenden Senats die Zurückweisung der auf eine Verlängerung der Dauer der Gehaltskürzung gerichteten Berufung des Bundesdisziplinaranwalts.

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4.

Wie schon das Bundesdisziplinargericht mit Recht hervorgehoben hat, steht die Regelung des § 14 der Bundesdisziplinarordnung der Gehaltskürzung im gegebenen Fall nicht entgegen. Sie ist zur Wahrung des durch die Rückfalltat besonders beeinträchtigten. Ansehens des Beamten und der Beamtenschaft ebenso geboten wie zusätzlich zur Kriminalstrafe zu dessen Erziehung. Dieser hat trotz strafgerichtlicher und disziplinargerichtlicher Ahndung eines wenn auch längere Zeit zurückliegenden, aber auffallend gleichen Verhaltens erneut gegen erhebliche Regeln im Straßenverkehr verstoßen und damit unüberwindbare Zweifel daran begründet, daß die erneute strafgerichtliche Maßregelung für sich allein ausreichen werde, um ihn zu künftigem einwandfreiem dienstlichem wie außerdienstlichem Verhalten zu erziehen. Das läßt eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme nicht nur zulässig, sondern auch geboten erscheinen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Pellnitz