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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.10.1993, Az.: BVerwG 1 D 65.92

Anforderungen an das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage; Zurückweisung einer Berufung gegen ein Urteil des Bundesdisziplinargerichts; Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.10.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 65.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 21887
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 13.05.1992 - AZ: II VL 8/92

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Oktober 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Postamtmann Günther Moehl,
Postbetriebsassistent Horst Kauffeld als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 13. Mai 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

I.

1.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts E. vom 12. März 1992 wurde der Beamte wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 45 DM verurteilt.

2

2.

In dem auch den Gegenstand dieses Strafverfahrens betreffenden förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

3

unter Verstoß gegen grundlegende Dienstvorschriften und die Strafgesetze als Zusteller beim Postamt E. im April 1991 eingezogene Nachnahmebeträge von insgesamt 3.059,44 DM nicht an die Postkasse abgerechnet, sondern für private Zwecke verwendet hat.

4

3.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 13. Mai 1992 zur Entfernung aus dem Dienst verurteilt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es ist gemäß seiner gesetzlichen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des Strafurteils des Amtsgerichts E. vom 12. März 1992 von folgenden tatsächlichen Feststellungen ausgegangen:

"Der Angeklagte H. W. Posthauptschaffner bei der Deutschen Bundespost und war im Tatzeitraum als inkassoberechtigter Paketzusteller in E. tätig. Im Frühjahr 1991 war er im Zusammenhang mit seinem Ehescheidungsverfahren und aufgrund von Forderungen seiner getrenntlebenden Ehefrau in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Um diesen abzuhelfen, rechnete er in der Zeit vom 28.3. bis 30.4.1991 aufgrund einheitlichen Tatentschlusses in 16 Fällen aus der Paketzustellung kassierte Nachnahmebeträge mit einem Gesamtbetrag von 3.059,44 DM, darüber hinaus 32,- DM an eingenommenen Postgebühren, nicht mit seiner Dienststelle ab, sondern verbrauchte das Geld für sich. Dies hatte zur Folge, daß nicht nur die Deutsche Bundespost Beträge nicht erhielt, sondern die Nachnahmebeträge auch nicht an die Absender der Nachnahmepakete weiterleiten konnte."

5

Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten aus § 54 Satz 1 bis 3 sowie als innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Es handele sich um ein äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen, das wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich mache.

6

4.

Gegen dieses Urteil hat der Beamte Berufung eingelegt und beantragt,

auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

7

Gegen die Versäumung der Berufungsfrist wurde ihm durch Beschluß des Senats vom 15. Oktober 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

8

Er sei von Anfang an geständig gewesen und habe bei der Aufklärung des Tatumfangs mit den Verhandlungsbeamten der Post zusammengearbeitet. Er habe seine Taten freiwillig und aus eigenem Antrieb beendet. Bei Besserung seiner finanziellen Verhältnisse habe er die einbehaltenen Gelder der Post wieder zuführen wollen. Es habe sich um eine "einmalige" Tat im Fortsetzungszusammenhang gehandelt. Alle Verfehlungen hätten im Monat April 1991 gelegen. In dieser Zeit habe er psychisch stark unter Druck gestanden. Im Monat März 1991 habe er nach Zahlung der Miete und eines Teils einer Darlehensrate so gut wie nichts mehr zum Leben übrig gehabt. Eine Notsituation, die nicht nur mit einem finanziellen Engpaß, sondern auch mit psychischen Rückschlägen zusammenhänge, könne nicht ohne weiteres darauf reduziert werden, wie er sinnvollerweise hätte reagieren müssen. Die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Seine Entfernung aus dem Dienst sei eine unverhältnismäßige Maßnahme.

Entscheidungsgründe

9

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

10

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinargerichtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

11

Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst ist nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Gütern oder Geldern vergreift, grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis derart nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten ist Voraussetzung für eine Verwaltung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet und daher notwendigerweise auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen verzichten muß. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Dienst belassen werden (Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 74.92-, Urteil vom 5. Mai 1993 - BVerwG 1 D 15.92 -).

12

Nur ausnahmsweise kann es gerechtfertigt sein, in derartigen Fällen auf eine unterhalb der Entfernung aus dem Dienst liegende Maßnahme zu erkennen. Hierzu müssen bestimmte, von der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgründe vorliegen.

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Entgegen der Ansicht des Beamten liegt eine einmalige Tat nicht vor, so daß ihm der Milderungsgrund der einmaligen, unbedachten Augenblickstat nicht zugebilligt werden kann. Der aus dem Strafrecht stammende Begriff der sogenannten fortgesetzten Handlung oder des Fortsetzungszusammenhangs ist dem Disziplinarrecht fremd (Köhler/Ratz, BDO, 1989, A. I Rz. 12). Einzeltaten, die nach strafrechtlichen Grundsätzen im Fortsetzungszusammenhang begangen werden, können disziplinar den Beamten im Hinblick auf das zum Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis nicht entlasten, weil dieses durch wiederholte Eingriffe in das betroffene Rechtsgut immer wieder neu gestört wird, unabhängig davon, ob die einzelnen Taten von einem Gesamtvorsatz umfaßt waren. Der Beamte hat die Veruntreuungen in insgesamt 16 Teilakten begangen. Dies schließt eine Einmaligkeit im Sinne des genannten Milderungsgrundes aus. Von einer unbedachten Gelegenheitstat kann darüber hinaus ohnehin nicht gesprochen werden.

14

Auch eine psychische Ausnahmesituation lag bei dem Beamten nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt eine seelische Zwangslage voraus, die durch ein unvorhergesehenes Ereignis ausgelöst worden ist, das schockartig auf den Beamten eingewirkt und zu einer für einen derartigen Zustand typischen Fehlhandlung geführt hat (Urteil vom 10. Juni 1993 - BVerwG 1 D 63.92 -). Hierfür reicht eine allgemein angespannte Seelenlage in Verbindung mit schwierigen familiären Verhältnissen, wie das Schweben eines Scheidungsverfahrens oder eine subjektiv empfundene Ausweglosigkeit nicht aus.

15

Auch der Milderungsgrund der unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage lag nicht vor. Zwar befand sich der Beamte im Monat März 1991 in einer angespannten finanziellen Lage, da ihm in diesem Monat von seinen Dienstbezügen aufgrund eines erweiterten Pfändungszugriffs gemäß § 850 d ZPO 1.434,82 DM wegen eines Unterhaltsrückstandes einbehalten wurden und er nur 768,20 DM ausbezahlt erhielt. Nach Abzug von Miete und einer Darlehensrate blieb ihm in der Tat nichts mehr zum Leben übrig, so daß er sich von Kollegen und Bekannten Geldbeträge leihen mußte. Ihm wurden jedoch im Monat April 1991 wieder 2.834, 44 DM ausbezahlt. Mit einem Teil dieses Betrages hätte er die für den notwendigen Lebensbedarf ausgeliehenen Gelder zurückbezahlen können, so daß ihm für den Monat April 1991 selbst noch genügend Geld zur Bestreitung seines Lebensbedarfs übriggeblieben wäre. Nach dem feststehenden und den Senat bindenden Sachverhalt begann der Beamte jedoch erst am 28. März 1991 mit den Veruntreuungshandlungen. Der Beamte legt selbst Wert darauf, daß sich diese Handlungen alle im Monat April 1991 abgespielt haben. Aufgrund der Auszahlung der Bezüge im April 1991 war die Notlage des Beamten bereits weitgehend beseitigt. Da der Milderungsgrund voraussetzt, daß der Zugriff auf Gelder des Dienstherrn allein zu dem Zweck erfolgen darf, eine existenzbedrohende Notlage abzuwenden oder zu mildern, hätte der Beamte entweder gar nicht mehr, jedenfalls nicht in Höhe von über 3.000 DM auf dienstliche Gelder zurückgreifen müssen.

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Die Einlassung des Beamten, er habe sich die veruntreuten Beträge nur vorübergehend zueignen und sie, sobald sich seine finanziellen Verhältnisse gebessert hätten, wieder zurückzahlen wollen, kann nicht zu einer Milderung führen. Dienstliche Gelder sind nicht dazu bestimmt, dem Kreditbedürfnis der damit befaßten Beamten zu dienen.

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Für das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gibt es keine Anhaltspunkte. Selbst wenn sie gegeben wären, könnte dies nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme führen, weil der Beamte im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt hat (Urteil vom 21. Juli 1993 - BVerwG 1 D 46.92 -).

18

Schließlich verstößt die Entfernung aus dem Dienst nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Hierbei ist die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, zu der verhängten Disziplinarmaßnahme in Beziehung zu setzen. Unter diesem Blickwinkel ist die getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Hat ein Beamter durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist die Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die hierin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbaren Verhalten (stRspr; Urteil vom 23. Juni 1993 - BVerwG 1 D 38.92 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 265>; BVerwGE 76, 87 <89>[BVerwG 08.06.1983 - 1 D 112/82]). Diese Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 - bestätigt und betont, daß es nicht entscheidend auf die Höhe des erlangten Vorteils ankomme, sondern auf die durch die Tat bewiesene Unzuverlässigkeit eines Beamten, die das Vertrauensverhältnis unheilbar zerstöre.

19

Mit der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Mayer