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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.10.1993, Az.: BVerwG 6 P 7.91

Auseinandersetzung mit dem entscheidungserheblichen Vortrag eines Verfahrensbeteiligten als Pflicht des erkennenden Gerichts; Erfordernis einer Auskunft zur Begründung oder Widerlegung einer Bedarfsanmeldung als Voraussetzung für einen Anspruch auf Unterrichtung über die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Personalsollzahlen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.10.1993
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 7.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 03.05.1988 - AZ: FK (Bund) -C- 7.87
OVG Berlin - 18.10.1990 - AZ: PV Bund 2.88

Fundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 298-299 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfPR 1994, 50-53 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Gericht hat sich mit dem tatsächlichen Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten auseinanderzusetzen und darf nicht ohne weiteres vom Gegenteil, auch wenn es dies "für zwingend" hält, ausgehen, wenn sich die Entscheidungserheblichkeit dieses Vorbringens aufdrängt.

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst, Dr. Seibert, Albers und Dr. Vogelgesang
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 18. Oktober 1990 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, in welchem Umfang der Personalrat im Rahmen der Anhörung zu Personalbedarfsanmeldungen der Dienststelle zu unterrichten ist.

2

Im Juli 1986 teilte der Beteiligte, der Vorstand der L. in Berlin (nunmehr: L. für Berlin und Brandenburg) - Hauptverwaltung der B. -, dem Antragsteller, dem bei der L. gebildeten Personalrat, seinen Entschluß mit, dem Direktorium der B. für die am 1. Oktober 1987 und 1. April 1988 anstehenden Einstellungen von B. anwärtern einen voraussichtlichen Bedarf von drei Beamten des gehobenen Dienstes für das Jahr 1991 zu melden. Der Beteiligte begründete diesen Bedarf mit der vorhersehbaren Notwendigkeit, ausscheidende oder länger ausfallende Mitarbeiter zu ersetzen. Dagegen ging er nicht von der Entstehung eines zusätzlichen Bedarfs wegen Ausweitung des Geschäftsvolumens aus.

3

Im Rahmen der gemäß § 78 Abs. 3 Satz 3 BPersVG durchzuführenden Anhörung machte der Antragsteller geltend, daß ein Ersatzbedarf von sechs Beamten angemessen sei. Auf den Zusatzbedarf einzugehen, sah er sich mangels Kenntnis von der sog. Standardberechnung nicht in der Lage. Er forderte diese daher vom Beteiligten an, um sich sodann abschließend äußern zu können. Der Beteiligte lehnte dies ab und leitete die unveränderte Bedarfsanmeldung - zusammen mit der Stellungnahme des Antragstellers - noch im Juli 1986 dem Direktorium der B. zu. Im Oktober 1986 setzte er den Antragsteller über die Personalsollstärke der L. im gehobenen Dienst für die Jahre 1983 bis 1985 in Kenntnis, die auf der Grundlage der jährlichen Standardberechnung ermittelt worden war.

4

Nach den Angaben des Beteiligten handelt es sich bei der Standardberechnung um ein Verfahren zur Ermittlung und Bewertung von Arbeitsbelastung und Arbeitsleistung der Verwaltungsstellen der B. im zurückliegenden Geschäftsjahr, das zur Feststellung der Personalsollstärken der einzelnen Stellen führt. Es beruht zum einen auf Berechnungsfaktoren, mit denen die verschiedenen Arten der anfallenden Arbeitsvorgänge bewertet werden. Zum anderen knüpft es an Meßzahlen an, mit denen Arbeitssoll und Auslastung der verschiedenen Beschäftigtengruppen ausgedrückt werden. Diese Berechnungsfaktoren und Meßzahlen werden von einem Koordinierungsgremium festgelegt, in dem das Direktorium der B. und alle L. vertreten sind.

5

Im November 1986 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Berlin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und die Feststellung beantragt, daß der Beteiligte verpflichtet sei, ihm bei der Anhörung zur Personalplanung die Standardberechnung vorzulegen. Der Beteiligte ist diesem Antrag mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, daß er bei der Ermittlung des Personalbedarfs seiner L. lediglich die Personalsollstärken, d.h. die Ergebnisse der Standardberechnung, als Orientierungshilfe heranziehe, die Art und Weise ihres Zustandekommens aber nicht in Frage stellen könne. Der Antragsteller könne sein Anhörungsrecht auf der Grundlage der Betriebsstatistiken, der Geschäftsberichte, seiner Kenntnis von Personalsoll- und Personaliststärken und mündlicher Erläuterungen von Seiten des Beteiligten sachgerecht wahrnehmen.

6

Mit Beschluß vom 3. Mai 1988 hat das Verwaltungsgericht Berlin dem Antrag entsprochen.

7

Die Beschwerde des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Beschluß vom 18. Oktober 1990 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Vorlageverpflichtung des Antragstellers nur bestehe, soweit die Standardberechnung zur Feststellung der betrieblich begründeten Personalsollstärken im Bereich der L. Berlin geführt habe. Es hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Antragsteller könne die Vorlage der gesamten Standardberechnung gemäß § 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BPersVG beanspruchen, da dies zur erschöpfenden Ausübung des Anhörungsrechts gemäß § 78 Abs. 3 Satz 3 BPersVG erforderlich sei. Nur auf diese Weise könne sich der Antragsteller Kenntnisse über die Bewertung der Personalsituation in den zurückliegenden Geschäftsjahren verschaffen, ohne die ein Nachvollzug der personalplanerischen Tätigkeit der Dienststelle nicht vollständig möglich sei. Auch der Beteiligte sei für eine sachgerechte Bewertung darauf angewiesen. Daher halte das Gericht es "für zwingend", daß eine Standardberechnung mit der darin enthaltenen Analyse zu den Unterlagen gehöre, "aufgrund deren der Beteiligte seine Personalplanung vornimmt, sei es auch nur in dem Sinne, daß er sie bei dieser Planung mitberücksichtigt". Die Mitteilung der Personalsollstärken genüge zur Erfüllung des Informationsanspruchs des Antragstellers nicht, da es sich hierbei um unbelegte Informationen handele. Nur durch Einsichtnahme in das gesamte Berechnungswerk werde dem Antragsteller die Nachprüfung ermöglicht, ob die Personalsollstärken richtig und vollständig ermittelt worden seien. Es seien keine durchgreifenden Bedenken dagegen ersichtlich, daß der Antragsteller durch diese Einsichtnahme die - für den Gesamtbereich der B. maßgeblichen - Berechnungsfaktoren in Erfahrung bringen könne.

8

Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt der Beteiligte die Verletzung von § 84 Satz 1 ArbGG, § 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BPersVG. Zur Begründung macht er geltend: Die Beschwerdeentscheidung beruhe nicht auf dem Gesamtergebnis des Verfahrens, da das Oberverwaltungsgericht wesentliches Vorbringen nicht berücksichtigt habe. Es habe nicht in Betracht gezogen, daß er nach seinem Sachvortrag nur die Ergebnisse der Standardberechnung, nicht aber deren Berechnungsverfahren und -methode zur Ermittlung des konkreten Personalbedarfs der Landeszentralbank heranziehe. Aufgrund dessen fehle es auch an der Erforderlichkeit der Vorlage des gesamten Berechnungswerks für die sachgerechte Wahrnehmung des dem Antragsteller zustehenden Anhörungsrechts. Hinsichtlich der Standardberechnung würde dieser bereits durch die Übermittlung der Personalsollstärken in den gleichen Kenntnisstand wie er versetzt. Zudem scheide eine Vorlage des gesamten Berechnungswerks an einen Dienststellenpersonalrat wie den Antragsteller auch deshalb aus, weil diesem durch die Information über den Berechnungsmodus die betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse für das gesamte Organisationswesen der B. offengelegt würden.

9

Der Beteiligte beantragt,

die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 18. Oktober 1990 und des Verwaltungsgerichts Berlin - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - vom 3. Mai 1988 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

10

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zurückzuweisen.

11

Er verteidigt die angegriffene Beschwerdeentscheidung.

12

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht. Im übrigen ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

13

Der angefochtene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1990 beruht auf einem Verstoß gegen § 84 Satz 1 ArbGG (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 93 Abs. 1 ArbGG). Der Beteiligte hat die Verletzung des § 84 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht geltend gemacht (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 554 Abs. 3 Nr. 3 a, b ZPO). Dem steht nicht entgegen, daß der Beteiligte anstelle des gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG anzuwendenden § 84 Satz 1 ArbGG den - inhaltsgleichen - § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO als verletzte Verfahrensvorschrift genannt hat. Dies ist unschädlich, da es sich ersichtlich nur um eine falsche Bezeichnung handelt (vgl. Zöller-Schneider, ZPO, 18. Auflage, § 554 a Rn. 12).

14

Gemäß § 84 Satz 1 ArbGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei muß das Gericht seiner Entscheidung den ermittelten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde legen. Es ist insbesondere verpflichtet, das ihm unterbreitete Vorbringen der Verfahrensbeteiligten umfassend zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338;Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68 jeweils zu § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Allerdings muß das Gericht in den Entscheidungsgründen das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten nicht in allen Einzelheiten würdigen. Daher kann aus der fehlenden Erörterung von Teilen des Vorbringens nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, diese seien gar nicht erwogen worden. Eine derartige Annahme ist nur gerechtfertigt, wenn Tatsachen oder Tatsachenkomplexe übergangen werden, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt(Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C 16.90 - a.a.O.; BVerfG, Beschluß, vom 12. Oktober 1988 - 1 BvR 818/88 - BVerfGE 79, 51, 61).

15

Die Rechtsbeschwerde rügt zutreffend, daß das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung das tatsächliche Vorbringen des Beteiligten unberücksichtigt gelassen hat, er ziehe bei der Erarbeitung seiner Personalbedarfsmeldungen nur die Ergebnisse der Standardberechnung, d.h. die festgelegten Personalsollzahlen, heran; er könne dabei aber die Art und Weise ihres Zustandekommens nicht in Frage stellen. Diesen Sachvortrag hat das Oberverwaltungsgericht zwar im Tatbestand seiner Entscheidung angeführt. In den Entscheidungsgründen hat es aber insoweit jegliche Würdigung fehlen lassen. Statt dessen hat es seine Entscheidung auf die Erwägung gestützt, es halte es "für zwingend", daß die Standardberechnung zu den Unterlagen gehöre, auf deren Grundlage der Beteiligte seine Personalplanung vornehme, sei es auch nur in dem Sinne, daß er sie bei dieser Planung mitberücksichtige. Bei dieser Sachlage hätte sich dem Oberverwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Erörterung des gegenteiligen Vorbringens des Beteiligten aufdrängen müssen. Denn dieses betraf den Kern der tatsächlichen Grundlage seiner Entscheidung. Daß das Oberverwaltungsgericht den zuerkannten Anspruch auf Vorlage der Standardberechnung maßgeblich auf seine abweichende Sachverhaltswürdigung gestützt hat, läßt sich insbesondere auch der dafür gegebenen Begründung entnehmen, der Antragsteller könne die Personalplanung des Beteiligten erst nach Kenntnis des Inhalts der Standardberechnung ebenso sachgemäß beurteilen wie der Beteiligte selbst. Da es unter "Standardberechnung" das gesamte Berechnungswerk versteht, hat es also seiner Entscheidung tatsächliche Feststellungen und Würdigungen als ausschlaggebend zugrunde gelegt, die sich mit dem Vorbringen des Beteiligten nicht vereinbaren lassen. Daher hätte das Oberverwaltungsgericht über die begehrte Feststellung nicht entscheiden dürfen, ohne sich eingehend damit auseinanderzusetzen, warum nach seiner Auffassung das entgegengesetzte Vorbringen des Beteiligten außer Betracht zu lassen sei. Das Schweigen des Oberverwaltungsgerichts zu diesem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt läßt nur den Schluß zu, daß es den Sachvortrag des Beteiligten nicht bedacht hat.

16

Dies macht die Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht erforderlich, um es ihm zu ermöglichen, den Sachverhalt insoweit unter Einbeziehung und Würdigung des Sachvortrags des Beteiligten weiter aufzuklären und festzustellen. Erweist sich das vom Oberverwaltungsgericht nicht berücksichtigte Vorbringen des Beteiligten als richtig, wäre dies nach Auffassung des Senats für den Verfahrensausgang erheblich:

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Der Antragsteller kann gemäß § 68 Abs. 2 Sätze 1, 2 BPersVGüber die für die Landeszentralbank gefundenen Personalsollzahlen hinaus nur dann auch die Unterrichtung über das dafür maßgebliche Berechnungswerk verlangen, wenn dies zur Begründung oder Widerlegung der Bedarfsanmeldungen des Beteiligten erforderlich ist. Dies wäre der Fall, wenn auch der Beteiligte im Rahmen seiner personalplanerischen Tätigkeit bei von den Sollzahlen abweichenden Vorstellungen die fehlerhafte Anwendung des Rechenwerks bzw. die Fehlerhaftigkeit oder Lückenhaftigkeit des Rechenwerks selbst in bezug auf die konkreten Verhältnisse der L. nachweisen müßte. Das aber setzt letztlich voraus, daß er entgegen seinen Angaben in den Tatsacheninstanzen nicht darauf beschränkt ist, die jeweils bedeutsamen Personalsollzahlen nur als vorgegebene Größen einzubeziehen, sondern diese Zahlen auch durch eigenverantwortliche Nachprüfung und Bewertung ihres Zustandekommens in Frage stellen kann. Erweist sich also der bisherige Sachvortrag des Beteiligten als zutreffend, er könne und dürfe die Personalsollzahlen nicht hinterfragen, so hat der Antragsteller keinen Anspruch auf - zusätzliche - Unterrichtung durch Vorlage des Berechnungswerks. Ein solcher Anspruch steht ihm dann auch nicht etwa im Hinblick darauf zu, daß die Standardberechnung aus der Sicht des Direktoriums der B. für die Ermittlung der Personalsollstärke der einzelnen L. von Bedeutung ist; denn die Anhörung gemäß § 78 Abs. 3 Satz 3 BPersVG bezieht sich allein auf die Bedarfsanmeldung des Beteiligten, und dafür wird nach dem nicht berücksichtigten Vorbringen das Rechenwerk nicht benötigt (vgl. auchBeschluß vom 11. Februar 1981 - BVerwG 6 P 44.79 - BVerwGE 61, 325;Beschluß vom 10. August 1987 - BVerwG 6 P 22.84 - BVerwGE 78, 65;Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 24.90 - Buchholz 251.7 § 75 NWPersVG Nr. 1 = PersV 1992, 228).

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Dieses Ergebnis folgt auch aus der Rechtsstellung des Personalrats als eines internen Organs der Dienststelle. Sie führt zunächst dazu, daß seine Beteiligungsrechte von den Entscheidungsbefugnissen der Dienststelle abhängen. Liegt etwa die Entscheidungszuständigkeit für beteiligungspflichtige Angelegenheiten der Dienststelle bei einer anderen Dienststelle, so scheidet auch eine Beteiligung des Personalrats der betroffenen Dienststelle aus (BVerwG, Beschluß vom 19. Dezember 1975 - BVerwG 7 P 15.74 - BVerwGE 50, 80;Beschluß vom 20. Januar 1993 - BVerwG 6 P 21.90 -). Diese Anbindung der Beteiligungsrechte des Personalrats an die Befugnisse seiner Dienststelle wirkt sich auch auf die inhaltliche Ausgestaltung von Sekundäransprüchen aus, die der Verwirklichung seiner Beteiligungsrechte dienen. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Sollte dem Beteiligten der Zugang zu bestimmten Tatsachenmaterialien seitens der Bundesbank aus sachlichen Gründen versperrt sein, etwa weil er aus eigener Anschauung der Verhältnisse in der L. und der zu erwartenden Entwicklung Vorschläge für die Personalplanung machen soll, so kann der mit dem Anhörungsrecht verbundene Informationsanspruch des Antragstellers nicht weitergehen. Aufgabe des Personalrats wäre es dann, aufgrund seiner Anschauung und unter Berücksichtigung der sonst verfügbaren Informationen, die ihm und dem Beteiligten gleichermaßen zugänglich sind, seine Sicht der Dinge darzulegen; dazu gehört vor allem, ob und was er zur Vermeidung einer Überbeanspruchung der in der Dienststelle vorhandenen Beschäftigten aus welchen Gründen für geboten erachtet. Die Prüfung, ob seine Forderungen auch unter Berücksichtigung der Vergleichsmaterialien, die der Bundesbank zur Verfügung stehen, als berechtigt anzusehen sind, bliebe sodann den auf höherer Ebene durchzuführenden Anhörungsverfahren der Stufenvertretungen vorbehalten. Der Antragsteller könnte sie nicht an sich ziehen.

19

Das über eine Zurückverweisung hinausgehende Begehren der Rechtsbeschwerde ist hingegen nach dem Stand des Verfahrens nicht begründet. Der Feststellungsantrag des Antragstellers läßt sich ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht insgesamt zurückweisen. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe die gemäß § 68 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Abs. 3 Satz 3 BPersVG bestehende Unterrichtungspflicht überspannt, stützt sich auf den Umfang der sich aus der Beschwerdeentscheidung ergebenden Verpflichtungen. Dabei stellt sich die Rechtsbeschwerde auf den Standpunkt, daß die Standardberechnung unteilbar sei; das aber hätte zur Folge, daß zur Erfüllung der festgestellten Verpflichtung letztlich doch die Vergleichsberechnungen für alle Landeszentralbanken offengelegt werden müßten. Insoweit handelt es sich primär um eine Tatsachenfrage, die überdies - was die Teilbarkeit betrifft - zwischen den Verfahrensbeteiligten strittig ist. Auch das Oberverwaltungsgericht hat den Sachverhalt insofern anders gewürdigt. Bei dieser Sachlage ist es dem Senat verwehrt, den Rechtsstreit auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Rechtsbeschwerde abschließend zu entscheiden.[...].

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.

Niehues
Ernst
Seibert
Albers
Vogelgesang