Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 12.10.1988, Az.: 1 BvR 818/88
Kind; Adoptivfamilie; Pflegefamilie; Psychische Beeinträchtigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 12.10.1988
- Aktenzeichen
- 1 BvR 818/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12228
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerfGE 79, 51 - 68
- MDR 1989, 140 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 2519-2520 (Urteilsbesprechung von Richterin am AG Christa Ditzen)
- NJW 1989, 519-521 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Kind darf aus einer Pflegefamilie herausgenommen und in eine vorgesehene Adoptivfamilie übergeführt werden (Adoptionspflege), auch wenn psychische Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung nicht schlechthin ausgeschlossen werden können (Fortentwicklung von BVerfGE 75, 201 = NJW 1988, 125 [BVerfG 14.04.1987 - 1 BvR 332/86]).
2. Gehen die Gerichte davon aus, daß die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern zu psychischen Beeinträchtigungen führen werde, so müssen sie überprüfen, ob die vorgesehenen Adoptiveltern in der Lage sind, das Kind ohne dauerhafte Schädigungen in ihre Familie zu integrieren (Art. 6 II 2 GG).