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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 14.04.1987, Az.: 1 BvR 332/86

Elterliche Sorge; Herausgabe; Pflegeeltern; Rechtliches Gehör; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Herausgabeanspruch; Wechsel der Pflegeeltern; Wohl des Kindes; Verfassungskonforme Auslegung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
14.04.1987
Aktenzeichen
1 BvR 332/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 75, 201 - 223
  • FamRZ 1990, 487 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1987, 813 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 125-127 (Volltext mit red./amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. § 1632 IV ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß dem Herausgabeverlangen der Eltern oder eines Elternteils, mit dem nicht die Zusammenführung der Familie, sondern ein Wechsel der Pflegeeltern bezweckt wird, nur stattzugeben ist, wenn mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes ausgeschlossen werden kann.

2. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.