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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1993, Az.: BVerwG 1 D 15.92

Zulässigkeit der Ablehnung eines Antrages auf Vernehmung eines Zeugen im Falle einer Stellung dieses Antrages nicht innerhalb der Äußerungsfrist des Beamten zur Anschuldigungsschrift ; Bedeutung des Fehlens von Widersprüchen und der Vereidigung eines Zeugen für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage; Erforderlichkeit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst wegen eines innerdienstlichen Dienstvergehens; Folgen des Fehlens einer besonderen Versuchungssituation und einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation des Täters; Entfall eines bewilligten Unterhaltsbeitrages

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.05.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 15.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 21052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 27.01.1992 - AZ: XI VL 5/91

Prozessführer

Postobersekretärin ..., geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 5. Mai 1993
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
ferner
Bundesbahnamtmann Egon Sondermayer, Postbetriebsassistent Uwe Störmer als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Postobersekretärin ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 27. Januar 1992 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag entfällt.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß sie am 7. März 1989 ein Paket beim Postamt ... beraubt hat.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 27. Januar 1992 entschieden, daß die Beamtin aus dem Dienst entfernt und ihr ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. ihres erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Das Bundesdisziplinargericht hat es als erwiesen angesehen, daß die Beamtin ein Postpaket aufgerissen und daraus eine Tafel Schokolade und Geldscheine im Wert von 30,00 DM entwendet hat.

3

3.

Mit ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung hat die Beamtin beantragt, das Urteil des Bundesdisziplinargerichts aufzuheben und sie freizusprechen. Hilfsweise hat sie die Zurückverweisung der Sache an das Bundesdisziplinargericht zur weiteren Sachaufklärung und weiter hilfsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme beantragt. Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts nicht haltbar seien. Zwar könne es als erwiesen angesehen werden, daß am 7. März 1989 in der Packkammer des Postamts ein Paket geöffnet und aus diesem Paket Kinderschokolade und Geldscheine entwendet wurden. Für die Täterschaft der Beamtin gebe es jedoch keine eindeutigen Beweise. Das Bundesdisziplinargericht habe sich keinen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugin N. verschaffen können, weil es auf deren Vernehmung verzichtet habe; ohne einen persönlichen Eindruck von der Zeugin sei aber deren Glaubwürdigkeit nicht zu beurteilen.

4

Eine Täterschaft der Zeugin N. sei genauso wahrscheinlich oder unwahrscheinlich wie ihre - der Beamtin - Täterschaft. Eine Erklärung für die belastende Aussage der Zeugin N. sieht die Beamtin darin, daß es schon seit langer Zeit Streitigkeiten zwischen ihr und der Zeugin gegeben habe.

5

Hilfsweise macht die Beamtin geltend, daß sie sich bisher dienstlich tadelfrei geführt habe. Eine "unbedachte Gelegenheitstat" könne nicht verneint werden. Zudem sei sie schon zum Zeitpunkt der ihr zur Last gelegten Tat in hohem Maße körperlich beeinträchtigt gewesen. Zum Beweis dafür, daß schwere psychosomatische Beschwerden vorlägen, die ihre Dienstunfähigkeit wesentlich verursachten, beantragt sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ferner rügt sie die Zurückweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin N. durch das Bundesdisziplinargericht; es seien im Hinblick auf ihre - der Beamtin - gesundheitliche Situation wichtige Gründe glaubhaft gemacht worden, daß sie die Anträge auf weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht früher gestellt habe.

6

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Nach der Überzeugung des Senats hat die Beamtin das Postpaket aufgerissen und aus dem Paket Geldscheine im Wert von 30,00 DM sowie eine Tafel Kinderschokolade entwendet. Das Dienstvergehen macht die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst erforderlich.

7

1.

Das Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht weist entgegen der Rüge der Beamtin keinen Verfahrensmangel auf. Der Antrag auf nochmalige Vernehmung der Zeugin N. ist vom Bundesdisziplinargericht zu Recht abgelehnt worden. Er ist entgegen § 68 Satz 2, § 67 Abs. 2 BDO nicht innerhalb der Äußerungsfrist der Beamtin zur Anschuldigungsschrift gestellt worden, ohne daß wichtige Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht worden sind. Die Verspätung ist in dem Beweisantrag - anders als in der Berufungsschrift dargestellt - damit begründet worden, "daß erst in der Hauptverhandlung durch Einsichtnahme in die Originallichtbilder des Ermittlungsberichts über die Augenscheinseinnahme erkennbar wurde, wie groß die Räumlichkeiten sind, und daß sich in der großen Packkammer auch weitere Kartonstücke befunden haben können". Nur auf diese in der ersten Instanz geltend gemachten Gründe kommt es gemäß § 68 Satz 3 BDO für die Beurteilung an, ob das Bundesdisziplinargericht den Antrag zu Recht abgelehnt hat.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Untersuchungsführerin den Verteidigern der Beamtin bereits mit Schreiben vom 1. März 1991 Kopien der Photos übersandt hatte. Außerdem waren der Beamtin die räumlichen Verhältnisse bekannt, so daß schon aus diesem Grund die Einsichtnahme in die Originalfotos keinen wichtigen Grund für die Verspätung des Beweisantrags darstellen kann. Den Termin zur Einnahme eines Augenscheins in den Räumen des Postamts Wissen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens haben trotz rechtzeitiger Ladung weder die Beamtin noch ihre Verteidiger wahrgenommen.

9

2.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, weil die Beamtin das Vorliegen eines Dienstvergehens bestreitet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

10

a)

In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus:

11

Am 7. März 1989 hatte die Beamtin Dienst in der Zustellkasse des Postamts ... zu leisten. Nach 18.00 Uhr begab sie sich allein in die Wertkammer des Postamtes, um das Geld einzuschließen. Dabei mußte sie auch die Packkammer des Postamtes betreten. Nachdem sie die Geldkiste in der Wertkammer abgestellt hatte, begab sie sich in die Packkammer und machte sich dort zunächst an einem Postbeutel zu schaffen, den sie öffnete und durchwühlte. Sodann nahm sie an einer anderen Stelle der Packkammer ein Paket, riß es auf und entnahm daraus eine Tafel Kinderschokolade und Geldscheine im Wert von 30,00 DM. Sodann schloß sie die Wertkammer ab, verließ die Postkammer und begab sich durch den Zwischenflur zum Treppenhaus. Hierbei hielt sie die Tafel Kinderschokolade und das Geld in der Hand.

12

Die Zeugin Posthauptsekretärin N. beobachtete das Geschehen durch die einen Spalt weit geöffnete Tür eines an dem Zwischenflur zur Packkammer gelegenen Spindraumes sowie durch mehrere in der zum Zwischenflur gelegenen Wand dieses Raumes angebrachte "Gucklöcher". Bevor die Zeugin den Spindraum betreten hatte, hatte sie festgestellt, daß die Packkammer in ordnungsgemäßem Zustand war und sich sonst niemand mehr dort befand. Von ihrem Beobachtungsort aus konnte sie zwar nicht sehen, wie die Beamtin das Paket aufriß und die Schokolade und das Geld entnahm. Sie hörte jedoch, wie Karton zerrissen und mit Papier geraschelt wurde. Nachdem die Beamtin das Postamt verlassen hatte, fand die Zeugin das zerrissene Paket in der Packkammer vor.

13

Die Feststellungen zum Sachverhalt stützen sich im wesentlichen auf die Aussagen der Zeugin N., die nach der Überzeugung des Senats glaubhaft sind. Die Beamtin hat zudem selbst in der Berufungsschrift eingeräumt, "daß es als erwiesen angesehen werden kann, daß am 7. März 1989 in der Packkammer des Postamtes ein Paket geöffnet und aus diesem Paket Kinderschokolade und Geldscheine entwendet wurden". Auch ihre Anwesenheit in der Packkammer zu der Zeit, die in der Zeugenaussage angegeben ist, bestreitet die Beamtin nicht. Stützt schon dieser unstreitige Sachverhalt die Aussage der Zeugin N., so spricht ferner für deren Glaubwürdigkeit, daß sie im Abstand von anderthalb Jahren zweimal vernommen worden ist, ohne daß sich in ihren Aussagen Widersprüche ergeben hätten. Ihre Aussage im Untersuchungsverfahren hat die Zeugin sogar beeidigt.

14

Zu der Täterschaft der Beamtin werden in den Zeugenaussagen nicht nur allgemeine Angaben gemacht; vielmehr hat die Zeugin detailliert angegeben, wie die Beamtin in der Packkammer vorgegangen ist. Sie hat dabei genau danach differenziert, was sie gesehen oder was sie nur gehört hat. Auch Einzelheiten lassen den Schluß auf die Richtigkeit der Zeugenaussage zu. So hat die Zeugin am 10. Dezember 1990 im Untersuchungsverfahren ausgesagt, sie hätte Angst gehabt, daß die Beamtin sie durch den geöffneten Spalt der Spindraumtür bemerkten könnte, weil ihre Brillengläser vielleicht spiegeln würden. Hierbei handelt es sich um einen Umstand, der regelmäßig erst in der tatsächlich erfahrenen Situation bewußt wird, den sich also ein Zeuge so ohne weiteres nicht ausdenken würde.

15

Ein wesentlicher Gesichtspunkt, der für die Richtigkeit der Zeugenaussagen spricht, ist außerdem darin zu sehen, daß die Aussagen durch die Augenscheinsnahme am 10. Dezember 1990 bestätigt worden sind. Die Untersuchungsführerin konnte bei einem der Zeugenaussage nachgestellten Tatablauf aufgrund eigener Wahrnehmung vom Spindraum aus sowohl das Zerreißen des Pakets in der Packkammer hören als auch durch die "Gucklöcher" der Wand in dem Spindraum die Gegenstände sehen, die die Schriftführerin, die die Rolle der Beamtin nachspielte, in der Hand hielt, als sie durch den Zwischenflur zum Treppenhaus ging.

16

Die Beamtin hat eingewandt, daß zumindest eine Täterschaft der Zeugin N. genauso wahrscheinlich oder unwahrscheinlich sei wie ihre Täterschaft. Richtig daran ist, daß als Täter nur die Beamtin oder die Zeugin N. in Betracht kommt. Ein aufgerissenes Postpaket ist vor dem von der Zeugin bekundeten Tatvorgang von keinem anderen Postbediensteten festgestellt worden. Die Zeugin N. hat angegeben, daß die Packkammer gegen 18.10 Uhr in ordnungsgemäßem Zustand gewesen sei. Es habe nichts auf dem Boden herumgelegen und es sei niemand mehr in der Packkammer gewesen. Da das aufgerissene Paket nach der Aussage der Zeugin auf dem Boden vor dem Paketlagergestell gelegen hat, hätte ihr dies auffallen müssen. Gegen eine Täterschaft der Zeugin N. spricht insbesondere, daß sie - bei Zugrundelegung der Version der Beamtin - selbst eine Tat ihrer Dienststelle zur Kenntnis gebracht hätte, die bis dahin noch niemand sonst bemerkt hatte. Anstatt das Postpaket wieder zu verkleben und damit "ihre Tat" zu vertuschen, wäre sie durch die Aufdeckung der Tat das Risiko eingegangen, unter Umständen selbst in den Verdacht zu geraten und damit ihre Beamtenstellung zu gefährden. Für eine solche Konstellation ergibt sich aus den Akten kein ausreichendes Motiv. Frühere Streitigkeiten zwischen der Beamtin und der Zeugin würden jeweils keine ausreichende Erklärung dafür sein, eine Arbeitskollegin mit falschen Aussagen in den Verdacht einer Straftat zu bringen, die zudem die Zeugin nach der Darlegung der Beamtin noch selbst begangen haben soll.

17

Zudem wäre es, wenn die Zeugin N. selbst die Täterin gewesen wäre, nicht erforderlich gewesen, daß diese bei der Absenderin des Pakets, der Zeugin M., telefonisch nachfragte, was in dem Paket enthalten gewesen ist, um feststellen zu können, welche Sachen entwendet worden sind. Die telefonische Nachfrage bei der Zeugin M. haben sowohl diese selbst als auch die Zeugin N. übereinstimmend bekundet.

18

Entgegen der Ansicht der Verteidigung bedarf es der Ladung der Zeugin zur Hauptverhandlung vor dem Senat auch nicht, um der Zeugin Vorhaltungen zu machen, mit denen Widersprüche oder Unklarheiten in den Aussagen aufzuklären wären. Die Verteidigung hat gerügt, daß in den Aussagen offengeblieben sei, warum die Zeugin von vornherein einen sicheren "Beobachtungsort" eingenommen hat, um Geräusche aus der Packkammer zu hören und Flur und Treppenhaus einzusehen. Hierzu kann auf die Aussage der Zeugin verwiesen werden, daß Anlaß der Beobachtung für sie der Vorgang am 3. März 1989 war, aufgrund dessen gegen die Beamtin Verdachtsmomente geäußert wurden, über die die Zeugin informiert war. Um die Beamtin bei einem Verhalten zu beobachten, das in ähnlicher Form Gegenstand des Verdachts war, bedurfte es der Wahrnehmung von einem Ort, den die Beamtin nicht einsehen konnte. Daß die Zeugin N. die Beamtin nicht während oder unmittelbar nach der Tatausführung gestellt hat, kann die Ursache darin haben, daß sie während der Beobachtung sehr aufgeregt war, wie sie bei ihrer Vernehmung am 10. Dezember 1990 angegeben hat. Von daher erscheint es erklärlich, daß sie eine direkte Konfrontation mit der Beamtin vermieden hat. Zudem ist zu berücksichtigen, daß sie das Aufreißen eines Postpakets lediglich gehört hatte, sich also möglicherweise erst zuvor überzeugen wollte, ob tatsächlich ein Paket aufgerissen worden war. Das Unterlassen einer Information der Polizei nach dem Auffinden des aufgerissenen Pakets war, zumal es sich um eine Arbeitskollegin handelte, eher Aufgabe der Dienstleitung. Zudem hatte die Beamtin das Postamt bereits verlassen, als die Zeugin das aufgerissene Paket bemerkte.

19

Der Verteidigung ist allerdings zuzugeben, daß es erstaunlich ist, daß die Beamtin mit den entwendeten Sachen offen in der Hand zum Treppenflur gegangen ist. Zwar hat die Zeugin N. nicht angegeben, daß die Beamtin die Sachen auch im Treppenflur offen trug. Die Beobachtung durch die "Gucklöcher" beschränkte sich auf den Zwischenflur, so daß es möglich gewesen wäre, die Sachen am Ende des Zwischenflurs vor Eintritt oder beim Eintritt in das Treppenhaus zu verstecken. Die Zeugin N. hat in ihren beiden Vernehmungen das Verhalten der Beamtin übereinstimmend so geschildert. Widersprüche, die zum Gegenstand einer Vorhaltung zu machen wären, bestehen also nicht. Aus der Schilderung eines Tatverhaltens der Beamtin, das - wie die Verteidigung meint - lebensfremd wirkt, kann nicht der Schluß auf eine mangelnde Glaubwürdigkeit der Zeugin gezogen werden, zumal ihre Aussage sonst keinerlei Anlaß bietet, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

20

b)

Aufgrund der Aussage der Zeugin N. ist danach erwiesen, daß die Beamtin unbefugt ein Paket geöffnet und aus diesem Paket eine Tafel Kinderschokolade im Wert von 0,99 DM und drei Geldscheine zu insgesamt 30,00 DM entwendet hat. Sie hat damit gegen ihre Pflichten verstoßen, ihr Amt uneigennützig zu verwalten (§ 54 Satz 2 BBG) und innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG). Das innerdienstliche Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) wiegt so schwer, daß die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst erforderlich ist.

21

aa)

Nach der Rechtsprechung des Senats zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Beförderungsgut vergreift, grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten ist Voraussetzung einer Verwaltung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist und daher notwendigerweise auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen verzichten muß. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, ist grundsätzlich seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht weiter zuzumuten, die darauf vertraut, daß es zu keinen Eingriffen in Postsendungen kommt (vgl. Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 1 D 44.91 -).

22

Diese Rechtsprechung gilt nicht nur beim Zugriff auf Beförderungsgut, das dem Beamten anvertraut ist, sondern auch dann, wenn das Beförderungsgut aufgrund der in diesem Postamt wahrzunehmenden Aufgaben (lediglich) dienstlich zugänglich ist. Für das Kriterium der dienstlichen Zugänglichkeit hat der Senat es ausreichen lassen, wenn die Tat im Rahmen der dienstlichen Aufgaben und am Ort des dienstlichen Einsatzes begangen wird (Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 -). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da die im Schalterdienst eingesetzte Beamtin zwar nicht mit der Verteilung oder Zustellung der Postsendungen befaßt, aber ihr aufgrund der Tätigkeit in dem Postamt und ihres konkreten dienstlichen Einsatzes, zu dem der Weg durch die Packkammer zur Wertkammer gehörte, das entsprechende Postpaket zugänglich war.

23

bb)

Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann möglich, wenn wegen der besonderen Umstände der Verfehlung, die eine mildere Bewertung ermöglichen, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Derartige Milderungsgründe liegen hier nicht vor.

24

Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Beamtenverhältnis ausnahmsweise fortgesetzt werden, wenn der Beamte im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlicnkeitsfremd gehandelt und infolgedessen das Vertrauen seines Dienstherrn in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit nicht völlig verloren hat (Urteil vom 3. September 1991, a.a.O.; Urteil vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 5.90 - <BVerwGE 06, 336 = DVBl 1991, 115 = DÖD 1991, 32 = ZBR 1991, 216>). Im vorliegenden Fall fehlt es an einer besonderen Versuchungssituation. Der Weg durch die Packkammer, in der sich das entsprechende Postpaket befand, war für die Beamtin ein alltäglicher Vorgang. Besondere Umstände, die es ihr erleichtert hätten, gerade an diesem Tag auf den Inhalt eines Postpakets zuzugreifen, sind nicht erkennbar. Sie hat nicht auf eine plötzlich an sie herangetretene Versuchungssituation reagiert, sondern hat, wie das Durchwühlen des Postbeutels zeigt, nach Sachen gesucht, die sie sich aneignen könnte.

25

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von der Entfernung aus dem Dienst ferner möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation des Täters zu werten wäre (z.B. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 82.90 -). Für den Tatzeitraum bzw. die Zeit vor der Tatbegehung liegen keine Hinweise auf den unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses vor, das bei der Beamtin einen Schock ausgelöst hätte. Für die Annahme des Milderungsgrundes reicht es nicht aus, daß die Beamtin zur Tatzeit "in hohem Maße körperlich beeinträchtigt war". Für diesen Milderungsgrund ist kennzeichnend, daß eine psychische Ausnahmesituation besteht, die eine lähmende Wirkung auf den Vollzug sittlicher Wertvorstellungen auslöst und dazu führt, daß bei dem Betroffenen die sonst vorhandene Hemmschwelle vorübergehend nicht gegeben ist (Urteil vom 28. März 1984 - BVerwG 1 D 63.83 - <BVerwGE 76, 145 = ZBR 1984, 279>).

26

Auch wenn davon ausgegangen würde, daß bereits zum Tatzeitpunkt schwere psychische bzw. psychosomatische Beeinträchtigungen vorlagen, würde dies allein nicht zur Annahme des Milderungsgrundes führen, wie der Senat im Urteil vom 3. September 1991 (a.a.O.) betont hat. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht.

27

Auch der vom Senat anerkannte Milderungsgrund beim Zugriff auf geringwertige Gegenstände greift hier nicht ein. Eine solche mildere Wertung ist nicht möglich, wenn ein Beamter zur Erlangung eines geringen Geldbetrages oder sonstiger geringwertiger Gegenstände eine der Post anvertraute Sendung öffnet und sich damit nicht nur über das Interesse der Allgemeinheit an der Zuverlässigkeit des Postverkehrs, sondern auch über die Sicherung der Vertraulichkeit des Inhalts von Postsendungen hinwegsetzt (Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 119>).

28

3.

Aufgrund des Antrags des Bundesdisziplinaranwalts, den vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag entfallen zu lassen (vgl. § 80 Abs. 4 BDO), hat der Senat über den Unterhaltsbeitrag neu zu entscheiden. Zwar ist die Beamtin angesichts der zunächst mit "befriedigend" beurteilten dienstlichen Leistungen eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig. Eine Bedürftigkeit konnte der Senat aber nicht feststellen, so daß der Unterhaltsbeitrag entfallen mußte. Den Fragebogen zu ihren aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Beamtin nicht ausgefüllt und auch sonst Angaben dazu verweigert. Zwar sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags auch von Amts wegen aufzuklären. Die Beamtin trifft jedoch eine Mitwirkungspflicht: Sie hat darzulegen und nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags gegeben sind. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann ihr ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt werden (Urteil vom 13. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 56.91 - m.w.N.). Soweit sich in den Akten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen finden, sprechen diese gegen eine Bedürftigkeit der Beamtin. So hat sie in ihrer Vernehmung vom 9. März 1989 das damalige monatliche Nettoeinkommen ihres Ehemannes mit 2.722,00 DM angegeben; das Einkommen des Ehegatten ist bei der Frage der Bedürftigkeit zu berücksichtigen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel
Gödel