Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1993, Az.: BVerwG 8 C 4/91
Erschließung; Aufwand; Zinsen; Erschließungsteilbeiträge; Kostenspaltung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 4/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13306
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 19.10.1987 - AZ:VG B 3 K 86.00790
- VGH Bayern - 01.06.1990 - AZ:VGH 6 B 87.03927
Rechtsgrundlagen
- § 128 BauGB
- § 128 Abs. 1 BBauG
- § 129 Abs. 1 S. 1 BBauG
- § 133 Abs. 2 S. 1 BBauG
Fundstellen
- BWGZ 1993, 331-332
- Grundeigentum 1994, 527-529
- KStZ 1995, 36-38
- NVwZ 1993, 1205-1206 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1993, 202 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei der Erhebung von Erschließungsteilbeiträgen im Wege der Kostenspaltung tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Entstehens der sachlichen Erschließungs(voll)beitragspflichten der Zeitpunkt, in dem gem. § 133 II 1 Alt. 2 BBauG//BauGB die sachlichen Beitragspflichten für die von der Kostenspaltung erfaßten Teilanlagen entstehen.
- 2.
Der Zeitraum, für den Zinsen auf eingesetztes Fremdkapital in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand aufgenommen werden können, endet in dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für die abgerechnete Erschließungsanlage entstanden sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl
und Sailer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juni 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes F. vom 2. Oktober 1986, durch den ein von ihm festgesetzter Erschließungsbeitrag zugunsten des Beigeladenen abgeändert worden ist.
Der Beigeladene ist mit seiner Ehefrau Eigentümer des an den Saarmühlenweg angrenzenden Grundstücks Nr. 271/17. Der Saarmühlenweg liegt innerhalb des Bereichs eines Bebauungsplanentwurfs, der im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung im November 1979 gemäß § 2 a Abs. 2 BBauGöffentlich ausgelegt worden ist. Der Weg wurde in den Jahren 1977 und 1978 technisch hergestellt. Die letzte Unternehmerrechnung (für die Beleuchtungsanlagen) ist beim Kläger am 15. Januar 1979, die Kostenaufgliederung dazu am 6. Februar 1979 eingegangen. Mit Schreiben vom 1. Juni 1984 hat das Landratsamt F. der Straßenherstellung zugestimmt. Am 26. Februar 1986 verfügte der Gemeinderat des Klägers die Widmung der Straße und beschloß, für den entstandenen Aufwand mit Ausnahme der Kosten des noch nicht abgeschlossenen Grunderwerbs Beiträge im Wege der Kostenspaltung zu erheben.
Durch Bescheid vom 27. Februar 1986 zog der Kläger den Beigeladenen für sein Grundstück zu einem Erschließungsteilbeitrag von 9 810,31 DM heran. Nach Abzug erbrachter Vorausleistungen von 4 262,53 DM verlangte der Kläger zunächst eine Zahlung von 5 547,78 DM; mit Bescheid vom 16. Juli 1986 rechnete er zugunsten des Beigeladenen eine weitere Vorausleistung von 1 394,24 DM an. Bei der Ermittlung der Teilbeitragsbeträge legte der Kläger Herstellungskosten von 176 751,50 DM zugrunde, in denen Fremdfinanzierungskosten (Darlehenszinsen) von 60 947,89 DM für die Zeit bis zum 31. März 1986 enthalten sind. Bei der Verteilung des Aufwands auf die erschlossenen Grundstücke stellte er auf die Vollgeschosse ab, die der Bebauungsplanentwurf für diese Grundstücke als zulässig vorsieht.
Auf den Widerspruch des Beigeladenen hat das Landratsamt F. durch Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 1986 den Erschließungsteilbeitrag auf 6 427,50 DM reduziert. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 1987 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 1. Juni 1990 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Aufhebung des angefochtenen Bescheids lediglich insoweit bestätigt, als für das Grundstück des Beigeladenen ein über 7 025,97 DM hinausgehender Erschließungsteilbeitrag festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde zählten die angefallenen Darlehenszinsen zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand, doch gelte dies nicht - wie der Kläger meine - für die bis zum 31. März 1986 entstandenen Darlehenszinsen und auch nicht - wie das Verwaltungsgericht annehme - nur für die bis zum 31. Juli 1979, sondern für die bis Oktober 1980 entstandenen Zinsen.
Zwar gehörten Darlehenszinsen als Finanzierungskosten grundsätzlich zum beitragsfähigen Aufwand im Sinne von § 128 Abs. 1 BBauG/BauGB. Jedoch folge aus dem allgemeinen Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zum einen und der Tatsache, daß die Gemeinde beim Bau von Erschließungsstraßen weitgehend für Rechnung der Beitragspflichtigen tätig werde, zum anderen, daß dies nur gelten könne, wenn und soweit die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Vorfinanzierung (Erhebung von Vorausleistungen, Kostenspaltung, Abschnittsbildung) nicht weiterführten. Auch wenn in Betracht gezogen werde, daß die Inanspruchnahme dieser Vorfinanzierungsmöglichkeiten im weiten Ermessen der Gemeinde stehe, sei irgendwann der Zeitpunkt erreicht, in dem die anfallenden Zinsen für die Fremdfinanzierung nicht mehr in den beitragsfähigen Aufwand einfließen könnten, weil sie in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe ausmachten. Dieser Zeitpunkt sei für den Regelfall auf 18 Monate nach Beendigung der Baumaßnahme festzulegen. Im vorliegenden Fall seien keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigten.
Vor diesem Hintergrund ergebe sich auf der Grundlage der im übrigen zwischen den Beteiligten unstreitigen Beträge mit Blick auf den Zeitraum von 18 Monaten für die Jahre 1978, 1979 bis einschließlich Oktober 1980 ein beitragsfähiger Zinsaufwand von 14 106,73 DM und somit ein beitragsfähiger Gesamtaufwand von 129 910,34 DM. Die Verteilung dieses Aufwands dürfe nicht nach Maßgabe der im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Bebaubarkeit, sondern müsse nach den tatsächlich vorhandenen Vollgeschossen erfolgen. Ein Bebauungsplanentwurf könne nämlich nur herangezogen werden, wenn das Planverfahren schon so weit fortgeschritten sei, daß von einer Planreife im Sinne des § 33 BBauG/BauGB ausgegangen werden könne. Das sei hier nicht der Fall, weil Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange noch nicht behandelt worden seien und Stellungnahmen weiterer Träger öffentlicher Belange noch ausstünden. Solange Bedenken von Trägern öffentlicher Belange noch nicht ausgeräumt seien, fehle es an der Planreife. Bei einem umlagefähigen Erschließungsaufwand von 116 919,31 DM und einer Berechnungsfläche von 11 865,04 qm entfalle auf das Grundstück des Beigeladenen ein Teilbeitrag von 7 025,97 DM. Da das Verwaltungsgericht einen Teilbeitrag von 6 427,50 DM errechnet habe, sei die Berufung des Klägers in Höhe von 598,47 DM erfolgreich; im übrigen sei sie jedoch unbegründet.
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Kläger eine Verletzung von Bundesrecht. Er bittet um Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und des angegriffenen Widerspruchsbescheids insoweit, als seine Klage abgewiesen worden ist.
Der Beklagte und der Beigeladene treten der Revision entgegen.
II.
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen. Das nötigt zur Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob für die Beantwortung der Frage nach der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erschließungsteilbeitragsbescheids vom 27. Februar 1986 auf die Vorschriften des Bundesbaugesetzes in der Fassung durch Art. 1 des Beschleunigungsgesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG - oder auf die Vorschriften des am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) - BauGB - abzustellen ist. Das begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar beurteilt sich die Rechtmäßigkeit eines erschließungsbeitragsrechtlichen Heranziehungsbescheids grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Recht (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125<126>) und sind infolgedessen hier die Bestimmungen des Bundesbaugesetzes maßgebend. Dem kommt jedoch deshalb keine weitere Bedeutung zu, weil sich die im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuchs inhaltlich decken.
Das Berufungsgericht geht davon aus, der im Wege der Kostenspaltung ergangene Teilbeitragsbescheid sei dem Grunde nach rechtmäßig. Das wird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht für derartige Zweifel auch kein Anlaß.
Das Berufungsgericht nimmt an, der angefochtene Teilbeitragsbescheid sei der Höhe nach deshalb fehlerhaft, weil die Klägerin in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand nicht nur - wie es rechtmäßig sei - die bis Oktober 1980 angefallenen, sondern darüber hinaus die bis zum 31. März 1986 entstandenen Darlehenszinsen aufgenommen habe. Zwar gehörten Darlehenszinsen grundsätzlich zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand, doch gelte dies in der Regel lediglich für die Darlehenszinsen, die innerhalb des Zeitraums von 18 Monaten nach Abschluß der technischen Ausbauarbeiten angefallen seien. Nach diesem Zeitraum entstehende Fremdfinanzierungskosten zählten nicht mehr zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand und müßten deshalb auch bei einer Teilbeitragserhebung im Wege der Kostenspaltung unberücksichtigt bleiben. Diese Auffassung ist nicht mit Bundesrecht vereinbar.
Richtig ist, daß zum Erschließungsaufwand im Sinne des§ 128 Abs. 1 BBauG auch Fremdfinanzierungskosten namentlich in Gestalt von Zinsen auf von der Gemeinde für beitragsfähige Erschließungsanlagen eingesetztes Fremdkapital gehören (vgl. u.a. Urteile vom 21. Juni 1974 - BVerwG 4 C 41.72 - BVerwGE 45, 215 und vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 4.89 - BVerwGE 85, 306). Richtig ist ferner, daß das Erschließungsbeitragsrecht den Zeitraum begrenzt, in dem beitragsfähige Fremdfinanzierungskosten entstehen können. Dieser Zeitraum endet indes entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht nach einer bestimmten, vom Abschluß der technischen Ausbauarbeiten an gerechneten Anzahl von Monaten, sondern in dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Erschließungs(voll)beitragspflichten für die betreffende beitragsfähige Erschließungsanlage entstehen (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG). Das hat der erkennende Senat im einzelnen im Urteil vom 23. August 1990 (BVerwG 8 C 4.89 - a.a.O., S. 310 f.) dargelegt und im Urteil vom 29. Januar 1993 (BVerwG 8 C 3.92 - Urteilsabdruck S. 7) bestätigt. Daran ist festzuhalten.
Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht zur Begründung seiner abweichenden Ansicht davon aus, daß das in§ 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" zu einer Beschränkung des Umfangs des beitragsfähigen Erschließungsaufwands führt. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch insoweit, als es meint, der auf die Erforderlichkeit des "Ob" und "Wie" der Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ausgerichtete § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG sei entsprechend anwendbar, wenn die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten in Frage steht. Der Annahme des Berufungsgerichts hingegen, die durch die entsprechende Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG für die Beitragsfähigkeit entstandener Kosten gezogene Grenze sei bei Fremdfinanzierungskosten bereits überschritten, wenn diese mehr als 18 Monate nach Abschluß der technischen Ausbauarbeiten anfallen, kann nicht gefolgt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 <252 f.>) begründet die entsprechende Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG zum wirtschaftlichen Schutz der Beitragspflichtigen eine äußerste (Zumutbarkeits-)Grenze, die erst dann überschritten ist, wenn angefallene Kosten eine grob unangemessene Höhe erreichen, das heißt, wenn infolge eines der Gemeinde zurechenbaren Verhaltens sachlich schlechthin unvertretbare Mehrkosten entstehen. Davon kann nicht schon die Rede sein, wenn eine Gemeinde - aus welchen Gründen immer - von der Inanspruchnahme der ihr vom Gesetz zur Verfügung gestellten Vorfinanzierungsmöglichkeiten (Vorausleistungserhebung, Kostenspaltung, Abschnittsbildung) absieht und statt dessen ihre Erschließungsmaßnahmen - entsprechend ihrer Haushaltssituation gegebenenfalls weitgehend durch Fremdmittel vorfinanziert. Das gilt schon deshalb, weil dies wirtschaftlich nur eingeschränkt auf die Beitragspflichtigen durchschlägt. Die durch die Fremdfinanzierungskosten verursachte Mehrbelastung wird nämlich durch folgende Umstände erheblich gemindert, wenn nicht gar ausgeglichen: Erhebt die Gemeinde zur Abkürzung des Zeitraums für das Entstehen beitragsfähiger Fremd kapital kosten z.B. frühzeitig Vorausleistungen in der voraussichtlichen Höhe der endgültigen Beiträge, entzieht sie den Beitragspflichtigen entsprechendes Kapital, so daß diese auf Zinseinnahmen verzichten müssen. Finanziert sie die endgültige Herstellung dagegen längerfristig mit - regelmäßig im Verhältnis zu einer Kreditfinanzierung privater Bauherren relativ preiswertem - Fremdkapital, verbleibt den Beitragspflichtigen nicht nur die Möglichkeit, ihr Kapital zinsgünstig anzulegen, sondern werden sieüberdies dadurch entlastet, daß auch die Gemeinde - über den von ihr zu tragenden Eigenanteil (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG) - einen Teil der Fremdfinanzierungskosten tragen muß.
Im Zusammenhang mit der Erhebung von Erschließungsteilbeiträgen im Wege der Kostenspaltung tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Entstehens der sachlichen Erschließungsvollbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative BauGB) der Zeitpunkt, in dem die Erschließungsteilbeitrags pflichten entstehen (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative BBauG). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind hier die sachlichen Teilbeitragspflichten für die von der Kostenspaltung erfaßten Teilanlagen mit dem deren endgültiger Herstellung nachfolgenden Ausspruch der Kostenspaltung durch den Beschluß des Gemeinderats des Klägers am 26. Februar 1986 entstanden (vgl. in diesem Zusammenhang u.a. Urteil vom 29. Oktober 1969 - BVerwG IV C 43.68 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 33 S. 6 <7>). Die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Fremdkapitalkosten läßt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ermitteln. Das zwingt - wie bereits gesagt - zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Zur Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands führt das Berufungsgericht aus, sie sei nicht nach Maßgabe der nach dem Bebauungsplanentwurf zulässigen Bebauung, sondern nach den tatsächlichen Vollgeschossen vorzunehmen. Denn im vorliegenden Fall sei der Bebauungsplanentwurf noch nicht so weit fortgeschritten, daß eine Planreife im Sinne des § 33 BBauG angenommen werden könne. Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange seien nämlich noch nicht behandelt worden, und Stellungnahmen weiterer Trägeröffentlicher Belange stünden noch aus. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist bundesrechlich nicht zu beanstanden.
Den Gemeinden ist zwar erlaubt, in ihrer Beitragssatzung anzuordnen, für die Aufwandsverteilung solle auf den Inhalt eines etwa vorliegenden Bebauungsplanentwurfs (im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 BBauG) abgestellt werden. Eine solche Regelung muß sich jedoch auf solche Sachverhalte beschränken, in denen sich das Bebauungsplanverfahren auch bereits bebauungsrechtlich auswirkt, also dort zur Anwendbarkeit des § 33 BBauG geführt hat (vgl. Beschluß vom 27. November 1981 - BVerwG 8 B 189.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 44 S. 28 <34>). Denn die sich aus einem noch nicht ausgereiften Planentwurf ergebenden Daten können völlig abweichen sowohl von dem, was derzeit bebauungsrechtlich zulässig ist, als auch von dem, was - möglicherweise erst nach Jahren - Inhalt des Bebauungsplans wird. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der in Rede stehende Bebauungsplanentwurf das Stadium der Planreife im Sinne des§ 33 BBauG noch nicht erreicht. Diese Reife setzt in aller Regel u.a. voraus, daß die Träger der öffentlichen Belange beteiligt worden sind, weil sich anderenfalls meist nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen läßt, ob ein "Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans" (§ 33 BBauG) entsprechen wird (vgl. Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 4 B 26.78 - Buchholz 406.11 § 33 BBauG Nr. 5 S. 1). An der Erfüllung dieser Voraussetzung fehlte es hier in dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsteilbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative BBauG).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 2 784,34 DM festgesetzt.