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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1993, Az.: BVerwG 8 C 3.92

Erschließung; Vorausleistung; Erschließungsaufwand; Zinsen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.1993
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 3.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 12.09.1990 - AZ: 3 K 89.709
VGH Bayern - 28.11.1991 - AZ: 6 B 91.17

Fundstellen

  • FiWi 2001, 138
  • KStZ 1993, 118-119
  • NVwZ 1993, 1200-1201 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 1993, 296-298

Verfahrensgegenstand

Ermittlung von Vorausleistungsbeträgen

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Ermittlung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag dürfen die Zinsen auf eingesetztes Fremdkapital zugrunde gelegt werden, die voraussichtlich bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten für die betreffende Erschließungsanlage anfallen werden.

  2. 2.

    Der Zeitraum für den Zinsen auf eingesetzes Fremdkapital in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand aufgenommen werden können, endet in dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für die abgerechnete Erschließungsanlage entstanden sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Honnacker und Sailer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 1991 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag. Er ist Eigentümer des im Gebiet der beklagten Gemeinde liegenden Grundstücks Nr. ..., das im Westen an die H. Str. ... und im Norden an die H. grenzt.

2

Mit Beschluß vom 30. März 1988 faßte der Gemeinderat des Beklagten den Oberen Grenzweg, die H. str. ... die H. Str. ... und den Leithenweg zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammen. Die Straßen sind noch nicht gewidmet; für die H. Str. ... fehlt überdies der Grunderwerb, für den L. weg die Beleuchtung. Der für die erstmalige endgültige Herstellung der genannten Erschließungsstraßen auf 1.540.171,70 DM geschätzte, bis zum Erlaß des angefochtenen Bescheids angeblich in Höhe von 1.044.271,70 DM angefallene Erschließungsaufwand enthält Fremdfinanzierungskosten von 360.220,63 DM. Auf der Grundlage des bisher angefallenen Aufwands zog der Beklagte den Kläger durch Bescheid vom 25. November 1988 zu einer Vorausleistung auf den auf sein Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrag in Höhe von 14.980,12 DM heran.

3

Der Widerspruch des Klägers gegen den Vorausleistungsbescheid blieb unbeschieden. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 12. September 1990 den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als eine Vorausleistung von über 11.819,43 DM festgesetzt worden ist; im übrigen hat das Verwaltungsgericht das Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Zusammenfassungsentscheidung sei fehlerhaft, so daß die mit dem Oberen Grenzweg verbundene "R.straßenanlage" (L.weg/H. Straße/H.straße) als eine einzelne Erschließungsanlage abzurechnen sei. Ferner seien die in den Aufwand eingestellten Fremdfinanzierungskosten für die Zeit vom 26. September 1977 bis 31. Dezember 1988 überhöht. Es könnten lediglich die Finanzierungskosten geltend gemacht werden, die bis 18 Monate nach Eingang der letzten "technischen" Rechnung im September 1986, d.h. bis zum 28. Februar 1988, entstanden seien. Auf dieser Grundlage entfalle auf das Grundstück des Klägers eine Vorausleistung von 11.819,43 DM, so daß der angefochtene Bescheid in Höhe von 3.160,69 DM rechtswidrig sei.

4

Durch Urteil vom 28. November 1991 hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen: Es könne dahinstehen, ob die R.straßenanlage einerseits und der Obere Grenzweg andererseits eine Erschließungseinheit bildeten oder als einzelne Erschließungsanlagen abgerechnet werden müßten. Selbst wenn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ersteres anzunehmen sein sollte, wirke sich das nicht zugunsten des Beklagten aus. Denn die auf dieser Grundlage auf das Grundstück des Klägers entfallende Vorausleistung von 11.465,06 DM liege unter dem vom Kläger als rechtmäßig anerkannten, auf einer getrennten Abrechnung beruhenden Betrag von 11.819,43 DM.

5

Zutreffend habe das Verwaltungsgericht erkannt, daß in den geschätzten beitragsfähigen Erschließungsaufwand nur die bis zum 28. Februar 1988 angefallenen Fremdfinanzierungskosten einbezogen werden dürften. Derartige Kosten seien nämlich beitragsfähig lediglich, wenn und soweit die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Vorfinanzierung (Erhebung von Vorausleistungen, Kostenspaltung, Abschnittsbildung) nicht weiterführten. Auch wenn in Betracht gezogen werde, daß die Inanspruchnahme dieser Vorfinanzierungsmöglichkeiten im weiten Ermessen der Gemeinde stehe, sei irgendwann der Zeitpunkt erreicht, in dem die anfallenden Zinsen für die Fremdfinanzierung nicht mehr in den Beitrag einfließen könnten, weil sie in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe ausmachten. Dieser Zeitpunkt sei für den Regelfall auf 18 Monate nach Beendigung der Baumaßnahmen festzulegen. Im vorliegenden Fall seien keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er eine Verletzung von Bundesrecht rügt und begehrt, unter teilweiser Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen die Klage auch insoweit abzuweisen, als der angefochtene Vorausleistungsbescheid aufgehoben worden ist.

7

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

8

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung.

9

Das Berufungsgericht meint, für die Beantwortung der einzig entscheidungserheblichen Frage, ob der Vorausleistungsbescheid vom 25. November 1988 insoweit, als das Verwaltungsgericht ihn aufgehoben hat, rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sei ohne Bedeutung, ob die R.straßenanlage (H.straße/H. Straße/L.weg) und der Obere Grenzweg eine Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB bilden oder nicht. Das ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden. Denn danach hätte das Verwaltungsgericht den Vorausleistungsbescheid selbst dann zu Recht in Höhe von 3.160,69 DM aufgehoben, wenn entgegen seiner Ansicht die Voraussetzungen für eine gemeinsame Aufwandsermittlung und -verteilung vorliegen sollten.

10

Das Berufungsgericht nimmt entscheidungstragend an, der angefochtene Vorausleistungsbescheid sei (zumindest) in dem damit gekennzeichneten Umfang rechtswidrig, weil entgegen der Meinung des Beklagten Fremdfinanzierungskosten bei der Ermittlung der Vorausleistungsbeträge nur insoweit berücksichtigt werden dürften, als sie bis zu 18 Monate nach Eingang der letzten, sich auf technische Baumaßnahmen beziehenden Rechnung angefallen sind. Nach diesem Zeitraum entstehende Fremdfinanzierungskosten gehörten nicht mehr zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand und müßten deshalb auch bei der Ermittlung der Vorausleistungsbeträge unberücksichtigt bleiben. Diese Auffassung ist nicht mit Bundesrecht vereinbar.

11

Richtig ist, daß zum Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BauGB auch Fremdfinanzierungskosten namentlich in Gestalt von Zinsen auf von der Gemeinde für beitragsfähige Erschließungsanlagen eingesetztes Fremdkapital gehören (vgl. Urteile vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 41.72 - BVerwGE 45, 215 und vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 4.89 - BVerwGE 85, 306). Richtig ist ferner, daß das Erschließungsbeitragsrecht den Zeitraum begrenzt, in dem beitragsfähige Fremdfinanzierungskosten entstehen können. Dieser Zeitraum endet indes entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht nach einer bestimmten, vom Abschluß der technischen Ausbauarbeiten an gerechneten Anzahl von Monaten, sondern in dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für die betreffende beitragsfähige Erschließungsanlage entstehen (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Das hat der erkennende Senat im einzelnen im Urteil vom 23. August 1990 (BVerwG 8 C 4.89 - a.a.O., S. 310 f.) dargelegt. Daran ist festzuhalten.

12

Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht zur Begründung seiner abweichenden Ansicht davon aus, daß das in § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" zu einer Beschränkung des Umfangs des beitragsfähigen Erschließungsaufwands führt. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch insoweit, als es meint, der auf die Erforderlichkeit des "Ob" und "Wie" der Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ausgerichtete § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei entsprechend anwendbar, wenn die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten in Frage steht. Der Annahme des Berufungsgerichts hingegen, die durch die entsprechende Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Beitragsfähigkeit entstandener Kosten gezogene Grenze sei bei Fremdfinanzierungskosten bereits überschritten, wenn diese mehr als 18 Monate nach Abschluß der technischen Ausbauarbeiten anfallen, kann nicht gefolgt werden.

13

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 <252 f.>) begründet die entsprechende Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum wirtschaftlichen Schutz der Beitragspflichtigen eine äußerste (Zumutbarkeits-)Grenze, die erst dann überschritten ist, wenn angefallene Kosten eine grob unangemessene Höhe erreichen, d.h. wenn infolge eines der Gemeinde zurechenbaren Verhaltens sachlich schlechthin unvertretbare Mehrkosten entstehen. Davon kann nicht schon die Rede sein, wenn eine Gemeinde - aus welchen Gründen immer - auf die Inanspruchnahme der ihr vom Gesetz zur Verfügung gestellten Vorfinanzierungsmöglichkeiten (Vorausleistungserhebung, Kostenspaltung, Abschnittsbildung) absieht und statt dessen ihre Erschließungsmaßnahmen - entsprechend ihrer Haushaltssituation - gegebenenfalls weitgehend durch Fremdmittel vorfinanziert. Das gilt schon deshalb, weil dies wirtschaftlich nur eingeschränkt auf die Beitragspflichtigen durchschlägt. Die durch die Fremdfinanzierungskosten verursachte Mehrbelastung wird nämlich durch folgende Umstände erheblich gemindert, wenn nicht gar ausgeglichen: Erhebt die Gemeinde zur Abkürzung des Zeitraums für das Entstehen beitragsfähiger Fremdkapitalkosten z.B. frühzeitig Vorausleistungen in der voraussichtlichen Höhe der endgültigen Beiträge, entzieht sie den Beitragspflichtigen entsprechendes Kapital, so daß diese auf Zinseinnahmen verzichten müssen. Finanziert sie die endgültige Herstellung dagegen längerfristig mit - regelmäßig im Verhältnis zu einer Kreditfinanzierung privater Bauherren relativ preiswertem - Fremdkapital, verbleibt den Beitragspflichtigen nicht nur die Möglichkeit, ihr Kapital zinsgünstig anzulegen, sondern werden sie überdies dadurch entlastet, daß auch die Gemeinde - über den von ihr zu tragenden Eigenanteil (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) - einen Teil der Fremdfinanzierungskosten tragen muß.

14

Auch im Zusammenhang mit der Erhebung von Vorausleistungen ergibt sich erst aus dem Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) die gleichsam endgültige zeitliche Grenze für die Berücksichtigung von Zinsen auf eingesetztes Fremdkapital. Zwar wird eine Vorausleistungspflicht - anders als eine endgültige (Teil- oder Voll-)Beitragspflicht - nicht schon kraft Gesetzes, sondern erst durch die Anforderung einer Vorausleistung begründet (vgl. Urteil vom 31. Januar 1968 - BVerwG IV C 29.67 - Urteilsabdruck S. 5). Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Erlaß eines Vorausleistungsbescheids gebe etwas für die zeitliche Begrenzung der Beitragsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten her. Vorausleistungsbeträge werden - jedenfalls bei Inanspruchnahme der Genehmigungsalternative des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB - typischerweise auf der Grundlage des für die endgültige Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage (eines Abschnitts oder mehrerer eine Erschließungseinheit bildender Anlagen/Abschnitte) zu erwartenden beitragsfähigen Erschließungsaufwands ermittelt. Die Gemeinden sind dabei gehalten, eine auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) ausgerichtete Prognose über den Umfang des bis dahin voraussichtlich entstehenden beitragsfähigen Erschließungsaufwands anzustellen. In diese Prognose dürfen sie nicht nur alle bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich entstehenden beitragsfähigen Kosten für den Grunderwerb, die Freilegung oder die technische Herstellung, sondern auch alle bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich anfallenden Fremdfinanzierungskosten einbezienen.

15

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte bei der Ermittlung der von ihm angeforderten Vorausleistungsbeträge die bis zum 31. Dezember 1988 entstehenden Fremdkapitalkosten berücksichtigt. Das ist nicht zu beanstanden, weil bis zu diesem Zeitpunkt schon mangels Widmung der in Rede stehenden Anbaustraßen sachliche Erschließungsbeitragspflichten nicht haben entstehen können. Gleichwohl ist dem erkennenden Senat gegenwärtig eine Entscheidung zugunsten des Beklagten in der Sache selbst nicht möglich. Denn die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben keine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheids der Höhe nach. Das Berufungsurteil verhält sich nämlich nicht zur Höhe des mit Blick auf den 31. Dezember 1988 zu erwartenden beitragsfähigen Erschließungsaufwands und namentlich der berücksichtigungsfähigen Fremdkapitalkosten. Das zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.160,69 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Honnacker
Sailer