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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.11.1992, Az.: BVerwG 1 WB 58.92

Umfang der gerichtlichen Nachprüfung dienstlicher Beurteilungen; Anforderungen an die Begründung dienstlicher Beurteilungen eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 58.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 11. November 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl sowie
Oberst Mostert, Oberstleutnant Bodinger als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Stellungnahme des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 11. Dezember 1991 zu der Beurteilung des Antragstellers vom 5. September 1991 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Der Beschwerdebescheid des Kommandeurs des ... Korps vom 7. Dezember 1991 wird insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Antragstellers gegen die Stellungnahme des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 11. Dezember 1991 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

  3. 3.

    Der Beschwerdebescheid des Inspekteurs des Heeres vom 6. April 1992 wird aufgehoben.

  4. 4.

    Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat und wurde seit dem 19. März 1990 im Panzerartilleriebataillon (PzArtBtl) ... auf dem Dienstposten des Artilleriestabsoffiziers und Stellvertretenden Bataillonskommandeurs/S 3-Stabsoffiziers (StvBtlKdr/S 3-StOffz) verwendet. Seit dem 30. März 1992 ist er zur Fachschule des Heeres für Erziehung und Wissenschaft versetzt.

2

In der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 1991 vom 5. September 1991 wurde der Antragsteller durch den Kommandeur (Kdr) des PzArtBtl ... wie folgt beurteilt: In der gebundenen Beschreibung erhielt er einmal die Wertung "1" (geistige Beweglichkeit F 11), zehnmal die Wertung "2" und viermal die Wertung "3". In der freien Beschreibung wurde dem Antragsteller dreimal der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt (Verantwortungsbewußtsein, Durchsetzungsvermögen und geistige Fähigkeiten).

3

In der freien Beschreibung führte der Beurteilende in Feld G 02 (Fähigkeit zur Menschenführung) unter anderem aus:

"Er scheut sich allerdings nicht, Nachlässigkeiten und schlechte Leistungen entsprechend zu bewerten, sei es auch nur mit einigen wohlgesetzten ironischen Worten".

4

Im Feld G 04 (Durchsetzungsvermögen) ist ausgeführt:

"Major S. führt straff und fordernd. Er ist konsequent mit klarer Zielsetzung und verfolgt vorgegebene und selbstgesteckte Ziele beharrlich. Gegen Widerstände setzt er sich konsequent durch, wenn eine Einigung im Gespräch nicht mehr möglich ist. Auch gegenüber zivilen Mitarbeitern findet er dabei immer den richtigen Ton."

5

Diese Beurteilung wurde dem Antragsteller am 6. September 1991 durch den Beurteilenden eröffnet.

6

Als weiterer Vorgesetzter nahm der Kdr der Panzerbrigade (PzBrig) ..., Oberst So., der diesen Dienstposten bis zum 27. September 1991 bekleidete, am 6. November 1991 Stellung. Die Stellungnahme lautet wörtlich:

"Mit dieser Beurteilung bin ich im wesentlichen einverstanden. Ich ändere den letzten Satz in G 02 wie folgt:

'...zu bewerten. Dabei muß er sich jedoch noch mehr um die stets richtige Wortwahl bemühen.'

Der letzte Satz in G 04 muß lauten:

'...Mitarbeitern findet er dabei meist den richtigen Ton.'

Ich stütze den primären Verwendungswunsch des Beurteilten in Richtung Sicherheitspolitik oder Öffentlichkeitsarbeit."

7

Unter dem 11. Dezember 1991 hat der Kdr ... Panzerdivision (PzDiv), Generalmajor B., als weiterer höherer Vorgesetzter zu der Beurteilung wie folgt Stellung genommen:

"Major S. hat mich als S 3-StOffz und StvBtlKdr bisher nicht überzeugt. Fachliches Können und Erfahrung in der Menschenführung bedürfen der weiteren Festigung. S. ist klug u. geistig beweglich genug, um die an ihn gestellten Forderungen zu erfüllen. Die vorgenommene Wertung im Feld F 11 und die Vergabe des Ausprägungsgrades B im Feld G 06 sind aus meiner Sicht jedoch eindeutig zu hoch gegriffen. Ich habe sie deshalb abgeändert. S. sollte im körperlich-sportlichen Bereich durch entsprechende Leistungen u. Nachweise deutlich machen, daß er auch hier gewillt ist, der von einem StvBtlKdr zu fordernden Vorbildfunktion gerecht zu werden.

Die Eignung zum BtlKdr vermag ich derzeit nicht zu erkennen."

8

Die Stellungnahme des BrigKdr wurde dem Antragsteller am 28. November 1991, die des DivKdr im Rahmen eines mit diesem geführten persönlichen Gesprächs am 11. Dezember 1991 eröffnet.

9

Mit Schreiben vom 17. Dezember 1991, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am selben Tag, erhob der Antragsteller gegen die Stellungnahme des KdrPzBrig ... und des Kdr der ... PzDiv Beschwerde, der der Kommandierende General (KG) des ... Korps insoweit stattgab, als von der Beurteilung des Antragstellers zwei Fotokopien angefertigt wurden. Im übrigen wies er die Beschwerde zurück. Die Beschwerde gegen die Stellungnahme des KdrPzBrig ... sei unzulässig, da diese dem Antragsteller am 28. November 1991 eröffnet worden, die Beschwerde jedoch erst am 17. Dezember 1991 eingegangen sei. Die Beschwerde gegen die Stellungnahme des Kdr ... PzDiv sei unbegründet. Der Stellungnahme des DivKdr lägen außer seinen persönlichen Bewertungen ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse zugrunde, die er aus der laufenden Dienstaufsicht gewonnen habe. Er sei auch befugt gewesen, die Erkenntnisse und Erfahrungen über die Ergebnisse des Soldatensportwettkampfes heranzuziehen und diese im Hinblick auf die Vorbildfunktion des StvBtlKdr zu bewerten. Die Änderung des Einzelmerkmals F 11 bzw. des Ausprägungsgrades des Merkmals G 06 sei ausreichend begründet worden.

10

Der Vorgesetzte habe im übrigen nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, für einen angemessenen Beurteilungsmaßstab in seinem Verantwortungsbereich zu sorgen und für einen Vergleich der Beurteilungen innerhalb seines Bereichs und mit der Gesamtbeurteilungsgrundlage einzutreten. Dieser Sachverhalt komme in der Stellungnahme des DivKdr zum Ausdruck und begründe die vorgenommene Änderung.

11

Gegen diesen ihm am 5. Februar 1992 ausgehändigten Beschwerdebescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Februar 1992 weitere Beschwerde insoweit eingelegt, als seine Beschwerde gegen die Stellungnahme des Kdr ... PzDiv als unbegründet zurückgewiesen wurde.

12

Der Inspekteur des Heeres (InspH) hat diese Beschwerde mit Bescheid vom 6. April 1992, dem Antragsteller zugestellt am 14. April 1992, als unbegründet zurückgewiesen. Die Rüge des Antragstellers, der DivKdr habe wegen der nur geringen persönlichen Kontakte keine ausreichenden Kenntnisse über die Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers gehabt, treffe nicht zu. In die Stellungnahme seien ersichtlich nicht nur die im Rahmen einer - immerhin - dreistündigen Teilnahme an einer vom Antragsteller durchgeführten Unterrichtsmaßnahme gewonnenen Erkenntnisse, sondern auch Beiträge und Erfahrungswerte aus der Dienstaufsicht sowie aktenmäßig festgestellte Leistungsbewertungen eingeflossen. Bei einem so gewonnenen Beurteilungsbild einer Person als Ausdruck der höchstpersönlichen, unvertretbaren Meinungsbildung eines Vorgesetzten auf Grund verschiedenster Informationsquellen bedürfe es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zwingend eines mehrmaligen persönlichen Kontaktes des beurteilenden Vorgesetzten mit dem zu Beurteilenden. Die Bewertung, daß "Erfahrungen in der Menschenführung der weiteren Festigung bedürfen", beruhe nicht lediglich auf einer Auseinandersetzung des Antragstellers mit einem Oberleutnant des Bataillons, sondern sei eine nicht aus einem einzelnen Vorfall abgeleitete und damit uncharakteristische Beurteilung seiner Person. Diese Bewertung sei vielmehr das Ergebnis eines Gesamterkenntnisprozesses anzusehen und stehe im übrigen in einem widerspruchsfreien Verhältnis zu der Beurteilung des unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten sowie zur Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten.

13

Es unterliege auch keinem Zweifel, daß Offiziere in herausgehobenen Dienststellungen gegenüber ihren Untergebenen auch im sportlichen Leistungsvermögen in besonderer Weise eine Vorbildfunktion zu erfüllen hätten. Vor dem Hintergrund der vom Antragsteller wiederholt nicht erfüllten Voraussetzungen der Bedingungen zum Erwerb des Deutschen Sportabzeichens in seiner Altersklasse sei die vom DivKdr in seiner Stellungnahme zum Ausdruck gebrachte Erwartung bezüglich des künftigen Verhaltens des Antragstellers in diesem Bereich nicht zu beanstanden.

14

Die vom DivKdr vorgenommene Änderung in der Bewertung in der gebundenen Beschreibung (F 11) bzw. in der freien Beschreibung (G 06) sei ausreichend begründet. Die stellungnehmenden Vorgesetzten hätten in ihrem Verantwortungsbereich unter anderem auch für die Anwendung eines angemessenen Beurteilungsmaßstabes Sorge zu tragen, damit wegen möglicherweise vorhandener stark divergierender Bewertungsvorstellungen der unmittelbaren Vorgesetzten der zu Beurteilenden mögliche Laufbahnnachteile für die Soldaten, die sich innerhalb der Vergleichsgruppe befänden, vermieden würden. Die vom Antragsteller zitierte Bemerkung des DivKdr anläßlich der Besprechung vom 11. Dezember 1991, nach der "er lediglich drei Generalstabsoffiziere kenne, die o.a. Wertungen hätten", lasse entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht den Schluß zu, der ihn beurteilende Vorgesetzte habe sich bei der Abfassung seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 1991 von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Der DivKdr habe nämlich damit ersichtlich nicht zum Ausdruck bringen wollen, daß ausschließlich Generalstabsoffiziere und nicht Offiziere des Truppendienstes die Note "1" bzw. den Ausprägungsgrad "B" erhalten könnten.

15

Mit Schreiben vom 28. April 1992, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Diesen Antrag hat der InspH mit seiner Stellungnahme vom 5. Juli 1992 dem Senat vorgelegt.

16

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung rügt der Antragsteller im wesentlichen, daß der Stellungnahme des DivKdr lediglich ein persönlicher Kontakt zugrunde gelegen habe, andere wesentliche Beurteilungsgrundlagen jedoch nicht in die Stellungnahme eingeflossen seien.

17

Die Bewertung "Erfahrungen in der Menschenführung bedürfen der weiteren Festigung", beruhten ausschließlich auf einer Auseinandersetzung mit einem Oberleutnant im Bataillon. Was seine sportlichen Leistungen angehe, habe er 1991, als er StvBtlKdr gewesen sei, die Voraussetzung für das Deutsche Sportabzeichen erfüllt.

18

Die vom DivKdr gegebene Begründung für die Änderung der Bewertung im Feld F 11 und die Änderung des Ausprägungsgrades in Feld 06 lasse nicht erkennen, warum die vom Beurteilenden gegebene Bewertung bzw. der Ausprägungsgrad zu hoch gegriffen gewesen sei. Die Begründung sei jedenfalls unzureichend.

19

Der InspH bittet,

20

den Antrag zurückzuweisen.

21

Der Antrag sei unbegründet. Hinsichtlich der rechtlichen, Bewertungen des Vorbringens des Antragstellers werde auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid vom 6. April 1992 verwiesen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Beschwerdeakte des InspH verwiesen.

23

II

Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist die Stellungnahme des KdrPzBrig ... vom 6. November 1991, die dieser als nächsthöherer Vorgesetzter zur Beurteilung des Antragstellers vom 5. September 1991 abgegeben hat. Gegen diese Stellungnahme hat sich der Antragsteller weder mit seiner weiteren Beschwerde vom 17. Februar 1992 gewandt noch mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Frage, ob die Beschwerde insoweit zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden ist, braucht deshalb nicht mehr nachgegangen zu werden. Nachdem der Senat somit nicht den Inhalt der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zu überprüfen hat, hat er sich auch nicht damit zu befassen, ob Veränderungen im Text der freien Beschreibung der Beurteilung durch den stellungnehmenden nächsthöheren Vorgesetzten mit Nr. 903 c 2. der ZDv 20/6 zu vereinbaren sind und ob sich der stellungnehmende Vorgesetzte mit den Verwendungsvorschlägen des Beurteilenden konkret auseinandersetzen muß.

24

Der gegen die Stellungnahme des DivKdr gerichtete Antrag ist zulässig und begründet.

25

Die Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten vom 11. Dezember 1991 zu der Beurteilung vom 5. September 1991 ist rechtsfehlerhaft.

26

Dienstliche Beurteilungen unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich nur darauf, ob der Beurteilende bei der Bewertung den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe außer acht gelassen oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Weiter steht zur gerichtlichen Kontrolle, ob der Vorgesetzte gegen die Zuständigkeitsvorschriften, sonstige Beurteilungsgrundsätze, gegen das Anhörungsgebot, die Eröffnungspflicht und das Benachteiligungsverbot verstoßen hat oder ob er in der Abgabe seines Urteils befangen war. Die Vorschriften der ZDv 20/6 "Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldaten der Bundeswehr" in der seit dem Dezember 1990 anzuwendenden Fassung über Beschwerden gegen Beurteilungen stimmen mit diesen Grundsätzen überein. Der gerichtlichen Kontrolle ist demgegenüber das eigentliche in der Beurteilung enthaltene Werturteil entzogen, soweit dies den Eindruck einer vom Gericht nicht nachvollziehbaren Einschätzung des Beurteilten durch den Beurteilenden enthält; auch insofern findet jedoch eine Prüfung dahin statt, ob diese Einschätzung auf sachlichen Erwägungen und zulässig verwerteten Erkenntnissen beruht (Beschluß vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 - <BVerwGE 63, 3, [5]>; vgl. zum Beamtenrecht: Urteil vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 A 2.87 - <DokBer B 1989, 1>).

27

Es kann offenbleiben, ob Generalmajor Bagger als stellungnehmender weiterer höherer Vorgesetzter auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse von den Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers eine von der Beurteilung des KdrPzArtBtl ... abweichende Stellungnahme abzugeben in der Lage war (vgl. Beschluß vom 11. Januar 1978 - BVerwG 1 WB 17.77 - <BVerwGE 53, 361 [f.]>).

28

Die Stellungnahme leidet jedenfalls daran, daß die Änderung in der Bewertung im Feld F 11 in der gebundenen Beschreibung und die Änderung des in der freien Beschreibung der Beurteilung gegebenen Ausprägungsgrades "B" für das persönlichkeitsgebundene Einzelmerkmal "Fähigkeit zur Menschenführung" nicht begründet worden ist.

29

Zwar hat auch der weitere höhere Vorgesetzte gemäß Nr. 905 ZDv 20/6 das Recht, wenn er von seiner Befugnis zur Stellungnahme Gebrauch macht, sowohl Beurteilungen in der freien Beschreibung zu ändern wie auch Änderungen von Ausprägungsgraden der Einzelmerkmale in der freien Beschreibung der Beurteilung vorzunehmen. Änderungen der Bewertungen der Einzelmerkmale und der Ausprägungsgrade sind jedoch zu begründen (Nr. 905 b ZDv 20/6; vgl. auch Beschluß vom 3. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 34.91 -). Dieser Begründungsforderung genügt der in der Stellungnahme des Kdr ... PzDiv enthaltene Satz: "Die vorgenommene Wertung im Feld F 11 und die Vergabe des Ausprägungsgrades B im Feld G 06 sind aus meiner Sicht jedoch eindeutig zu hoch gegriffen" nicht. Mit dieser Erklärung hat der stellungnehmende weitere höhere Vorgesetzte lediglich angegeben, daß er die geistige Beweglichkeit (F 11) des Antragstellers mit "2" und nicht wie der Beurteilende mit "1" bewertet und er die Voraussetzungen für die Vergabe des Ausprägungsgrades "B" - nämlich deutliche Stärke des zu Beurteilenden - für das Einzelmerkmal "Geistige Fähigkeit" nicht für gegeben erachtet. Dieses bloße Endurteil seiner Bewertung läßt sich jedoch nicht aus den weiteren Ausführungen in der Stellungnahme ableiten. Zu den geistigen Fähigkeiten des Antragstellers finden sich nämlich dort keinerlei weitere Ausführungen. Der stellungnehmende weitere höhere Vorgesetzte führt weder aus, warum er abweichend vom Beurteilenden die geistigen Fähigkeiten des Antragstellers nur mit "2" und nicht wie dieser mit "1" bewertet noch nimmt er in irgendeiner Form Stellung dazu, warum er keine besondere Stärke des Antragstellers in dem angesprochenen Merkmal "geistige Fähigkeiten" sieht. Das sowohl im Beschwerdebescheid des KG des ... Korps wie auch im Bescheid des InspH angesprochene Motiv, nämlich die Erstellung eines angemessenen und gleichmäßigen Beurteilungsmaßstabes und die Verhinderung zu stark divergierender Bewertungsvorstellungen von Beurteilenden, mag ein durchaus vertretbares Argument für eine Änderung in der Bewertung sowohl in der freien Beschreibung wie auch bei der Vergabe von Ausprägungsgraden sein. Eine solche Begründung kann jedoch nicht in den Beschwerdebescheiden nachgeschoben werden. Sie müßte sich unmittelbar aus der Stellungnahme ergeben (Beschluß vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 87.91). Dort finden sich jedoch solche Ausführungen nicht. Auch die nachträglich von Generalmajor Bagger abgegebene Stellungnahme vom 9. Januar 1992 kann hieran nichts ändern. Denn die nach Nr. 905 b ZDv 20/6 erfolgten Änderungen müssen in der Stellungnahme zur Beurteilung selbst begründet werden. Ein Nachschieben von Gründen ist nicht zulässig.

30

Da die angefochtene Stellungnahme an einem wesentlichen Mangel leidet, ist sie daher aufzuheben.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 WBO.

Saalmann
Seide
Wehrl
Mostert
Bodinger