Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1992, Az.: BVerwG 4 B 228.92
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung von Gründen für eine Zulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 228.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19409
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 11.08.1992 - AZ: 2 B 91.2986
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 110 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 VwGO erfüllt sind.
1.
Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler geltend, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers nicht hinreichend gewürdigt. Das Berufungsurteil beruhe auf einer unzureichenden Sachaufklärung und leide unter Begründungsmängeln.
Das Gericht habe zum einen unterlassen, bezüglich § 34 Abs. 1 BauGB den Rahmen zu bestimmen, der sich für die Art, Maß, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche aus der ermittelten "näheren Umgebung" für die vom Kläger zur Überprüfung gestellten Vorhaben ergebe. Zum anderen habe das Gericht nicht konkret dargetan, aus welchen Gründen die klägerischen Vorhaben bodenrechtlich beachtliche oder ausgleichsbedürftige Spannungen begründeten oder bereits vorhandene Spannungen erhöhten.
Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Ein Verfahrensmangel wird mit ihm weder im Hinblick auf § 86 Abs. 1 VwGO noch hinsichtlich § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO schlüssig dargetan. Aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung geht hinreichend deutlich hervor, daß sich nach Auffassung des Berufungsgerichts die klägerischen Vorhaben nicht - in jeder Hinsicht - innerhalb des aus der "näheren" Umgebung hervorgehenden Rahmens halten. Das Gericht war in dieser Frage entgegen der Ansicht der Beschwerde keineswegs gehalten, im einzelnen hierfür Art und Maß, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche näher zu bestimmen, wenn sich dies angesichts der sofort erkennbaren Besonderheiten des klägerischen Vorhabens erübrigte. Dies hat das Berufungsgericht - wie seine Gründe ergeben - in nachvollziehbarer Weise angenommen. Die Beschwerde überspannt mit ihrem Vorbringen die Anforderungen an eine sachgerechte tatrichterliche Begründung. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfordert nur, daß die "leitenden" Gründe angegeben werden.
Zutreffend hat das Berufungsgericht zudem geprüft, ob sich die klägerischen Vorhaben, die sich nach seiner Ansicht nicht innerhalb des aus ihrer Umgebung hervorgehenden Rahmens hielten, gleichwohl der Umgebung einfügten, weil sie weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet seien, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Die vom Gericht insoweit angegebenen Erwägungen sind knapp, aber angesichts der ersichtlichen Atypik der klägerischen Vorhaben gegenüber der vorhandenen Bebauung ausreichend, um die tatrichterliche Würdigung nachvollziehbar zu vermitteln.
Für den geltend gemachten Mangel unzureichender Sachverhaltsaufklärung spricht nichts. Die Beschwerde gibt auch nicht an, in welcher Hinsicht und mit welchen Beweismitteln sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen mußte.
2.
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht sei in vielfältiger Weise von der näher bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision.
Vorab ist zu bemerken: Die Beschwerde übersieht ganz allgemein, daß die von ihr erhobenen Abweichungsrügen grundsätzlich nicht geeignet sind, die konkrete tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts in Zweifel zu ziehen. In der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, welche für die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebend sind und hierbei ihr besonderes Gewicht besitzen, kommt dem Tatrichter ein revisionsgerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das nur mit der Rechtskontrolle befaßte Revisionsgericht darf sich insbesondere in der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse nicht an die Stelle des Tatrichters setzen. Aus diesem Grunde ist es nicht möglich, Sachverhalte, deren rechtliche Beurteilung durch ein Tatsachengericht das Revisionsgericht gebilligt hat, ohne weiteres zur Grundlage einer Abweichungsrüge zu erheben. Auch dieses wird von der Beschwerde übersehen. Im einzelnen ergibt sich:
a)
Die Beschwerde meint, daß Berufungsgericht weiche mit seiner Entscheidung von den Urteilen des beschließenden Senats vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - (BVerwGE 55, 369 <380>[BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]), vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79 = DVBl. 1981, 100) und vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - (BVerwGE 75, 34 <42>[BVerwG 19.09.1986 - 4 C 15/84]) ab. Das trifft nicht zu.
In den angeführten Entscheidungen ist zwar dargelegt, daß die Bestimmung der "näheren" Umgebung nicht auf die unmittelbare Nachbarschaft beschränkt werden dürfe. Die weitere Voraussetzung hierfür ist indes, daß die über die unmittelbare Nachbarschaft hinausführende Umgebung für den zu ermittelnden Charakter der Umgebung noch "prägend" ist. Das ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat die prägende Bedeutung für den Bereich zwischen ...- und ... tatrichterlich verneint. Ob diese tatrichterliche Beurteilung zutrifft, ist für die erhobene Divergenzrüge unerheblich. Das von der Beschwerde angeführte Urteil vom 19. September 1986 betrifft insoweit, als die Beschwerde sie anführt, nicht die Frage, was als "nähere" Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zu verstehen ist, sondern den Begriff des "im Zusammenhang bebauten Ortsteils" und damit die Frage, ob die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB - etwa in Abgrenzung zu § 35 Abs. 1 BauGB - überhaupt in Betracht kommt.
b)
Die Beschwerde macht ferner geltend, das Berufungsgericht weiche von den Urteilen des beschließenden Senats vom 29. November 1974 - BVerwG 4 C 10.73 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 = BRS 28 Nr. 28), vom 13. Februar 1976 - BVerwG 4 C 72.74 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 123 = BRS 30 Nr. 39) und vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79 = BauR 1981, 170) ab. Auch dies trifft nicht zu.
Das Berufungsgericht hat mit keinem Wort den Rechtssatz aufgestellt, daß eine sog. Hinterlandbebauung städtebaulich unzulässig sei oder aus anderen Gründen nach § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht zugelassen werden könne. Das würde in der Tat der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. November 1989 - BVerwG 4 B 43 u. 44.89 - NVwZ-RR 1990, 294 = Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 132 = BRS 49 Nr. 83). Das Gericht hat vielmehr anhand der konkreten Verhältnisse verneint, daß die hier beabsichtige Hinterlandbebauung sich in die nähere Umgebung einfüge, weil sie dessen Rahmen überschreite und zudem geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen. Ob eine vorhandene Straßenrandbebauung der näheren Umgebung ein Gepräge gibt, das einer Hinterlandbebauung entgegensteht, ist wiederum eine Frage der Verhältnisse des konkreten Falles und entzieht sich von daher einer revisionsgerichtlichen Prüfung.
c)
Die Beschwerde kritisiert, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine "Vorbildwirkung" angenommen. Sie trägt hierzu vor, das Berufungsgericht weiche mit seiner Entscheidung auch in anderer Hinsicht von den Urteilen des beschließenden Senats vom 29. November 1974 - BVerwG 4 C 10.73 -, a.a.O. und vom 13. Februar 1976 - BVerwG 4 C 72.74 -, a.a.O. ab. Dies trifft ebenfalls nicht zu.
Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung nur die tatsächlich vorhandene Bebauung zugrunde gelegt. Das betrifft hinsichtlich des § 34 Abs. 1 BauGB zum einen die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang gegeben ist, und zum anderen, was als "nähere" Umgebung zu gelten hat. Für die Beurteilung, ob ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, sich dennoch in die Umgebung einfügt, kommt es darauf an, ob das beabsichtigte Vorhaben im Falle seiner Verwirklichung infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <386>[BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]). Dies hat das Berufungsgericht zu Recht geprüft und zutreffend gefragt, ob das Vorhaben in seiner Vorbildwirkung die vorgegebene Situation bodenrechtlich beachtlich so sehr in Bewegung bringe, daß die dadurch ausgelöste "Unruhe" nur durch eigene Bauleitplanung aufgefangen werden könne.
d)
Die ferner geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils gegenüber dem Urteil des beschließenden Senats vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3.78 - (BVerwGE 61, 128 [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 3/78] = BauR 1981, 48) besteht nicht. Das Vorbringen der Beschwerde ist insoweit unzulässig.
Die Beschwerde legt nicht in abstrahierender Weise einen Widerspruch dar zwischen einem Rechtssatz, den das Berufungsgericht aufgestellt hat, und einem Rechtssatz, der sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt. Sie benutzt diese Rechtsprechung nur, um die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts anhand des konkreten Sachverhalts und damit einzelfallbezogen zu kritisieren. Das Berufungsgericht hat mit seinen Erwägungen ersichtlich und durchaus sachgerecht zum Ausdruck bringen wollen, daß die vorhandene Grünfläche wegen ihrer Größe für unterschiedliche städtebauliche Maßnahmen offen und aus diesem Grunde eine sachgerechte Fortschreibung der entstandenen Bebauung nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB nicht möglich sei. Das ist nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß dem Beschluß des Bauausschusses der beklagten Stadt vom 17. Mai 1955 nicht die Bedeutung eines verbindlichen Bauleitplans zukommt. Es hat aber diesen Beschluß in Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung als ein Beweisanzeichen dafür angesehen, aus welchen Gründen die zusammenhängende Grünfläche entstanden ist. Darin hat das Gericht eine Bestätigung seiner aus der vorhandenen Bebauung bereits "abgeleiteten" Würdigung gesehen, daß die vorhandene Grünfläche keineswegs zur baulichen Nutzung in der vom Kläger beabsichtigten Weise ansteht. Diese Erwägungen geben ebenfalls zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß, sondern entsprechen vielmehr sachgerechter tatrichterlicher Beurteilung.
e)
Die Beschwerde meint schließlich, das Berufungsurteil weiche von den Urteilen des beschließenden Senats vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3.78 -, a.a.O. und vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 8.80 - (BVerwGE 68, 352 = DVBl. 1984, 637) im Hinblick auf ein Planungserfordernis ab. Auch diese Rüge trifft nicht zu.
In der Rechtsprechung ist die Bedeutung einer Planungsbedürftigkeit hinsichtlich des § 34 Abs. 1 BauGB näher geklärt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23 <31>[BVerwG 18.02.1983 - 4 C 18/81]; Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 <43>[BVerwG 19.09.1986 - 4 C 15/84]). Danach gilt die Planungsbedürftigkeit als ein gewichtiges Indiz dafür, daß sich ein beabsichtigtes Vorhaben nicht in die vorhandene Bebauung einfügt. Dies hat das Berufungsgericht im Sinne einer kontrollierenden Erwägung zum Ausdruck gebracht. Ein Abweichen gegenüber dem angeführten Urteil kann darin nicht gesehen werden.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Mit dem beantragten Vorbescheid soll die Frage der weiteren Bebaubarkeit grundsätzlich geklärt werden. Das erfordert bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise, sich am Verkehrswert des Grundstücks auszurichten. Dabei wäre die wertmäßige Differenz zwischen angenommener gegenüber verneinter Bebaubarkeit zu ermitteln ("fiktive" Bodenwertsteigerung). Das Berufungsgericht hat demgegenüber die mutmaßlichen Baukosten und damit eher die (zusätzliche) reale Wertsteigerung im Falle der Bebauung zugrunde gelegt und hiervon einen prozentualen Teil als Streitwert des Vorbescheidsverfahrens gebildet. Das entspricht nicht dem Berechnungsansatz, wie ihn der Streitwertkatalog (vgl. NVwZ 1991, 1156 <1157>) verfolgt und der als Orientierung dienen kann. Das vom Berufungsgericht in dieser Weise letztlich gefundene Ergebnis erscheint jedenfalls in Ermangelung anderer abzuschätzender Berechnungswerte in seiner Höhe angemessen, wenn man den vom Berufungsgericht festgesetzten Streitwert auf den konkreten Quadratmeterpreis zurückrechnet und dies zur mutmaßlichen Wertsteigerung in Beziehung setzt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 110 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.