Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1976, Az.: BVerwG 4 C 72/74
Wohnhaus am Ortsrand; Baugenehmigung; Hinterlandbebauung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 72/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg 10.04.1973 - 4 K 289/72
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.01.1974 - AZ: VII A 634/73
- nachfolgend
- BVerwG - 13.02.1976 - AZ: BVerwG IV C 72.74
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZMR 1977, 217
Amtlicher Leitsatz
1. Es gibt keinen allgemein geltenden Grundsatz, daß innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile eine Hinterlandbebauung städtebaulich unerwünscht ist (im Anschluß an das Urteil vom 29.11.1974 - BVerwG IV C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr 46).
2. Ein Bauvorhaben, das im Anschluß an die bebaute Ortslage im Außenbereich ausgeführt werden soll, kann öffentliche Belange deshalb beeinträchtigen, weil mit ihm eine ungeordnete Ausuferung der vorhandenen Bebauung eingeleitet wird. Eine solche Beeinträchtigung liegt jedoch nur vor, wenn sich die Gefahr der Ausuferung auch konkret hinreichend belegen läßt.