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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.1992, Az.: BVerwG 4 B 92.92

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung; Genehmigung der Errichtung zweier Satteldachaufbauten sowie einer Garage; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Aufwerfen einer bestimmten, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung entscheidungserheblichen Rechtsfrage; Geltendmachung einer Beeinträchtigung des Sondereigentums und damit einer eigenen Betroffenheit; Verhältnis des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zum öffentlichen Nachbarrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.08.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 92.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 20982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.12.1991 - AZ: 7 A 172/89

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. August 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
den Richter Hien und
die Richterin Heeren

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Die Beschwerde sieht darin einen Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung nach § 88 VwGO, daß das Berufungsgericht die Baugenehmigung im Wege der Klarstellung insgesamt aufgehoben hat, obwohl das Verwaltungsgericht entsprechend dem Antrag der Klägerin sie nur insoweit aufgehoben hatte, als die Errichtung zweier Satteldachaufbauten sowie einer Garage genehmigt worden war.

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Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht - für das Beschwerdegericht gem. § 137 Abs. 2 VwGO bindend - fest, daß die Baugenehmigung bezüglich der vom Klageantrag ausdrücklich erfaßten Bauteile und der übrigen Bauteile nicht teilbar ist. In diesem Fall stellt es keine Verletzung der §§ 88, 128, 129 VwGO dar, wenn das Berufungsgericht auch ohne entsprechenden ausdrücklichen Antrag über den nicht aufteilbaren Streitgegenstand einheitlich befindet (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 30.79 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 195; Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <77>[BVerwG 28.02.1985 - 2 C 14/84]; Kopp, VwGO, 9. Auflage, § 88 RdNr. 7, § 128 RdNr. 1, § 129 RdNrn. 3 und 4; zur ähnlichen Problematik bei der Normenkontrolle gegen einen nicht teilbaren Bebauungsplan vgl. auch Beschluß vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59).

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Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

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ob ein Sondereigentümer bzw. Miteigentümer nach dem WEG Nachbarrechte im Baunachbarprozeß nur hinsichtlich seiner eigenen Betroffenheit oder auch hinsichtlich der Betroffenheit des Gesamthandseigentums im übrigen geltend zu machen befugt ist,

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rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Der Beschwerde ist zwar zuzugestehen, daß hinsichtlich dieser Frage ein grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehen mag. Die Frage ist indes im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin hat nicht danach unterschieden, ob sie in ihrem Sondereigentum oder in ihrem Miteigentumsanteil durch das benachbarte Bauvorhaben negativ betroffen wird. Sie hat vielmehr vorgetragen, daß ihre "Wohnung" bzw. ihr Wohnungseigentum beeinträchtigt wird, weil die Garagenzufahrt und die Hausaufstockung unmittelbar ihrer Wohnung gegenüber lägen. Eine besondere Beeinträchtigung ihres Miteigentumsanteils (etwa Grundfläche um das Gebäude herum, Keller, Treppenhaus) hat sie nie angesprochen. Aus dem gesamten Verfahrensablauf folgt also, daß die Klägerin eine Beeinträchtigung ihres Sondereigentums und damit eine eigene Betroffenheit geltend macht. Die vom Berufungsgericht angenommenen Rechtsbeeinträchtigungen (Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die Garagenzufahrt; Verletzung der Abstandsvorschriften und des nachbarschützenden Flachdachgebots) betreffen ersichtlich gerade und in erster Linie das Sondereigentum der Klägerin. Eine Beeinträchtigung der im Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile mag auch vorliegen, steht aber nicht im Vordergrund.

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Das Berufungsgericht hat bei der Zulässigkeitsprüfung die Klagebefugnis sowohl hinsichtlich des Sondereigentums als auch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums bejaht. Bei der Begründetheitsprüfung hat es dahinstehen lassen, wieweit das Sondereigentum der Klägerin "spezifisch" durch die Baugenehmigung betroffen ist. Jedenfalls sei die Gesamtheit der Eigentümer verletzt und damit ihr Miteigentumsanteil. Diese Ausführungen können bei verständiger Würdigung des gesamten Verfahrens nicht so verstanden werden, als hätte das Berufungsgericht offengelassen, ob das Sondereigentum der Klägerin überhaupt negativ betroffen ist mit der Folge, daß das Urteil ausschließlich auf eine Verletzung (nur) des Miteigentums gestützt wäre. Der Satz besagt vielmehr, daß das Sondereigentum jedenfalls ebenso betroffen ist wie das Gemeinschaftseigentum, daß es auf eine darüber hinausgehende spezifische Betroffenheit somit nicht ankommt. Auch im Begründetheitsteil geht das Berufungsgericht also von einer Rechtsbeeinträchtigung auch des Sondereigentums aus. Dann aber ist die Frage, ob die nachbarliche Abwehrklage eines Wohnungseigentümers auf den Miteigentumsanteil gestützt werden kann, nicht mehr entscheidungserheblich, sonder nur die Frage, ob der Sondereigentümer hinsichtlich seiner eigenen Rechtsbeeinträchtigung allein zur Erhebung der Nachbarklage befugt ist.

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Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es - davon geht wohl auch die Beschwerde aus - nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil die Frage auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres zu bejahen ist.

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Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß wegen der besonderen Regelungen des WEGöffentlich-rechtliche Schutzansprüche für das Sondereigentum innerhalb der Miteigentümergemeinschaft ausgeschlossen sind, daß also die öffentlich-rechtliche Nachbarklage zwischen den Wohnungseigentümern derselben Anlage unzulässig ist (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 1.86 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 83 = DVBl. 1989, 356; Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 20.85 - Buchholz 406.19 Nr. 79 = DVBl. 1988, 851; Beschluß vom 28. Februar 1990 - BVerwG 4 B 32.90 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 97 = NVwZ 1990, 655). Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1988 (a.a.O.) die Frage letztlich offengelassen, ob ein Sondereigentümer berechtigt ist, auch mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten behördlichen Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Der Senat bejaht diese Frage jetzt ausdrücklich.

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Auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 1 WEG, wonach das Sondereigentum privatrechtlichen Schutz gegenüber Beeinträchtigungen von außen genießt, läßt sich den übrigen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes oder den zum öffentlichen Nachbarrecht entwickelten Grundsätzen kein Gesichtspunkt entnehmen, der den Ausschluß des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes für das Sondereigentum rechtfertigen könnte. Insbesondere spielt es hier keine Rolle, daß der einzelne Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschränkungen durch die Rechte des Verwalters und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unterliegt (vgl. §§ 20 ff. WEG). Dementsprechend wurde der baurechtliche Nachbarschutz des Sondereigentums nach dem WEG in der Rechtsprechung durchweg bejaht; Gegenstimmen sind nicht ersichtlich (vgl. OVG Berlin, BauR 1976, 191 <192>; VGH Baden-Württemberg, BRS 30 <1976> Nr. 135 und DVBl. 1985, 402<403>; OVG Nordrhein-Westfalen, NWVBl. 1991, 265). Die zum baurechtlichen Nachbarschutz entwickelten Grundsätze gelten daher auch für das Sondereigentum nach dem WEG, dessen Schutz den Behörden in gleicher Weise aufgetragen ist wie der Schutz etwa eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks.

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Auch die Frage,

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ob und in welchem Umfang eine Flachdachfestsetzung im Bebauungsplan für Nachbarn subjektive Abwehrrechte begründen kann,

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rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sich ihre Beantwortung nach irrevisiblem Landesrecht richtet (vgl. entsprechend zur Festsetzung von Geschoß- und Geschoßflächenzahlen das Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = DVBl. 1981, 928). Die Flachdachfestsetzung ist in einer Norm des Ortsrechts (Bebauungsplan), darüber hinaus in Ausfüllung einer landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 103 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1970) erfolgt. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Flachdachfestsetzung hier nach den Umständen des Falles zugleich eine Begrenzung der Gebäudehöhe bewirken soll, die ihrerseits wechselseitig den Schutz der einzelnen Gebäude unter anderem unter dem Gesichtspunkt der Wohnruhe bezweckt. Die Beschwerde zeigt nicht auf, welche konkrete Frage des revisiblen Rechts bei dieser Sachlage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte.

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Auch die Abweichungsrüge hat keinen Erfolg. Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsurteil im generellen rechtlichen Ansatz entscheidungserheblich vom Urteil des Senats vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - (BVerwGE 84, 322) abweicht. Wenn in dieser Entscheidung für die Frage des Einfügens im Sinne von § 34 BauGB eine in drei "Stufen" verlaufende Prüfungsreihenfolge dargestellt wird, so handelt es sich dabei nur um eine gedankliche Strukturierung der Fragestellung; das bedeutet jedoch nicht, daß diese Stufen jeweils ausdrücklich und terminologisch korrekt in einer tatsachengerichtlichen Entscheidung abgehandelt werden müssen. Es genügt vielmehr, wenn das Gericht die wesentlichen inhaltlichen Vorgaben beachtet. Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat quantitative (Verhältnis der atypischen Bauten zu den Flachdachbauten) und qualitative (Randlage, Homogenität im übrigen) Elemente verwertet, um im Einzelfall die aus dem Rahmen fallende Singularität der drei Satteldachbauten zu begründen. Zu einer besonderen Befassung mit der Frage, ob die betreffenden Gebäude ihrerseits "tonangebend" wirken, bestand nach den tatsächlichen Feststellungen ersichtlich kein Anlaß. Das Berufungsgericht setzt sich auch nicht in Widerspruch zu der o.g. Entscheidung des Senats, wenn es hier mehrere im Hinblick auf die Dachform gleichartige oder zumindest ähnliche bauliche Anlagen als nicht die Umgebung prägend angesehen hat. Das Berufungsurteil ist bei verständiger Würdigung so zu verstehen, daß die drei Häuser mit Satteldach bereits die quantitative Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten; das Wort "qualitativ" auf S. 11, letzte Zeile, des Urteilsausdrucks ist offensichtlich ein Versehen, da hier nur das quantitative Verhältnis von drei Satteldachhäusern zu den gut 100 Flachdachhäusern gemeint sein kann. Fehlt es an der prägenden Wirkung aber bereits mangels quantitativer Erheblichkeit, stellt sich die Frage nach der Ausklammerung eines "Unikats" im Sinne der oben genannten Senatsentscheidung nicht mehr. Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob die Rechtsprechung zum "Unikat" auch auf eine Mehrheit gleichartiger baulicher Anlagen ausgedehnt werden kann, würde sich daher nicht stellen. Soweit die Beschwerde schließlich meint, das Berufungsgericht habe den Grundsatz, auf der ersten "Stufe" der Prüfung alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen, dadurch verletzt, daß es die Gesamtgröße des Plangebiets in den Vordergrund gestellt und nicht danach entschieden habe, in welcher räumlichen Nähe sich die drei Beispiele für Satteldachaufbauten zum Gebäude der Beigeladenen befänden, rügt sie der Sache nach wohl in erster Linie die Abgrenzung der "näheren Umgebung" durch das Berufungsgericht im Einzelfall. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Satteldachbauten wegen ihrer quantitativen ünerheblickeit erst in einem zweiten Überlegungsschritt hinsichtlich der Frage der prägenden Wirkung ausgeklammert. Das verdeutlicht, daß es sie in einem ersten Schritt zunächst einmal als tatsächlich vorhanden in den Blick genommen hat. Eine Divergenz im rechtlichen Ansatz scheidet daher aus.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schlichter
Hien
Heeren