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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1988, Az.: BVerwG 4 C 1.86

Sondereigentum; Öffentlich-rechtliche Nachbarklage; Behördliche Nutzungsgestattung; Baupolizeiliches Einschreiten; Vorrang des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.10.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 1.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 14600
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 10.01.1984 - AZ: 2 K 2284/83
VG Köln - 10.01.1984 - AZ: 2 K 5817/83
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.10.1985 - AZ: 7 A 704/84

Fundstellen

  • BRS 48, 384 - 387
  • BauR 1989, 75-77
  • DVBl 1989, 356-357 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1989, 33-35
  • GuT 2004, 34 (Kurzinformation)
  • NJW-RR 1989, 520 (amtl. Leitsatz)
  • NVWZ 1989, 250-251
  • NVwZ 1989, 250-251 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 240 (amtl. Leitsatz)
  • ZfBR 1989, 41-42

Amtlicher Leitsatz

Für eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage eines Sondereigentümers, mit der dieser sich gegen die Art der Nutzung der im Sondereigentum eines anderen Miteigentümers derselben Eigentümergemeinschaft stehenden Wohnung wendet, fehlt regelmäßig die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (im Anschluß an das Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 20.85 - DVBl. 1988, 851).

Redaktioneller Leitsatz

Ein Sondereigentümer ist nicht befugt i.S.d. § 42 VwGO eine öffentlich- rechtliche Nachbarklage zu erheben, welche sich gegen die Art der Nutzung eines anderen Sondereigentums derselben Eigentümergemeinschaft richtet.

Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Nachbarklage gegen die behördliche Nutzungsestattung, die Verweigerung baupolizeilichen Einschreitens richtet oder aufgrund des Vorrangs der verfahrensrechtlichen Regelungen des WohnEigG, im vorliegenden Fall des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, keine Klagebefugnis ergibt.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling, B. Sommer und Dr. Lemmel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Inhaber einer Eigentumswohnung im ersten Stock einer Wohnanlage, die insgesamt 16 Wohnungen umfaßt. Sie wenden sich dagegen, daß die Beigeladenen in den darüberliegenden Wohnungen im zweiten und dritten Obergeschoß einen Geschäftsbetrieb unterhalten. Die Kläger fühlen sich durch den Publikumsverkehr gestört und befürchten eine Minderung des Wohnwertes.

2

Im Januar 1982 wandte sich der Kläger zu 1) erstmals an den Beklagten mit der Bitte, gegen die seiner Auffassung nach unzulässige gewerbliche Nutzung einzuschreiten. Nachdem bis April 1983 eine Entscheidung nicht ergangen war, erhoben die Kläger Klage mit dem Antrag, die gewerbliche Nutzung der beiden Wohnungen zu untersagen. Im August 1983 genehmigte der Beklagte die Nutzungsänderung. Der hiergegen erhobene Widerspruch der Kläger wurde nicht beschieden. Die Kläger beantragten nunmehr zusätzlich die Aufhebung der Nutzungsänderungsgenehmigungen.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klageanträge für zulässig und begründet gehalten. Die erteilten Genehmigungen verstießen gegen das in § 34 BBauG enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Der Beklagte sei auch verpflichtet, gegen den rechtswidrigen Zustand einzuschreiten, weil sachgerechte Gesichtspunkte, dem Schutzanspruch der Kläger nicht zur Geltung zu verhelfen, nicht erkennbar seien.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen: Der Antrag der Klägerin zu 2) auf baupolizeiliches Einschreiten sei schon mangels ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens unzulässig. Im übrigen seien die Klagen unbegründet, weil den Klägern ein subjektives öffentlich-rechtliches Nachbarabwehrrecht nicht zustehe. § 34 BBauG könne ein derartiges Recht niemals im Verhältnis verschiedener Berechtigter an ein und demselben Grundstück einräumen. Planungsrechtliche Vorschriften dienten erkennbar nicht der Durchsetzung von Abwehransprüchen der Miteigentümer eines Grundstücks untereinander. Ihr Rechtsverhältnis werde vom Zivilrecht bestimmt. Sie bedürften des Schutzes durch öffentlich-rechtliche Normen nicht, weil ihre zivilrechtliche Rechtsposition, soweit diese reiche, ungleich stärker sei. Soweit andererseits der Berechtigte zivilrechtlich verpflichtet sei, eine Baumaßnahme oder Nutzung auf seinem Grundstück hinzunehmen, sei er auch öffentlich-rechtlich nicht schutzwüdrig.

5

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgen.

6

Der Beklagte und die Beigeladenen verteidigen das angefochtene Berufungsurteil.

7

II.

Der Senat durfte trotz des Ausbleibens der Kläger im Termin in der Sache verhandeln und entscheiden, weil die Kläger hierauf in der ihrem Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig am 12. September 1988 zugegangenen Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind (§ 141, § 125 Abs. 1, § 102 Abs. 2 VwGO).

8

Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt zwar § 42 Abs. 2 VwGO. Das Berufungsgericht hätte die Klage insgesamt als unzulässig abweisen müssen, weil die Kläger nicht klagebefugt sind. Hierzu ist übrigens im Berufungsurteil selbst ausgeführt, daß die einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Baurechts "niemals" Schutzansprüche im Verhältnis verschiedener Berechtigter an ein und demselben Grundstück vermitteln könnten. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist indes im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

9

Die Verfahrensrüge der Kläger greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat nicht gegen seine Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Darauf, ob die Kläger im vorliegenden Fall nach dem konkreten Inhalt des Rechtsverhältnisses zu den Beigeladenen gemäß § 15 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) verlangen können, daß eine gewerbliche Nutzung der beiden Eigentumswohnungen im zweiten und dritten Obergeschoß unterbleibt, kam es nach der maßgeblichen Auffassung des Berufungsgerichts zum materiellen Recht für dessen Entscheidung nicht an. Das Berufungsgericht hat zwar die Klagen überwiegend für zulässig erachtet. Dennoch war für seine die Entscheidung tragende Auffassung, daß die Kläger sich nicht auf Abwehransprüche aus dem öffentlichen Baurecht berufen können, nur erheblich, daß § 15 Abs. 3 WEG als Anspruchsgrundlage zum Schutz des Sondereigentums überhaupt zur Verfügung steht.

10

Die Kläger können als Sondereigentümer nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, daß sie durch Maßnahmen, die der beklagte Oberstadtdirektor in bezug auf das Sondereigentum der Beigeladenen als Miteigentümer derselben Eigentümergemeinschaft trifft oder unterläßt, in eigenen Rechten verletzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Behörde eine bestimmte Art der Nutzung dieses anderen Sondereigentums gestattet oder ein baupolizeiliches Einschreiten gegen eine bestimmte Art der Nutzung dieses Sondereigentums verweigert. Mit dem Sondereigentum haben die Kläger allerdings eine Rechtsposition inne, die Schutz gegenüber Beeinträchtigungen von außen genießt (§ 13 Abs. 1 WEG).

11

Deshalb mag ein Sondereigentümer etwa berechtigt sein, auch mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten behördlichen Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist (vgl. dazu OVG Berlin, BSR 29 Nr. 143 = BauR 1976, 191). Entsprechend kommt auch ein Anspruch des Sondereigentümers auf behördliches Einschreiten gegen solches Handeln eines außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten in Betracht, das den durch das Wohnungseigentumsgesetz geschützten Rechtskreis des Sondereigentümers beeinträchtigt. Dies bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Prüfung. Innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks bestehen solche öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzansprüche nicht (vgl. hierzu auch den Beschluß des erkennenden Senats vom 27. April 1988 - BVerwG 4 B 67.88 - NJW 1988, 2056). Auch das Wohnungseigentum ist als Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 WEG), eine besondere Form des Miteigentums (§ 1008 BGB; vgl. BGHZ 49, 250 <251>[BGH 17.01.1968 - V ZB 9/67]). Für das Sondereigentum ergibt sich der Ausschluß öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche innerhalb der Miteigentümergemeinschaft im besonderen aus der Ausgestaltung, die das Sondereigentum im Wohnungseigentumsgesetz gefunden hat. Der erkennende Senat hat dies in seinem Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 20.85 - (DVBl. 1988, 851) für eine Klage eines Sondereigentümers gegen eine der Eigentümergemeinschaft erteilte Genehmigung für bauliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum bereits entschieden. Auf die näheren Einzelheiten der Begründung dieses Urteils wird auch zur Begründung der hier zu treffenden Entscheidung verwiesen. Der Senat hat in jener Entscheidung offengelassen, ob - etwa im Anschluß an die vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluß vom 20. Dezember 1984 (BRS 42, Nr. 194) beiläufig geäußerte Ansicht - im Verhältnis einzelner Sondereigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft untereinander aus dem Sondereigentum öffentlich-rechtliche Abwehrrechte geltend gemacht werden können (offengelassen auch im Urteil des OVG Saarlouis vom 13. Februar 1987 - 2 R 402/85 - BauR 1988, 328). Der Senat verneint nunmehr auch für diese Fallgestaltung grundsätzlich die Möglichkeit, gestützt auf das Sondereigentum die Verletzung eigener Rechte gegenüber behördlichem Handeln (oder Unterlassen) geltend zu machen. Auch im Verhältnis mehrerer Sondereigentümer einer Eigentumswohnanlage untereinander ist ein Streit über die Zulässigkeit der baulichen Nutzung der im Sondereigentum stehenden Anlagen und der damit verbundenen Einwirkungen auf den Rechtskreis anderer Sondereigentümer regelmäßig nicht im Wege der öffentlich-rechtlichen Nachbarklage auszutragen. Ob etwas anderes gilt in Fällen, in denen nicht (nur) Eigentumsschutz geltend gemacht wird, sondern ein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen Gesundheitsgefahren, die von einer bestimmten Art der Nutzung eines anderen Sondereigentums ausgehen, bedarf hier keiner Entscheidung.

12

Gemäß § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen solchen Gebrauch sowohl der in Sondereigentum stehenden Gebäudeteile als auch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 WEG entscheidet das zuständige Amtsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Antrag eines Wohnungseigentümers auch über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, also auch über die sich aus § 15 Abs. 3 WEG ergebenden Ansprüche. Der Inhalt dieser gegenseitigen Rechte und Pflichten bestimmt sich in erster Linie nach den zwischen den Wohnungseigentümern geltenden besonderen Vereinbarungen und Beschlüssen. Er wird durch die behördliche Gestattun einer bestimmten Nutzung des Sondereigentums nicht berührt; diese ergeht "unbeschadet der Rechte" des anderen Sondereigentümer und entfaltet ihm gegenüber keine öffentlich-rechtlichen Wirkungen. Soweit keine speziellen vertraglichen Regelungen bestehen, gelten ergänzend für das Rechtsverhältnis zwischen den Sondereigentümern auch die Normen des öffentlichen Baurechts. Auch diese hat der Amtsrichter bei der ihm übertragenen Entscheidung eines Streits zwischen den Sondereigentümern anzuwenden (vgl. hierzu auch OVG Saarlouis a.a.O., S. 331 f.); dabei kommt es für seine Entscheidung nicht darauf an, ob diese Normen ihrerseits unmittelbar auch Nachbarschutz gewähren.

13

Hiernach enthält das Wohnungseigentumsgesetz auch für das Verhältnis der einzelnen Sondereigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft zueinander spezielle, den Inhalt des Sondereigentums bestimmende Regelungen sowohl materiell-rechtlicher Art über die Abgrenzung der gegenseitig zustehenden Befugnisse als auch verfahrensrechtlicher Art darüber, wie diese Befugnisse durchzusetzen sind. Soweit sie greifen, ist für eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage des Sondereigentümers kein Raum.

14

Die Kläger sind deshalb darauf verwiesen, ihre vermeintlichen Ansprüche gegenüber den Beigeladenen vor dem Amtsgericht Köln, das ein bei ihm anhängiges Verfahren im Hinblick auf diesen Verwaltungsrechtsstreit ausgesetzt hat, weiterzuverfolgen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, daß die unterliegenden Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen, nachdem diese sich mit einem eigenen erfolgreichen Antrag am Verfahren beteiligt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Sommer
Dr. Lemmel