Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1992, Az.: BVerwG 2 C 14.90

Anspruch eines Beamten auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung; Prüfertätigkeit bei der Industrie- und Handelskammer (IHK); Ehrenamtliche Tätigkeit; Angemessene Entschädigung; Vorliegen von dienstlichen Gründen; Beachtung des Sparsamkeitsgebots

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 14.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 20591
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 26.02.1986 - AZ: 4 K 238/85
VGH Baden-Württemberg - 24.10.1989 - AZ: 11 S 934/86

Fundstellen

  • DokBer B 1992, 271-283
  • RiA 1993, 147-148
  • ZBR 1993, 26-27
  • ZfPR 1993, 24 (amtl. Leitsatz)
  • ÖD 1992, 2-3

Amtlicher Leitsatz

Die Ehrenamtlichkeit einer Prüfertätigkeit gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BBiG wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß hierfür eine Entschädigung gewährt wird. Dienstliche Gründe stehen einer Beurlaubung nach § 1 Abs. 2 SUrlV nur entgegen, wenn durch die Urlaubsgewährung die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Beamten obliegenden Dienstaufgaben beeinträchtigt oder gefährdet wird. Zur Ermessensausübung hinsichtlich der Gewährung von Sonderurlaub für eine Prüfertätigkeit nach § 37 BBiG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Oktober 1989 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger steht als Technischer Fernmeldeamtmann im Dienst der Beklagten. Er ist seit 1977 als Beauftragter der Arbeitnehmer Mitglied des Prüfungsausschusses "Nachrichtengeräte-Mechaniker" bei der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Oberrhein in Karlsruhe. Bis 1982 erhielt er für diese, einige Tage im Jahr beanspruchende Tätigkeit von der Beklagten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung.

2

Unter dem 10. Juni 1985 beantragte er beim Fernmeldeamt Karlsruhe, ihm für den 27. Juni, 8., 9. und 11. Juli 1985 für seine Prüfertätigkeit bei der Industrie- und Handelskammer Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Mit Bescheid vom 12. Juni 1985 lehnte die Oberpostdirektion Karlsruhe den Antrag ab. Den Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 2. August 1985 mit der Begründung zurück, daß die Voraussetzungen des § 1 der Sonderurlaubsverordnung für eine Urlaubsgewährung unter Fortzahlung der Besoldung nicht vorlägen: Weder sei der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 zur Übernahme dieser Prüfertätigkeit verpflichtet noch könne ihm gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift im Hinblick auf die hierfür von der Industrie- und Handelskammer gezahlte Aufwandsentschädigung im Wege einer Ermessensentscheidung Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden. Er habe deshalb lediglich Anspruch auf Urlaub unter Wegfall der Besoldung gemäß § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung.

3

Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, dem Kläger Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren,

4

hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 12. Juni 1985 und vom 2. August 1985 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Verpflichtungsklage nach wie vor zulässig. Zwar könne der Kläger den beantragten Urlaub nachträglich nicht mehr antreten, wohl aber die Rechtswirkungen des ihm gewährten Sonderurlaubs ohne Dienstbezüge für die Vergangenheit beseitigen.

5

Die Klage sei sachlich auch begründet. Der Kläger habe zwar keinen Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Sonderurlaubsverordnung, da zur Übernahme der von ihm wahrgenommenen Prüfertätigkeit keine gesetzliche Verpflichtung bestehe. Wohl aber lägen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nach § 1 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung vor. Die vom Kläger als Mitglied des Prüfungsausschusses "Nachrichtengeräte-Mechaniker" ausgeübte Tätigkeit sei gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes ehrenamtlich. Es sei nichts dafür ersichtlich, daß der Begriff der Ehrenamtlichkeit von der Sonderurlaubsverordnung in einem hiervon abweichenden Sinn verstanden werde. Der Kläger übe seine Tätigkeit als Prüfer auch unentgeltlich aus, da er hierfür lediglich eine Entschädigung nach den Vorschriften der §§ 1 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter erhalte. Nach Auskunft der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Oberrhein werde den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nur dann eine Verdienstausfallentschädigung gewährt, wenn sie ohne Besoldung beurlaubt würden. Auch der Kläger habe keine derartige Entschädigung erhalten. Der weitere Einwand der Beklagten, der Beurlaubung des Klägers unter Fortzahlung der Besoldung stünden dienstliche Gründe entgegen, weil er auf diese Weise doppelt bezahlt und damit gegenüber Selbständigen oder Arbeitnehmern, die eine entsprechende Prüfertätigkeit ausübten, bevorzugt würde, greife ebenfalls nicht durch, da er auf der unzutreffenden Annahme beruhe, der Kläger erhielte auch für den Fall der Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung eine Verdienstausfallentschädigung.

6

Die Urlaubsgewährung stehe somit gemäß § 1 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung im Ermessen der Beklagten. Die der ablennenden Entscheidung insoweit zugrunde gelegten Ermessenserwägungen seien indes fehlerhaft. Zum einen sei die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Kläger eine Verdienstausfallentschädigung erhalte. Insoweit habe sie den durch § 37 Abs. 4 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes festgelegten Regelungsrahmen des § 1 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung verkannt. Zum anderen könne sie auch mit dem Argument nicht durchdringen, daß sie Beamte in vergleichbaren Situationen gleich behandele, da sie auch in den zum Vergleich herangezogenen Fällen zu Unrecht davon ausgehe, daß es sich bei der Prüfertätigkeit wegen der damit verbundenen Entschädigungsleistung um keine ehrenamtliche Tätigkeit handele.

7

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Oktober 1989 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 1986 zurückzuweisen.

8

Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

9

Der Kläger tritt der Revision entgegen und beantragt,

sie zurückzuweisen.

10

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

11

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Bescheide der Oberpostdirektion Karlsruhe zu Recht aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

12

Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof in prozessualer Hinsicht davon ausgegangen, daß das Verpflichtungsbegehren des Klägers trotz des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs nach wie vor zulässig ist. Zwar kann der Kläger den aus Anlaß der Teilnahme an den Prüfungen der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe beantragten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung nachträglich nicht mehr in Anspruch nehmen, wohl aber die Rechtswirkungen des ihm statt dessen von der Beklagten gewährten Sonderurlaubs ohne Dienstbezüge auch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit beseitigen (vgl. Urteile vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 12.85 - <Buchholz 232.4 § 7 Nr. 1 = DVBl. 1987, 737 = ZBR 1987, 277> und vom 29. August 1991 - BVerwG 2 C 40.88 - <Buchholz 237.5 § 106 Nr. 2 = DVBl. 1992, 101 = ZBR 1992, 83> sowie BVerwGE 79, 336 <337>[BVerwG 19.05.1988 - 2 A 4/87]).

13

Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage auch als begründet angesehen. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des vom Kläger beantragten Urlaubs zur Teilnahme an den Abschlußprüfungen der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe ist, nachdem § 1 Abs. 1 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV -) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl. I S. 2074), jetzt in der Fassung vom 15. Mai 1991 (BGBl. I S. 1122), mangels gesetzlicher Verpflichtung zur Übernahme dieser Tätigkeit als Anspruchsgrundlage ausscheide, dessen Abs. 2. Danach kann, sofern eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift beruht, zur Ausübung aber keine Verpflichtung besteht, der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit in § 1 Abs. 2 SUrlV bestimmt sich aufgrund einer fehlenden eigenständigen Regelung danach, mit welchem Sinngehalt er in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verwendet wird. Die Rechtslage stellt sich deshalb hier nicht anders dar als im Bundesbesoldungsgesetz, das beispielsweise in bezug auf den Begriff der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung an die entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anknüpft (vgl. dazu BVerwGE 70, 264 <265 f.>[BVerwG 15.11.1984 - 2 C 24/82]; Urteile vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 6.85 - <Buchholz 239.1 § 50 Nr. 2> und vom 13. September 1990 - BVerwG 2 C 4.88 - <Buchholz 240 § 40 Nr. 21>). Auch die Sonderurlaubsverordnung legt den Inhalt des Begriffs der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht selbst fest, sondern geht insoweit von dem in anderen Bestimmungen enthaltenen Begriff aus und leitet daraus urlaubsspezifische Rechtsfolgen ab (ebenso BayVGH, Urteil vom 23. Juli 1986 - Nr. 3 B 86.00402 - <ZBR 1987, 108>).

14

Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe, für die der Kläger die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung beantragt hat, ist gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) ehrenamtlich. Von dieser Wertung ist im Rahmen des § 1 Abs. 2 SUrlV auszugehen. Der Ehrenamtlichkeit dieser Prüfertätigkeit steht auch nicht entgegen, daß gemäß § 37 Abs. 4 Satz 2 BBiG für bare Auslagen und Zeitversäumnis, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen ist, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgelegt wird. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der erkennende Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, hat der Kläger für die von ihm wahrgenommene Prüfertätigkeit von der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe keine Verdienstausfallentschädigung, sondern lediglich eine angemessene Entschädigung nach den §§ 1 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753) erhalten, die keinen Verdienstausfall einschloß. Eine solche Entschädigung nimmt der Tätigkeit als Prüfer nicht den Charakter der Ehrenamtlichkeit. Ihr liegt vielmehr in einem weitgefaßten Sinn der Grundsatz der Unkostenerstattung zugrunde, mag sie der Höhe nach auch - anders als hier - einer Bezahlung für geleistete Tätigkeit angenähert sein (vgl. Beschlüsse vom 10. Juli 1979 - BVerwG 6 B 45.79 - <ZBR 1980, 25 (26)> und vom 6. November 1986 - BVerwG 2 B 121.86 -).

15

Dienstliche, d.h. auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstaufgaben bezogene Gründe, stehen einer Urlaubsgewährung gemäß § 1 Abs. 2 SUrlV ebenfalls nicht entgegen, da in diesem Fall eine Beurlaubung des Klägers auch unter Wegfall der Besoldung nicht hätte ausgesprochen werden dürfen.

16

Ob das von der Beklagten zur Rechtfertigung ihrer ablehnenden Entscheidung angeführte Gebot der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln im Rahmen der von ihr gemäß § 1 Abs. 2 SUrlV zu treffende Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. § 37 Abs. 4 Satz 2 BBiG sieht die Gewährung einer angemessenen Entschädigung für bare Auslagen und Zeitversäumnis nur für den Fall vor, daß eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, geht also vom Nachrang der nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungszahlung aus. Der Grundsatz der Sparsamkeit darf auch über das Ermessen nicht zu einer Umkehrung dieser gesetzlichen Nachrangregelung führen, d.h. der Beamte darf bei der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach dem Berufsbildungsgesetz nicht von vornherein auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines anderen Kostenträgers zur Vermeidung finanzieller Nachteile verwiesen werden.

17

Die Revision der Beklagten erweist sich danach als unbegründet

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf jeweils 6 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Dr. Schwarz
Dr. Lemhöfer
Richter am BVerwG Dr. Müller ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. D. Schwarz
Dr. Maiwald
Dr. Haas