Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1987, Az.: BVerwG 2 C 6.85
Beamtenrecht; Ruhestandsbeamter; Ortszuschlag; Ehescheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.01.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 6.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12778
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 24.03.1983 - AZ: 2 K 4831/80
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.11.1984 - AZ: 12 A 1732/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖD 1987, 136-137
- FamRZ 1987, 811-812
- NJW 1987, 1567 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 601 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1987, 282-283
Amtlicher Leitsatz
Ein Ruhestandsbeamter hat keinen Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2 gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG, wenn er nach der Scheidung keinen Unterhalt gewährt, sondern seine Versorgungsbezüge wegen des Versorgungsausgleichs gekürzt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. November 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am ... geborene Kläger stand im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes und ist mit Ablauf des 31. Juli 1974 als Polizeihauptmeister in den Ruhestand getreten. Sein Ruhegehalt wurde auf 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 9 festgesetzt. Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge wurde der Ortszuschlag der Tarifklasse 1 c, Stufe 2 zugrunde gelegt.
Durch ein am 14. Mai 1979 verkündetes Urteil des Amtsgerichts Mühlheim a.d. Ruhr wurde die am ... geschlossene Ehe des Klägers geschieden. In dem Urteil wurde zu Lasten der Beamtenversorgung des Klägers für dessen geschiedene Ehefrau eine Rentenanwartschaft begründet. Zugleich wurde auf die Abänderungsklage des Klägers hin ein gegen ihn ergangenes Urteil des Amtsgerichts Oberhausen aufgehoben, das seiner geschiedenen Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich 250 DM zugesprochen hatte.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die der geschiedenen Ehefrau ein Altersruhegeld gewährt, berücksichtigte die übertragene Rentenanwartschaft mit Wirkung vom 1. Juli 1980. Außerdem wurde von diesem Zeitpunkt an der Berechnung des Ruhegehalts der Ortszuschlag der Stufe 1 - anstatt wie bisher der Stufe 2 - zugrunde gelegt.
Nach erfolglosem Vorverfahren gegen die Änderung der Ortszuschlagstufe ist die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen worden. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Das Verwaltungsgericht sei mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger als geschiedener Beamter nicht den Ortszuschlag der Stufe 2, sondern nur der Stufe 1 beanspruchen könne. Die Regelung des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG sei auf den Kläger nicht anwendbar, weil er nicht "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet" sei. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG würden nicht dadurch erfüllt, daß infolge des Versorgungsausgleichs der Versorgungsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach § 57 BeamtVG gekürzt werde. Denn im Rahmen des Versorgungsausgleichs erwerbe der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Regel keinen schuldrechtlichen Anspruch gegen den anderen Ehegatten.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 22. November 1984 und des Gerichtsbescheids vom 24. März 1983 den Bescheid des Beklagten vom 12. August 1980 und den Widerspruchsbescheid vom 5. November 1980 aufzuheben, soweit darin bei der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers der Ortszuschlag von Stufe 2 auf Stufe 1 gemindert worden ist,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuweisen.
Er rügt die Verletzung von § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß dem Kläger nach § 50 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BBesG für die Gewährung des Ortszuschlags die Stufe 1 zusteht. Die Regelung des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG ist auf den Kläger nicht anwendbar, weil er nicht "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet" ist.
Was unter der gesetzlichen Formulierung "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet" (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG) zu verstehen ist, richtet sich mangels eigenständiger Regelung im Bundesbesoldungsrecht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Für den Fall des § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG (gesetzliche Verpflichtung zum Unterhalt) hat der erkennende Senat diese Bindung an den bürgerlich-rechtlichen Begriffsinhalt ausdrücklich ausgesprochen (vgl. BVerwGE 70, 264 <265>). Für die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gilt nichts anderes. Danach sind die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG nicht dadurch erfüllt, daß infolge des Versorgungsausgleichs (§§ 1587 a ff. BGB) der Versorgungsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach § 57 BeamtVG gekürzt wird; denn der Versorgungsausgleich, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält, stellt nicht die Erfüllung einer Verpflichtung zum Unterhalt aus der Ehe dar, wie ihn § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG voraussetzt.
Zwar bleibt auch nach der Ehescheidung unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. §§ 1569 ff. BGB) eine Unterhaltsverpflichtung bestehen, d.h. die Verpflichtung, für den laufenden Lebensbedarf des geschiedenen Ehegatten aufzukommen, soweit dieser außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Derartige Unterhaltszahlungen werden aber vorliegend nicht geleistet, nachdem ein gegen den Kläger ergangenes Urteil, das seiner geschiedenen Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 250 DM monatlich zugesprochen hatte, auf seine Abänderungsklage hin aufgehoben worden ist.
An die Stelle ist hier nun der aus der Scheidung zur Entstehung gelangende Versorgungsausgleich getreten. Durch ihn sollen zugunsten des geschiedenen Ehegatten die Nachteile ausgeglichen werden, die damit verbunden sind, daß er innerhalb der Ehe keinen oder nur einen geringeren Beitrag für eine Alters- und Invaliditätsversorgung geleistet hat als der andere Ehegatte (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, Komm., 45. Aufl., Einf. 1 v. § 1587). Der Versorgungsausgleich erfüllt den Zweck, dem geschiedenen Ehegatten eine eigenständige soziale Sicherung zu verschaffen (BVerfGE 66, 324 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1323/82] <330>; Palandt, a.a.O.; Soergel, BGB, Komm., § 1587, RdNr. 1) und ihn gerade von den (manchmal nicht realisierbaren) Unterhaltsansprüchen gegenüber dem früheren Ehegatten unabhängiger zu machen. Dieser eigenständige Versorgungsanspruch (hier der Ehefrau) gegen den Sozialversicherungsträger entspricht ihrer heutigen Stellung in Ehe und Familie. Wenn auch - wirtschaftlich betrachtet - der Versorgungsausgleich im Regelfall den bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten unterhalt erübrigt, kommt es für den Versorgungsausgleich nicht darauf an, ob eine Unterhaltspflicht besteht. Die unterschiedliche Rechtsnatur des eigenständigen Anspruchs auf Versorgungsausgleich nach den §§ 1587 a ff. BGB und der in § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG geforderten Verpflichtung zum Unterhalt aus der Ehe verbietet eine den Versorgungsausgleich einschließende Auslegung des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG.
Bei dieser Auslegung verliert § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG in den Fällen des Versorgungsausgleichs nicht seine Bedeutung für geschiedene Beamte, "wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind". Denn der Versorgungsausgleich bedeutet nicht automatisch, daß eine Verpflichtung zum Unterhalt aus der Ehe nicht mehr gegeben sein könnte. Die Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe bleibt unabhängig von dem Eingreifen des Versorgungsausgleichs etwa dann erhalten, wenn die Versorgung nur einen Teil des angemessenen Unterhalts deckt, auf den der geschiedene Ehegatte nach den §§ 1569 ff. BGB einen Anspruch hat. Die aufgrund des Versorgungsausgleichs erlangten Zahlungen mindern unterhaltsrechtlich lediglich die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten (§§ 1569, 1577 Abs. 1 BGB; vgl. Palandt, a.a.O., Einf. 1 v. § 1587).
Die unterschiedliche Rechtsnatur des Versorgungsausgleichs einerseits und der Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe andererseits stellen auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 49, 260 [BVerfG 10.10.1978 - 2 BvL 10/77] <273>) plausible und sachlich vertretbare Gründe dar, warum in den Fällen des Versorgungsausgleichs dem geschiedenen Ehegatten lediglich die Ortszuschlagstufe 1 zusteht und nur in den Fällen, in denen er aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet ist, also aus eigenen Einkommen zum Unterhalt des geschiedenen Ehegatten beiträgt, dem § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG unterfällt. Insoweit hat das zum 1. Januar 1977 in Kraft getretene 1. EheRG auch den familienrechtlichen Begriff des Unterhalts, an den § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG anknüpft, unberührt gelassen; denn durch das Institut des Versorgungsausgleichs ist - wie dargelegt - keine neue Form der Unterhaltsgewährung geschaffen worden.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Regelung des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG teilt der Senat angesichts der dargelegten Unterschiede zwischen Unterhalt und Versorgungsausgleich nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller