Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.1979, Az.: BVerwG 6 B 45.79

Einstellung der Zahlung einer Entschädigung für einen vorläufig vom Dienst suspendierten Wahlbeamten unter dem Aspekt einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage innerhalb der Nichtzulassungsbeschwerde; Gleichstellung eines ehrenamtlichen Beamten mit einem Beamten auf Lebenszeit im Disziplinarverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.07.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 45.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 16140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 16.02.1978 - AZ: 318 II 77
VGH Bayern - 09.02.1979 - AZ: 147 III 78

Fundstellen

  • VerwRspr 31, 440 - 442
  • VerwRspr. 31, 440
  • VwRspr 1980, 440-442 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1980, 25

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Schinkel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Februar 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.994 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie scheitert allerdings nicht schon daran, daß das nach Art. 140 des bayerischen Gesetzes über kommunale Wahlbeamte - KWBG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. November 1970 (GVBl. S. 616) i.V.m. § 126 Abs. 3 BRRG, § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist. Dieser Mangel ist dadurch als geheilt anzusehen, daß sich der Beklagte in den Vorinstanzen nicht auf ihn berufen hat und der Klage mit Sachgründen entgegengetreten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 15, 306 [310] [BVerwG 27.02.1963 - BVerwG V C 105.61], 18, 300 [301]).

2

Die Beschwerde macht aber zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Solche Rechtsfragen bezeichnet die Beschwerde nicht.

3

Die Beschwerde hält in erster Linie für klärungsbedürftig,

"ob der ehrenamtliche Beamte einem anderen Beamten (gemeint sind offenbar Beamte auf Lebenszeit) in einem Disziplinarverfahren gleichgestellt ist".

4

Derart allgemein könnte sich diese Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren indes nicht stellen. Sie kann aber auch dann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn sie einschränkend dahin verstanden wird, daß die Beschwerde geklärt wissen will, ob sich die Nachzahlungsregelung des Art. 85 Abs. 2 der Bayerischen Disziplinarordnung - BayDO - auch auf die Entschädigung kommunaler Wahlbeamter im Ehrenbeamtenverhältnis (Art. 134 Abs. 1 KWBG) bezieht, deren Zahlung während einer vorläufigen Dienstenthebung gemäß Art. 81 Abs. 1 Satz 3 BayDO i.V.m. Art. 134 Abs. 4 Satz 1 KWBG eingestellt worden isü. Denn das ist bereits nach dem Wortlaut der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften zu verneinen. Die Nachzahlungsregelung des Art. 85 Abs. 2 BayDO betrifft ausschließlich Bezüge, die gemäß Art. 81 BayDO einbehalten worden sind. Das ergibt sich eindeutig aus dem Sinnzusammenhang zwischen der Verfallregelung des Art. 85 Abs. 1 BayDO (die ausdrücklich auf Art. 81 BayDO Bezug nimmt) und der Nachzahlungsregelung des Abs. 2 der Vorschrift. Auch die amtliche Überschrift der Vorschrift "Verfall und Nachzahlung einbehaltener Bezüge" macht das deutlich. "Einbehaltene Beträge" im Sinne des Art. 85 Abs. 2 Satz 1 BayDO können mithin nur Anteile von Dienstbezügen sein, die von der Einbehaltungsregelung des Art. 81 Abs. 1 BayDO erfaßt werden. Dazu gehört die Entschädigung, die kommunale Wahlbeamte im Ehrenbeamtenverhältnis gemäß Art. 134 Abs. 1 KWBG erhalten, nicht. Denn der Ehrenbeamtenstatus schließt die Gewährung von Dienstbezügen im Sinne der angeführten Vorschriften aus. Die Nachzahlungsregelung des Art. 85 Abs. 2 BayDO bezieht sich somit schon nach der Gesetzeslage nicht auf die Entschädigung eines kommunalen Wahlbeamten im Ehrenbeamtenverhältnis, deren Zahlung während einer vorläufigen Dienstenthebung nach Ablauf der Frist des Art. 134 Abs. 4 Satz 1 KWBG eingestellt worden ist.

5

Auch die von der Beschwerde aufgeworfene weitere Frage,

"ob es mit beamtenrechtlichen Grundsätzen sowie den grundrechtlichen Vorschriften der Enteignung und der Rechtsprechung über enteignungsgleiche Eingriffe vereinbar ist, daß der Ehrenbeamte von einem Tag zum anderen auf Grund eines rechtswidrigen behördlichen Akts sein Einkommen, von dem er und möglicherweise seine Familie den Lebensunterhalt bestreiten, entschädigungslos verlieren kann",

6

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Diese Fragestellung setzt stillschweigend voraus, daß der Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 134 Abs. 1 KWBG dem kommunalen Wahlbeamten im Ehrenbeamtenverhältnis eine eigentumskräftig verfestigte Vermögensposition verschafft, die dem in seinem Kernbestand durch Art. 33 Abs. 5 GG gesicherten Besoldungsanspruch des Beamten auf Lebenszeit vergleichbar ist. Das trifft indes nicht zu. Der Rechtscharakter der den kommunalen Wahlbeamten im Ehrenbeamtenverhältnis gewährten Entschädigung wird unter verfassungsrechtlichem wie unter beamten-(besoldungs-)rechtlichem Blickwinkel entscheidend dadurch geprägt, daß die Entschädigung gerade keine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts darstellt, sondern lediglich dazu bestimmt ist, den durch die ehrenamtliche, d.h. grundsätzlich unentgeltliche Dienstleistung bedingten Aufwand und die mit dieser Dienstleistung verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen in bestimmtem Umfang auszugleichen (BayVGH, VGH n.F. 28, 91). Der Entschädigung liegt mithin in einem weitgefaßten Sinne der Gedanke der Unkestenerstattung zugrunde, mag sie der Höhe nach auch einer Bezahlung für geleistete Tätigkeit angenähert sein. Davon ausgehend liegt es auf der Hand und bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, daß der Anlaß für die Gewährung der Entschädigung entfällt, wenn der kommunale Wahlbeamte im Ehrenbeamtenverhältnis an der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte verhindert ist; denn vom Beginn der Verhinderung an können ihm aus seinem Ehrenamt Aufwendungen und Einbußen nur noch insoweit entstehen, als sie aus der (früheren, nunmehr unterbrochenen) Dienstleistung herrühren. Dem tragen die Zweimonatsfrist des Art. 134 Abs. 4 Satz 1 KWBG und die - bei vorläufiger Dienstenthebung wegen der auf Art. 134 Abs. 4 Satz 1 KWBG beschränkten. Verweisung des Art. 81 Abs. 1 Satz 3 BayDO nicht anwendbare - Ermessensregelung des Satzes 2 der Vorschrift Rechnung. Die Beschwerde verkennt diese enge Verknüpfung des Anspruchs aus Art. 134 Abs. 1 KWBG mit der tatsächlichen Dienstleistung, weil sie die nach dieser Vorschrift zu gewährende Entschädigung zu Unrecht als "Einkommen", d.h. als eine mit dem Status eines Ehrenbeamten unvereinbare Form der Gewährung von Lebensunterhalt ansieht. Daran, daß dies rechtsirrig ist, kann die Tetsache, daß der Kläger seinen Lebensunterhalt von der Entschädigung bestritten haben mag, nichts ändern.

7

Nach alledem läßt sich von vornherein ausschließen und bedarf daher nicht der Behandlung in einem Revisionsverfahren, daß die Einstellung der Zahlung der Entschädigung nach Eintritt der Voraussetzungen des Art. 134 Abs. 4 Satz 1 KWBG Bundesverfassungsrecht oder beamtenrechtlichen Grundsätzen, soweit diese auf Ehrenbeamte anwendbar sind, nicht widerspricht.

8

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.994 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Schinkel