Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.1986, Az.: BVerwG 2 B 121.86
Aufwerfung einer grundsätzlichen, bisher höchstrichterlich nicht beantworteten Rechtsfrage als Voraussetzung für die Revisionszulassung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 121.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 19650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 23.07.1986 - AZ: 3 B 86.00402
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der. 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 1986 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.600 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interessse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Das ist hier nicht der Fall.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob eine als Aufwandsentschädigung bezeichnete Zahlung, die dem Gehalt eines Beamten des mittleren Dienstes entspricht und die vom Finanzamt in Höhe von 80 vom Hundert der Einkommenssteuer unterworfen wird, als Dienstbezüge im Sinne des § 115 Abs. 2 BRRG und der Kläger damit nicht mehr als 'Ehrenbeamter' im Sinne der Sonderurlaubsverordnung angesehen werden kann",
ist, da ihre Beantwortung im Sinne der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist und sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen zweifelsfrei ergibt, nicht klärungsbedürftig. Der Kläger hat die Rechtsstellung eines Ehrenbeamten und erhält, wie im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, keine Dienstbezüge (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 BBesG). Die ihm aufgrund von Landesrecht gewährten Aufwandsentschädigungen sind auch ohne Rücksicht auf ihre Höhe und ihre steuerliche Behandlung nicht als Dienstbezüge anzusehen (vgl. Beschluß vom 10. Juli 1979 - BVerwG 6 B 45.79 - <ZBR 1980, 25 f.>).
Hieraus folgt zugleich, daß der "hilfsweise" geltend gemachte Verfahrensmangel mangelnder Sachaufklärung nicht zur Zulassung der Revision führen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Handelt es sich dem Grunde nach - wie dargelegt - nicht um Dienstbezüge, so könnte auch nicht im Sinne des Beweisantrags ein Teil der Aufwandsentschädigung im Rechtssinne als Dienstbezüge angesehen werden (vgl. auch hierzu Beschluß vom 10. Juli 1979 - BVerwG 6 B 45.79 - <a.a.O>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.600 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller