Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.05.1992, Az.: BVerwG 1 C 54/89
Staatsangehörigkeit; Abkömmling eines Vertriebenen; Volksdeutsch
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.05.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 54/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12772
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 90, 174
- BVerwGE 90, 173 - 180
- DVBl 1992, 1547-1549 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 1017 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 1993, 53 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1993, 2004 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1993, 272-274 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 273-274
- ZAR 1992, 177 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Person hat i. S. Art. 116 I GG als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme in Deutschland gefunden, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen seiner Eigenschaft als Abkömmling eines vertriebenen Volksdeutschen und seiner Aufnahme im Bundesgebiet besteht.
2. Der Kausalzusammenhang zwischen der Eigenschaft als Abkömmling eines aufgenommenen vertriebenen Volksdeutschen und der eigenen Aufnahme ist gegeben, wenn die familiäre Verbundenheit den wesentlichen Grund der Aufnahme bildet, sie also aus Gründen der familiären Einheit erfolgt.
3. Der Abkömmling muß weder im Zeitpunkt der Vertreibung des volksdeutschen Elternteils noch bei seiner Aufnahme im Bundesgebiet minderjährig gewesen sein.
4. Der Abkömmling muß auch nicht bei Vertreibung seines volksdeutschen Elternteils mit diesem in einer Hausgemeinschaft gelebt oder eine derartige Hausgemeinschaft bei Aufnahme im Bundesgebiet angestrebt haben. Ebensowenig muß ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Aufnahme des vertriebenen Volksdeutschen und der Aufnahme des Abkömmlings gegeben sein.
Tatbestand:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Art. 116 Abs. 1 GG besitzt.
Der Kläger wurde 1924 in Piastow (Polen) als Sohn von Ludwig Oheim geboren. Dieser lebte seit 1946 bis zu seinem Tode 1973 in München, war als Heimatvertriebener anerkannt und besaß einen Bundesvertriebenenausweis A sowie einen deutschen Reisepaß. Der Kläger hielt sich bei Kriegsende 1945 in Deutschland auf. Nach seiner Eheschließung im Jahre 1946 zog er 1947 mit seiner Ehefrau nach Polen. 1958 kehrte er mit ihr und seinen Kindern zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seinem Vater nach Deutschland zurück. Er erhielt am 10. Dezember 1958 einen Bundesvertriebenenausweis A und am 24. März 1959 zunächst auch einen Bundespersonalausweis. Nach dessen Verlust lehnte die Beklagte 1964 die Ausstellung eines neuen Bundespersonalausweises mit der Begründung ab, der Kläger sei kein Deutscher. Die von ihm 1983 beantragte Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises lehnte die Beklagte ebenfalls ab.
Nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß er deutscher Staatsangehöriger sei, hilfsweise daß er die Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG besitze. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung des Hauptantrages bestätigt, dem Hilfsantrag dagegen stattgegeben und dazu im wesentlichen ausgeführt:
Es könne dahinstehen, ob der Kläger selbst Vertriebener oder Flüchtling deutscher Volkszugehörigkeit sei. Jedenfalls habe er als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit in Deutschland Aufnahme gefunden und dadurch die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG erlangt. "Aufnahme finden" setze ein behördliches Tätigwerden oder Verhalten voraus, aus dem zu schließen sei, daß dem Aufzunehmenden der ständige Aufenthalt nicht verweigert werde. Die Aufnahme des Klägers in Deutschland folge aus seiner unmittelbar nach der Aussiedlung erfolgten Registrierung im Grenzdurchgangslager Friedland. Der Kläger habe auch Aufnahme "als" Abkömmling gefunden. Dafür sei erforderlich, daß die Aufnahme im Zusammenhang mit der des vertriebenen volksdeutschen Elternteils erfolgt sei. Der Zusammenhang mit der Vertreibung des volksdeutschen Elternteils bestehe bereits dann, wenn der Abkömmling mit behördlicher Zustimmung seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland im Hinblick darauf begründe, daß dort sein volksdeutscher Elternteil als Vertriebener Aufnahme gefunden habe. Der Abkömmling müsse nicht minderjährig sein oder das Vertreibungsschicksal seiner Eltern geteilt haben.
Die Aufnahme des Klägers im Bundesgebiet habe in unmittelbarem Zusammenhang mit der früheren Aufnahme seines Vaters gestanden. Sie sei im Rahmen einer Familienzusammenführung nach § 94 Abs. 2 Nr. 4 BVFG erfolgt. Ein etwa erforderlicher zeitlicher Zusammenhang der Aufnahmen sei im Falle des Klägers gewahrt. Im Hinblick auf die schwierigen Verhältnisse in den Nachkriegsjahren sei die Zeitspanne zwischen der Aufnahme des Klägers und der seines Vaters nicht als so wesentlich anzusehen, daß ein solcher Zusammenhang verneint werden müßte.
Der Erwerb der Eigenschaft als Statusdeutscher sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger Deutschland 1947 freiwillig verlassen habe. Ebensowenig wie der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor Inkrafttreten des Grundgesetzes die Statusdeutscheneigenschaft nach Art. 116 Abs. 1 GG begründe, könne umgekehrt eine Ausreise vor diesem Zeitpunkt eine Sperrwirkung für den späteren Statuserwerb auslösen. Mit Art. 116 Abs. 1 GG sei eine Rechtsstellung ohne Vorbild im früheren Recht geschaffen worden. Infolgedessen könne in der Zeit vor Inkrafttreten des Grundgesetzes keine Anwartschaft auf die Statusdeutscheneigenschaft entstanden oder verloren gegangen sein. Dem stehe auch nicht der Rechtsgedanke des § 7 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz entgegen. Diese Vorschrift betreffe nicht Personen, die die Statusdeutscheneigenschaft noch gar nicht hätten erwerben können. Unabhängig davon bestünden Zweifel, ob der Kläger 1947 seinen dauernden Aufenthalt in Polen genommen habe, da für ihn unsicher gewesen sei, ob er dort bleibe und verneinendenfalls wann er wieder nach Deutschland zurückkehre.
Schließlich könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger zum Ausdruck gebracht habe, nicht Deutscher sein zu wollen. Wenn er sich in den Jahren zwischen 1945 und 1947 als polnischer Staatsangehöriger ausgegeben habe, könne hieraus im Hinblick auf die damaligen allgemeinen Lebensverhältnisse und die zu jenem Zeitpunkt schwierig zu beurteilende Rechtslage nichts Gegenteiliges hergeleitet werden.
Sein Verhalten unmittelbar nach seiner Einreise 1958 spreche dafür, daß er Deutscher sein wollte.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Landesanwaltschaft Bayern die Abweisung der Klage auch bezüglich des Hilfsantrages. Sie macht geltend: Die zugunsten von Abkömmlingen vertriebener Volksdeutscher getroffene Regelung in Art. 116 Abs. 1 GG sei im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie in Art. 6 Abs. 1 GG zu verstehen. Art. 6 Abs. 2 GG gewährleiste das Recht der Eltern, ihre Kinder in häuslicher Lebensgemeinschaft zu erziehen. Für einen besonderen Schutz von Angehörigen, die bei der Niederlassung im Bundesgebiet außerhalb des engeren Familienverbandes gelebt hätten und als Volljährige nicht mehr der elterlichen Gewalt unterstellt seien, bestehe kein Anlaß.
Art. 116 Abs. 1 GG diene der Wiedergutmachung und zum Teil auch der sozialen Absicherung vertriebener Volksdeutscher. Diese hätten sonst kein gesichertes Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Das gleiche Schicksal habe ihren mitvertriebenen nicht-deutschen Familienangehörigen gedroht. Für sie habe durch die Einbeziehung in die Regelung eine Gleichstellung, nicht aber eine Besserstellung gegenüber den vertriebenen Volksdeutschen erreicht werden sollen. Art. 116 Abs. 1 GG baue auf dem Gedanken der Schicksalsgemeinschaft auf, die von Anfang an bestanden haben müsse. Nicht-deutsche Familienangehörige eines vertriebenen Volksdeutschen müßten dessen Vertreibungsschicksal geteilt haben. Daran fehle es - von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen - bei volljährigen Abkömmlingen. Der gebotene ursächliche und zeitliche Zusammenhang zur Vertreibung des volksdeutschen Elternteils erfordere zudem, daß der Abkömmling sich in einem Konflikt zwischen Heimat und Familieneinheit für letztere entschieden haben und aus diesem Grunde dem volksdeutschen Elternteil gefolgt sein müsse. Der Kläger, der nach Eintritt der Volljährigkeit und nach Ausscheiden aus dem engeren Familienverband sein Leben selbständig und losgelöst von seinen Eltern in Deutschland und in Polen geführt habe, könne aus Art. 116 Abs. 1 GG keine Statusdeutscheneigenschaft ableiten. Er dürfe nach dem um 12 Jahre verzögerten Nachzug zu seinem Vater nicht besser behandelt werden als ein unter gleichen Umständen bei Kriegsende in Deutschland lebender Volksdeutscher, der mit der vorübergehenden Rückkehr nach Polen seinen Status endgültig verloren habe.
Die Beklagte hält die Revision für begründet.
Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
1. Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist nach Art. 116 Abs. 1 GG vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Wie der Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, gehen Sinn und Zweck der Bestimmung dahin, das aufgrund der Folgen des 2. Weltkrieges ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal vertriebener Volksdeutscher einschließlich ihrer Familienangehörigen aufzufangen, die mit ihnen im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben, indem ihnen familieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status verschafft wird, der sie den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichstellt und sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes macht (BVerwGE 38, 224 (226) [BVerwG 24.06.1971 - I C 26/69]; 68, 220 (235) [BVerwG 25.11.1983 - 4 C 21/83]; 71, 301 (304) [BVerwG 10.05.1985 - 8 C 35/83]). Nicht-deutsche Ehegatten und Abkömmlinge vertriebener Volksdeutscher besitzen demgemäß die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, wenn sie im Hinblick darauf aufgenommen werden, daß ihr Ehegatte bzw. Elternteil deutscher Volkszugehörigkeit als Flüchtling oder Vertriebener in dem genannten Gebiet Aufnahme gefunden hat (BVerwGE 85, 108 (116) [BVerwG 27.03.1990 - 1 C 5/87]).
2. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt und von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen wird, war der Vater des Klägers Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit und als Heimatvertriebener in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt. Der Kläger ist daher Abkömmling eines vertriebenen Volksdeutschen.
3. Der Kläger hat in Deutschland Aufnahme gefunden. "Aufnahme finden" setzt zunächst voraus, daß der Betroffene mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluß berechtigt ist, daß ihm die Aufnahme nicht verweigert wird (BVerwGE 9, 231 (233) [BVerwG 21.10.1959 - V C 163/57]; 38, 224 (229) [BVerwG 24.06.1971 - I CB 4/69]; Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 116 GG Rn. 23; Seifert/Hömig, Grundgesetz, 4. Aufl. 1991, Art. 116 GG Rn. 4). Mit der Erteilung der Zuzugsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland ist diese Voraussetzung beim Kläger unzweifelhaft erfüllt.
4. Der Kläger hat schließlich "als Abkömmling" eines vertriebenen Volksdeutschen Aufnahme gefunden. Der Wortlaut des Art. 116 Abs. 1 GG und der obengenannte Sinn und Zweck dieser Regelung führen dazu, daß Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nicht jeder zugezogene Abkömmling eines vertriebenen Volksdeutschen ist, der aus irgendeinem Grund, z. B. als Arbeitnehmer im Rahmen eines Anwerbeverfahrens, seinen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genommen und erhalten hat (BVerwGE 9, 213 (233)). Vielmehr muß ein kausaler Zusammenhang zwischen der Eigenschaft als Abkömmling eines vertriebenen Volksdeutschen und der Aufnahme im Bundesgebiet bestehen.
a) Die Notwendigkeit eines derartigen Kausalzusammenhangs ist für alle von Art. 116 Abs. 1 GG erfaßten Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit anerkannt. So muß bei Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit ein Zusammenhang zwischen der Vertreibung und der Aufnahme bestanden haben (Seifert/Hömig, Grundgesetz, 4. Aufl. 1991, Art. 116 GG Rn. 4; Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 2. Aufl. 1992, Art. 116 GG Rn. 5; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl. 1992, § 1 AuslG Rn. 11). Sie müssen im Zustand der Vertreibung in die Bundesrepublik Deutschland gelangt sein (BVerwGE 9, 231 (232 f.) [BVerwG 21.10.1959 - V C 163/57]; 35, 316 (318) [BVerwG 25.06.1970 - I C 53/66]; 38, 224 (227) [BVerwG 24.06.1971 - I CB 4/69]; vgl. auch BVerfGE 2, 98 (100 f.) [BVerfG 12.12.1952 - 1 BvR 674/52]). Die kausale Verknüpfung ist im Sinne der nach der Rechtsprechung für anwendbar erklärten Relevanztheorie (BVerwGE 67, 13 (14, 15) [BVerwG 11.02.1983 - 8 C 178/81]) dahin zu verstehen, daß die Vertreibung eine "wesentliche Ursache" für die Aufnahme gewesen sein muß und dementsprechend vertreibungsfremde, d. h. nicht auf einem Vertreibungsdruck beruhende Gründe, z. B. politischer oder persönlicher Art, nicht ausreichen, um die Statusdeutscheneigenschaft zu begründen.
b) Bei den in Art. 116 Abs. 1 GG genannten Familienangehörigen muß ebenfalls eine kausale Verknüpfung zu ihrer Aufnahme im Bundesgebiet bestehen. Die mit behördlicher Zustimmung erfolgte Begründung des dauernden Aufenthalts durch den Ehegatten oder Abkömmling muß im Hinblick darauf erfolgt sein, daß der volksdeutsche Ehegatte bzw. Elternteil ebenfalls seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland genommen hat (so Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., Art. 116 GG Rn. 40; Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, Rn. 72). Zwar sollten nach der Entstehungsgeschichte des Art. 116 Abs. 1 GG nur die Angehörigen nicht-deutschen Volkstums erfaßt werden, "die mit volksdeutschen Flüchtlingen verheiratet sind oder von diesen abstammen und wegen dieser Familienzugehörigkeit aus ihrem Heimatgebiet ausgewiesen worden sind" (vgl. Stellungnahme des Allgemeinen Redaktionsausschusses, ParlRat-Drucks. 291 vom 18. November 1948 zu Art. 138 b EntwGG). Daraus folgt aber nicht, daß nicht-deutsche Familienangehörige von vertriebenen Volksdeutschen deren Vertreibungsschicksal unmittelbar geteilt haben müssen (so Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 1966, Art. 116 GG Rn. 11; VGH Mannheim, Urteil vom 19. März 1990 - VGH 1 S 1850/89 - VBlBW 1990, Beilage VGH-Rechtsprechungsdienst Ls 222/1990). Nach dem auf die Sicherung der Familieneinheit gerichteten Zweck der Bestimmung genügt es vielmehr, daß die Familieneinheit durch die Vertreibung zerstört oder gefährdet wurde und aufgrund dieses Umstandes die nicht-deutschen Familienangehörigen durch das Vertreibungsschicksal mittelbar ebenfalls betroffen sind.
c) Abkömmlinge eines vertriebenen Volksdeutschen sind von dessen Vertreibungsschicksal mittelbar betroffen, wenn die Aufrechterhaltung oder Herstellung der familiären Einheit infolge der Vertreibung des deutschen Elternteils die Übersiedlung des Abkömmlings bedingt. Danach ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Eigenschaft als Abkömmling eines aufgenommenen vertriebenen Volksdeutschen und der eigenen Aufnahme gegeben, wenn die familiäre Verbundenheit den wesentlichen Grund der Aufnahme bildet, sie also aus Gründen der familiären Einheit erfolgt. Die Eigenschaft als Abkömmling wird durch ein Verbleiben im Vertreibungsgebiet nicht in Frage gestellt. Für das Bestehen einer familiären Einheit ist ein Zusammenleben des Abkömmlings mit dem vertriebenen Volksdeutschen daher nicht geboten. Der Abkömmling wird zumeist, wenn er älter wird, der Familien- und Hausgemeinschaft mit seinen Eltern entwachsen. Dies wirkt sich auf den erforderlichen kausalen Zusammenhang zwischen der Eigenschaft als Abkömmling und dem "Aufnahme finden" im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG aus.
aa) Der Abkömmling muß weder im Zeitpunkt der Vertreibung des volksdeutschen Elternteils noch bei seiner Aufnahme im Bundesgebiet minderjährig gewesen sein. Er muß auch nicht bei dessen Vertreibung mit diesem in einer Hausgemeinschaft gelebt oder diese bei Aufnahme im Bundesgebiet angestrebt haben, wie in der Rechtsprechung zuweilen angenommen wird (vgl. VGH Mannheim a.a.O.). Derartige Beschränkungen finden im Wortlaut des Art. 116 Abs. 1 GG keine Stütze. Zwar mag der in Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz der Familie entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf "die in der Hausgemeinschaft geeinte engere Familie, das sind die Eltern mit ihren Kindern", beschränkt sein (BVerfGE 48, 327 (339) [BVerfG 31.05.1978 - 1 BvR 683/77]; 76, 1 (43)). Der Grundsatz der familiären Einheit hat aber in statusrechtlicher Hinsicht für Abkömmlinge vertriebener Volksdeutscher in Art. 116 Abs. 1 GG eine selbständige Regelung gefunden. Zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bestehen vielfältige Bindungen, die den Wunsch nach dauernder räumlicher Nähe zur Pflege familiärer Verbundenheit begründen können. Das gilt nicht nur, aber in einem besonderen Maße in Fällen des körperlichen oder seelischen Angewiesenseins auf familiäre Lebenshilfe, ohne daß eine Hausgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bestanden haben oder in Zukunft angestrebt werden muß. Das Bestehen einer derartigen Hausgemeinschaft ist darüber hinaus für die Entscheidung über die Statusdeutscheneigenschaft von Abkömmlingen auch deshalb nicht ausschlaggebend, weil das Fehlen einer Hausgemeinschaft auf Gründen beruhen kann, die über die familiäre Verbundenheit nichts besagen, z. B. beengte Wohnverhältnisse der Familie oder berufsbedingte Abwesenheit des Abkömmlings.
bb) Dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Art. 116 Abs. 1 GG läßt sich schließlich nicht entnehmen, daß ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Aufnahme des vertriebenen Volksdeutschen und der Aufnahme des Abkömmlings vorliegen muß (so aber die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 12. November 1981 - GABl. S. 1829 unter 2.1.2.2. und 2.1.2.4.; Seifert/Hömig a.a.O.). Gerade für erwachsene Abkömmlinge kann es gute Gründe geben, die Familienzusammenführung mit ihren im Bundesgebiet aufgenommenen volksdeutschen Eltern erst geraume Zeit nach deren Vertreibung anzustreben. Familiäre Lebenshilfe kann z. B. dadurch notwendig werden, daß die Eltern erst aufgrund zunehmenden Alters und wachsender Einsamkeit auf die Nähe ihrer Abkömmlinge angewiesen sind. Sie mögen zunächst gehofft haben, eines Tages in ihre Heimat zu ihren Abkömmlingen zurückkehren zu können, so daß für diese in den ersten Jahren nach Kriegsende nicht ohne weiteres nahelag, die Heimat im Interesse der Familieneinheit alsbald zu verlassen und nach Deutschland überzusiedeln. Wenn nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 68, 220 (235) [BVerwG 06.12.1983 - 1 C 122/80]) die nicht-deutschen Familienangehörigen vertriebener Volksdeutscher "mit ihnen" in Deutschland Aufnahme gefunden haben müssen, bedeutet dies lediglich, daß ihre Aufnahme im Zusammenhang mit der des vertriebenen Volksdeutschen erfolgt, nicht aber, daß dies zu einem bestimmten Zeitpunkt geschehen sein muß (im Ergebnis wie hier auch Häußer/Kapinos/Christ a.a.O. Rn. 72; Makarov/v. Mangoldt a.a.O. Rn. 42).
d) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich für den Kläger folgendes:
aa) Das Berufungsgericht leitet ohne Rechtsverstoß die kausale Verknüpfung zwischen der Eigenschaft des Klägers als Abkömmling des vertriebenen Volksdeutschen L. O. und seiner Aufnahme im Bundesgebiet aus der von ihm festgestellten Tatsache ab, daß der Kläger seinen hiesigen Aufenthalt im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge in der im Zeitpunkt der Aufnahme 1958 geltenden Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1217) gesucht und gefunden hat. Nach dieser Bestimmung galt als Familienzusammenführung die Zusammenführung von volljährigen hilfsbedürftigen Kindern zu den Eltern oder volljährigen Kindern zu hilfsbedürftigen Eltern. Der Zuzug mußte nicht nur vom Abkömmling betrieben, sondern auch vom Vertriebenen für den Abkömmling beantragt worden sein. Andere Zuzugsgründe als die Familienzusammenführung reichten für die Zuzugsgenehmigung nicht aus (vgl. Strassmann/Nitsche, Bundesvertriebenengesetz, Kommentar, 2. Aufl. 1958, § 94 BVFG Anm. 4).
bb) Der Umstand, daß sich der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bis 1947 vorübergehend in Deutschland aufhielt, sich dann im Anschluß an seine Eheschließung nach Polen begab und dort 11 Jahre lebte, ließ seine Eigenschaft als Abkömmling eines vertriebenen Volksdeutschen unberührt. Sein Verhalten läßt nicht den Rückschluß zu, daß er im allein maßgeblichen Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Deutschland im Jahre 1958 aus abstammungsfremden Gründen Aufnahme gesucht und gefunden hat, mögen ihn auch zunächst derartige Gründe (etwa der Vorrang der Familieneinheit mit seiner Ehefrau und deren Familie, die Hoffnung, sich damals in Polen eher als in Deutschland eine Existenz aufbauen zu können oder allgemein eine Verbundenheit mit Polen) zu einer Rückkehr nach und zu einem Verbleib in Polen in den nachfolgenden 11 Jahren veranlaßt haben.
5. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ausdrücklich verleugnet oder durch konkludentes Handeln aufgegeben werden kann (vgl. dazu für Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit BVerfGE 2, 98 (100) [BVerfG 12.12.1952 - 1 BvR 674/52]; Maunz/Dürig/Herzog a.a.O. Rn. 23; Makarov/v. Mangoldt a.a.O. Rn. 39). Denn der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich erklärt oder sonst zum Ausdruck gebracht, kein Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sein zu wollen. Eine dahin gehende Willensäußerung bei seiner Rückkehr nach Polen 1947 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es damals die Statusdeutscheneigenschaft noch gar nicht gab, sondern erst seit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949. Auch sonst gibt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sein wollte.
6. Ein Verlust der Statusdeutscheneigenschaft folgt auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung oder dem Grundgedanken des § 7 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101). Danach verliert die Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, wer Deutschland freiwillig wieder verlassen und seinen dauernden Aufenthalt in einem Vertreibungsgebiet genommen hat. Der Kläger hatte die Statusdeutscheneigenschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht besessen und konnte sie daher auch nicht verlieren. Auch schließt diese Bestimmung nicht aus, daß die Statusdeutscheneigenschaft nach deren Verlust durch Aufnahme im Bundesgebiet wieder neu begründet wird (vgl. BT-Drucks. 2/849 S. 4; Makarov/v. Mangoldt a.a.O. § 7 StARegG Rn. 9).