Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.04.1992, Az.: BVerwG 1 B 64.92
Voraussetzungen für die Geltendmachung von Revisionszulassungsgründen; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach dem Waffengesetz (WaffG); Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit auf Grund einer Verurteilung wegen einer Straftat mit waffenrechtlichem Bezug; Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf Grund unzureichender Sachverhaltsaufklärung; Klage auf Erteilung eines Jagdscheines
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.04.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 64.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 22.01.1992 - AZ: 13 L 8686/91
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1992 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die 4 Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der Kläger beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, daß und inwiefern sich in dem Revisionsverfahren eine klärungsbedürftige - fallübergreifende - Rechtsfrage stellen würde. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Der Kläger führt aus, die Vorinstanzen seien zu Unrecht der Auffassung, daß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG eine gesetzliche Unzuverlässigkeitsregelung sei, die dazu führe, daß der Betroffene außergewöhnliche Umstände vortragen müsse, um als zuverlässig angesehen zu werden. Die Vorinstanzen hätten deswegen eine "Individualbeurteilung" vornehmen, insbesondere den Sachverhalt intensiv erforschen und untersuchen müssen, ob sich aus Art und Schwere der Straftat die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ergebe. Damit erschöpft sich das Beschwerdevorbringen nach der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung in der Beanstandung der Rechtsauffassung der Vorinstanzen als fehlerhaft, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern sich eine in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortende Rechtsfrage stellen würde, die eine revisionsgerichtliche Klärung erfordert. Dafür ist übrigens auch sonst nichts ersichtlich.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG besitzen Personen, die - wie der Kläger - wegen einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen rechtskräftig verurteilt worden sind, in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Hiernach rechtfertigt die Verurteilung wegen einer solchen Straftat in der Regel die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit, sofern nicht ausnahmsweise besondere. Umstände vorliegen, die im Einzelfall diese Annahme entkräften, und zwar auch dann, wenn die konkrete Straftat keinen waffenrechtlichen Bezug aufweist (vgl. z.B. Beschluß vom 20. März 1989 - BVerwG 1 B 53.89 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 53 m.w.N.). Bei ihrer Prüfung hat die Behörde die der Verurteilung zugrunde liegende Verfehlung insbesondere hinsichtlich ihrer Schwere und die Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, zu würdigen (Beschluß vom 19. September 1991 - BVerwG 1 CB 24.91 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60). Daß die Straftat "einen Bezug zur Anwendung von Gewalt bzw. zu Verhaltensweisen, die üblicherweise mit Gewaltanwendung einhergehen", hat (Beschwerdebegründung S. 3) oder eine Neigung des Betroffenen zur Gewalttätigkeit erkennen läßt, ist nicht Voraussetzung für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit (vgl. Beschluß vom 10. Juli 1991 - BVerwG 1 B 78.91 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 59; Beschluß vom 9. April 1992 - BVerwG 1 B 52.92 -). Wie der beschließende Senat in seiner Rechtsprechung klargestellt hat, soll nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, daß sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Auch wer in strafbarer Weise Dritte in ihrem Vermögen schädigt, weckt an seiner Vertrauenswürdigkeit regelmäßig Zweifel, die auch dafür erheblich sind, ob er als Waffenbesitzer ein Risiko darstellt, das nach den Maßstäben des Gesetzes nicht hingenommen werden soll (vgl. BVerwGE 84, 17 <20>[BVerwG 17.10.1989 - 1 C 36/87]; Beschluß vom 10. Juli 1991 - BVerwG 1 B 78.91 - a.a.O.).
Soweit sich die Beschwerde gegen die Auffassung der Vorinstanzen wendet, daß ein Ausnahmefall nicht vorliege, stellt sie auf die besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles und deren tatrichterliche Würdigung ab, zeigt aber keine fallübergreifende Rechtsfrage und deren Klärungsbedürftigkeit auf. Die Frage, ob Anlaß zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bestanden hat, beurteilt sich ausschließlich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Die Tatsache, daß die rechtskräftige Verurteilung des Klägers durch einen Strafbefehl erfolgte, führt ebenfalls nicht auf eine in genereller Weise zu klärende Problematik der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Gerichte und Behörden dürfen übrigens grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit recht fertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist (vgl. dazu Beschluß vom 22. April 1992 - BVerwG 1 B 61.92 -), und zwar auch dann, wenn die rechtskräftige Verurteilung im Strafbefehlsverfahren ergangen ist (vgl. auch Beschluß vom 14. Januar 1981 - BVerwG 1 B 857.80 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 77).
Des weiteren greift die Rüge nicht durch, die Berufungsentscheidung beruhe auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ein Verfahrensmangel ist nur dann entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich der geltend gemachte Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens schlüssig ergibt. Mit der vom Kläger erhobenen Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) muß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen entsprechenden Tatsachenvortrag dargetan werden, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatrichter nach seiner materiellrechtlichen Auffassung hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung des Berufungsgerichts hätte führen können. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Insbesondere fehlt es an substantiierten Angaben darüber, weshalb sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe sich "letztlich auch über Gebote des Umweltschutzes hinweggesetzt". Es kann offenbleiben, ob es sich dabei um einen tragenden Grund des erstinstanzlichen Urteils handelt, das sich das Berufungsgericht (§§ 130 a, 130 b VwGO) zu eigen gemacht hat. Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine Einwendungen gegen die genannte Feststellung des Verwaltungsgerichts erhoben. Diese stimmt im übrigen nicht nur mit der des Verwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 13. Dezember 1989 - 1 A 4716/87 - überein, durch das die Klage auf Erteilung eines Jagdscheines mangels Zuverlässigkeit des Klägers abgewiesen wurde, sondern entspricht auch dem Vorwurf im Strafbefehl, nach dem die "Lieferungen das gezahlte Geld nicht wert waren", weil nach "der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) die Verbrennung des gelieferten Brennstoffes verboten ist". Danach besteht kein Anhalt, daß sich dem Oberverwaltungsgericht insoweit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Eine darüber hinausgehende konkrete "Umweltgefährdung" ist dem Kläger entgegen dem Beschwerdevorbringen in den Vorinstanzen nicht gemacht worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,00 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach der Zahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten und der betroffenen Waffen hebt sich die vorliegende Streitsache wesentlich von den Verfahren ab, für die der beschließende Senat den Streitwert mit dem Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG von 6.000,00 DM bemessen hat. Dies rechtfertigt zwar eine deutlich höhere Wertfestsetzung, die aber mit 12.000,00 DM den Umständen nach angemessen erscheint.
Gielen
Kemper