Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1991, Az.: BVerwG 1 WB 179.90
Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD); Auswahlverfahren von Berufssoldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 179.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20814
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 30. Oktober 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
sowie
Oberst i.G. Mellinger, Hauptfeldwebel Hollweck als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der ... 1960 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 31. März 2013. Er leistet derzeit Dienst als Panzerfeldwebel und Zugführer bei der 4./Panzerbataillon (PzBtl) ... in D.
Mit Schreiben vom 25. Juli 1989 bewarb er sich erstmals um die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 25813 (S 1). Als Zweit- und Drittwunsch gab er die AVR 27600 (Nachschub allgemein) und 27103 (allgemeiner Sanitätsdienst) an.
Mit Bescheid vom 29. März 1990 lehnte das Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) den Antrag schon vor der Auswahlkonferenz ab, weil in den angestrebten AVR im Geburtsjahrgang des Antragstellers (1960) kein Bedarf bestehe.
Gegen den ablehnenden Bescheid des PSABw legte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. April 1990 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er an, er habe seinen Antrag auf Grund der "SDR-Mitteilungen", Stand 1. Juli 1988, gestellt und auf dieser Grundlage auch seine AVR-Wünsche angegeben. Die für das Auswahlverfahren im Jahre 1990 maßgeblichen "SDH-Mitteilungen", Stand 24. August 1989, hätten der Kompanie erst ab 4. September 1989 zur Verfügung gestanden. Es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, eine AVR, wie z.B. 23103 (Pioniere) oder 23803 (ABC), für die 1990 noch Bedarf bestanden habe, zu wählen.
Mit Bescheid vom 6. Juli 1990 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - die Beschwerde als unbegründet zurück. In dem Bescheid ist ausgeführt, daß das Begehren des Antragstellers zu Recht mangels Bedarfs in den von ihm gewünschten AVR zurückgewiesen worden sei. Auch eine Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD in den von ihm in der Beschwerde vom 27. April 1990 genannten AVR sei nicht möglich gewesen. Eine entsprechende Umsetzungsprüfung sei negativ verlaufen, da er weder über die notwendigen "ATN-Voraussetzungen" noch über den für die Umsetzung in eine der genannten AVR erforderlichen beruflichen Abschluß (für technische AVR) verfüge.
Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 6. August 1990 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 9. August 1990, beim BMVg am 14. August 1990 eingegangen, hat er die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt.
Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 19. November 1990 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend:
Sein Begehren auf Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD hätte nicht ohne weiteres mangels Bedarfs zurückgewiesen werden dürfen. Diese Sachbehandlung verstoße gegen die Fürsorgepflicht. Er habe sich auf Empfehlung seiner Vorgesetzten für die Auswahl 1990 auf der Grundlage ihm zugänglicher Unterlagen für die Auswahl 1989 beworben. Die Unterlagen für die Auswahl 1990 seien ihm erst am 4. September 1989 bekannt geworden. Am 10. November 1989 sei er zur Eignungsprüfung eingeladen worden, diese habe am 19. Dezember 1989 stattgefunden. Die Ablehnung aus Bedarfsgründen im März 1990 sei für ihn völlig überraschend gekommen. Er habe darauf vertrauen dürfen, daß seine Bewerbung sachlich geprüft und er bei Eignung zur Laufbahn zugelassen werde. Er habe ebenso wie seine Vorgesetzten unterstellt, daß auch im Jahre 1989 für das Auswahlverfahren im Jahre 1990 die Endfrist der Bewerbung der 3. Oktober 1989 sei. Ihm und seinen Vorgesetzten habe nur die Information des Jahres 1988 zur Verfügung gestanden. Aus der Bedarfsanzeige in diesem Mitteilungsorgan habe er ausgewählt, weil ihm andere nicht zur Verfügung gestanden hätten. Im Hinblick auf die dreijährige Ausbildung habe er seine Wahl in den dort als offen ausgewiesenen Truppenteilen getroffen, wobei er in gleicher Weise auch für andere Ausbildungen geeignet sei und geeignet gewesen wäre. Im Hinblick auf das für ihn wichtige Ziel der Offizierlaufbahn und die damit geänderten besseren Laufbahnmöglichkeiten sei die Auswahl des einzelnen Truppenteils von nachgeordneter Bedeutung gewesen.
Erst vier Wochen vor Ablauf der neuen Nennungsfrist im Jahre 1989 sei die neue Mitteilung beim Truppenteil eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits seine Bewerbung seit Wochen weggeschickt gehabt.
Er sei anschließend offenbar doch auf Grund seiner Bewerbung zum Auswahlverfahren eingeladen worden, ohne daß man ihm etwa in der Zwischenzeit mitgeteilt hätte, daß auf Grund der kurzfristigen Vorlage der neuen Bedarfsrechnung 1989 sein Laufbahnwunsch in den konkret gewählten Truppenteilen nicht berücksichtigt werden könne.
Der Fürsorgepflicht des PSABw, dem sicherlich die "SDR-Mitteilungen" vorgelegen hätten, hätte es oblegen rechtzeitig bei Eingang des Antrags und der neuen "SDH-Mitteilung" den Antragsteller darauf aufmerksam zu machen, daß die von ihm gewünschten Verwendungen für seinen Jahrgang nicht gesucht würden, und ihm zu empfehlen, andere Bewerbungen, sei es in der Laufbahn der Pioniertruppe oder der ABC-Abwehr, anzustreben.
Vor seiner Bewerbung habe er alle Informationsmöglichkeiten genutzt. So habe er mit seinem Kompaniechef den Personaloffizier des Bataillons aufgesucht; dieser habe ihn auch nur auf Grund der Unterlagen für die Auswahl 1989 beraten können. Der gesamte Sachverhalt werde durch das Zeugnis seines Kompaniechefs unter Beweis gestellt.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 1990 in der Form des Beschwerdebescheides vom 6. Juli 1990 ihn zum Auswahlverfahren zur Laufbahn der OffzMilFD zuzulassen.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Entscheidung, den Antragsteller vom Auswahlverfahren des Jahres 1990 bereits deshalb auszuschließen, weil er nicht die in der "SDH-Mitteilung" (Nr. 909 A.l.d) - Stand 24. August 1989 - aufgeführte Antragsvoraussetzung erfüllt habe, Angehöriger eines Geburtsjahrganges zu sein, in dem noch Bedarf gemäß Anlage 1 (dieser Mitteilung) bestand, enthalte keinen Ermessensfehler. Wenn der Antragsteller mit seiner erstmaligen Bewerbung für einen Laufbahnwechsel bis zur Auswahl für das Jahr 1990 gewartet habe, obwohl er sich bereits ab 1985, als noch Bedarf in seinem Geburtsjahrgang für die von ihm gewünschten AVR bestand, habe bewerben können, sei dies nicht dem PSABw anzulasten, sondern falle in seine Risikosphäre.
Eine Berufung auf eine Fürsorgepflichtverletzung greife nicht. Jedem Unteroffizier mit Portepee, der sich um einen Laufbahnwechsel bewerbe, sei zuzumuten, sich über die Auswahlvorschriften und Termine zu informieren. Es wäre unter Einschaltung des Personaloffiziers seines Verbandes leicht möglich gewesen, den Bewerbungstermin und das zeitliche Erscheinen der Auswahlbestimmungen festzustellen. Auf keinen Fall habe der Antragsteller davon ausgehen können, daß die Auswahlvorschriften für 1990 hinsichtlich des Bedarfs gegenüber 1989 unverändert bleiben würden.
Auch wenn der Antragsteller nach einem entsprechenden Hinweis des PSABw die Umsetzung in die AVR 23103 oder 23803 beantragt hätte, wäre dies negativ zu bescheiden gewesen, da er weder über die notwendigen "ATN-Voraussetzungen" noch über einen entsprechenden beruflichen Abschluß (für technische AVR) verfüge.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Stammakten des Antragstellers und die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 691/90 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der zulässige Antrag (vgl. Beschluß vom 11. April 1991 - BVerwG 1 WB 7.91 -) ist unbegründet.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Darüber entscheidet der militärische Vorgesetzte im Rahmen des dienstlichen Bedarfs nach seinem Ermessen (Beschluß vom 16. März 1977 - BVerwG 1 WB 137.76 - <BVerwGE 53, 265 [267] = NZWehrr 1977, 183>). Das gilt auch für die Entscheidung im Rahmen der Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD (Beschlüsse vom 26. April 1990 - BVerwG 1 WB 142/89 - und vom 11. April 1991 - BVerwG a.a.O.). Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens verkannt oder überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung, daß bei Entscheidungen dieser Art ein für den Antragsteller positiver Ausspruch des Gerichts nur ergehen kann, wenn das Ermessen des Vorgesetzten fehlerfrei nur noch in eine einzige Richtung ausgeübt werden kann, jede andere Ermessensentscheidung also fehlerhaft wäre (Beschluß vom 12. Januar 1977 - BVerwG 1 WB 81.76 - <BVerwGE 53, 245 [f.]>).
Die Entscheidung, den Antragsteller im Auswahlverfahren 1990 nicht zur Laufbahn der OffzMilFD zuzulassen, läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Sie beruht auf § 30 SLV und den vom BMVg hierzu erlassenen Bestimmungen der ZDv 20/7 Kapitel 4. Diese Bestimmungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluß vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 118.90 -). Entsprechendes gilt für die diese Bestimmungen ausfüllenden Vorschriften des InspH - Fü H I 1 - 16-05-12 - vom 15. September 1988. Alle diese Vorschriften gehen davon aus, daß eine Zulassung geeigneter Bewerber zur Laufbahn der OffzMilFD nur dann erfolgen kann, wenn Bedarf im jeweiligen Dienstteilbereich/Verwendungsbereich/Geburtsjahrgang besteht. Daß die zuständigen militärischen Stellen im Rahmen von Laufbahnwechseln bei einer Auswahl unter Bedarfsgesichtspunkten nicht nur auf den fachlichen Verwendungsbereich, sondern auch auf den Bedarf im jeweiligen Geburtsjahrgang abstellen dürfen, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligt (vgl. Beschlüsse vom 30. August.1989 - BVerwG 1 WB 115.87 - <BVerwG Dok.Ber. B 1989, 325> und vom 23. Januar 1991 - BVerwG a.a.O.). Nach dem insoweit auch vom Antragsteller nicht bestrittenen Vortrag des BMVg bestand für das Auswahlverfahren 1990 in den AVR 25813 (Stabsdienst S 1), 27600 (Nachschub allgemein) und 27103 (allgemeiner Sanitätsdienst) unabhängig von einer weiteren fachlichen Prüfung für den Geburtsjahrgang 1960 kein Bedarf, so daß schon aus diesem Grund der Antrag auf Aufnahme in das Auswahlverfahren abgelehnt werden konnte.
Es ist ein berechtigtes Anliegen der Personalführung, bei den OffzMilFD eine ausgewogene Altersstruktur zu erreichen. Bei der Frage, welchen "Bedarf" die Bundeswehr in den einzelnen Bereichen und Jahrgängen hat, handelt es sich nicht um einen gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Eine derartige Bedarfsermittlung dient vielmehr der Verwirklichung planerischer Vorstellungen und ist eine organisatorische Maßnahme, mit deren Hilfe der BMVg den Verteidigungsauftrag der Bundeswehr realisieren will. Solche planerischen Vorstellungen und organisatorischen Maßnahmen stehen grundsätzlich außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit (Beschluß vom 24. April 1990 - BVerwG 1 WB 125.89 -). Es handelt sich hierbei in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines bestimmten Soldaten begründen oder ausschließen - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97] m.w.N.>). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellung über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen. Prüfen können die Wehrdienstgerichte lediglich, ob ein Soldat im Einzelfall in Anwendung solcher auf ihre Richtigkeit nicht nachprüfbaren Grundsätze in eigenen Rechten verletzt worden ist.
Die vom Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Ablehnung seiner Bewerbung geltend gemachten Gesichtspunkte greifen nicht durch.
Der Antragsteller kann sich insbesondere nicht darauf berufen, er habe darauf vertrauen dürfen, 1990 bestehe in den von ihm ausgewählten AVR noch Bedarf. Es kann unterstellt werden (und deshalb ist eine Beweiserhebung nicht geboten), daß der Antragsteller die "SDH-Mitteilungen" für das Auswahlverfahren 1990 erst nach Absendung seiner Bewerbung zur Kenntnis nehmen konnte. Unstreitig waren sie ihm aber seit dem 4. September 1989 und somit rechtzeitig vor dem Bewerbungstermin (2. Oktober 1989 - vgl. B.l. -) bekannt. Es wäre dem Antragsteller möglich gewesen, seine Bewerbung rechtzeitig zu ergänzen. Er durfte nicht darauf vertrauen, daß ihn die Stammdienststelle des Heeres oder das PSABw hierzu von sich aus auffordern würden. Die Zulassung zur Eignungsprüfung begründete keinen Vertrauensschutz in diese Richtung. Aus den "SDH-Mitteilungen" ergibt sich, daß die Teilnahme an der Eignungsprüfung Bewerbungsvoraussetzung ist (vgl. E.3.) und eine Entscheidung - außer bei formalen Mängeln (D.) nicht vor dem 1. März 1990 (E. 6.) erfolgen würde.
Der Antragsteller durfte im übrigen im Zeitpunkt seiner Bewerbung keinesfalls davon ausgehen, die Bedarfsläge werde sich von 1989 zu 1990 nicht ändern. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß sich der Soldat in seinen Vorstellungen und Erwartungen über seine Laufbahn nicht auf den Fortbestand der seine Verwendung betreffenden Weisungen und Dienstvorschriften verlassen kann. Der zuständige militärische Vorgesetzte ist generell befugt, derartige Regelungen zu ändern, wenn dies sachgerecht erscheint und damit nicht rückwirkend in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird. Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich der Soldat nur berufen, wenn er auf Grund besonderer Umstände billigerweise auf den Fortbestand der Regelung vertrauen durfte (Beschluß vom 23. Januar 1991 - BVerwG a.a.O.). Gerade das verbietet sich bei der Festlegung von Bedarfszahlen für einzelne Geburtsjahrgänge.
Der Antragsteller kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, bei Kenntnis der "SDH-Mitteilungen" für das Auswahlverfahren 1990 hätten ihm andere Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der AVR offengestanden. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerde zwei aus seiner Sicht noch in Frage kommende AVR benannt, und ist insoweit im Beschwerdebescheid sachlich beschieden worden. Gegen die Verweigerung der Umsetzung in die AVR 23103 oder 23803 und die entsprechende Begründung hat der Antragsteller keine sachlichen Einwendungen erhoben. Es muß deshalb von der Richtigkeit der Darlegungen des BMVg zum Berufsabschluß und zur fachlichen Ausbildung ausgegangen werden, so daß eine entsprechende Umsetzung mit dienstlichen Interessen nicht zu vereinbaren wäre. Es besteht kein Anspruch darauf, für die Auswahl bei der Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD in eine AVR, in der gegebenenfalls noch Bedarf bestand, umgesetzt zu werden. Einen die Personalführung bindenden Grundsatz, daß sich die Art der Verwendung eines Soldaten nach seinen persönlichen Vorstellungen auszurichten habe, gibt es nicht. Vielmehr ist stets auf den Nutzeffekt für die Bundeswehr und auf die Gesichtspunkte des militärischen Bedarfs abzustellen, sofern die Auswahl an den Grundsätzen von Eignung, Leistung und Befähigung ausgerichtet bleibt, der Fürsorgepflicht Rechnung getragen und nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen wird (vgl. Beschluß vom 23. Januar 1991 - BVerwG a.a.O.). Es spricht nichts dafür, daß diese Grundsätze vom BMVg bei der Verweigerung der Umsetzung in die beiden letztgenannten AVR nicht beachtet worden sind.
Der Antragsteller erleidet auch keinen rechtserheblichen Nachteil, wenn in den künftigen Jahren bei Nutzung der Wiederholungschancen seine Bewerbung wiederum am Bedarf scheitert. Daß er sich nicht für eine frühere Auswahl (seit 1985) beworben hat, bei der für seinen Jahrgang noch Bedarf in den für ihn in Frage kommenden AVR bestand, hat er selbst zu vertreten. Jedenfalls hat er nicht geltend gemacht, er habe von den Bewerbungsmöglichkeiten keine Kenntnis gehabt. Auch der geeignete Bewerber muß es hinnehmen, wenn er bei Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten (vgl. Nr. 407 ZDv 20/7) stets am Bedarf scheitert (vgl. Beschluß vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 189.90 -).
Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Wehrl
Mellinger
Hollweck